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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2009 E-939/2009

February 24, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,883 words·~9 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-939/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Februar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch (Kostenfrage); Verfügungen des BFM vom 18. November 2008 und 19. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-939/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2008 auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2008 die am 27. Februar 2008 gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, zumal der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 22. Mai 2008 seit dem 20. Mai 2008 unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2008 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte und dabei geltend machte, er habe die Schweiz im April 2008 verlassen und sich bis zum 19./20. Oktober 2008 erneut in A._______ aufgehalten, dass er dort bei irakischen Freunden untergetaucht sei und sich wegen seiner schlechten Voraussetzungen auf Asylgewährung in A._______ bei den Behörden von A._______ nicht gemeldet habe, dass sich seine Gesuchsvorbringen nicht von jenen, die er im ersten Asylgesuch geltend gemacht habe, unterscheiden würden, dass aufgrund der schlechten Menschenrechtslage im Irak eine Wegweisung nach Kirkuk nicht zumutbar sei, dass es für ihn nicht leicht sei, seit sechs/sieben Jahren von seiner Familie getrennt zu leben, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Aufenthaltes in A._______ keine geeigneten Beweismittel beizubringen vermochte, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-bis zum 2. Dezember 2008 aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei unbenützter Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, E-939/2009 dass es unter Verweis auf Art. 107 AsylG festhielt, die vorliegende Verfügung sei eine Zwischenverfügung und könne nur durch eine Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylgesuch seien im Wesentlichen eine Wiederholung jener, die er bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs geltend gemacht habe, dass, auch wenn er gemäss Feststellung der Schweizer Behörden seit Mai 2008 als verschwunden gelte, keine Belege dafür bestünden, dass er wirklich die Schweiz verlassen habe, dass geschlossen werden könne, er sei an der Weiterführung seines Asylverfahrens nicht mehr interessiert, weil er ohne den Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Februar 2008 abzuwarten, ausgereist sei, dass aufgrund dieser Umstände das Asylgesuch als von vornherein aussichtslos beurteilt werden müsse, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2009 – eröffnet am 27. Januar 2009 – infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Verfügung vom 20. Februar 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass das BFM ausserdem feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer die Nichteintretensverfügung vom 19. Januar 2009 (und damit auch die Verfügung vom 18. November 2008) mit Beschwerde vom 13. Februar 2009 – Datum Poststempel – an das Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung beantragte, dass er in Aufhebung des angefochtenen Entscheides infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen sei, E-939/2009 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 19. Januar 2009, mit welchem auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2008 nicht eingetreten wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass hingegen die selbstständig eröffnete Zwischenverfügung vom 18. November 2008, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs festgestellt und den Beschwerdeführer unter Fristansetzung und Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hat, nicht selbstständig beim Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. BVGE 2007/18 E. 4 S. 215 ff.), dass sich die Zwischenverfügung vom 18. November 2008 jedoch unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung vom 19. Januar 2009 ausgewirkt hat, weshalb sie durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG), E-939/2009 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 19. Januar 2009 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM vom 18. November 2008 erfüllt, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug des ersten Asylgesuchs erneut eingereichtes Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG), dass diese Gebühr – Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten – Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), E-939/2009 dass das BFM von der asylsuchenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG), dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asyl- und Wegweisungsverfahren erneut ein Asylgesuch einreichte und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er sei aus seinem Heimatstaat in die Schweiz zurückgekehrt, dass somit für das BFM die Grundvoraussetzung für die Erhebung eines Gebührenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten und die Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall erfüllt war (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG), dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne von Art. 17b Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM entgegenstanden, dass der Beschwerdeführer volljährig und alleinstehend ist, weshalb Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG von vornherein einer Vorschusserhebung nicht entgegenstand, dass in der Beschwerde vom 13. Februar 2009 die Nichtaussichtslosigkeit des zweiten Asylgesuchs (Art. 17b Abs. 4 AsylG) hauptsächlich mit denselben Vorbringen motiviert wird, die bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemacht wurden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2), dass es sich beim Beschwerdeführer nämlich um einen aus Kirkuk stammenden jungen Mann handeln würde, der seit dem Jahre 2002 landesabwesend sei und daher den Bezug zu seinem Herkunftsort verloren habe, E-939/2009 dass schliesslich eine Wegweisung nach Kirkuk zum heutigen Zeitpunkt generell unzumutbar sei, dass vorliegend das erste Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Datum vom 11. Juni 2008 rechtskräftig abgeschlossen wurde und die dort geltend gemachten Asylgründe damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens sein können, dass der Beschwerdeführer keine neuen, darüber hinaus gehenden Gründe geltend macht, dass im Übrigen, wie eine Prüfung der Akten ergibt, der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren weder das BFM um Befreiung von der Erhebung eines Gebührenvorschusses ersuchte noch seine prozessuale Bedürftigkeit nachgewiesen war, dass wegen des fehlenden Bedürftigkeitsnachweises das BFM unabhängig von der Frage, ob die im zweiten Asylgesuch gestellten Begehren als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 in fine AsylG zu beurteilen waren (vgl. hierzu BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.), zur Erhebung eines Gebührenvorschusses befugt war, dass der Beschwerdeführer innert der bis zum 2. Dezember 2008 laufenden Frist den vom BFM einverlangten Gebührenvorschuss von Fr. 600.-- nicht leistete, dass das BFM somit zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2008 nicht eingetreten ist, wie es dies in der Zwischenverfügung vom 18. November 2008 angedroht hatte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden sind, E-939/2009 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erscheinen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-939/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 9

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