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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2014 E-952/2014

April 11, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,007 words·~15 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-952/2014

Urteil v o m 11 . April 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Armenien, alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (…).

E-952/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 23. Juni 2013 im (…) Asylgesuche. Am 19. Juli 2013 fand die Befragung zur Person und am 6. Januar 2014 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer A._______ (in der Folge Beschwerdeführer genannt) geltend, er habe in seinem Heimatland Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt. So sei er am (…) von seinem direkten Vorgesetzten ins Gesicht geschlagen worden, weil er sich geweigert habe, eine angeblich falsche Erklärung zu unterschreiben. Am Folgetag sei er zur (…) gegangen und habe darum gebeten, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Später am selben Tag sei er in ein Auto gezerrt und entführt worden. Er sei um (…) von der Polizei an einer Kreuzung bewusstlos aufgefunden worden. Am (…) sei ihm gekündigt worden. Vier Tage später habe er einen Anwalt mandatiert, welcher ihn im Verfahren gegen seinen früheren Arbeitgeber vertreten sollte. Der Fall sei in der Folge zweitinstanzlich gewonnen worden; gegen diesen Entscheid habe sein früherer Arbeitgeber Beschwerde beim Obersten Gericht eingelegt. Der Rechtsanwalt habe Armenien jedoch inzwischen verlassen, da er bedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin B._______ brachte vor, sie selber habe keine Asylgründe; sie habe ihren Mann ins Ausland begleitet, da er viele Probleme gehabt habe. Diese könne sie jedoch nicht benennen, da er mit ihr nicht darüber gesprochen habe. Wären sie in Armenien geblieben, so wäre aber ihr Leben in Gefahr gewesen. B. Mit am 23. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 21. Januar 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liessen in materieller Hinsicht beantragen, die obgenannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig und nicht zu-

E-952/2014 mutbar sei und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften das Verfahren in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten und die Beilage 6 der Beschwerde in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. E. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde von den Beschwerdeführenden am 13. März 2014 geleistet. Eine Übersetzung des obgenannten Dokuments ist dem Gericht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zugegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-952/2014 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e Asyl G). 3. 3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit fehlender Asylrelevanz der Vorbringen und führte dazu aus, die Probleme des Beschwerdeführers seien aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Firma E._______ entstanden, deren Vertreter ihn zu einer illegalen Handlung habe zwingen wollen. Die Verfolgungshandlungen gegen ihn durch Hintermänner der Firma F._______ seien offensichtlich aufgrund wirtschaftlicher und krimineller Motive entstanden. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation gegen den Beschwerdeführer sei auszuschliessen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Weiteren würden sich weder den Aussagen der Beschwerdeführenden noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Hätten die Hintermänner, die den Beschwerdeführer entführt hätten, weiterhin ernsthafte Verfolgungsabsichten gegen ihn gehabt, so sei davon auszugehen, dass sie ihn in G._______ bei Verwandten ausfindig gemacht hätten. Es bestehe nach der Einschätzung des Bundesamtes demnach keine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk". Schliesslich würden weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 3.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten, aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor der Wiederholung staatlicher, quasistaatlicher oder privater Verfolgungsmassnahmen gegen ihn persönlich und vor einer Situation

E-952/2014 unerträglichen psychischen Drucks haben müsse. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Verfolgung bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Das BFM verkenne sodann, dass die Gründe, derentwegen der Beschwerdeführer in seiner Heimat verfolgt werde, letztlich politscher Natur seien. Er habe im Asylverfahren seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht; seine Vorbringen seien insbesondere genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden sei nicht zulässig und nicht zumutbar. Die sehr allgemeine und knappe Argumentation zum Vollzug der Wegweisung werde in casu offensichtlich als Textbaustein schematisch verwendet. Für das Asyl- und Wegweisungsverfahren seien die Anforderungen an die Begründungspflicht hoch, da sehr hohe Rechtsgüter auf dem Spiel stünden und zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe zur Anwendung gelangen würden. Die erwähnten Textbausteine der Vorinstanz würden diesen Anforderungen in keiner Weise zu genügen vermögen. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG) 4.2 Gemäss dem Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-

E-952/2014 geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird vorweg eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt. Wohl hat die Vorinstanz vergessen, im Rubrum das zweitgeborene Kind aufzuführen, was aber als reines Versehen zu taxieren ist und auch keine weitergehenden (rechtlichen) Konsequenzen für den vorliegenden Fall und dessen Beurteilung mit sich bringt. Im Übrigen wird das Kind im vorliegenden Beschwerdeurteil aufgeführt und ist ohnehin ins Verfahren miteinbezogen. Aktenwidrig ist sodann die Behauptung in der Beschwerde, dass das BFM im Sachverhalt nicht erwähnt habe, der Oligarch H._______ und dessen Leibgarde steckten hinter den Angriffen, stellte doch das BFM an besagter Stelle fest, "Sie vermuten, dass hinter Ihrer Entführung der (…) und (…) namens H._______ stecke, dem die Firma F._______ gehöre." Dem Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz ignoriere, dass der Beschwerdeführer sich erfolglos an die staatlichen Behörden gewendet habe, ist ebensowenig zu folgen (vgl. Verfügung BFM Ziff. I 2.). Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen vor Gericht teilweise durchgedrungen ist, was sich aus dem Urteil vom 11. März 2013 ergibt. Nach dem Gesagten erweist sich diese Rüge als unbegründet. 5.2 Weiter wird gerügt, das BFM habe den Beschwerdeführenden zu Unrecht nicht Asyl gewährt und damit Bundesrecht verletzt. Wie bereits ausgeführt, sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Ausschlaggebend ist allein, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt. Das heisst, dass es sich um solche handeln muss, welche mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist dies beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall. Schliesslich hatte er eigenen Angaben zufolge Probleme mit seinem ehemaligen Arbeitgeber, weil er gewisse Dokumente nicht hat unterschreiben wollen. Ein Verfolgungs-

E-952/2014 motiv aus politischen Gründen ist aus den Akten nicht ersichtlich. Somit erübrigt sich auch eine Prüfung, ob die Voraussetzungen eines unerträglichen psychischen Drucks vorliegen. Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nichts zu ändern. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug eine Verletzung der Begründungspflicht. Hierzu ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, diese sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug (vgl. Verfügung BFM Ziff. III), die die Beschwerdeführenden – wie sich aus der Beschwerde ergibt – auch sachgerecht anfechten konnten. Eine Begründungspflichtverletzung ist nicht zu erkennen. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50

E-952/2014 der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Hierbei ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen ist, gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber gerichtlich vorzugehen. Ausserdem konnte er in G._______ bei seiner Familie unterzutauchen (vgl. Akten BFM A5/17 S. 12). Sodann

E-952/2014 ist darauf hinzuweisen, dass es keinem Staat möglich ist, seine Bürger jederzeit und überall zu schützen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Im Armenien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen Wegweisungshindernisse entnehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gut ausgebildeten Mann mit beruflicher Erfahrung. Zudem verfügt die Familie im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Armenien in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.4.3 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). In Bezug auf das Kindswohl ist insbesondere die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann demnach eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimathttp://links.weblaw.ch/EMARK-1998/13 http://links.weblaw.ch/EMARK-1998/13

E-952/2014 staat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.). Vorliegend ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Familie erst seit dem Jahre 2013 in der Schweiz wohnt und dass die Kinder noch sehr jung sind. Demzufolge kann von einer Verwurzelung nicht die Rede sein, so dass der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als zumutbar anzusehen ist. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

http://links.weblaw.ch/EMARK-1998/31

E-952/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und I._______.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jonas Tschan

Versand:

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