Abtei lung V E-966/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juli 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______,Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008/ N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-966/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. November 2006 den Heimatstaat verliess und am 7. Januar 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden gegenüber unter drei verschiedenen Identitäten auftrat, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 2. Februar 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 14. November 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe bis zur Ausreise mit seiner Familie in Dohuk gelebt, dass weder er noch seine Familie politisch tätig gewesen sei und er mit den Behörden keine Probleme gehabt habe, dass er sich am 5. November 2006 mit zwei Freunden in die Berge begeben habe, wo sie unterwegs Mitglieder der Partya Karkeren Kurdistan (PKK) getroffen hätten, dass seine Freunde sich beim Picknick betrunken hätten und deshalb hätten verlauten lassen, sie würden der PKK beitreten, dass er aus Angst vor seinen Freunden nach Hause gegangen sei, wo er seinem Vater das Erlebte geschildert habe, dass sich gleichentags die Familien seiner Freunde nach diesen erkundigt hätten, dass er bald darauf bezichtigt worden sei, seine Freunde für die PKK angeworben zu haben, dass er sich aus Angst vor einer Festnahme vorerst bei einem Verwandten in C._______ versteckt habe, dass er daraufhin den Irak Richtung Türkei verlassen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsausweise beizubringen, E-966/2008 dass dieser erklärte, seinen Identitätsausweis zu Hause gelassen zu haben und er versuchen werde, Dokumente aus dem Irak kommen zu lassen, dass er bei der direkten Bundesanhörung dazu angab, er habe „keinerlei Kontakt mit zu Hause“, werde aber versuchen, seine Identitätskarte zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer bei der direkten Bundesanhörung nochmals mit Nachdruck aufgefordert wurde, den Identitätsausweis möglichst rasch zu beschaffen, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2008 – eröffnet am 12. Februar 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsausweise vor, dass vorliegend nicht plausibel sei, weshalb der Beschwerdeführer trotz vorhandener Identitätskarte ohne diese ausgereist sei, dass nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, Kontakt mit der Familie aufzunehmen, zumal er anlässlich der direkten Bundesanhörung vorgebracht habe, von der Türkei aus mit ihr in Kontakt geewesen zu sein, dass ausserdem angesichts der von Europa aus bestehenden offenen und stark frequentierten Kommunikationswege in die drei nördlichen kurdischen Provinzen des Irak eine vorteilhafte Ausgangslage für die Beschaffung von Identitätspapieren vorliege, dass der Beschwerdeführer sodann gemäss der summarischen Prüfung seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass eine gesamtheitliche Würdigung aller Umstände seiner unstimmigen, widersprüchlichen und unplausiblen Asylvorbringen zum Schluss führe, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person, E-966/2008 den Asylvorbringen und der Ausreise sich auf ein Konstrukt abstützen würden, dass insbesondere die Schilderungen zum geltend gemachten Ausflug mit den Freunden einerseits allgemein und stereotyp sowie andererseits unstimmig ausgefallen seien und eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen würden, dass die Darlegungen zu den Umständen des Picknicks und der Flucht jeglicher Realitätsmerkmale entbehren würden, dass er die Ereignisse nach seiner Heimkehr widersprüchlich angegeben habe (Umstände der Rückkehr nach dem Picknick, Zeitpunkt der Nachfrage der Familien seiner Freude nach deren Aufenthalt), dass er zunächst vorgebracht habe, er habe sich als Arbeiter beschäftigt, während er in der Anhörung sagte, er hätte auf der Strasse Gemüse verkauft, dass er anlässlich der Kurzbefragung vorgebracht habe, er habe bis zu seiner Ausreise in Dohuk gewohnt, wogegen er bei der direkten Bundesanhörung angegeben habe, er sei bereits am 6. November 2006 nach C._______ geflohen, dass sich seine Angaben somit auf den ersten Blick als unglaubhaft erweisen würden, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifizierte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er seine Identitätskarte im Original zu den Akten reichte, E-966/2008 dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 25. Februar 2008 feststellte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), E-966/2008 dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/08 E. 2.1 und 5), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in einem engen Sinne zu verstehen ist und namentlich diejenigen Ausweise erfasst sind, welche von den heimatlichen Behörden zwecks Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, E-966/2008 dass dabei in der Praxis Reisepässe und Identitätskarten sowie allenfalls Inlandpässe, nicht aber Ausweise wie Geburtsscheine oder Fahrausweise als rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der revidierten Gesetzesbestimmung gelten (vgl. BVGE 2007/08 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde vom 15. Februar 2008 hinsichtlich des Nichteinreichens des verlangten Identitätsausweises innert 48 Stunden nicht vernehmen liess, sondern lediglich ausführte, er reiche nun die in Aussicht gestellte Identitätskarte nach, dass im Übrigen bei Identitätspapieren, die aus unentschuldbaren Gründen nicht ordnungsgemäss abgegeben wurden, die nachträgliche Einreichung auf Beschwerdeebene ohnehin nicht zur Aufhebung des diesbezüglichen Nichteintretensentscheides zu führen vermag, zumal die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist (vgl. a.a.O. E. 7.1, mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer halte sich seit längerer Zeit in der Schweiz auf und habe sich bezüglich der Beschaffbarkeit von Identitätspapieren in einer vorteilhaften Situation befunden, jedoch trotz Aufforderung keine solchen abgegeben, dass dies umso schwerer wiege, da er den schweizerischen Behörden gegenüber unter drei verschiedenen Identitäten (Vorname, Geburtsdatum) aufgetreten sei, dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen auch nicht bestreitet, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Vorinstanz in ihren weiteren Erwägungen zutreffend erkennt, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), E-966/2008 dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich auf die unsichere Lage im Norden des Iraks, insbesondere in der Region Dohuk, hinweist, dass im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der unglaubhaften Vorbringen zu verweisen ist, und es sich erübrigt, diese zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer sich zu den, von der Vorinstanz in ihrer Verfügung genannten, Ungereimtheiten und Widersprüchen auf Beschwerdeebene mit keinem Wort vernehmen lässt, mithin diesen offensichtlich nichts entgegenhalten kann, dass das BFM aufgrund der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass die Vorinstanz insgesamt nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-966/2008 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle, dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8), E-966/2008 dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Dohuk stammt, wo er mit seiner Familie von 1997 bis zu seiner Ausreise im November 2006 gelebt hat, dass er gemäss seinen Angaben in Dohuk als Arbeiter, beziehungsweise Gemüsehändler tätig gewesen ist und ihm wohl auch seine beruflichen Erfahrungen in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat zu Gute kommen werden, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Dohuk leben und er zudem über weitere Verwandte in der Gegend verfügt, welche ihm bei einer Rückkehr behilflich sein können, dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer daher möglich sein sollte, sich - nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung durch seine Familie - in seiner Heimat wieder eine Existenz aufzubauen, zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können, dass letztlich keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation, dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-966/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu erlassen sind, nachdem die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sich aus den Akten ergibt. (Dispositiv nächste Seite) E-966/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - D._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 12