Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-951/2014
Urteil v o m 8 . Dezember 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…),Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014 / N (…).
E-951/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 18. April 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Er wurde am 30. April 2010 zur Person befragt (Protokoll: SEM-Akte A1) und am 12. Mai 2010 (Protokoll: SEM-Akte A9) zu seinen Asylgründen angehört. A.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. C. Am 14. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters gut. Gleichzeitig lud es das BFM zur Vernehmlassung ein. D. Am 1. April 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung, und am 22. April 2014 replizierte der Beschwerdeführer. E. Am 23. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich einen Anspruch auf eine Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz, weshalb das vorliegende Beschwerde-
E-951/2014 verfahren hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden sei. Das Gericht fragte den Beschwerdeführer an, ob er an seiner Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei, festhalten wolle oder diese zurückziehen wolle. F.b Mit Brief vom 24. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer unter Verweis auf einen in Kopie beigelegten Eheregisterauszug vom 30. April 2014 richtig, dass nicht er, sondern sein Bruder eine Schweizerin geheiratet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Es ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2014 fälschlicherweise feststellte, die Beschwerde sei aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden. Die Beschwerde ist im Gegenteil weder vollständig noch teilweise gegenstandslos geworden, so dass zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils weiterhin Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
E-951/2014 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
E-951/2014 insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 und EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, er habe in der iranischen Stadt B._______ an der (...) Universität C._______ (…) studiert. Daneben habe er in einer (...) gearbeitet. Vor den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 habe er an mehreren Demonstrationen für den Kandidaten Mir Hossein Musavi und für die Grüne Bewegung teilgenommen und regimekritische Flugblätter verteilt. Nach den Präsidentschaftswahlen habe er im Dezember 2009 am Aashura-Tag an einer gegen Präsident Mahmud Ahmedinejad und die Regierung gerichteten Demonstration an der Universität teilgenommen. Plötzlich seien Angehörige der Basiji-Miliz (Abteilung der Iranischen Revolutionsgarde) und Regimeanhänger in Kleinbussen und auf Motorrädern aufgetaucht und hätten sie angegriffen. Sie hätten versucht, die Demonstration aufzulösen und hätten brutal auf die Demonstrationsteilnehmer eingeschlagen. Er sei von der iranischen Sicherheitspolizei verhaftet und zusammen mit anderen auf das Gelände der (...)-Moschee gebracht worden, wo die Basiji-Miliz ihre Kommandozentrale gehabt habe. Dort sei er zwei Tage lang gefangen gehalten und geschlagen worden. Er sei mit zwölf weiteren Gefangenen in ein sehr kleines Zimmer gesperrt worden, wo sie zwei Tage lang ohne Essen hätten stehen müssen. Nach zwei Tagen seien sie in den Hof gebracht worden, und er habe seinen Studentenausweis abgeben müssen. Zudem habe er im Beisein seines Vaters eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er
E-951/2014 nicht mehr an Demonstrationen gegen das Regime teilnehmen werde. Danach sei er freigelassen worden. Nach diesem Vorfall sei sein Leben an der Universität sehr schwierig geworden, da fanatische Muslime ihn gemobbt hätten und ihm zum Beispiel immer wieder gesagt hätten, es sei im Islam untersagt, sich zu rasieren. Im März 2010 sei er an einem (...)-Fest in seinem Quartier gewesen. Dabei hätten die Basiji-Miliz und Sicherheitskräfte die Leute attackiert. Er habe sich zu wehren versucht, sei handgreiflich geworden und schliesslich geflohen. Wenige Tage später habe er von seinen Eltern erfahren, dass er eine Vorladung vor das iranische Revolutionsgericht erhalten habe, worin er zum Beispiel der Aktivität gegen das Regime oder gegen das islamische Oberhaupt beschuldigt worden sei. Er habe der Vorladung keine Folge geleistet und den Iran Anfang April 2010 verlassen. 5.2 Das SEM begründete seine abweisende Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur zweitägigen Festhaltung auf dem Moscheegelände aus verschiedenen Gründen unglaubhaft seien. So sei schwer nachvollziehbar, weshalb sein Vater gerade in dem Zeitpunkt zur Moschee gekommen sei, als er selber die Erklärung im Beisein eines Elternteils habe unterschreiben müssen, ohne dass der Vater von ihm oder dem Sicherheitspersonal oder auf andere Weise über den Verbleib seines Sohnes informiert worden sei. Die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers seien realitätsfern und geradezu konfus. Seine Ausführungen auf konkrete Fragen hin seien zudem äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen und seine Antworten oft ausweichend. Seine Angaben zu den Vorgängen seiner Verhaftung seien stereotyp und ohne persönlichen Bezug gewesen. Seine angeblich grosse Verängstigung vermöge nicht zu erklären, weshalb er nicht wenigstens einigermassen substantiierte Informationen zu den Umständen der Geschehnisse auf dem Moscheegelände habe liefern können. Auch die Schilderung zum Ablauf der Demonstration habe die vertiefte Substanz vermissen lassen und geradezu schemenhaft gewirkt. Dass er über das Schicksal der übrigen Demonstranten und der Rednerpersönlichkeiten gänzlich uninformiert scheine, erstaune angesichts seines angeblichen Engagements für die Bewegung. Auch das Vorbringen, er habe nach den Ereignissen während des (...)- Fests eine Vorladung vor das iranische Revolutionsgericht erhalten, müsse als unglaubhaft eingestuft werden. Diesbezüglich habe er sich wiederholt in Widersprüche verstrickt. So habe er zum Beispiel bei der Befragung zur
E-951/2014 Person angegeben, die Vorladung sei an die Universität und an seinen Arbeitsplatz gegangen, während er in der Anhörung ausgesagt habe, sein Vater habe den Brief empfangen. Auf die Frage, ob sich die Behörden aufgrund seines Nichterscheinens vor Gericht bei seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigt hätten, habe er geantwortet, diesbezüglich nicht informiert zu sein. Gleichzeitig habe er ausgesagt, seine Eltern hätten ihm versichert, dass die Behörden nach wie vor hinter ihm her seien. Auf die Aufforderung, die Vorladung einzureichen, habe er entgegnet, es sei schwierig, sich Dokumente per Post in die Schweiz schicken zu lassen, und ohnehin würde man eine solche Vorladung so rasch wie möglich vernichten, wenn man nicht vorhabe, den Termin wahrzunehmen. Dies sei als Schutzbehauptung einzustufen, zumal seine Ausweisdokumente erfolgreich per Post zugestellt werden seien. Die diskriminierenden Einschränkungen, denen er an der Universität und am Arbeitsplatz angeblich ausgesetzt gewesen sei, stellten keine asylrechtliche Verfolgung dar, da sie nicht derart intensiv gewesen seien, dass der weitere Verbleib im Iran als unzumutbar erscheine. Zudem ergebe sich aus dem blossen Umstand, dass er die Grüne Oppositionsbewegung unterstützt habe, keine asylrelevante Verfolgung. 5.3 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, er habe ausgesagt, dass sein Vater durch Freunde herausgefunden habe, wo er sich befunden habe. Über die genaueren Umstände habe er den Vater nicht befragt, da diese für ihn nicht relevant gewesen seien. Zudem habe er zu den Vorgängen anlässlich der Verhaftung diverse Einzelheiten zu Protokoll gegeben, so zum Beispiel, wo die Veranstaltung abgehalten worden sei, wer die Redner gewesen seien, worüber sie gesprochen hätten, wann und wie die Basiji-Miliz eingetroffen sei, wie er geschlagen worden sei, dass er auf dem Moscheegelände mit dem Kopf gegen die Wand habe stehen müssen und ihm Plastikhandschellen angelegt worden seien, dass er als Homosexueller beschimpft und bedroht worden sei, wie viele Leute mit ihm zusammen eingesperrt gewesen seien und welche Zustände dort geherrscht hätten. Nach dem Vorfall sei er stark eingeschüchtert gewesen, weshalb er sich lieber etwas von der Protestbewegung ferngehalten habe. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass er nichts über das Schicksal der übrigen Demonstranten gewusst habe. Die Vorladung zum Revolutionsgericht sei an seine Wohnadresse bei seinen Eltern geschickt worden. Er habe in der Befragung nur gemeint, dass die Universität und der Arbeitgeber mittels eines Schreibens über die anstehende Verhandlung informiert worden seien. Diesbezüglich liege kein Widerspruch vor. Der Vater sei lediglich im
E-951/2014 Besitz einer Kopie der Vorladung, da jeweils keine Originale ausgehändigt würden. Er versuche zurzeit, das Original erhältlich zu machen. Neu führte der Beschwerdeführer an, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert, nachdem er sich schon im Iran für diese Religion interessiert habe. Am 26. Februar 2011 sei er getauft worden. Er sei überzeugter Christ und aktives Mitglied in der (...) der Freien Evangelischen Gemeinde D._______. Er praktiziere sowohl in der Kirche als auch zu Hause und trage ein Kreuz an der Kette um seinen Hals. Er spreche mit seinem Umfeld, zu dem auch mehrere Muslime gehörten, regelmässig und sehr offen über seinen Glauben und bringe Interessierten das Christentum näher. Sein Bruder sei dank Gesprächen mit ihm auch zum Christentum konvertiert. Wenn es ihm möglich wäre, würde er am liebsten mit der (...) nach Nepal reisen, um im Rahmen der missionarischen Tätigkeit der Kirche mitzuwirken. Es sei davon auszugehen, dass sein Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit Massnahmen der iranischen Behörden auslösen würde, sollte er in den Iran zurückkehren. Muslime, die zum christlichen Glauben konvertiert seien, begäben sich in der islamischen Gemeinschaft in eine ausserordentlich unsichere Lage. Die Konversion stehe nach Sharia-Recht unter Todesstrafe. Auch wenn das iranische Strafrecht keinen Artikel gegen Apostasie enthalte, sei eine Verurteilung aufgrund der subsidiär geltenden Sharia möglich. Der Beschwerdeführer belegte seine Angaben mit einer Taufurkunde der (...) Gemeinde in der Schweiz vom 26. Februar 2011 und einem Schreiben des Pastors der "(...)", in dem dieser ausführt, der Beschwerdeführer besuche regelmässig die Gottesdienste der Gemeinde und arbeite seit Sommer 2012 in ihrer Kinderkirche mit. 5.4 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es sei davon auszugehen, dass im Rahmen des angeblich gegen den Beschwerdeführer angestrengten Verfahrens aufgrund seines Nichterscheinens weitere Dokumente angefallen wären oder weitere Behördenkontakte stattgefunden hätten. Er hätte sehr wohl die Gelegenheit gehabt, sich diesbezüglich bei den Eltern zu erkundigen und allenfalls weitere Dokumente als Beweismittel einzureichen. Bezüglich der Konversion stellte das SEM fest, aufgrund der verspäteten Geltendmachung seien Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Konversion angebracht. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er nie geltend gemacht, sich aktiv mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen. Es bestünden insgesamt etliche Indizien dafür, dass er nur
E-951/2014 formal der christlichen Glaubensgemeinschaft angehöre, weshalb nicht anzunehmen sei, dass er mit seiner Konversion die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich lenken würde. 5.5 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, es sei ihm nach wie vor nicht gelungen, von seiner Familie Belege über ein im Iran gegen ihn hängiges Verfahren zu erhalten. Er habe nicht in Erfahrung bringen können, ob sein Vater die Vorladungskopie noch besitze oder ob er es geschafft habe, das Original zu beschaffen. Bekanntlich sei der postalische Versand von Gerichtsdokumenten aus dem Iran verboten. Innerlich habe sich der Beschwerdeführer schon im Iran vom Islam abgewandt. Da er zuvor nicht vertreten gewesen sei, sei er davon ausgegangen, er könne beziehungsweise müsse den Asylbehörden erst dann von seiner Konversion berichten, wenn ihm dazu Gelegenheit geboten werde, spätestens im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides. Für ihn sei der Glaubenswechsel unwiderruflich, er trage seine Überzeugung nach aussen, weshalb ihm im Falle der Rückkehr eine ernsthafte Gefahr drohe. 6. 6.1 Vorerst ist die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zur den Geschehnissen im Iran zu prüfen. Zu beurteilen ist dabei sein Vorbringen bezüglich der angeblichen Verhaftung während einer Demonstration im Dezember 2009 und der anschliessenden Gefangenhaltung während zweier Tage auf dem Gelände der (...)-Moschee sowie das Vorbringen, er habe eine Vorladung vor das Revolutionsgericht erhalten. Bezüglich beider Elemente kann grundsätzlich vorab auf die zutreffenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen des SEM verwiesen werden. 6.1.1 Bezüglich der angeblichen Verhaftung anlässlich einer Demonstration gegen das Regime im Dezember 2009 auf dem Gelände der Universität lassen insbesondere die schematischen Aussagen des Beschwerdeführers Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. So erzählt er mehrmals in praktisch den gleichen Worten davon, dass die Teilnehmer der Demonstration alle etwas Grünes getragen hätten, er selber habe eine grüne Kappe aufgehabt (A1 S. 6, A9 F6 und 48). Ebenso schematisch wirken die Hinweise auf die Ankunft der Basiji-Milizen und wie diese sowohl Frauen als auch Männer geschlagen hätten (A1 S. 6, A9 F6 und 48) sowie der mehrmalige Hinweis darauf, sie seien immer in Gruppen von 17 bis18 Personen verhaftet worden (A9 F6 und 55). Zudem erscheint der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers zufälligerweise genau zu dem Zeitpunkt das Moscheegelände betreten habe, an dem der
E-951/2014 Beschwerdeführer im Beisein eines Elternteils eine Erklärung habe unterschreiben müssen, als äusserst unglaubhaft. Daran vermögen seine Erklärungsversuche – sein Vater sei von Freunden über seinen Verbleib informiert worden – nichts zu ändern. Auch die bezüglich der Festhaltung auf dem Moschee-Gelände genannten Details (Stehen vor einer Wand, Fesselung mit Plastikhandschellen, Grösse des Raumes etc.) wirken aufgrund ihrer Kontextlosigkeit konstruiert. Schliesslich ist der Beschwerdeführer weder in der Lage, genauer Auskunft über seine politischen Ansichten und Aktivitäten zu geben, noch weiss er über das Schicksal anderer Demonstrationsteilnehmer oder der aufgetretenen Redner Bescheid (A9 F16 ff., 35 ff., 53 f. und 109 f.). Diese substanzlosen Aussagen vertragen sich nicht mit dem Umstand, dass er vorgibt, in der Grünen Bewegung sehr aktiv gewesen zu sein und zum Beispiel bei mehr als 50 oder 60 Anlässen Flugblätter verteilt zu haben (A9 F9, 14 und 28). Insgesamt kann ihm deshalb weder sein Vorbringen, er sei von den Basiji-Miliz verhaftet und zwei Tage gefangen gehalten worden, geglaubt werden noch, dass er anschliessend eine Erklärung habe unterschreiben müssen und die Basiji-Miliz seine Studentenkarte eingezogen habe. 6.1.2 Die angebliche Vorladung vor das Revolutionsgericht erscheint aufgrund der folgenden Aspekte unglaubhaft. In erster Linie verstrickt sich der Beschwerdeführer bezüglich der Vorladung in verschiedene Widersprüche. So gab er in der Befragung zur Person an, die Vorladung sei an seine Universität und an seinen Arbeitgeber gegangen (A1 S. 7), während er in der Befragung angab, seine Eltern hätten die Vorladung an seiner Wohnadresse erhalten (A9 F1 S. 3). An diesem Widerspruch kann auch die Äusserung in der Beschwerdeschrift, er habe bei der Befragung lediglich gemeint, dass auch seine Universität und sein Arbeitgeber über die Vorladung informiert worden seien, nichts ändern: Dieses Vorbringen erscheint als reine Schutzbehauptung. Schliesslich verstrickt sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Rechtfertigungen, wieso er die Vorladung nicht einreichen könne, in Widersprüche. So machte er einerseits in der Anhörung geltend, man bekomme sowieso nur eine Kopie und diese vernichte man, wenn man den Termin nicht wahrnehmen wolle (A9 F121). Gleichzeitig machte er geltend, es sei nicht möglich, die Vorladung in die Schweiz zu schicken (A9 F113). Andererseits kündete er in der Beschwerdeschrift an, sein Vater habe die erhaltene Kopie der Vorladung, und er werde ihn bitten, ihm die diese zuzuschicken oder sogar das Original zu beschaffen. In der Replik brachte er schliesslich vor, er habe nicht in Erfahrung bringen können, ob der Vater die Kopie der Vorladung noch habe oder ob es ihm gelungen sei, das Original zu beschaffen. Diese sich ständig verändernden Aussagen
E-951/2014 sind als Ausflüchte zu werten, ist doch angesichts der nicht bestrittenen Kontaktierbarkeit des Vaters in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer, der sich seit 2009 in der Schweiz befindet, in all den Jahren nicht gelungen sein soll, die angeblich erhaltene Vorladungskopie zu beschaffen, und weshalb er zur Behauptung gelangt, nicht einmal zu wissen, ob sein Vater diese noch besitze. Schliesslich ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass er nicht wisse, ob er spezifisch wegen seines Nichterscheinens vor dem Revolutionsgericht gesucht worden sei, zumal er gleichzeitig beteuert, seine Eltern hätten ihm erzählt, die Behörden seien immer noch hinter ihm her (A9 F112). Zudem machte er in der Beschwerdeschrift nicht geltend, seit der Anhörung vom 12. Mai 2010 von den iranischen Behörden gesucht worden zu sein. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es wenig plausibel erscheint, dass er eine Vorladung vor das Revolutionsgericht erhalten haben soll, nachdem er nach seiner Festhaltung durch die Basiji-Miliz lediglich ein Dokument unterzeichnen musste; ganz abgesehen davon, dass dieses Vorbringen vom Gericht als unglaubhaft eingestuft wurde, womit kein Grund für eine Vorladung ersichtlich ist. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Iran vor das Revolutionsgericht vorgeladen worden sei und von den iranischen Behörden gesucht werde. 6.2 Schliesslich ist dem SEM zuzustimmen, wenn es feststellt, dass die angeblichen Diskriminierungen und Benachteiligungen des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz und an der Universität – unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit – in keinem Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. 6.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen aus dem Iran geflohen ist. 7. Zudem ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen zum Flüchtling geworden ist. Diesbezüglich macht er geltend, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert und würde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. 7.1 Er bringt vor, er sei im Februar 2011 getauft worden, was er mit einem "Taufbekenntnis" der (...) Gemeinde in der Schweiz belegt, und er sei akti-
E-951/2014 ves Mitglied der (...) der Freien Evangelischen Gemeinde D._______, besuche regelmässig die Gottesdienste und arbeite in der Kinderkirche mit; dies belegt er mit einem Schreiben des Pastors der "(...)". 7.2 Bezüglich der Situation der Christen im Iran ist darauf hinzuweisen, dass es Angehörigen der christlichen Minderheit verboten ist, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren. Missionarische Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und entsprechend verfolgt. Dabei richtet sich das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Besonderen gegen die jeweiligen Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen, deren Wirkungskreis denjenigen eines einfachen Kirchenmitgliedes übertrifft. Die christlichen Kirchen werden zum Teil einschneidenden staatlichen Beschränkungen und Reglementierungen unterworfen. Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation ausgegangen werden. Die sanktionsfreie Ausübung der religiösen Überzeugung und Betätigung für die Christen im Iran bleibt in bescheidenem Rahmen grundsätzlich möglich (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.3). Gemäss der Sharia kommt der Abfall vom muslimischen Glauben einem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand nicht. Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt, gibt es im Strafrecht keine Vorschriften, die ihn unter Strafe stellen würde. Allein der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat ist erst dann zu befürchten, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Eine Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann hingegen aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn diesem radikal-militante Muslime angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal den iranischen Behörden die Schutzbereitschaft fehlen dürfte und sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Mithin vermag bei einer in der Schweiz zum Christentum konvertierten Person die Ausübung des christlichen Glaubens
E-951/2014 im Iran dann behördliche Massnahmen auszulösen, wenn sie das Christentum hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert und davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche behördliche und private Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5). 7.3 Wie stark sich der Beschwerdeführer mit dem christlichen Glauben verbunden fühlt, kann naturgemäss nicht eruiert werden, da es sich dabei um eine innere Tatsache handelt. Soweit dies erwartet werden kann, hat er indes belegt, dass er seit einigen Jahren dem christlichen Glaubensbekenntnis anhängt und in einer Kirchgemeinde aktiv ist. Jedoch vermag er mit seinen Ausführungen und Bestätigungen weder eine besonders intensive Verbundenheit mit dem christlichen Glauben darzulegen, noch ist bei ihm eine besonders aktive und ostentative, namentlich missionarische Glaubensausübung ersichtlich. Der in der Beschwerdeschrift ausgedrückte Wunsch, an einer Missionsreise seiner Gemeinde teilzunehmen, kann eine solche missionarische Berufung ebenso wenig aufzeigen, wie die Aussage, er rede auch mit muslimischen Bekannten über den christlichen Glauben, und sein Bruder sei dank ihm ebenfalls zum Christentum konvertiert. Trotz der genannten Einschränkungen bei der Ausübung des christlichen Glaubens kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben auch im Iran zumindest im Privaten ausleben könnte, ohne sich deswegen einer staatlichen Verfolgung auszusetzen. Da es sich bei ihm zudem um einen jungen, gut ausgebildeten Mann mit einer gewissen Berufserfahrung handelt, kann angenommen werden, dass er sich allfälligen Diskriminierungen aus seinem familiären Umfeld entziehen könnte. 7.4 Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre und das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 8. Das SEM hat damit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-951/2014 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
E-951/2014 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Da die das Gericht die Verhaftung und Registrierung des Beschwerdeführers durch die Basiji-Miliz ebenso als unglaubhaft erachtet wie die geltend gemacht Vorladung vor das Revolutionsgericht, besteht auch keine erhöhte Gefahr, dass er bei der Einreise in den Iran als politisch aktive Person identifiziert würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht nicht. Aufgrund der Aktenlage besteht auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Er macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und verfügt über Arbeitserfahrung. Zudem verfügt er über eine gute Ausbildung, auch wenn er diese noch nicht abgeschlossen hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass seine Eltern und seine Geschwister im Iran leben, womit er über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, auf das er zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-951/2014 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Dem vom Gericht am 14. März 2014 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Dieser reichte am 23. April 2014 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3692.10 (11,2 Stunden à Fr. 300.–, Fr. 58.60 Auslagen, 8% Mehrwertsteuer) ein. Dies erscheint angemessen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 3692.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-951/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3692.10 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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