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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2016 E-967/2015

January 7, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,081 words·~30 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-967/2015

Urteil v o m 7 . Januar 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (…).

E-967/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte auf dem Luftweg mit Zwischenstopp in Oman gleichentags in die Schweiz, wo er am 20. November 2013 ein Asylgesuch einreichte. Er wurde am 6. Dezember 2013 zur Person befragt und am 12. September 2014 zu den Asylgründen angehört (Protokolle: SEM-Akten A3/11 bzw. A10/15). Zur Begründung seines Gesuches brachte er im Rahmen der Befragung zur Person vor, er habe Morddrohungen erhalten und sei im Jahr 2006 von Mitgliedern der Armee zusammengeschlagen worden. Er habe Angst bekommen und sei ins Vanni-Gebiet gezogen. Als die Armee dorthin gekommen sei, sei er nach C._______ gegangen und habe sich ergeben. Er sei in ein Lager für intern Vertriebene (Internally Displaced Persons; IDP) gebracht worden und nach sechs Monaten geflohen, als er gehört habe, dass die Soldaten beabsichtigten, die Leute zu inhaftieren. Bevor er habe fliehen können, seien seine Fingerabdrücke genommen worden. Nach der Flucht aus dem Camp habe er sich versteckt. Er sei häufig zu Hause gesucht worden, und einmal hätten Armeemitglieder seinen Vater zusammengeschlagen, so dass dieser einen Monat lang bewusstlos gewesen sei. Er habe die ganze Zeit versucht, auszureisen, aber es habe erst im November 2013 geklappt. Im Rahmen der Anhörung machte er geltend, ein Cousin sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und ein anderer Cousin sei festgenommen worden. Seit 2006 habe er in einem Laden in D._______ gearbeitet, unweit eines Armeecamps. Als es in der Nähe eine Bombenexplosion gegeben habe, sei er von den Behörden verdächtigt worden, etwas damit zu tun zu haben. Er sei im Rahmen eines Round-up festgenommen, befragt und geschlagen worden und einen Tag in Haft geblieben. Danach sei er ins Vanni-Gebiet gegangen. Ein Kollege, welcher ebenfalls gesucht worden und in E._______ geblieben sei, sei erschossen worden. Im Vanni-Gebiet habe er gegen seinen Willen ein LTTE-Training absolvieren müssen und die LTTE mit Essenslieferungen unterstützt. 2009 sei er in ein von der Armee kontrolliertes Gebiet und ein Flüchtlingslager gekommen. Als er gehört habe, dass die Behörden ihn in ein Gefängnis schicken wollten, habe er im (…) dank einer Geldzahlung seines Vaters aus dem Lager flüchten können. Bis zu seiner Ausreise habe er an verschiedenen Orten gelebt.

E-967/2015 Er reichte seine sri-lankische Identitätskarte, eine temporäre IDP-Identitätskarte, einen Bericht des sri-lankischen Arztes Dr. F._______, B._______, vom (…), einen Bericht des G._______, Abteilung (…), vom (…), und betreffend seinen Vater einen Arztbericht von 2012, einen Hörtest, zwei Laborbefunde und zwei Fotos ein. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Januar 2015 – eröffnet am 15. Januar 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Februar 2015 (Poststempel: 16. Februar 2015) anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Begehren reichte er eine Kopie des bereits eingereichten ärztlichen Berichts vom (…), eine Unterstützungsbestätigung vom (…) und eine Kostennote des Rechtsvertreters ein. C. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 20. Februar 2015 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2015 anerkannte das SEM, dass hinsichtlich des Ortes, an dem der Beschwerdeführer sich der Armee ergeben habe, kein Widerspruch bestehe. In der angefochtenen Verfügung sei man irrtümlicherweise von einer gleichklingenden, weiter entfernten Ortschaft ausgegangen. Im Übrigen hielt es an seinen Erwägungen fest und verwies auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, gemäss welcher er gehalten gewesen wäre, sein Engagement für die LTTE bereits zu Beginn des Asylverfahrens vorzubringen, und welche beinhalte, ärztliche

E-967/2015 Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen, was er hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Erkrankung trotz ausdrücklicher Aufforderung unterlassen habe. E. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 25. März 2015 (Poststempel: 26. März 2015) an seinen Vorbringen fest, verwies auf die kurze Dauer der ersten Befragung und nahm zu den vorgebrachten Fluchtgründen und den vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-967/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, die in der Befragung zur Person und der Anhörung geltend gemachten Asylvorbringen seien in mehreren Aspekten nicht deckungsgleich. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise in der ersten Befragung angegeben, er habe sein Heimatdorf verlassen, weil er Morddrohungen erhalten habe und einmal von Armeeangehörigen zusammengeschlagen worden sei. Dagegen habe er in der Anhörung gesagt, er sei geflüchtet, nachdem er während eines Round-up der Armee nach einem Bombenattentat aufgegriffen und in einem Militärcamp zusammengeschlagen worden sei. Von Morddrohungen sei keine Rede mehr gewesen. Auch in Bezug auf seine Flucht aus dem IDP-Camp habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Diese Ungereimtheiten könnten allenfalls auf Gedächtnislücken zurückzuführen sein, es sei aber nicht unbedingt nachvollziehbar, weshalb er zwei verschiedene Orte angegeben habe, an welchen er zur Armee übergelaufen sei. Daher würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen entstehen. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung drei Kernvorbringen nachgeschoben: die LTTE-Militanz von zwei Cousins, ein einmonatiges, unter Zwang absolviertes LTTE-Training und von ihm erbrachte Hilfeleistungen an die LTTE zwischen 2006 und 2008. Seine Erklärung, er habe diese relevanten Elemente zuvor nicht erwähnt, da man ihn in der ersten Befragung aufgefordert habe, sich kurz zu fassen, überzeuge nur bedingt, zumal sich seine Schilderung des angeblich absolvierten Trainings und der vermeintlichen Hilfsdienste in Allgemeinplätzen erschöpfe. Es entstehe somit der

E-967/2015 Eindruck, er habe diese undifferenziert geschilderten neuen Vorbringen erdichtet, um sein Asylgesuch zu untermauern. Mit einem Arztbericht wolle er sodann belegen, dass sein Vater im (…) von Armeeangehörigen spitalreif zusammengeschlagen worden sei. Der Arztbericht halte aber fest, die von seinem Vater erlittene Schädelfraktur sei auf einen Unfall zurückzuführen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer erklärt, die Ärzte hätten Angst gehabt zu schreiben, dass Soldaten schuld gewesen seien. Er deute damit an, die Ärzte hätten den Unfall frei erfunden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dennoch argumentiert habe, sein Vater sei mit Kisten geschlagen worden, was eine ausgefallene und nicht naheliegende Peinigungsart wäre. Es entstehe der Eindruck, er habe versucht, seine Schilderung an das nachgereichte Beweismittel anzupassen. Obwohl nicht auszuschliessen sei, dass sein Vater zusammengeschlagen worden sei, scheine ein Unfall weitaus plausibler. Da es sich bei dieser Begebenheit um die einzige geschilderte konkrete Fahndungsaktion der sri-lankischen Behörden nach seiner Flucht aus dem Flüchtlingscamp handle, müsse seine gesamte geschilderte Vorverfolgung in Frage gestellt werden. Dies umso mehr, als er weder in der ersten Befragung noch in der Anhörung überzeugend habe erklären können, wie er sich von der Flucht aus dem Camp im (…) bis zur Ausreise im November 2013 dem Zugriff der sri-lankischen Behörden habe entziehen können. Seine Kernvorbringen würden daher – bis auf die kurze Haft in E._______ im Jahr 2006 und den Aufenthalt in einem IDP-Camp im Jahr 2009 – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Bezüglich der genannten Haft, der dabei erlittenen Misshandlung und des Aufenthalts in einem Flüchtlingscamp habe er nicht überzeugend darlegen können, dass diese das Resultat einer zielgerichteten Verfolgung gewesen seien. Vielmehr scheine er nach der Bombenexplosion in E._______ zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen, und im Jahr 2009 wie Abertausende zur Armee übergelaufene Zivilisten in ein Lager gebracht worden zu sein. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von 27 Jahren beim Verlassen des Heimatlandes und seine illegale Ausreise könnten allenfalls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Selbst wenn man ihm im Flüchtlingslager die Fingerabdrücke abgenommen hätte, spreche dies nur bedingt dafür, dass er im Visier der Behörden gestanden sei

E-967/2015 oder immer noch stehe. Gesicherte Erkenntnisse des SEM würden belegen, dass dies eine allgemein übliche Praxis gewesen sei, nicht zuletzt zur Ausstellung der Flüchtlingsausweise. Auch seine niederschwellige Teilnahme an einer LTTE-freundlichen Kundgebung in der Schweiz dürfte wohl kaum das Interesse der sri-lankischen Behörden geweckt haben. Es bestehe daher kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "Background Check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Gemäss herrschender Praxis würde diese nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 Der Beschwerdeführer machte nach Ausführungen zum vorgebrachten Sachverhalt in der Beschwerde geltend, er habe die Gründe, die ihn im Jahr 2006 dazu veranlasst hätten, aus seinem Heimatdorf zu flüchten, nicht widersprüchlich vorgebracht. Die in der ersten Befragung erwähnten Morddrohungen seien als eine ausgesprochene oder durch Gewalt ausgeübte Bedrohung des eigenen Lebens zu verstehen. Es sei deshalb sehr wohl glaubhaft, dass seine Gesamtsituation als Morddrohung wahrgenommen und als solche geschildert worden sei. Darüber hinaus seien während des Verhörs durch die Armee mit hoher Wahrscheinlichkeit verbale Morddrohungen ausgesprochen worden. Es sei ebenfalls glaubhaft, dass die Armee nach seiner Flucht ins Vanni-Gebiet nach ihm gesucht und in der Nachbarschaft Morddrohungen gegen ihn ausgesprochen habe. Dass diese Drohungen ab 2010 als "Einschüchterungsgebärden" gegenüber seiner Familie wieder aufgetaucht seien, bestätige die Morddrohungen ein weiteres Mal. Zudem mache er geltend, seine Familie erhalte auch heute noch vorwiegend telefonische Morddrohungen gegen seine Person. Im Gesamtkontext sei selbst ohne explizite Erwähnung klar, dass zu jedem Zeitpunkt der Verfolgung solche Drohungen geäussert worden seien. Es stelle daher keinen Widerspruch dar, dass er diese im Rahmen der Anhörung nicht erwähnt habe. Er sei ohne Zweifel von Mitgliedern der Armee misshandelt und verhört worden, und im Zuge der Verhaftung und der Fahndung nach ihm würden bis heute Morddrohungen ausgesprochen. Auch die Flucht aus dem IDP-Camp habe er nicht widersprüchlich geschildert. Er habe in der ersten Befragung angegeben, er sei nach einem belauschten Gespräch zwischen Soldaten geflohen. In der Anhörung habe er dies wiederholt und die Umstände der Flucht präzisiert; er habe die Solda-

E-967/2015 ten zunächst sprechen gehört, danach sei sein Name auf einer Liste aufgetaucht, später habe ihn sein Vater besucht und davon erfahren. Danach habe sein Vater einen Soldaten bestochen und ihm die Flucht ermöglicht. Die beiden Orte, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Überlaufen zur Armee genannt habe, würden unmittelbar nebeneinander liegen, so dass diesbezüglich kein Widerspruch bestehe. Der Beschwerdeführer sei in der Befragung zur Person nicht nach seiner Beziehung zu den LTTE oder seiner Unterstützung derselben gefragt worden, er stamme jedoch aus einer Familie, welche eine grosse Nähe zu den LTTE aufweise. Einer seiner Cousins sei ermordet worden und zwei weitere im bewaffneten Kampf gefallen, und ein Onkel habe die LTTE unterstützt. Der Beschwerdeführer habe bereits als Student bei der Organisation von Gedenktagen mitgeholfen. In Anbetracht seiner grossen Nähe zu den LTTE sei es logisch, dass er davon ausgegangen sei, sein Engagement für die LTTE sei eine gesetzte Sache und seine Aussagen würden in einem LTTE-nahen Kontext bewertet. Es sei ihm daher nicht vorzuwerfen, wenn er sich nicht zu Fragen geäussert habe, welche ihm nicht gestellt worden seien. Dies auch, weil er mit den Formalitäten des Schweizer Asylwesens nicht vertraut gewesen sei. Dass er das Vorbringen in der Anhörung ausführlich geschildert habe, untermauere seine Glaubhaftigkeit. Bereits in der ersten Befragung habe er geschildert, dass sein Vater im Jahr 2010 zusammengeschlagen und deshalb für einen Monat hospitalisiert worden sei. Zwar heisse es in den eingereichten Arztberichten, die Verletzungen seien bei einem Unfall entstanden. Der Beschwerdeführer bestreite nicht den Unfall und bezichtige die Ärzte nicht, einen Vorfall erfunden zu haben. Vielmehr präzisiere er die Umstände des gesamten Vorfalles plausibel. Die auch von der Vorinstanz anerkannte Fahndungsaktion habe im wiedereröffneten Laden des Vaters stattgefunden. Möglicherweise seien die Behördenmitglieder handgreiflich geworden und hätten den Vater gegen ein Regal geschubst, wobei ihm eine Kiste auf den Kopf gefallen sei, oder vielleicht seien im Laden Kisten herumgestanden, welche sie als Waffe verwendet hätten, was eine brutale und sehr denkbare Peinigungsart darstelle. Es erscheine im Gesamtkontext sehr plausibel, dass es sich um einen gewaltsamen Übergriff gehandelt habe. Es habe sich hierbei jedoch nicht um die einzige konkrete Fahndungsaktion gehandelt. Der Beschwerdeführer habe mehrfach geltend gemacht, dass bei seiner Familie periodisch durch den Geheimdienst nach ihm gesucht werde. Es werde ihm zur Last gelegt, dass er keine präzisen Daten nennen könne, dabei werde allerdings ausser Acht gelassen, dass er sich ständig habe vor den

E-967/2015 Behörden verstecken müssen. Es leuchte ein, dass er zwar periodisch von den Fahndungsaktionen erfahren habe, sich aber nicht erinnern könne, wann diese stattgefunden hätten. Die Organisation seiner Ausreise sei schwierig gewesen, da er sich einen gefälschten Pass habe beschaffen müssen. Zusätzlich habe er unter Angstzuständen gelitten und seine Unterkunft tagsüber nicht verlassen, was die Papierbeschaffung erschwert habe. Es sei auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar, wie man sich während vier Jahren erfolgreich verstecken könne. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich tagsüber im Inneren eines Gebäudes befunden und alle sechs Monate den Zufluchtsort gewechselt, sich nur in der Nacht gewaschen und weitere Vorsichtsmassnahmen getroffen, sei aber realitätsnah und glaubhaft. Als Person, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu sein, unterliege er einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Zudem gehöre er aufgrund seines Alters und des längeren Auslandaufenthalts zu einer weiteren Risikogruppe. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte er asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Weiter seien auch seine exilpolitischen Tätigkeiten geeignet, bei einer Rückkehr zu einer asylrelevanten Gefährdung zu führen, da der politisch aktive Teil der Diaspora von der sri-lankischen Regierung als Bedrohung wahrgenommen und als LTTE-Unterstützung betrachtet werde. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. 5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine drohende asylrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche vorab zu verweisen ist, sind zu stützen. 5.1 Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich der Gründe für die Flucht des Beschwerdeführers aus E._______ vermochte er nicht aufzulösen. Die Erklärung, er habe seine Gesamtsituation als Morddrohung wahrgenommen, impliziert, dass gar keine konkreten Drohungen ausgesprochen worden seien und er dies deshalb in der Anhörung nicht erwähnt habe. Das als Vermutung formulierte Argument, es seien mit hoher Wahrscheinlichkeit während des Verhörs durch die Armee mündliche Morddrohungen ausgesprochen worden, findet in den Befragungsprotokollen keine Stütze. Ausserdem erstaunt die vage Formulierung angesichts

E-967/2015 der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner angeblichen Befragung ja persönlich zugegen war. Im Übrigen würde eine von Militärpersonen während eines Verhörs formulierte Morddrohung ja nur Sinn machen, wenn sie für den Fall eines künftigen unliebsamen Handelns ausgesprochen worden wäre, was vom Beschwerdeführer indes nicht behauptet worden ist. Die nicht begründete und auch nicht nachvollziehbare Behauptung, es sei glaubhaft, dass die Armee nach seiner Flucht in der Nachbarschaft Morddrohungen ausgesprochen habe, vermag der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer dies an der Anhörung im Gegensatz zur ersten Befragung nicht vorbrachte, nichts entgegenzuhalten. In der Beschwerde wurde sodann erstmals vorgebracht, es würden bis heute telefonische Morddrohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, ohne indes den Wortlaut der Drohungen bekanntzugeben und Gründe für das verspätete Vorbringen zu nennen. Nach dem Gesagten hält auch das Bundesverwaltungsgericht die vorgebrachten Morddrohungen als nicht glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz liess gelten, dass die Ungereimtheiten hinsichtlich der Flucht aus dem IDP-Camp auf Gedächtnislücken oder eventuelle Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen sein könnten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an und verzichtet auf weitere diesbezügliche Erwägungen. Wie das SEM in der Vernehmlassung einräumte, besteht hinsichtlich des Ortes, an dem der Beschwerdeführer sich der Armee ergeben habe, kein Widerspruch. 5.2 Der Beschwerdeführer machte erstmals anlässlich der Anhörung geltend, er habe familiäre Verbindungen zu den LTTE gehabt, ein Selbstverteidigungstraining absolviert und zwischen 2006 und 2008 Hilfsleistungen für die LTTE erbracht. Auf Beschwerdeebene führte er zudem erstmals aus, er habe bereits als Student bei der Organisation von Gedenktagen mitgeholfen. Angesichts seiner grossen Nähe zu den LTTE sei er logischerweise davon ausgegangen, sein Engagement für die LTTE sei eine "gesetzte Sache", und seine Aussagen würden in diesem Kontext bewertet. Ausserdem sei er nicht nach seiner Beziehung zu den LTTE gefragt worden, und es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht zu Fragen geäussert habe, welche ihm nicht gestellt worden seien, da er mit den Formalitäten des Asylwesens nicht vertraut gewesen sei. 5.2.1 Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe des SEM ist, nach möglichen Asylgründen zu forschen, welche der Beschwerdeführer nicht vorbringt. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde

E-967/2015 den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Befragung zur Person auf seine Mitwirkungspflicht und die grosse Verantwortung, welche er für seine Aussagen trage, aufmerksam gemacht (vgl. A3 S. 2). Obwohl die Befragungssituation für ihn ungewohnt und er mit dem Verfahrensablauf wenig vertraut gewesen sein dürfte, kann er sich daher nicht darauf berufen, er hätte nicht gewusst, dass er die Verantwortung für seine Aussagen zu tragen habe. Zwar werden die Asylgründe bei der Befragung zur Person nur summarisch erfragt und es besteht weniger Raum für detaillierte Aussagen und ausführliche Nachfragen. Dieser Umstand ist bei der Gegenüberstellung der dortigen Angaben mit denjenigen in der einlässlichen Anhörung zu beachten. Dennoch kann von asylsuchenden Personen erwartet werden, dass sie die wesentlichen Asylgründe bereits anlässlich der summarischen Befragung im Kern vorbringen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer nach der Nennung seiner Gesuchsmotive ausdrücklich nach weiteren Gründen gefragt, und dann wurde ihm nochmals die Frage gestellt, ob es weitere, gegen eine Rückkehr sprechende Gründe gebe (vgl. A3 S. 8 Ziff. 7.01 a.E. und Ziff. 7.03). Weshalb er – ohne jegliche Erwähnung der LTTE – davon ausgegangen sein soll, in Anbetracht seiner grossen Nähe zu den LTTE sei ein Engagement für die LTTE "eine gesetzte Sache" und seine Aussagen würden in einem LTTE-nahen Kontext bewertet (so die Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift), erschliesst sich dem Gericht nicht. 5.2.2 Der Beschwerdeführer erwähnte die LTTE in der ersten Befragung mit keinem Wort. Er behauptete weder eine familiäre Verbindung noch ein absolviertes Training noch eigene jahrelange Hilfstätigkeiten. Diese Vorbringen sind deshalb klar als nachgeschoben zu bezeichnen, was erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt mit sich bringt. Seine Ausführungen in der Anhörung zum angeblich absolvierten Training und den Esswarentransporten fielen auch auf Nachfragen knapp und oberflächlich aus. Auf die Frage, was er beim Selbstverteidigungstraining gemacht habe, gab er an, sie hätten physisches Training erhalten, man habe

E-967/2015 ihnen beigebracht, wie man sich im Bunker verstecken könne und dann hätten sie ein kurzes Schiesstraining bekommen (vgl. A10 F56). Diese Aussagen enthalten keinerlei persönliche Eindrücke, spezifische Einzelheiten oder subjektive Wahrnehmungen, welche auf tatsächlich erlebte Begebenheiten schliessen lassen würden. Ebenso oberflächlich und unpersönlich antwortete er auf die Frage, was er im Transportbereich genau gemacht habe: Es sei an einem Ort gekocht worden, dann habe er Esspakete zu verschiedenen Kampforten gebracht (vgl. A10 F62). Seine Aussagen entbehren jeglicher Realkennzeichen. Da es sich sowohl bei einem militärischen Selbstverteidigungstraining als auch bei der Lieferung von Esspaketen in umkämpftes Gebiet um eindrückliche und wohl nicht ungefährliche Tätigkeiten handeln dürfte, lässt diese teilnahmslose und unsubstantiierte Erzählform nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Letztlich gelang es dem Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe nicht, seine angeblichen Verbindungen zu den LTTE ausführlicher und realitätsnah zu schildern oder konkrete diesbezügliche Erlebnisse zu beschreiben. Stattdessen brachte er neuerdings und wiederum pauschal und unsubstantiiert vor, er habe bereits während seiner Schulzeit am College bei der Organisation von Gedenktagen zu Ehren tamilischer LTTE- Kämpfer mitgeholfen. 5.2.3 Die angebliche Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht geglaubt werden. 5.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei nach seiner Flucht aus dem IDP-Camp von der Armee und dem Geheimdienst verfolgt worden, habe sich dem Zugriff der Behörden aber entziehen können, da er immer wieder sein Versteck gewechselt habe. Sein Vater sei mehrmals von Soldaten in seinem Laden aufgesucht, eingeschüchtert und auch tätlich angegriffen worden. 5.3.1 Da es ihm nicht gelang, eine Verbindung zu den LTTE glaubhaft darzulegen, scheint eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankische Armee unwahrscheinlich. Der angebliche Vorfall, welcher im Zusammenhang mit der Suche nach ihm gestanden habe und bei welchem sein Vater verletzt worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bereits die Aussagen des Beschwerdeführers hierzu sind nicht schlüssig. So brachte er in der Anhörung einerseits vor, sein Vater sei mitgenommen und geschlagen worden;

E-967/2015 danach sei er im Spital gewesen (vgl. A10 F80). Andererseits führte er kurz darauf aus, als sein Vater in seinem Laden gewesen sei, seien die Behörden gekommen und hätten ihm mit einer Kiste auf den Kopf geschlagen, worauf er im Spital gewesen sei (vgl. A10 F83 f.). Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. Juli 2012 erlitt der Vater am 11. April 2010 eine Kopfverletzung, als ihm eine schwere Kiste aus zehn Fuss (ca. drei Meter) Höhe auf den Kopf fiel. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass dieser Bericht keine tätliche Auseinandersetzung als Ursache für die Verletzung nennt. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, sein Vater sei mit einer Kiste auf den Kopf geschlagen worden, doch hätten sich die Ärzte nicht getraut zu schreiben, dass Soldaten schuld gewesen seien an der Verletzung. Diese Erklärung findet indessen keine Stütze im eingereichten Beweismittel. Zudem kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass es ziemlich unüblich und wohl nicht ganz einfach und daher wenig naheliegend sei, jemanden mit einer Kiste zu verprügeln. Die Mutmassungen in der Beschwerde, möglicherweise sei der Vater gegen ein Regal geschubst worden und dabei sei eine Kiste vom Regal gefallen, oder die Angreifer hätten eine Kiste aus dem Laden als Waffe benutzt, sind zwar denkbare Handlungsabläufe. Sie stützen sich jedoch nicht auf konkrete Hinweise in den Akten und scheinen um einiges unwahrscheinlicher als die im ärztlichen Bericht festgehaltene Version eines Unfalles. Der eingereichte ärztliche Bericht ist jedenfalls nicht geeignet, einen Übergriff auf den Vater des Beschwerdeführers zu belegen und dadurch die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung zu erhöhen. Der Beschwerdeführer monierte, es habe sich hierbei nicht um die einzige konkrete Fahndungsaktion nach ihm gehandelt. Er sei regelmässig bei seiner Familie gesucht worden. Er konkretisierte indessen keinen einzigen weiteren Vorfall. Dass er keine Daten nennen könne, weil er sich ständig vor den Behörden habe verstecken müssen, leuchtet nur bedingt ein, wäre doch zu erwarten, dass er zumindest schildern könnte, wann und wie er von den jeweiligen Besuchen bei seiner Familie erfahren hätte und wie sich diese gemäss deren Erzählungen, denen er wohl mit grossem Interesse gelauscht haben dürfte, gestalteten. Es gelang ihm somit nicht, die angebliche Suche nach ihm anschaulich und nachvollziehbar zu schildern. 5.3.2 Weiter sind auch seine Angaben dazu, wie er sich während einer Dauer von mehr als vier Jahren vor den Behörden habe verstecken können, nicht besonders ausführlich oder anschaulich ausgefallen. Er brachte vor, er habe sich in der Nacht gewaschen und sei am Tag nicht hinaus gegangen, er sei bei Verwandten und Bekannten gewesen und jeweils

E-967/2015 sechs Monate am selben Ort geblieben. Diese Schilderungen werden nicht hinterlegt mit Zeit-, Adress- und Namensangaben, und sie beinhalten keine konkreten Erlebnisse oder Eindrücke. Auch wird keine zeitliche Entwicklung oder Veränderung sichtbar, welche angesichts einer vier Jahre dauernden (erfolglosen) Verfolgung durchaus erwartet werden könnte. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde können die diesbezüglichen Ausführungen nicht als realitätsnah und glaubhaft bezeichnet werden. 5.3.3 Es gelang dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, die behauptete Verfolgung durch die Armee und den Geheimdienst glaubhaft zu machen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verbindung zu den LTTE aufweist und nicht davon auszugehen ist, er wäre in Sri Lanka gezielt verfolgt worden respektive es bestehe ein behördliches Interesse an seiner Person. Die vorgebrachte Verhaftung nach einem Bombenanschlag im Jahr 2006 kann nicht als Resultat einer zielgerichteten Verfolgung betrachtet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er im Rahmen des Round-up wie viele andere Personen überprüft wurde. Dafür, dass kein konkreter Verdacht gegen ihn bestand, spricht insbesondere auch der Umstand, dass er gemäss eigenen Angaben nach der Festnahme noch am selben Tag freigelassen wurde. Schliesslich lässt auch sein Aufenthalt in einem IDP-Camp nicht auf eine persönliche Implikation mit den LTTE oder einen gezielten Verdacht gegen seine Person schliessen, zumal nicht nur verdächtige LTTE-Kämpfer oder LTTE-Unterstützer in solche Lager gebracht wurden, sondern auch einfache Zivilisten, welche in jener Zeit zur Armee überliefen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen solchen handelte. 5.5 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, wegen exilpolitischer Tätigkeiten gefährdet zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 5.5.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von

E-967/2015 Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 5.5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im März 2014 an einer Demonstration teilgenommen. Es gebe mindestens ein Video im Internet, auf dem er erscheine (www.youtube.com/watch?v=tgQoGDYhsbA). Er präzisierte nicht, in welcher Form er auf dem Video, in welchem zwei Personen an einer Kundgebung mit einem Mikrophon zur Kamera sprechen, identifiziert werden könnte. Eine erkennbare, exponierte politische Tätigkeit vermochte er damit nicht glaubhaft zu machen. Durch diese als äusserst niederschwellig zu bezeichnende Aktivität dürfte er nicht ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sein oder deren Interesse geweckt haben. Das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen. 5.6 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Es besteht kein Anlass zur Annahme, der gemäss eingereichter Fürsorgebestätigung bedürftige Beschwerdeführer würde in Sri Lanka als Person mit beträchtlichen finanziellen Mittel betrachtet. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass der Beschwerdeführer keine ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach

E-967/2015 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort

E-967/2015 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Region (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer aus D._______, E._______ (Nordprovinz) stammt und die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise in B._______ (Nordprovinz) lebte, wo sich auch seine Eltern und Geschwister niedergelassen hatten. Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr mit familiärem Rückhalt rechnen und zumindest anfänglich wieder bei seiner Familie unterkommen kann, mit welcher er gemäss eigenen Angaben seit 2009 zusammenlebte (vgl. A3 S. 4). Gemäss den eingereichten Arztberichten vom (…) und (…) leidet der Beschwerdeführer an einer (…), das heisst (…). Im Bericht vom (…) wurde festgehalten, es werde kein (…) empfohlen und momentan zugewartet. In der Annahme, dass der Beschwerdeführer in Nachachtung seiner Mitwirkungspflicht andernfalls einen aktuellen medizinischen Bericht eingereicht hätte, geht das Gericht davon aus, dass im heutigen Zeitpunkt keine dringende Behandlung notwendig ist. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer einen allenfalls erforderlichen (…) oder eine medikamentöse Blutverdünnung auch in Sri Lanka vornehmen lassen können, wie er dies in der Vergangenheit gemäss Bericht vom (…) bereits getan hatte. Der Beschwerdehttp://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

E-967/2015 führer brachte vor, er leide möglicherweise an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, es seien jedoch keine Abklärungen getätigt worden. Nachdem trotz der Aufforderung durch die Vorinstanz, bezüglich seiner Erkrankungen ärztliche Berichte einzureichen, und der Feststellung in der angefochtenen Verfügung, auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden könne mangels eines entsprechenden ärztlichen Berichtes nicht eingegangen werden, wiederum keine diesbezüglichen Berichte eingereicht wurden, ist darauf zu schliessen, dass beim Beschwerdeführer keine behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigungen bestehen. Der Beschwerdeführer hat sodann fast sein gesamtes Leben in Sri Lanka verbracht, die Schule mit dem O-Level abgeschlossen und während mehrerer Jahre in einem familieneigenen Laden gearbeitet. Es ist anzunehmen, dass er sich in seiner Heimat schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Verfügung vom 20. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen.

E-967/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

E-967/2015 — Bundesverwaltungsgericht 07.01.2016 E-967/2015 — Swissrulings