Abtei lung V E-99/2008/sca {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Indien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 2. Januar 2008 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-99/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus Pattar Khurd, Jalandhar, Punjab, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 12. Dezember 2006 auf dem Luftweg verliess und via Polen und ihm unbekannte weitere Länder am 6. Oktober 2007 illegal in die Schweiz reiste, wo er am 8. Oktober 2007 um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2007 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass am 10. Dezember 2007 eine einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe am 2. Dezember 2006 mit seinem Motorrad einen Unfall verursacht, bei welchem eine Person gestorben sei, dass ihm diese Person als Mitglied einer kriminellen Bande bekannt gewesen sei und ihm vorgeworfen worden sei, diese mit Absicht umgebracht zu haben, dass er seither von Mitgliedern dieser Bande gesucht werde und diese nach seinem Leben trachteten, dass er sich nicht an die heimatlichen Behörden gewendet habe, weil die kriminelle Bande mit der Polizei zusammen arbeite, dass er aus Angst um sein Leben das Heimatland verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Januar 2008 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu erteilen, zumal er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, E-99/2008 dass sein Fall nochmals gründlich zu prüfen sei, da er unter keinen Umständen in sein Heimatland zurückkehren könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Januar 2008 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34, E. 2.1. S. 240 f.) dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), E-99/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht zum Zweck des Identitätsnachweises, sondern zum Nachweis von Schulbesuchen und zur Berechtigung von Lebensmittelbezügen ausgestellt worden seien und nur als Kopie vorliegen würden, E-99/2008 dass die geltend gemachte Papierlosigkeit angesichts des interkontinentalen Reiseweges, auf dem der Beschwerdeführer zahlreiche Grenzen passiert haben müsse, nicht geglaubt werden könne, dass im internationalen Luftverkehr strenge Kontrollen durchgeführt würden und sich der Beschwerdeführer zudem längere Zeit im europäischen Ausland aufgehalten habe, wo er sich habe legitimieren müssen, dass daher davon auszugehen sei, dass er nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz habe gelangen können, welch er jedoch innert 48 Stunden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt habe, dass dieser Schluss auch durch die unplausible Unkenntnis seiner Auslandaufenthalte und des mitgeführten Reisepasses belegt werde, dass er nicht habe angeben können, wo und wie lange er sich in europäischen Ländern aufgehalten habe und auf welchen Namen der angeblich falsche Pass ausgestellt gewesen sei, mit welchem er ausgereist sei, dass er sodann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, dass es sich bei der geltend gemachten Suche der Polizei nach ihm um eine legitime Massnahme nach einem Verkehrsunfall mit Todesfolge handle, welche asylrechtlich nicht relevant sei, dass er sich, auch wenn er nach dem Verkehrsunfall von einer kriminellen Bande bedroht worden sein sollte, an die zuständigen Behörden hätte wenden und um Schutz hätte ersuchen können, dass derartige Vorkommnisse auch in Indien strafbare Handlungen darstellten, welche von den Behörden auf Anzeige verfolgt würden, dass Indien vom Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 � letztmals bestätigt am 25. Juni 2003 - als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden sei und demnach die gesetzliche Regelvermutung bestehe, wonach asylrechtlich relevante Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, E-99/2008 dass es sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit handle, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, dass sich derartige Hinweise nicht aus den Akten ergeben würden, dass nicht plausibel sei, dass er sich - obwohl am Leben bedroht nicht an die Behörden gewendet habe, um den nötigen Schutz zu erlangen, zumal er bis dahin keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe, dass sodann auf blossen Vermutungen des Beschwerdeführers basiere, dass die Polizei und die kriminelle Bande zusammen arbeiten würden, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Hinweise ergeben würden, dass er tatsächlich von Kriminellen bedroht worden sei, so dass dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen in seiner Eingabe im Wesentlichen entgegenhielt, sein Leben sei in Indien in grosser Gefahr, weil die Polizei nicht in der Lage sei, ihn zu beschützen, dass die ihn bedrohenden Personen Mitglieder einer ganz Indien umspannenden Organisation seien, welche enge Kontakte zur ansässigen Polizei pflege, dass, selbst wenn die Vorinstanz Indien als Safe Country bezeichne, die dort gelebte Realität eine ganz andere sei, dass er unter keinen Umständen zurückkehren könne, zumal die Untergrundorganisation Kontakte in ganz Indien habe, so dass es ein Leichtes sei, ihn überall aufzuspüren und zu töten, E-99/2008 dass er versuchen werde, entsprechende Beweise beizubringen und deshalb um Ansetzung einer angemessenen Frist für deren Einreichung ersuche, dass weitere Ausführungen ausdrücklich vorbehalten würden, dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der gesamten Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diese Ausführungen der Vorinstanz vom Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe nicht bestritten werden, dass diesbezüglich auf die zutreffendenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn der Beschwerdeführer nachträglich - wie auf Beschwerdestufe zumindest sinngemäss in Aussicht gestellt - entsprechende Identitäts- oder Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Entschuldigung für deren Nichtabgabe innert 48 Stunden anführen konnte und ein aus diesem Grund gefällter Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben würde, wenn die Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt würden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht somit keinen Anlass hat, dem Ersuchen um Gewährung einer Frist zur Beschaffung der ohnehin nicht genau bezeichneten Beweismittel stattzugeben, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht erkennt, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines E-99/2008 Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass seine Vorbringen betreffend seine angebliche Furcht vor Kriminellen und der Polizei zutreffend als asylrechtlich nicht relevant, unplausibel und auf blossen Vermutungen basierend bezeichnet wurden, dass insbesondere nicht überzeugend und nachvollziehbar dargelegt werden konnte, weshalb er sich zur Gewährung allenfalls benötigten Schutzes nicht an die im Heimatland zuständigen Behörden hätte wenden können, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen zu setzten vermag, sondern sich mit blossen und durch nichts gestützten Behauptungen begnügt, dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in E-99/2008 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Indien keine Gefährdung im Sinne einer allgemeinen Gewalt besteht, er gemäss eigenen Angaben im Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, eine eigene Getreidemühle besass und ihm gestützt auf seine berufliche Erfahrungen zuzumuten ist, sich erneut um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen (A 1 S. 2 f.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den E-99/2008 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer beantragte, aufgrund seiner Mittellosigkeit sei ihm kostenlose Prozessführung zu bewilligen, dass die Beschwerdinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist und das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-99/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums B._______ (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (Ref.- Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (vorab per Telefax; Kopie) - C._______ (per Telefax), Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 11