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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2009 E-998/2009

March 16, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,983 words·~10 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-998/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2009 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-998/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Kurde aus Suleymania – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. Januar 2007 verliess und am 5. Februar 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 26. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Kurzbefragung, am 3. Mai 2007 die kantonale Befragung sowie am 28. Oktober 2008 eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), dass er weiter ausführte, er habe etwa zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise (...) gearbeitet und in dieser Funktion zahlreiche Festnahmen durchgeführt, dass er mit Angehörigen verschiedener von ihm festgenommener Personen Probleme bekommen habe, dass er einmal einen Mann namens A._______, welcher gefälschte Dokumente hergestellt habe, im Bazar eine Falle gestellt und diesen ins Gefängnis gebracht habe, dass B._______ von A._______ ein einflussreicher Scheich gewesen und der Beschwerdeführer in der Folge von seinem Vorgesetzten angewiesen worden sei, nicht mehr zum Markt zu gehen und die Gerichtsverhandlung gegen A._______ abzuwarten, dass der Beschwerdeführer bereits vor diesem Vorfall sowohl von A._______ als auch von B._______bedroht worden sei, und B._______ eine Zeugenaussage des Beschwerdeführers habe verhindern wollen, dass der Beschwerdeführer in ein Dorf versetzt worden sei, er dort nach einem Tötungsdelikt an einem Kaderangehörigen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) den vier mutmasslichen Tätern einen Hinterhalt gestellt habe und zwei dieser vier Personen dabei festgenommen worden seien, E-998/2009 dass ein Kollege des Beschwerdeführers, der an dieser Aktion mitbeteiligt gewesen sei, in der Folge einen Drohbrief erhalten habe und später getötet worden sei, dass danach der Bruder des Beschwerdeführers in seinem Geschäft einen Drohbrief erhalten habe und später ein zweiter Drohbrief in den Hof des Hauses geworfen worden sei, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle seinem Vorgesetzten gemeldet und ihm gleichzeitig mitgeteilt habe, mit seiner Arbeit (...) aufhören zu wollen, dass C._______ damit nicht einverstanden gewesen seien und dem Beschwerdeführer gedroht hätten, dass er vor diesem Hintergrund den Heimatstaat verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Januar 2009 – eröffnet am 19. Januar 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung beantragte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2009 feststellte, die Beschwerdebegehren würden als aus- E-998/2009 sichtslos erscheinen und es fehle damit an einer der materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und dieser Geldbetrag am 3. März 2009 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2009 die Begründung seiner Beschwerde präzisierte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-998/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen diesbezüglich vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht nur offensichtlich keine Argumente entgegenzusetzen vermag, sondern sich diesbezüglich zum Teil sogar neue Ungereimtheiten ergeben, dass er beispielsweise in der Beschwerdeschrift (S. 3 Ziff. 2.1) unter anderem festhält, er sei nie D._______, sondern nur C._______ tätig gewesen, dass diese Ausführungen in Widerspruch zu seinen mündlichen Angaben stehen, denen zufolge er zunächst etwa zwei Monate beim D._______ gearbeitet, danach eine einmonatige Ausbildung absolviert E-998/2009 und folgend beim C._______ tätig gewesen sei (vgl. kantonales Protokoll S. 8 f.), dass der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die zentralen Asylvorbringen (Umstände des Beitritts, des Austritts und der angeblichen Tätigkeit beim [...], Bedrohungssituation) widersprüchlich und teilweise lebensfremd geschildert hat, dass auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörungen unter Druck gesetzt worden, aufgrund der Protokolle nicht bestätigt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass für die eventualiter beantragte Kassation der angefochtenen Verfügung keine Veranlassung besteht, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-998/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass weder die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers noch die allgemeine Situation in seinem Herkunftsgebiet ein Vollzugshindernis darstellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren E-998/2009 Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt geprägten Zentralirak entfalle, dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8), dass der aus Suleymania stammende und ledige Beschwerdeführer offensichtlich sämtliche Anforderungen für einen zumutbaren Vollzug der Wegweisung erfüllt, zumal er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, er über eine Grundschulbildung verfügt, Berufserfahrungen als E._______ sowie F._______ hat und sich schliesslich auch auf ein intaktes soziales, namentlich familiäres Beziehungsnetz abstützen kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung damit vorliegend als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den am 3. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-998/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 9

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