Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-947/2015
Urteil v o m 2 . März 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2015 / N (…).
E-947/2015 Sachverhalt: A. Am 12. Januar 2015 führte die Kantonspolizei des Kantons Zürich in der Nähe eines Waldstücks eine Verkehrskontrolle durch. Nach Auffassung der Polizei entzog sich ein Insasse eines Fahrzeugs im Schutz der Dunkelheit der Kontrolle. Der verhaftete Fahrzeuglenker verweigerte jede Aussage zum Flüchtigen. Etwas später ging bei der Ambulanz der Notruf ein, wonach (in der Nähe des Standorts der Verkehrskontrolle) ein Kosovare aus grosser Höhe von einem Baum gestürzt sei und sich dabei schwer verletzt habe. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wurde in derselben Nacht das Haus des Fahrzeuglenkers durchsucht. Die Polizei traf dort den Beschwerdeführer und dessen Bruder B._______ (N […]) an, die sich ihrem Zugriff zu entziehen versuchten. Da der Beschwerdeführer angab, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen, verfügte das zuständige Migrationsamt dessen Zuführung an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______, wo er am 16. Januar 2015 sein Asylgesuch stellte. Das SEM befragte ihn im EVZ C._______ am 27. Januar 2015 summarisch zu den Ausreisegründen und zur Person (BzP) und hörte ihn am 3. Februar 2015 einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte vorab geltend, kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie zu sein. Er habe seit Geburt bis 10. Januar 2015 mit den Eltern und (…) in D._______, Gemeinde E._______, gelebt, wobei er sich die letzten sechs Monate vor der Ausreise mehrheitlich bei Verwandten aufgehalten habe. Er sei vor dem Ausreisezeitpunkt im ersten Jahr seines Studiums, Fachrichtung (…), gestanden. Zur Begründung des Asylgesuchs gab er an, er und B._______ hätten am 5. März 2014 30'000 Euro von einer Privatperson geborgt und bei sich zu Hause deponiert. Sie hätten eine eigene Firma damit gründen wollen. Der Vater habe ihr Geld entdeckt und mutmasslich in einem Kasino verspielt. Da sie ihre Schuld im Oktober 2014 dem Gläubiger nicht hätten fristgemäss zurückzahlen können, seien sie von diesem und dessen Leuten bedroht und auf Schritt und Tritt beobachtet worden. Ende Februar 2015 wachse die Schuld bereits auf 43'000 Euro an. Ihr Vater habe sie aufgefordert auszureisen. Er und B._______ hätten am 10. Januar 2015 Kosovo verlassen. Am 16. Januar 2015 seien sie von Deutschland her in der Schweiz eingetroffen. Hier möchten sie Arbeit finden, um ihre Schuld abtragen zu können. Weiter sei anzumerken, dass am 12. Januar 2015 er sich mit seinem kosovarischen Kollegen einer polizeilichen Verkehrskontrolle entzogen und im besagten Waldstück auf den Bäumen versteckt hätten. Sein Kollege habe sich beim
E-947/2015 Sturz vom Baum schwer verletzt. Nachdem er (Beschwerdeführer) die Ambulanz organisiert habe, sei er ins Haus des Onkels zurückgekehrt, wo er und B._______ von der Polizei verhaftet worden seien. Der verunfallte Kosovare sei mittlerweile repatriiert worden. Mithin müssten er und B._______ bei ihrer Rückkehr nach Kosovo mit einer Blutrache seitens der Angehörigen des Verunfallten rechnen. Sie seien somit aus mehreren Gründen an Leib und Leben gefährdet. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Angaben eine kosovarische Identitätskarte ein. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und knapp formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-947/2015 2.2 Die Beschwerde richtet sich sinngemäss gegen sämtliche Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo. Der Bundesrat hat dieses Land mit Beschluss vom 6. März 2009 (und Wirkung ab 1. April 2009) als zum verfolgungssicheren Staat (safe country) erklärt. Massgebliche Kriterien zur Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher sind dessen Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die in Bezug auf Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten. 4.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 6. Februar 2015 einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, selbst wenn
E-947/2015 sie glaubhaft wären, nicht asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht auseinander und zeigt damit nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde die Auffassung, wegen vieler Schulden und der Gefährdung seines Lebens nicht ausreisen zu können. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge noch nie wegen der Drohungen des Gläubigers an die zuständigen Behörden in Kosovo gewandt. Er hat somit die unbestrittene Schutzfähigkeit und –willigkeit Kosovos nie in Anspruch genommen. Zur angeblich drohenden Blutrache seitens der Angehörigen des verunfallten und repatriierten Kosovaren ist anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligem Bedarf ebenfalls an die zuständigen Behörden in Kosovo wenden könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem nicht bekannt geworden, dass die Familienangehörigen in Kosovo konkrete Nachteile seitens der Angehörigen des Verunfallten erlebt hätten. Ferner lässt sich aus den Berichten über den Unfall des Kosovaren vom 12. Januar 2015 nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer etwas mit diesem zu tun gehabt hätte. Schliesslich ist das Verhalten des Vaters, ihn von zu Hause wegzujagen (vgl. SEM-Akten A12 S.3), ein familieninternes Problem. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass die geltend gemachten Ereignisse keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen. Ausserdem sind Nachteile, die auf allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat beruhen, keine asylbeachtlichen Verfolgungen im Sinne von Art. 3 AsylG. Zusammenfassend sind die Asylangaben des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit einer zutreffenden Begründung abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6.
E-947/2015 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK [SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinem Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Kosovo, das der Bundesrat zum safe country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug des (…)-jährigen, (…) Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen. Seiner Rückkehr nach Kosovo stehen keine individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Er hat seinen Angaben zufolge vor der Ausreise ein halbes Jahr lang mehrheitlich bei andern Verwandten als seinen Eltern logiert (vgl. SEM-Akten A8 S. 4), womit zu schliessen ist, dass seine Wohnsituation als gesichert gelten und er zumindest am Anfang auf Unterstützung dieser Verwandten zählen kann. Er findet somit im Heimatland ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz vor. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG dar.
E-947/2015 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt bei dieser Lage ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-947/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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