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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2017 E-961/2015

June 28, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,770 words·~9 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-961/2015

Urteil v o m 2 8 . Juni 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (…).

E-961/2015 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Bruder ein Auslandgesuch um Einreise in die Schweiz und Gewährung des Asyls stellen. Er habe seit dem Jahr 1999 ununterbrochen Militärdienst in Eritrea geleistet. Als er Ende Sommer 2011 nicht rechtzeitig aus dem Urlaub auf den Stützpunkt zurückgekehrt sei, sei er inhaftiert worden. Nach circa vier Monaten sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Daraufhin sei er illegal in den Sudan geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde ihn aufgrund der Gefangenschaft und der Desertion eine harte Strafe erwarten. Der Beschwerdeführer reichte einen eritreischen Militärausweis, ein Militärdiplom und einen Flüchtlingsausweis des UNHCR zu den Akten. B. Am 22. Juli 2013 ersuchte der mittlerweile illegal in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer um Asyl. Mit Beschluss vom 18. Februar 2014 schrieb die Vorinstanz sein Auslandsgesuch vom 25. Mai 2012 als gegenstandslos geworden ab. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. August 2013 und der Anhörung vom 12. Januar 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahr 1999 Militärdienst geleistet. Als Mesre-Führer seien ihm acht Soldaten unterstellt gewesen. Im August 2011 seien zwei Soldaten geflohen. Als er dies seinem Vorgesetzten gemeldet habe, sei er wegen Nachlässigkeit zwei Monate inhaftiert worden. Während der Haft sei er nach den verschwundenen Soldaten befragt worden; dies habe ihm Angst gemacht. Nach der Freilassung sei ihm der Sold für die nächsten vier Monate gestrichen und der Urlaub gesperrt worden. Er habe die Situation nicht mehr ertragen und sei in den Sudan geflohen. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 – eröffnet am 16. Januar 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.

E-961/2015 E. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in der Ziffer 2 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund von Vorfluchtgründen festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto von ihm aus dem Jahr 2009 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 hat die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen sowie die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 16. März 2015 eine Vernehmlassung ein. H. Am 1. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Der Replik waren ein Foto des Beschwerdeführers im Militärdienst und eine Kostennote seiner Rechtsbeiständin beigelegt. I. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Entlassungsschreiben des Militärspitals Keren ein.

E-961/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe im Auslandverfahren und im nationalen Asylverfahren unterschiedliche Gründe für die Desertion aus dem Militärdienst angegeben. Er habe die Wochentage der angeblichen Festnahme und Freilassung aus dem Gefängnis nicht nennen können. Die eingereichten Beweismittel belegten nur

E-961/2015 das Leisten des Militärdienstes und nicht den Gefängnisaufenthalt und die Desertion aus dem Militärdienst. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich im Zeitpunkt des Auslandasylgesuchs im Sudan befunden und sei an Malaria erkrankt gewesen. Er habe lediglich ein Telefongespräch mit seinem Bruder, der sich in der Schweiz aufgehalten habe, geführt. Anscheinend habe sein Bruder seine Ausführungen zum Grund der Desertion aus dem Militärdienst nicht richtig verstanden. Zudem habe eine Freundin dem Bruder beim Verfassen des Gesuchs auf Deutsch geholfen. Die Ausführungen im Auslandasylgesuch dürften ihm deshalb nicht entgegengehalten werden. Er habe die Daten betreffend des Vorfalls mit dem Verschwinden zweier Soldaten und seines Gefängnisaufenthalts genannt; dass er sich nicht an die Wochentage erinnern könne, sei entschuldbar. Die Haft habe er detailliert geschildert. Mangels eines offiziellen Verfahrens gegen ihn habe er keine militärstrafrechtlichen Unterlagen betreffend seine Inhaftierung einreichen können. Bei einer Rückkehr nach Eritrea erwarte ihn aufgrund der Desertion eine unverhältnismässig schwere, politisch motivierte Bestrafung. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass er aufgrund seiner Aussagen und eingereichten Beweismittel den geleisteten Militärdienst glaubhaft darlegen konnte. Die Vorinstanz hat dies denn auch nicht bestritten. Strittig ist seine Desertion aus dem Militärdienst. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweismittel eingereicht, welche die Desertion belegen könnten; zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen kann daher einzig auf seine Aussagen abgestützt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass seine angeführten Gründe für die Desertion widersprüchlich sind. Im Auslandgesuch gab er an, er sei zu spät aus dem Urlaub in den Militärdienst zurückgekehrt und deswegen inhaftiert worden. Nach vier Monaten sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Anlässlich der Befragung und der Anhörung sagte er hingegen, er sei wegen Nachlässigkeit inhaftiert worden, da zwei seiner Untergebenen aus dem Militärdienst desertiert seien. Nach der Freilassung sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt und später geflohen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe in gesundheitlich schlechtem Zustand einmal mit seinem Bruder telefoniert und dieser habe seine Ausführungen falsch verstanden, vermag nicht zu überzeugen. Der Widerspruch zwischen den Aussagen bezieht sich nicht auf einzelne Details der Desertion, sondern es werden zwei gänzlich verschiedene Gründe für die Desertion genannt. Es sollte zu erwarten sein, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich bei einem Telefonge-

E-961/2015 spräch auch unter erschwerten Bedingungen zumindest über die Grundzüge der Desertion verständigen können, zumal sie dieselbe Muttersprache sprechen. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft darlegen, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder Anhaltspunkte für eine begründete Furcht zu haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. 6.2 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2‘147.70 eingereicht. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.– berechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Da es sich bei der Rechtsvertreterin um eine nichtanwaltliche Vertreterin handelt, ist der Stundenansatz entsprechend zu kürzen MLaw Angela Stettler ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘279.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-961/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Angela Stettler wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1‘279.80 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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