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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2026 E-951/2026

May 28, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,090 words·~25 min·8

Summary

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-951/2026

Urteil v o m 2 8 . M a i 2026 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihre Tochter, B._______, geboren am (…), beide ukrainische Staatsangehörige, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2026.

E-951/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte für sich und ihr Kind am 29. Juli 2025 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Die Beschwerdeführerin gab bei der schriftlichen Kurzbefragung vom 29. Juli 2025 an, sie und ihre Tochter seien ukrainische Staatsangehörige und hätten am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Sie hätten am 25. Juli 2025 die Ukraine verlassen und seien über Moldawien und Österreich in die Schweiz gereist. Ihr Sohn C._______ (SEM-Verfahren N […]) lebe mit Schutzstatus S in der Schweiz. Beim Triage-Gespräch vom 29. Juli 2025 trug die Beschwerdeführerin weiter vor, die Schwangerschaft (mit ihrer Tochter) sei schwierig verlaufen. Deshalb habe sie Ende 2022, nach Kriegsausbruch, die Ukraine verlassen und sei zur Entbindung nach Polen gereist. Ihre Tochter sei in Polen geboren. Drei Wochen nach der Geburt der Tochter seien sie beide wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Zur Stützung ihres Gesuchs reichte die Beschwerdeführerin ihre beiden ukrainischen Reisepässe (gültig bis […] 2035 respektive […] 2029), ihre ukrainische Identitätskarte (gültig bis […] 2035) sowie mehrere fremdsprachige Schreiben zu den Akten. Sie äusserte den Wunsch, dem Kanton D._______ zugewiesen zu werden. C. Am 29. Juli 2025 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM aufgefordert, weitere sachdienliche Angaben und Beweismittel zu ihrem Gesuch nachzureichen, insbesondere zu ihrem Reisepass, zur Ausreise aus der Ukraine und zu Aufenthalten in anderen Staaten. D. Mit Eingabe, datiert 4. Juli 2025 (recte: 4. August 2025; Eingang beim SEM: 5. August 2025), trug die Beschwerdeführerin vor, sie habe angesichts des anhaltenden bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen und sei am 8./9. Dezember 2022 legal, mit ihrem ukrainischen «Inlandpass», nach Polen gereist. Dort habe sie sich vom 10. Dezember 2022 bis zum 3. Januar 2023 aufgehalten. Der ausschliessliche Zweck ihres dortigen Aufenthaltes sei die medizinische Versorgung bei der Geburt ihrer Tochter unter sicheren Bedingungen gewesen. Nach der Entbindung im Spital in Warschau

E-951/2026 sei sie mit ihrer Tochter wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Seit dem 24. Februar 2022 habe sie sich – mit Ausnahme des Kurzaufenthaltes in Polen im Zusammenhang mit der Geburt – ununterbrochen in der Ukraine aufgehalten. Bei der Ausreise in die Schweiz im Jahr 2025 sei sie von E._______ über Odessa nach Moldawien gelangt. Von dort sei sie über den Luftweg nach Wien und anschliessend nach Genf gereist. Dazu wurden mehrere Unterlagen (gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin: Foto- und Videomaterial mit Geolokalisierung und Zeitstempeln, medizinische Unterlagen [Impfplan, Spitalentlassungsbericht, Quittungen für medizinische Leistungen], die Geburtsurkunde der Tochter, Zahlungsquittungen für Miet-Nebenkosten zum Wohnsitz in der Ukraine) zu den Akten gereicht. E. Am 5. August 2025 hat das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ersucht. Die polnischen Behörden haben am 6. August 2025 diesem Ersuchen zugestimmt. F. Mit Schreiben vom 12. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung ihres Schutzgesuches gewährt. Dabei wurde ihr auch Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweismittel nachzureichen. Mit Schreiben gleichen Datums teilte das SEM den Beschwerdeführerinnen mit, sie seien ursprünglich dem Kanton F._______ zugewiesen worden. Ihrem Antrag (vom 31. Juli 2025) entsprechend würden sie neu dem Kanton D._______ zugewiesen. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. August 2025 und einem persönlichen Schreiben vom 15. August 2025 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Angaben in der Stellungnahme vom 4. August 2025 (vgl. Bst. D oben). Ergänzend trug sie vor, sie habe über einen am (…) 2025 ausgestellten ukrainischen Reisepass verfügt; sie habe am 15. Dezember 2022 auch ohne Reisepass die Grenze zu Polen passieren können. Der Eingabe wurden die ersten Seiten der beiden ukrainischen Reisepässen der Beschwerdeführerinnen sowie ein fremdsprachiges Dokument (gemäss eigenen Angaben: Impfpass der Tochter) beigelegt.

E-951/2026 H. Am 22. August 2025 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vom Bundesasylzentrum (BAZ) als verschwunden gemeldet. Am 25. August 2025 wurden sie als wieder aufgetaucht gemeldet. I. Mit Eingabe vom 1. September 2025 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass es ihr nicht gelungen sei, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten, um den Inhalt des mit Schreiben vom 12. August 2025 gewährten rechtlichen Gehörs zu besprechen. J. Am 5. September 2025 wurden die Beschwerdeführerinnen wiederum vom BAZ als verschwunden gemeldet. K. Mit undatiertem Schreiben an den Migrationsdienst D._______ (Eingang SEM: 8. September 2025) trug die Beschwerdeführerin vor, sie und ihre Tochter seien vom SEM am 5. September 2025 vom Kanton F._______ in den Kanton D._______ verlegt worden, nachdem ihr (volljähriger) Sohn in D._______ lebe und dieser ihr und ihrer Tochter die notwendige Unterstützung und Pflege biete. Weiter beschwerte sie sich insbesondere über die ihr vom Migrationsdienst D._______ vorgeschlagene Unterkunft und hielt fest, sie und ihre Tochter würden sich vorübergehend in der Wohnung ihres Sohnes aufhalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Fotokopie eines Schreibens des SEM vom 12. August 2025 ein, aus welchem ihre Zuweisung zum Kanton D._______ hervorgeht. L. Mit Beschluss vom 30. September 2025 schrieb das SEM unter Verweis auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss Meldung vom 5. September 2025 seit mehr als fünf Tagen unbekannten Aufenthalts seien, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutz gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis i.V.m. Art. 72 AsylG ab. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. Oktober 2025 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um die Wiederaufnahme ihres Schutzverfahrens. Dabei verwiesen sie auf die elektronische Mitteilung des Kantons

E-951/2026 D._______ vom 28. Oktober 2025 (E-Mail), wonach sie sich seit dem 5. September 2025 im Kanton D._______ aufhalten würden. N. Mit Verfügung des SEM vom 25. November 2025 wurde das Schutzverfahren der Beschwerdeführerinnen wieder aufgenommen. O. Mit einem separaten Schreiben vom 25. November 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen unter Verweis auf ihren Schutzstatus in Polen und die Rückübernahmezusicherung der polnischen Behörden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung ihres Schutzgesuches. P. Aus den vorinstanzlichen Verfahrensakten geht hervor, dass das Migrationsamt des Kantons D._______ aufgrund der Wiederaufnahme des Schutzverfahrens – irrtümlicherweise – für die Beschwerdeführerinnen Status-S-Ausweise ausgestellt und ihnen diese Ausweiskarten ausgehändigt hat. Q. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, es sei ihr nicht möglich gewesen, mit den Beschwerdeführerinnen in Kontakt zu treten, weshalb keine Stellungnahme zum Schreiben vom 25. November 2025 eingereicht werde. R. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes für beide Beschwerdeführerinnen ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, wies sie dem Aufenthaltskanton D._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. S. Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 an das SEM hielt die Rechtsvertretung fest, das Mandatsverhältnis mit den Beschwerdeführerinnen sei beendet. T. Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 hielt die Beschwerdeführerin zuhanden des SEM fest, die Vorinstanz habe ihr (und ihrer Tochter) den «Schutzstatus S» zugesprochen. Sie hätten die biometrischen Daten abgegeben und Ausweiskarten erhalten.

E-951/2026 U. Gegen die Verfügung des SEM vom 19. Januar 2026 erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 3. Februar 2026 (Postaufgabe: 4. Februar 2026) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und der «ursprüngliche Entscheid über die Gewährung des Schutzstatus S sei wiederherzustellen». In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Aussetzung des Vollzuges bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Der Rechtsmitteleingabe wurden Kopien von Ausweiskarten der Beschwerdeführerinnen («Aufenthaltstitel S»), mit Gültigkeitsdatum 25. November 2026, eine Fürsorgebestätigung der ORS Services AG in G._______ vom 12. Dezember 2025, ein Schreiben des Migrationsamts des Kantons D._______ («Termineinladung zur Datenerfassung für Ihren Ausländerausweis») vom 27. November 2025 sowie ein Schreiben des SEM vom 12. August 2025 (betreffend Zuweisung zum Kanton D._______) beigelegt. V. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2026 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde die Vorinstanz aufgefordert, sich insbesondere zu den eingereichten Ausweiskopien («Aufenthaltstitel S») und Unterlagen sowie zum Schutzstatus des Sohnes C._______ einlässlich zu äussern. W. Das SEM liess sich am 11. März 2026 vernehmen. X. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 23. März 2026 eine Replikeingabe ein. Dieser lagen mehrere Beweismittel bei (insbesondere zwei Schreiben des Migrationsamts des Kantons D._______ vom 27. November 2025 sowie ein Arztbericht der Hausarztpraxis H._______ vom 26. Februar

E-951/2026 2026, in welchem eine Arterielle Hypertonie, ein Vitamin-D-Mangel sowie Adipositas Grad III diagnostiziert werden).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 3.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese Allgemeinverfügung wurde zwischenzeitlich aufgehoben und durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) abgelöst. Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen

E-951/2026 Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Das vorliegende Verfahren war bei Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung am 1. November 2025 noch erstinstanzlich hängig. Demnach ist die neue Regelung vom 8. Oktober 2025 auf das vorliegende Beschwerdeverfahren anwendbar. 3.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutzberechtigter Personen definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Gemäss Ziffer II des Erlasses gilt der Schutzstatus S für Personen gemäss Ziffer I nur, «wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind». 4. 4.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerinnen mit dem Verweis auf das Subsidiaritätsprinzip ab. Sie könnten nach Polen zurückkehren und würden dort über eine valable Schutzalternative verfügen. Polen habe ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Wegweisungsvollzugshindernisse betreffend Polen geltend gemacht. Der Wegweisungsvollzug nach Polen sei auch unter Mitberücksichtigung des Kindeswohls zulässig, möglich und zumutbar. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe verwiesen die Beschwerdeführerinnen auf ihren «positiven Entscheid» des SEM über ihre Schutzgewährung und den Erhalt ihrer Status-S-Ausweise. Das SEM habe ihren Schutzstatus nie widerrufen respektive habe sich im negativen Entscheid nicht mit dem «früheren positiven Entscheid» auseinandergesetzt. Die ursprünglichen positiven Entscheide und die Ausstellung ihrer Ausweise hätten ein schutzwürdiges Vertrauen ihrerseits begründet. Die «irreführende Darstellung eines Rechtsberatungsstellenvertreters» habe die rechtliche Unsicherheit verstärkt und stelle einen zusätzlichen prozessualen Mangel dar. Der Erhalt zweier sich widersprechender Entscheide des SEM habe zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der

E-951/2026 Beschwerdeführerin geführt. Während ihres Aufenthaltes in der kantonalen Unterkunft sei keine kontinuierliche medizinische Betreuung vor Ort verfügbar gewesen; die notwendige medikamentöse Versorgung habe ausschliesslich durch private Unterstützung von Angehörigen sichergestellt werden können. Die gesundheitlichen Belastungen würden sich auch auf das Wohl und die Gesundheit der Tochter auswirken, was zwingend mitzuberücksichtigen sei. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, das Schutzgesuch der Beschwerdeführerinnen sei am 30. September 2025 abgeschrieben worden, nachdem diese sich nicht mehr an ihrer offiziellen Adresse in der Asylunterkunft (BAZ) aufgehalten hätten. Am 29. Oktober 2025 hätten sie um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht, worauf das Verfahren am 25. November 2025 wieder aufgenommen worden sei. Eine Rücksprache des SEM mit dem Migrationsdienst des Kantons D._______ habe ergeben, dass die kantonale Behörde aufgrund der Wiederaufnahme des Schutzverfahrens am 25. November 2025 fälschlicherweise für die Beschwerdeführerinnen S-Ausweise erstellt habe. Das SEM habe den Beschwerdeführerinnen nie einen positiven Schutzentscheid zugestellt. Dem SEM sei zum Zeitpunkt des ablehnenden Schutzentscheides vom 19. Januar 2026 nicht bewusst gewesen, dass der Kanton den Beschwerdeführerinnen S-Ausweise ausgestellt habe. Es liege kein Verfahrensfehler des SEM vor und der ablehnende Schutzentscheid bleibe bestehen. Ein nicht ergangener Entscheid müsse, entgegen der von den Beschwerdeführerinnen vertretenen Ansicht, nicht widerrufen werden. Diese könnten sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil es keine Hinweise gebe, dass ihnen durch die irrtümliche Ausstellung der S-Ausweise etwelche Nachteile entstanden seien. Dem (volljährigen) Sohn (respektive Bruder) der Beschwerdeführerinnen sei am 29. August 2024 vorübergehender Schutz gewährt worden und dieser sei dem Kanton D._______ zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerinnen seien zunächst dem Kanton F._______ zugewiesen worden; nach einer Anpassung sei wunschgemäss eine Zuweisung in den Kanton D._______ erfolgt. Diese Zuweisung sei weder aufgrund eines allfälligen besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zum Sohn/Bruder erfolgt, noch sei der Sohn Teil der Kernfamilie der Beschwerdeführerinnen. Im Weiteren verfüge Polen über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischem Standard, welches auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die

E-951/2026 polnischen Behörden den Beschwerdeführerinnen eine medizinische Behandlung verweigert hätten oder zukünftig verweigern würden. Es sei ihnen zuzumuten, sich bei Bedarf an die polnischen Behörden zu wenden. 4.4 Hierauf wurde repliziert, die vom Kanton ausgestellten S-Ausweise würden klare amtliche Zusicherungen darstellen, dass der vorübergehende Schutz gewährt worden sei. Darauf hätten die Beschwerdeführerinnen vertrauen dürfen. Der Sachverhalt sei vom SEM nicht vollständig respektive teilweise unzutreffend dargestellt worden. Es entstehe der Eindruck, das Verfahren sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden und es sei von unvollständigen und fehlerhaften Informationen ausgegangen worden. Insbesondere sei die Darstellung bezüglich der kantonalen Zuweisung unzutreffend. Die Bewilligung für den Wechsel in den Kanton D._______ sei erst am 12. August 2025 erteilt worden, nachdem die Beschwerdeführerinnen Ende Juli 2025 ein entsprechendes Gesuch gestellt hätten. Diese offizielle Bewilligung sei vom BAZ nicht umgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt drei Aufforderungen vom SEM erhalten, Nachweise über ihren Aufenthalt in der Ukraine während der Kampfhandlungen beizubringen. Sie sei diesen Aufforderungen stets umfassend nachgekommen. Die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM würden vollumfänglich bestritten. 5. Die Beschwerdeführerinnen führen aus, ihnen seien durch das kantonale Migrationsamt Status-S-Ausweise ausgestellt worden. Das SEM habe nie ein entsprechendes Widerrufsverfahren durchgeführt. Aufgrund der ausgestellten Ausweise dürften sie sich auf den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit berufen. Zudem seien sie durch Dritte, namentlich einem Vertreter der Rechtsberatungsstelle, in die Irre geführt worden. 5.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit des behördlichen

E-951/2026 Handelns nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf das behördliche Handeln Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1). 5.2 Den Beschwerdeführerinnen wurden unbestrittenermassen im November 2025 seitens der kantonalen Behörde Status-S-Ausweise ausgestellt. Allerdings beruhte das Ausstellen dieser Ausweise auf einem offensichtlichen Irrtum der kantonalen Behörde. Es ist nie ein positiver S-Schutzentscheid vom SEM als zuständiger Behörde gefällt worden. In diesem Zusammenhang stellt das SEM auch zutreffend fest, dass vorliegend kein Anlass für ein Widerrufsverfahren bestanden habe, nachdem auch nie ein positiver Schutzentscheid zugunsten der Beschwerdeführerinnen getroffen worden sei. Nach der gesetzlichen Kompetenzordnung ist das SEM als einzige Behörde für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zuständig (vgl. Art. 68 Abs. 1 AsylG). Bei der physischen Ausstellung von Ausweisen durch die Kantone handelt es sich um einen rein vollzugstechnischen Akt, welcher nur gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid des SEM erfolgen kann. Die Kantone besitzen hingegen keine materielle Verfügungskompetenz, eigenständig den vorübergehenden Schutz zu gewähren. Damit stellt bereits mangels sachlicher Zuständigkeit die irrtümliche Ausstellung der S- Ausweise durch die kantonale Behörde keine schutzwürdige Vertrauensgrundlage im Sinne von Art. 9 BV dar. Die Beschwerdeführerinnen waren im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten und müssen sich das Wissen und Handeln ihrer Rechtsvertretung anrechnen lassen. Der Rechtsvertretung musste bewusst sein, dass die Gewährung des vorübergehenden Schutzes einen entsprechenden Entscheid des SEM voraussetzt. Folglich konnten die Beschwerdeführerinnen die kantonale Behörde nicht nach Treu und Glauben für zuständig halten. Dessen ungeachtet haben sie auch keine Ausführungen gemacht, die darlegen würden, dass sie Dispositionen getroffen hätten, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. oben E. 5.1). Abgesehen von der fälschlicherweise erfolgten Ausstellung von Ausweisen durch die kantonalen Behörden legen die Beschwerdeführerinnen nicht konkret dar, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid aufgrund eines unvollständigen oder teilweise unzutreffenden Sachverhalts ergangen sein soll. Dieser Einwand erweist sich daher als unbegründet.

E-951/2026 5.3 Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführerinnen aus dem Umstand allein, dass ihnen vom kantonalen Migrationsamt ohne Grundlage S- Ausweise ausgehändigt wurden, keine Ansprüche gestützt auf den Vertrauensschutz ableiten. 5.4 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe auf eine Irreführung durch Drittpersonen (Vertreter einer Rechtsberatungsstelle) berufen, sind diese Vorbringen unsubstanziiert, weshalb sie nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung inhaltlich in Frage zu stellen. 5.5 In der Beschwerde wird auch nicht konkret ausgeführt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Entscheid «gegen zentrale Rechtsgrundsätze» verstossen soll (vgl. Ziffer 4), weshalb auch diese Rüge ins Leere geht. 5.6 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände erweisen sich insgesamt als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben respektive zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat – Polen – wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

E-951/2026 6.1.1 Die Beschwerdeführerinnen sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Ihr Herkunftsort – die Oblast E._______ – gehört nicht zu den Gebieten respektive Oblasten, in welche die Wegweisung vom SEM – gemäss ihrer aktuellen Liste vom 1. November 2025 – als grundsätzlich zumutbar gilt. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter fallen somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025. 6.1.2 Den Akten respektive ihren eigenen Angaben zufolge hielt sich die Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2022 bis zum 3. Januar 2023 in Polen auf; die Tochter wurde am (…) 2022 dort geboren (vgl. eingereichte Geburtsurkunde der polnischen Behörden). Es ist davon auszugehen, dass die polnischen Behörden der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bereits anlässlich der Geburt der Tochter einen Schutzstatus erteilt haben oder zumindest ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel gewährt und/oder ausgestellt haben. Die polnischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen denn auch am (…) 2025 explizit zugestimmt (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E.). 6.1.3 Ein Schutztitel in Polen, welcher gestützt auf die einschlägigen EU- (Europäische Union) Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) erteilt wird, kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Koordinationsentscheid D-4601/2025, a.a.O., E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E.5.1). 6.1.4 Ob die Beschwerdeführerinnen aktuell noch über einen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung verfügen, ergibt sich aus den Akten nicht, kann aber offenbleiben. Aufgrund der Aktenlage darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen als ukrainische Staatsangehörige nach ihrer Rückübernahme durch die polnischen Behörden in Polen einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine (wieder) beantragen können und erhalten werden.

E-951/2026 6.1.5 Polen ist jedenfalls aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der EU nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat. Dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes sowie: Koordinationsentscheid D-4601/2025, a.a.O. E. 6.2.3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Polen erfolgreich um Schutz ersuchen können. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt hat beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. Koordinationsurteil Koordinationsentscheid D-4601/2025, a.a.O. E. 6.2.3). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführerinnen nachteilig auswirken wird. Auch die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Polen nicht entgegen. 6.2 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen den Beschwerdeführerinnen bei ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren respektive ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Als Inhaberin von gültigen ukrainischen Reisepässen (vgl. Sachverhalt, Bst. B oben) können die Beschwerdeführerinnen visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten umherreisen (vgl. Urteil des BVGer D-2096/2025, a.a.O. E. 5.3). Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.

E-951/2026 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Polen ist Signatarstaat der

E-951/2026 EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerinnen haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Polen verfügt sodann über ein Gesundheitssystem, das europäischem Standard entspricht. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 29. Juli 2025 gab die Beschwerdeführerin an, keine behandlungsbedürftigen medizinischen Probleme zu haben (vgl. Antwort 11). Die im Rechtsmittelverfahren neu vorgetragenen psychischen Belastungen und gesundheitlichen Leiden, namentlich Bluthochdruck, Vitamin-D-Mangel und Adipositas Grad III, der Beschwerdeführerin können ohne Weiteres in Polen behandelt werden. Die Beschwerdeführerin hat nie geltend gemacht, dass ihr in Polen die medizinische Hilfe nicht zugänglich wäre. Sie hat sich vielmehr im Hinblick auf die bevorstehende Geburt freiwillig nach Polen begeben, wo ihre Tochter im Spital in Warschau geboren wurde. In ihrer Eingabe vom 4. August 2025 hat sie selbst angegeben, der Zweck ihrer Reise nach Polen sei die dortige medizinische Versorgung «unter sicheren Bedingungen» gewesen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie oder ihre Tochter nach einer Rückkehr nach Polen dort in eine

E-951/2026 medizinische und existenzielle Notlage geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist somit als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 7.3, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.3), können die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als Inhaberinnen gültiger ukrainischer Reisepässe ohne Weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, insbesondere da die irrtümliche Ausstellung von Status-S- Ausweisen durch die kantonale Behörde für eine nachvollziehbare Unsicherheit gesorgt hat. Da auch die prozessuale Bedürftigkeit belegt ist, ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

E-951/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer

Versand:

E-951/2026 — Bundesverwaltungsgericht 28.05.2026 E-951/2026 — Swissrulings