Abtei lung V E-986/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Februar 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Syrien, c/o Flughafenpolizei, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Verfahren am Flughafen); Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-986/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben die Stadt Gaza im November 2008 verlassen hat und auf dem Land- oder Seeweg nach Syrien gelangt ist, dass er sich illegal in B._______ aufgehalten habe, bis er die Stadt, mutmasslich am 18. Januar 2010, verlassen habe und mit dem Schlepper etwa vier Tage lang im Auto unterwegs gewesen sei, bis sie an einem unbekannten Flughafen angelangt seien, dass er aufgrund der Angaben seines Schleppers davon ausgegangen sei, er werde nach Deutschland fliegen, dann jedoch mit einem schweizerischen Flugzeug gereist sei, dass er am 27. Januar 2010 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass am 30. Januar 2010 die Kurzbefragung (Protokoll: Vorakten A7) und am 8. Februar 2010 die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll: Vorakten A17) stattfand, dass der Beschwerdeführer zu seinen Papieren angab, er habe eine palästinensische Identitätskarte besessen, die sich in seinem Elternhaus in Gaza befunden habe, als dieses zerstört worden sei, dass er auf seiner Reise in die Schweiz mit einem gefälschten syrischen Reisepasses gereist sei, den der Schlepper gegen Bezahlung von € 7'500,– organisiert habe und der beim Schlepper geblieben sei, dass der Beschwerdeführer Kopien eines syrischen Reisepasses zu den Akten gab, dass er angab, Gaza verlassen zu haben, weil dort Krieg herrsche, man keine Sicherheit und keinen Zugang zu Infrastrukturen habe und auch keine Lebensmittel bekomme, E-986/2010 dass zudem das Haus seiner Familie durch eine Explosion zerstört worden sei, und er glaube, dass die Ursache ein israelischer Luftangriff gewesen sei, dass er zu diesem Zeitpunkt unterwegs zur Arbeit gewesen sei, sein Bruder und sein Vater aber im Haus geblieben und getötet worden seien, und dass seine Mutter schon vor langer Zeit gestorben sei, dass er in Gaza abgesehen von einem Onkel mütterlicherseits zu niemandem mehr Kontakt habe, dass er sich weder an weitere Städte im Gaza-Streifen noch an die dort gebräuchlichen Taxisnummernschilder erinnere, die UNRWA nicht kenne, keine Grenzübertrittsorte zwischen Gaza und Israel nennen könne und nicht wisse, wann letztmals Wahlen in den palästinensischen Autonomiegebieten stattgefunden hätten, dass Gaza-Stadt über keinen Flughafen verfüge und es keinen palästinensischen Nationalfeiertag gebe, dass er in Syrien als (...) tätig gewesen sei, schlecht verdient und nie Papiere besessen habe, und dass die Lebensumstände für Palästinenser dort sehr schlecht seien, dass er weder in Palästina noch in Syrien je etwas mit Politik zu tun gehabt habe und auch in religiöser Hinsicht nicht in besonderer Weise aktiv sei, sondern Damaskus verlassen habe, weil er ein besseres Leben führen wolle, wie alle anderen Menschen auch, dass das BFM am 2. Februar 2010 an die Schweizerische Botschaft in Damaskus gelangte und um Abklärungen zum Sachverhalt bat, dass es anfragte, ob die syrische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers bestätigt werden könne, ob die von der Fluggesellschaft in Daressalam gemachten Scans eines Reisepasses mit einem syrischen Reisepass des Beschwerdeführers übereinstimmten, ob er Syrien legal verlassen habe und von den syrischen Behörden gesucht werde, dass es weiter anfragte, ob der Reisegefährte des Beschwerdeführers, C._______ (N ...), sein Bruder sei, E-986/2010 dass die Schweizerische Botschaft in Damaskus in ihrer Auskunft vom 9. Februar 2010 festhielt, der Beschwerdeführers sei Inhaber des syrischen Reisepasses No. (...), habe seinen Wohnsitz zusammen mit seinem Bruder C._______ in B._______ im Quartier (...) und sei von den syrischen Behörden nicht gesucht, dass es weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe Syrien in Richtung Ägypten am 21. Januar 2010 via den Flughafen Damaskus verlassen, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2010 das rechtliche Gehör zu dieser Botschaftsabklärung gewährte, dass der Beschwerdeführer festhalten liess, seine Angaben anlässlich der beiden Befragungen entsprächen der Wahrheit und er sei in die Schweiz gekommen, weil er gehört habe, sie sei gut, und nun wolle man ihm das Leben erschweren, indem man ihn mehrmals befrage, obwohl er immer die Wahrheit gesagt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig, da sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM, wonach er syrischer Staatsbürger sei, das Land am 21. Januar 2010 legal verlassen habe und mit demselben Flug wie sein Bruder von Daressalam herkommend nach Zürich gelangt sei, widersprächen, dass die Vorbringen auch nicht hinreichend begründet seien, wobei es sich angesichts der inzwischen festgestellten syrischen Identität erübrige, auf Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen weiter einzugehen, dass allfällige schwierige Lebensumstände in Syrien keine asylrechtlich relevante Gefährdung darstellten, dass es schliesslich ausführte, ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, E-986/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge von Wegweisungsvollzugshindernissen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachsuchte, dass er auch begehrte, die Vorinstanz sei anzuweisen, keine Daten an den Heimatstaat weiterzugeben und dass, falls eine solche Datenweitergabe bereits erfolgt sei, der Beschwerdeführer in Verfügungsform darüber zu informieren sei, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2010 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m Art. 52 VwVG), E-986/2010 dass der Antrag betreffend Datentransfer an den Heimatstaat aufgrund des vorliegenden abschliessenden und abweisenden Entscheides in der Hauptsache hinfällig wird, und der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass gemäss den vorinstanzlichen Akten bisher keine Daten des Beschwerdeführers an den Heimatstaat weitergegeben wurden, dass der Prozessantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG aufgrund der der in den nachstehenden Erwägungen begründeten Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM nach gründlichen Abklärungen, insbesondere aufgrund einer Botschaftsabklärung, zum Schluss gekommen ist, der Beschwer- E-986/2010 deführer sei syrischer Staatsangehöriger, weshalb seine Angaben tatsachenwidrig seien, dass für die detaillierte Begründung auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs nichts vorbringen konnte, was diese Abklärungsergebnisse in Frage gestellt und seine eigenen Angaben gestützt hätte, dass er sich mit einer Wiederholung seiner Vorbringen und der Behauptung, diese entsprächen der Wahrheit, begnügte, dass er dasselbe auch in der Beschwerdeeingabe tut mit seinen Behauptungen, er sei Palästinenser aus Gaza, habe keine eigenen Papiere, habe den syrischen Pass gekauft und sei nie in Daressalam gewesen, dass der Palästinenser, der sich ebenfalls im Transit des Flughafens Zürich aufhalte, nicht sein Bruder sei, da er keinen Bruder habe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde versuchen, ein Dokument zu beschaffen, das seine Identität belege, nichts zu bewirken vermag, zumal er im Widerspruch zu seinen früheren Angaben nun plötzlich ausführt, der Onkel mütterlicherseits habe die Papiere aus seinem Haus genommen und er wisse nicht, ob er die Papiere tatsächlich beschaffen könne, nachdem er zuvor angegeben hatte, diese seien bei der Explosion des Hauses zerstört worden, dass es sich erübrigt, auf seine weiteren Vorbringen einzugehen, da sie am zutreffenden Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht, nichts zu ändern vermögen, dass er im Übrigen – unabhängig von seiner fehlenden Glaubwürdigkeit – keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend macht, sondern sein Gesuch mit schwierigen Lebensumständen begründet, dass es ihm insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, E-986/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, E-986/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Syrien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), wobei es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). E-986/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 10