Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-987/2018
Urteil v o m 1 6 . April 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Armenien, alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018 / N (…).
E-987/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, armenische Staatsangehörige, reisten am 22. August 2017 in die Schweiz ein, wo sie am 24. August 2017 um Asyl ersuchten. B. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführenden am 29. August 2017 summarisch und hörte sie am 3. November 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zudem wies sie sie aus der Schweiz weg, setzte ihnen Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 16. Februar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, ihre Anhörungen seien zu wiederholen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, innert Frist weitere, in der Beschwerde erwähnte Beweismittel einzureichen und verzichtete vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 3. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden die einverlangten Beweismittel ein.
E-987/2018 G. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte den Beschwerdeführenden den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. H. Am 27. März 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt, und am 18. April 2018 replizierten die Beschwerdeführenden. I. Am 13. März 2019 und am 9. April 2019 machten die Beschwerdeführenden zusätzliche Ausführungen zu ihrem Asylgesuch und reichten zusätzliche Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
E-987/2018 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Januar 2018], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen. 4. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen
E-987/2018 Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre
E-987/2018 Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei in seinem Heimatland seit 2015 als Lastwagenchauffeur tätig gewesen. Am (…) 2017 habe er Früchte nach E._______ transportiert. Dabei sei er mit seinem Lastwagen auf (…) Gebiet von der Strasse abgekommen, da ihm ein Fahrzeug auf seiner Fahrspur entgegengekommen sei. Der Lastwagen sei umgekippt. Er selber sei von Leuten aus der Gegend aus dem Fahrzeug gerettet und mit dem Krankenwagen in ein (…) Spital gebracht worden, habe aber nur Verstauchungen und kleine Wunden erlitten. Mit dem Unfall hätten seine Probleme begonnen. Der Eigentümer des Lastwagens beziehungsweise der Firma, für die er gearbeitet habe, habe von ihm verlangt, für einen Teil des durch den Unfall entstandenen Schadens aufzukommen. Er habe jedoch das verlangte Geld nicht gehabt. Der Eigentümer arbeite für einen berüchtigten armenischen (…), der als Mafioso bekannt sei. Da er nicht habe bezahlen können, hätten ihn unbekannte Personen schikaniert, geschlagen und bedroht. Einmal sei er auch entführt worden. Deshalb habe er sich nicht mehr nach Hause getraut. Auch seine Familie sei bedroht worden. Er sei zur Polizei gegangen; dort habe man ihm aber gesagt, man könne ihm nicht helfen, da man mit diesen Leuten keine Probleme haben wolle. Schliesslich habe er Ende Juli seine Wohnung verkauft. Seither habe er sich an verschiedenen Orten versteckt gehalten und seine Familie habe bei den Eltern seiner Frau gewohnt. Die Hälfte des Erlöses des Wohnungsverkaufs habe er dem Eigentümer des Lastwagens gegeben, die andere Hälfte habe er für die Ausreise verwendet. Das Geld habe aber nicht gereicht, um die Forderung des Eigentümers zu begleichen. Am 19. August 2017 sei er mit seiner Familie aus Armenien ausgereist, da er sich dort nicht sicher gefühlt habe. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbesondere Fotos eines verunfallten Lastwagens, ein «Unfallprotokoll» und Dokumente bezüglich des Verkaufs seiner Wohnung ein. Der Beschwerdeführer gab auch an, er habe im (…) 2017 einen Hirnschlag gehabt, weshalb er unter Vergesslichkeit leide. Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend und sagte aus, sie sei wegen den Problemen ihres Mannes ausgereist.
E-987/2018 5.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als insgesamt unglaubhaft und ging davon aus, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. Sie verwies dabei auf mehrere Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Dauer seines Spitalaufenthaltes und der Frage, ob er seine Kinder nach dem Unfall nochmals gesehen habe. Zudem ergäben sich Widersprüche zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers und denjenigen der Beschwerdeführerin, insbesondere bezüglich der Frage, ob auch die Beschwerdeführerin bedroht worden sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien zudem weitgehend unsubstantiiert, insbesondere bezüglich der behaupteten Verfolgungshandlungen und der Entführung. Schliesslich fehlten den Schilderungen des Beschwerdeführers jegliche Realitätskennzeichen. 5.3 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt. So sei die Übersetzung ihrer Aussagen in den Anhörungen, welche die gleiche Dolmetscherin getätigt habe, sehr unprofessionell gewesen, was auch die Hilfswerkvertretung bestätigt habe. Die Dolmetscherin habe nicht Wort für Wort übersetzt und sei nicht in der Lage gewesen, vollständige Sätze zu formulieren. Die Protokolle der Anhörungen der Beschwerdeführenden gäben deshalb nicht ihre Aussagen wieder, weshalb sie nicht verwertbar seien. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zudem die Bestätigung eines Spitals in ihrem Heimatort ein, gemäss welcher der Beschwerdeführer am (…) 2017 mit Quetschungen und blutenden Wunden dort eingeliefert worden sei und bei ihm unter anderem eine Gehirnerschütterung und Gedächtnisverlust festgestellt worden sei. 5.4 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung bezüglich der Übersetzung bei den Anhörungen aus, dem Anhörungsprotokoll seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Dolmetscherin nicht verstanden habe oder umgekehrt. Die Protokolle seien ihnen rückübersetzt worden und sie hätten die Korrektheit des Protokolls mit ihren Unterschriften bestätigt. Alle Dolmetscher würden regelmässig sprachlich getestet, weshalb grundsätzlich von deren Qualifizierung für die Übersetzung einer Anhörung auszugehen sei. 5.5 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens machten die Beschwerdeführenden zudem neue Ausführungen zu den geltend gemachten
E-987/2018 Verfolgungshandlungen in Armenien und reichten dazu neue Beweismittel ein. Bezüglich des Beschwerdeführers reichten sie einen ärztlichen Bericht (…) vom 19. Dezember 2018 ein, in dem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer werde dort sei fünf Monaten stationär behandelt, nachdem er aufgrund einer akuten suizidalen Krise am (…) aufgenommen worden sei. Es sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit ausgeprägten dissoziativen Zuständen, sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er sei in Armenien nach seinem Lastwagenunfall von den Leuten seines Chefs mehrmals entführt worden, jeweils für mehrere Tage. Dabei sei er geschlagen worden, die Männer hätten Zigaretten auf ihm ausgedrückt und ihn mehrmals vergewaltigt. Er habe grosse Schamgefühle, weshalb er diese Geschichte seinem Anwalt und bei der Befragung nicht habe erzählen können. Im Bericht wird auch ausgeführt, der Beschwerdeführer habe berichtet, er leide stark unter den Folgen der Folter und der Vergewaltigungen. Er werde jeweils plötzlich von Erinnerungen daran überfallen. Er leide unter Ängsten, sei sehr schreckhaft und werde von Albträumen geplagt. Er habe seit den Übergriffen Suizidgedanken und leide an Schuld- und Schamgefühlen. Zudem reichten die Beschwerdeführenden einen handschriftlichen Bericht der Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung ein. Darin führt sie aus, dass sie am (…) 2017 in Armenien von einem fremden Mann mit dem Versprechen, ihren Mann sehen zu können, zu einem Treffen gelockt worden sei. An dem vereinbarten Treffpunkt sei sie in ein Auto mit zwei weiteren Männern gestossen worden. Die Männer hätten sie gefragt, wo ihr Mann sei. Sie habe geantwortet, dass sie es nicht wisse, aber die Männer hätten ihr nicht geglaubt. Daraufhin hätten die Männer sie zu einem menschenleeren Ort gefahren und in ein Haus geschleppt. Dort sei sie zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Alle drei Männer hätten sie vergewaltigt. Schliesslich sei sie von einem anderen Mann nach Hause gefahren worden. Dieser habe ihr gedroht, sie müsse ihrem Mann sagen, er solle sich bei ihnen melden, sonst würden weitere schlimme Sachen passieren. Als sie zuhause angekommen sei, habe sie sich umbringen wollen. Sie habe es schliesslich nur deshalb nicht getan, weil sie den Kindern und ihren Eltern den Anblick habe ersparen wollen. Sie erzähle diese Sachen jetzt, weil sie, nachdem sie in der Schweiz von einem Mann sexuell belästigt worden sei, nicht mehr die Kraft habe, mit diesem Geheimnis zu leben;
E-987/2018 es sei ihr nun alles gleichgültig. Die Beschwerdeführenden reichten zum Beleg der sexuellen Belästigung der Beschwerdeführerin in der Schweiz zudem eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons F._______ vom (…) 2019 ein. 6. 6.1 Vorab ist prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat respektive ob dieser im Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden kann. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht: Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (BVGE 2008/43 E. 7.5.6). 6.3 Es ist vorliegend nicht zu bestreiten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 3. November 2017, wie von der Vorinstanz dargelegt, streckenweise widersprüchlich und bezüglich wesentlicher Elemente wenig substantiiert ausgefallen sind. Insbesondere sind seine Aussagen bezüglich seines Spitalaufenthaltes oder eventueller mehrerer Spitalaufenthalte unklar und seine Aussagen bezüglich der von ihm erlittenen Verfolgungshandlungen sind oberflächlich und teilweise schwer nachvollziehbar. Zudem ergeben sich, wie die Vorinstanz ebenfalls zu recht ausführt, Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen der Beschwerdeführerin, insbesondere bezüglich der Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin ebenfalls verfolgt wurde.
E-987/2018 6.4 6.4.1 Gleichzeitig ist jedoch auch festzustellen, dass aus den genannten Widersprüchen und der mangelnden Substanz in den Aussagen des Beschwerdeführers aus den folgenden Gründen nicht ohne Weiteres auf eine vollständige Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltes geschlossen werden kann. 6.4.2 Erstens ist festzuhalten, dass bezüglich gewisser Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus Elemente vorliegen, die für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. So beschreibt der Beschwerdeführer zum Beispiel die Umstände des Unfalls ziemlich ausführlich, inklusive gewisser Details, wie zum Beispiel des Umstands, dass es sich bei dem ihm entgegenkommenden Fahrzeug um einen (…) gehandelt habe, dass die Bremsen seines Lastwagens nicht gut funktioniert hätten, und dass sein Lastwagen das Steuerrad rechts gehabt habe (SEM-Akte A13 F79 ff.). Zudem sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos von einem verunfallten Lastwagen immerhin durch das Kennzeichen des Lastwagens mit dem ebenfalls von ihm eingereichten «Unfallprotokoll» verbunden, das seinerseits zwar nicht auf den Beschwerdeführer verweist, jedoch immerhin auf den von ihm namentlich genannten Eigentümer des Lastwagens. Zudem kann den Ausführungen der Vorinstanz zu den angeblichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht in jedem Fall gefolgt werden, so zum Beispiel, wenn sie behauptet, der Beschwerdeführer habe in der summarischen Befragung ausgesagt, er sei nach dem Unfall zwei Tage im Spital gewesen. Auf Seite 7 des Protokolls dieser Befragung (SEM-Akte A6), auf die die Vorinstanz verweist, ist eine solche Aussage des Beschwerdeführers nicht protokolliert. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Spitalaufenthalt oder seinen Spitalaufenthalten sind zwar nicht ganz klar (vgl. SEM-Akte A13 F3, F15, F17, F23, F28-32, F76, F88-92 und F159). Dies scheint jedoch auch daran zu liegen, dass die Mitarbeiterin der Vorinstanz in der Anhörung davon auszugehen scheint, dass es sich nur um einen einzigen Spitalaufenthalt handelt, und der Beschwerdeführer nie klar festhält, dass er offenbar zweimal im Spital war, das erste Mal für kurze Zeit nach dem Unfall und das zweite Mal mehrere Tage nach seiner Entführung (vgl. die Aussage der Beschwerdeführerin in SEM-Akte A14 F36 ff.). 6.4.3 Zweitens ist zu beachten, dass die Übersetzung bei der Anhörung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin tatsächlich mangelhaft war. Dies zeigt ein Blick auf das Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers, das an mehreren Stellen zumindest sprachlich mangelhafte
E-987/2018 Übersetzungen enthält (vgl. z.B. SEM-Akten F14, F28, F45, F78, F79 und F88). Die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hielt zudem fest, die Dolmetscherin habe unprofessionell und ungeübt gewirkt. Die Mitarbeiterin der Vorinstanz habe sie gleich zu Beginn darauf hinweisen müssen, dass sie Wort für Wort übersetzen müsse. Diese Anweisung habe sie mehrmals wiederholen müssen. Es sei der Dolmetscherin schwergefallen, vollständige, grammatikalisch sinnvolle Sätze zu formulieren. Die Vorinstanz bestreitet diese substantiiert vorgebrachten Mängel nicht explizit, sondern verweist lediglich in allgemeiner Art und Weise auf ihre Qualitätsstandards bezüglich Dolmetscher und den Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Protokolle nach der Rückübersetzung unterschrieben hätten. Unter den gegebenen Umständen kann jedoch nicht – wie die Vorinstanz dies tut – davon ausgegangen werden, es sei nicht ersichtlich, dass es bei der Protokollierung oder der Rückübersetzung zu Mängeln gekommen sei. Im Gegenteil liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Übersetzung mangelhaft war, weshalb nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es bei der Übersetzung der Aussagen der Beschwerdeführenden (oder der Fragen der Mitarbeiterin der Vorinstanz) zu Fehlern oder sinnentstellenden Missverständnissen kam. Entsprechend kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden ihren tatsächlichen Aussagen entsprechen. Als konkretes Beispiel kann auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kopfverletzung verwiesen werde, die mit der Bezeichnung "Hirnschlag" protokolliert wurde (vgl. A13 F2 ff.). Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer vielmehr von einer "Gehirnerschütterung" aufgrund der Schläge gesprochen habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 6, Bst. f), ist angesichts dessen, dass er die Verletzung sachlich und zeitlich direkt in den Kontext der Übergriffe stellt, berechtigt. Zudem lassen sich nämlich nirgends aus den Akten Hinweise auf einen Hirnschlag finden, auch die zu den Akten gereichten Arztzeugnisse deuten nicht auf eine entsprechende Diagnose hin; demgegenüber hält immerhin die Spitalbestätigung vom 17. Juli 2017 eine "Gehirnerschütterung" fest. Insgesamt ist unter diesen Umständen aus den Widersprüchen in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nur mit grosser Zurückhaltung auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schliessen. 6.4.4 Schliesslich fallen drittens in mehrfacher Hinsicht die neuen Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführenden ins Gewicht. Diese enthalten erstens Sachverhaltselemente, die im bisherigen Verfahren nicht
E-987/2018 eingebracht worden waren – bezüglich der Beschwerdeführerin deren Vergewaltigungen und bezüglich des Beschwerdeführers die mehrmaligen Entführungen und Vergewaltigungen – und die für die Beurteilung der Verfolgungssituation wesentliche erscheinen. Zweitens sprechen diese neuen Vorbringen auch für die Glaubhaftigkeit der bereits früher gemachten Aussagen des Beschwerdeführers. Soweit der ärztliche Bericht beim Beschwerdeführer drittens eine posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten Flashbacks und einem aktiven Vermeidungsverhalten diagnostiziert, vermag dies seine teilweise widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen zu erklären. Die neuen Vorbringen können aufgrund der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers nicht als verspätet vorgebracht und deshalb als unglaubhaft qualifiziert werden. Das gleiche gilt für die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Schliesslich scheint auch das vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte Dokument eines Spitals in seinem Heimatort die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen zu stärken. 6.5 Unter diesen Umständen können die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht (mehr) insgesamt als unglaubhaft angesehen werden. Dem Bericht der Beschwerdeführerin und dem ärztlichen Bericht bezüglich den Beschwerdeführer kommt ein hoher Beweiswert zu, beruht doch der ärztliche Bericht auf einer fünfmonatigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers und enthalten die Ausführungen der Beschwerdeführerin zahlreiche Realkennzeichen, die für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Trotzdem kann mit den vorliegenden Beweismitteln der Sachverhalt nicht rechtsgenügend festgestellt werden. Es sind insbesondere weitere Elemente des Sachverhalts abzuklären, zu denen den beiden Beweismitteln keine oder nur ungenügende Informationen entnommen werden können. Unklarheiten bestehen insbesondere bezüglich der geltend gemachten Verfolgungshandlungen, den Tätern, deren Motiv, der Schutzfähigkeit und -willigkeit der armenischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden. Insgesamt ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt weder bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung noch bezüglich Wegweisungsvollzug rechtsgenügend erstellt ist. 6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
E-987/2018 stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. 6.7 Vorliegend sind zur rechtsgenügenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes weitgehende und grundlegende zusätzliche Abklärungen notwendig. Aufgrund der neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden, der vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung (beim Beschwerdeführer) und der mangelhaften ersten Anhörung sind sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin erneut ausführlich und unter Berücksichtigung ihrer psychischen Gesundheit zu ihren Fluchtgründen anzuhören. Zudem sind sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Beschwerdeführerin ausführliche und aktuelle Arztberichte zu ihrer psychischen Gesundheit einzuholen. Sollte sich aus diesen Abklärungen weiterer Abklärungsbedarf ergeben, sind auch alle notwendigen weiteren Abklärungen vorzunehmen. Schliesslich hat die Vorinstanz die von ihr erhobenen Beweise umfassend (neu) zu würdigen, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und diesen anschliessend rechtlich zu würdigen. Die Sache ist aufgrund dieser umfassenden Abklärungsnotwendigkeit zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 4'960.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-987/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'960.55 auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf
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