Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.03.2020 E-926/2018

March 20, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,056 words·~25 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-926/2018

Urteil v o m 2 0 . März 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018 / N (…).

E-926/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Oktober 2014 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen sowie Italien am 7. August 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. August 2015 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. April 2017 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er sei in B._______, Nus Zoba C._______, geboren und ledig. Er habe die erste bis achte Schulklasse in B._______ abgeschlossen und das neunte Schuljahr in C._______ begonnen und dann abgebrochen. Er sei nie im Militärdienst gewesen. Im Januar 2014 habe er eines Tages das Kamel seiner Familie gesucht. Auf dieser Suche in D._______ sei er auf eritreische Soldaten gestossen. Diese hätten ihn verdächtigt, Eritrea illegal verlassen zu wollen. In der Folge sei er festgenommen, nach E._______ verbracht und von Januar bis April 2014 in F._______ inhaftiert worden. In diesem Gefängnis seien weitere rund 80 Häftlinge untergebracht worden; einige seien im Gefängnis gestorben. Während seiner Haft sei er mit einem Schlagstock misshandelt worden und habe entsprechende Narben im Gesicht. Die sanitarischen Verhältnisse im Gefängnis seien verheerend gewesen. Als er eines Tages nach draussen gegangen sei, um seine Notdurft zu verrichten, sei es ihm gelungen, aus dem Gefängnis zu flüchten. In der Folge sei er nach C._______ nach Hause zurückgekehrt und sei in Begleitung seiner Mutter zur Schule gegangen. Dort hätten sie dem Schuldirektor von seiner Inhaftierung berichtet. Der Schulleiter habe dem Beschwerdeführer auf Anordnung von oberen Instanzen hin den weiteren Schulbesuch untersagt. In der Folge sei der Beschwerdeführer weitere sechs Monate lang im Dorf verblieben, habe während dieser Zeit in der Einöde geschlafen und tagsüber versucht, auf der Plantage zu arbeiten. Die Verwaltungsbehörden hätten sein Leben erschwert und ihm mit erneuten Festnahmen gedroht. Im Juli 2014 hätten die Soldaten den Beschwerdeführer auch zu Hause gesucht, hätten eine Hausdurchsuchung vorgenommen und seinen Bruder festgenommen, nachdem sie diesen mit dem Beschwerdeführer verwechselt hätten. Erst als die Mutter den Soldaten den Passierschein des Bruders vorgelegt habe, seien die Soldaten wieder abgezogen. Im September 2014 habe «G._______», der Vorsteher seines Dorfes, ihm und

E-926/2018 seiner Mutter mit einer weiteren Festnahme gedroht. Es habe auch Razzien gegeben; der Beschwerdeführer habe selbst jedoch nie eine solche persönlich erlebt, sonst hätte man ihn nicht freigelassen. Als Schüler habe er einen Passierschein besessen. Er habe sich im Heimatland nie politisch betätigt und habe ansonsten keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt. Weil er es im Dorf nicht mehr ausgehalten habe, habe er im Oktober 2014 Eritrea verlassen. Wenn er nach Eritrea zurückkehre, werde er wieder inhaftiert. Seine Ausreise aus Eritrea habe er zu Fuss und mit zwei weiteren Personen bestritten. Sie seien jeweils während der Nacht gelaufen und hätten tagsüber geschlafen. Einer seiner Begleiter sei von einem Hund aufgespürt und in der Folge festgenommen worden. Die Grenze zu Äthiopien habe er in H._______ passiert. Zu seinen familiären Verhältnissen trug der Beschwerdeführer weiter vor, seine Mutter und fünf Brüder und zwei Schwestern würden in Eritrea von der Landwirtschaft leben; sie hätten eine Plantage und würden Tomaten verkaufen sowie Tiere besitzen. Abgesehen von seiner Mitarbeit auf der Plantage seiner Familie habe er nie gearbeitet. Sein Vater sei etwa im Jahr 2010 von den Behörden zur Leistung von Militärdienst während des Arbeitens auf dem Feld abgeholt worden. Nachdem sein Vater in den Militärdienst mitgenommen worden sei, habe die Familie nur noch über ein halbes «Standardfeld» verfügt; vorher hätten sie ein Ganzes gehabt. Sein Vater habe zunächst jährlich einen Monat Urlaub erhalten; letztmals habe der Beschwerdeführer ihn im Jahr 2011 gesehen. Im Jahr 2012 habe im Raum Asseb Krieg geherrscht; einige Militärangehörige seien dort verwundet und andere vom Feind mitgenommen worden. Es könne sein, dass der Vater – wie viele andere auch – in Djibouti gefangen worden sei. Seither habe die Familie vom Vater keine Nachrichten erhalten. Seit sein Vater verschwunden sei, erhalte die Familie keine Unterstützung vom eritreischen Staat; vorher habe sie monatlich 300 Nakfa erhalten. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Taufkurkunde sowie eine diesbezügliche Farbkopie (mit englischsprachigen Ergänzungen) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2018, dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 eröffnet, verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft

E-926/2018 des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte und – unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzugs – seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und befand den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden sich auf die Wiedergabe der Handlungsabfolge beschränken. Seine Angaben über die Haftumstände in F._______ würden nicht für einen phänomenbezogenen Bericht über ein selbst gemachtes Erlebnis sprechen, sondern abstrakt und nicht erfahrungsbasiert wirken. Sie erweckten den Eindruck, der Beschwerdeführer versuche mit stereotypen Formulierungen das Fehlen von direkten Beobachtungen und Eindrücken zu überspielen. Auch die Schilderungen seiner Flucht wirkten stereotyp. Bei seinen Angaben handle es sich um einen Allgemeinbeschrieb, der kein besonderes Erlebnis in den Vordergrund rücke, keine inneren Zustände beschreibe oder sonst den Eindruck vermittle, als habe er einen spezifischen Vorfall tatsächlich erlebt. Bei einem solchen einschneidenden Ereignis hätte eine Fülle von eigenen Wahrnehmungen erwarten werden können. Auch die Probleme, die er nach seiner angeblichen Haft mit dem Dorfverwalter gehabt habe, seien auf oberflächliche Art und Weise geschildert worden. Auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer seinen Bericht nicht mit originellen Einzelheiten oder persönlich gefärbten Eindrücken angereichert. Beim Vortrag seiner Vorbringen wären ein gewisser Differenzierungsgrad, Gefühlsäusserungen und Anekdoten, welche über blosse Zustandsbeschreibungen hinausgingen, zu erwarten gewesen. Da seine Äusserungen zu seiner Inhaftierung, seiner Flucht aus der Haft und zur Bedrohung durch den Dorfverwalter diesen Erfordernissen nicht entsprechen würden und vielmehr durch eine Oberflächlichkeit und Leblosigkeit gekennzeichnet seien, seien seine diesbezüglichen Ausführungen nicht hinreichend substanziiert. Im Weiteren sei fragwürdig, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Flucht aus dem Gefängnis nicht sofort bemerkt worden sei, nachdem dieser gleichzeitig vorgetragen habe, die Häftlinge seien jeweils zu viert an einem Seil gefesselt gewesen. Es wäre aufgefallen, wenn tatsächlich nur drei statt vier Häftlinge von der Verrichtung ihrer Notdurft zurückgekehrt

E-926/2018 wären. Seine diesbezüglichen Erklärungen hinterliessen einen unglaubhaften Eindruck. Gemäss Koordinationsurteil (recte: Referenzurteil) des Bundesverwaltungsgerichts E-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit asylbeachtlichen Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich, nachdem sich seine vorgetragene Inhaftierung als nicht glaubhaft erwiesen habe. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. In Eritrea herrsche heute weder ein Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne eines Wegweisungshindernisses. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die Familie des Beschwerdeführers besitze Land sowie einige Tiere. Zudem sei sie in der Vergangenheit auch in der Lage gewesen, Ersparnisse zu machen. Der Beschwerdeführer verfüge somit in seiner Heimat über ein familiäres Netz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könne. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der junge und nicht gebildete Beschwerdeführer habe schlechte Erfahrungen mit den Behörden gemacht. Die erste Anhörung habe ihn eingeschüchtert. Nach zwei Jahren sei der Beschwerdeführer zur zweiten Anhörung vorgeladen worden. Das SEM habe dabei lediglich objektive Fragen gestellt; der Beschwerdeführer habe deshalb nur entsprechende Antworten gegeben. Er

E-926/2018 sei nie zu seinen Gefühlen, Ängsten oder Befürchtungen befragt worden. Es sei bemerkenswert, dass das SEM seinen Entscheid genau auf diesen Umstand stütze. Der Beschwerdeführer habe seine Begegnung mit den Soldaten sowie die Orte der verschiedenen Gefängnisse detailliert dargelegt und insbesondere ausführlich die Haftbedingungen des Gefängnisses in F._______ erläutert, wo er sich am längsten aufgehalten habe. Seine Schilderungen enthielten zahlreiche Realkennzeichen, welche der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen Gewicht verleihen würden. Er sei ungerechtfertigt inhaftiert und während seiner Haft misshandelt worden. Er habe die ihm bei der Anhörung gestellten Fragen so gut wie möglich beantwortet und habe lediglich die Handlungsabfolge beschrieben, da er auch nur dahingehend befragt worden sei. Er müsse sich darauf verlassen können, dass die Behörde seinen Asylantrag auf Basis der gestellten Fragen beurteile und nicht auf subjektive Elemente, zu denen er sich nicht geäussert habe, weil er zu diesen nicht befragt worden sei. Die Vorbringen zur Flucht aus dem Gefängnis seien plausibel und nachvollziehbar geschildert worden. Es sei – entgegen der vom SEM vertretenen Standpunkt – vorstellbar, dass die Soldaten angesichts der grossen Anzahl von Häftlingen die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht sofort bemerkt hätten. Die Soldaten seien wegen des unangenehmen Geruchs auch etwas entfernt von den ihre Notdurft verrichtenden Häftlingen gestanden. Im Weiteren sei allgemein bekannt, dass ein legales Verlassen Eritreas für junge Leute im militärdienstpflichtigen Alter, wie auch für den Beschwerdeführer, grundsätzlich unmöglich sei. Der Beschwerdeführer habe als Schüler einen Passierschein besessen, welcher ihm bei der Inhaftierung weggenommen worden sei. Ihm sei nicht nur der Schulbesuch verweigert, sondern auch seitens der Verwaltung gedroht worden; zudem sei er gezielt von Soldaten gesucht worden. Somit habe das Risiko bestanden, dass er zwangsweise in den Militärdienst eingezogen werde. Auch sein Vater sei für den Militärdienst abgeführt worden und seit 2012 verschollen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug vorliegend im Hinblick auf das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

E-926/2018 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft

E-926/2018 sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als teilweise nicht glaubhaft beziehungsweise teilweise als nicht asylrelevant befunden hat.

E-926/2018 4.1 Zutreffend ist zunächst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, überzeugende und nachvollziehbare Angaben zu seiner angeblichen Festnahme und Inhaftierung, namentlich im Gefängnis F._______ zu machen. Seine diesbezüglichen Schilderungen enthalten zwar gewisse übereinstimmende und von ihm wiederholt betonte Elemente. So trug er mehrfach vor, er sei von den ihn anhaltenden Soldaten aufgefordert worden, seine Schuhe und seinen Gürtel auszuziehen (vgl. A13, Antworten 45, 66 und 68). Seine Kernvorbringen weisen jedoch in mehrfacher Hinsicht, namentlich zum Gefängnisalltag stereotype Angaben auf (vgl. A13, Antworten 70 ff). Seine Schilderungen hinterlassen einen emotionslosen Eindruck, welcher darauf schliessen lässt, dass er nicht von persönlich Erlebtem berichtet. 4.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, der Beschwerdeführer sei bei der ersten Anhörung (BzP) eingeschüchtert gewesen und er habe bei der zwei Jahre später erfolgten Anhörung nur objektive Antworten auf die objektiv gestellten Fragen gegeben (vgl. Beschwerde S. 5). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Für die Behauptung, der Beschwerdeführer sei bei der BzP eingeschüchtert gewesen, gibt es in den Akten keinerlei Grundlage. Der Beschwerdeführer hat den anwesenden Dolmetscher «sehr gut» verstanden, er hat an keiner Stelle zu Protokoll geben lassen, dass er eine Frage nicht verstanden hätte oder sich bei der kurzen Befragung (45 Minuten) nicht wohl gefühlt hätte. Auf die Frage nach seinem aktuellen Gesundheitszustand gab er zu Protokoll «je vais très bien» (vgl. BzP, Einleitung Bst. h sowie Ziffer 8.02). Aus den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers gehen nirgends, weder aus den gestellten Fragen noch aus den zu Protokoll gegebenen Antworten, Hinweise hervor, die auf eine Einschüchterung des Beschwerdeführers oder auf dessen Unwohlbefinden hindeuten würden. 4.2.2 Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Schulzeit (Frage 45) sowie die Ereignisse im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Kamel (Frage 66) einlässlich im Rahmen eines freien Berichts zu schildern. Die ihm gestellten Fragen wurden offen formuliert, so dass der Beschwerdeführer durchaus Gelegenheit gehabt hätte, sein persönliches, subjektives Empfinden dazulegen. Der Vorhalt, er sei nicht dazu gekommen, subjektive Elemente in seinen Vorbringen darzulegen, trifft daher in dieser Form nicht zu.

E-926/2018 4.2.3 Nach dem Gesagten bestand für das SEM keinerlei Veranlassung, die Protokolle der BzP und der einlässlichen Anhörung für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht oder nur unter Vorbehalt heranzuziehen. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe müssen deshalb als unbehelfliche Erklärungsversuche, die vom SEM festgestellte Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen aufzuklären, zurückgewiesen werden. 4.3 Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wie ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sein soll, muten unrealistisch und abenteuerlich an. So will er einen Mithäftling darum gebeten haben, ihn von seinen Fesseln zu befreien, als alle ihre Notdurft verrichtet hätten. Danach sei er an einer tiefer gelegenen Stelle einfach am Boden liegend zurückgeblieben; die wachehaltenden Soldaten hätten nicht bemerkt, dass er nicht mit den anderen ins Gefängnis zurückgekehrt und vielmehr weggelaufen sei (vgl. A13, Antwort 74). Diese Verhaltensweise ist angesichts des Risikos, dabei entdeckt zu werden, nicht nachvollziehbar. Der in Antwort 74 der Anhörung deponierte und in der Beschwerdeeingabe wiederholte Erklärung, die Soldaten hätten sich angesichts des üblen Geruchs etwas in Distanz gehalten, vermag für sich alleine nicht zu überzeugen. 4.4 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch das vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten nach seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis als unglaubhaft qualifiziert werden. 4.4.1 Der Beschwerdeführer trug diesbezüglich vor, er sei nach seiner Flucht aus dem Gefängnis in sein Dorf zurückgekehrt. Dort habe er versucht, wieder zur Schule zu gehen. Weil der Schulleiter ihn von der Schule verwiesen habe, habe er weiterhin während sechs Monaten im Dorf gelebt, auf der Plantage seiner Familie gearbeitet und in der Einöde geschlafen (vgl. A13, Antwort 87). Nach seiner Rückkehr ins Dorf hätten ihm die örtlichen Verwaltungsbehörden mehrfach weitere Festnahmen angedroht. Insbesondere der Verwalter des Dorfes habe ihm – und seiner Mutter – mehrfach in Aussicht gestellt, er werde wieder festgenommen. Der Beschwerdeführer sei eines Tages vom Dorfverwalter direkt auf der Plantage angetroffen und wegen seines Fehlens im Militärdienst angesprochen und bedroht worden (vgl. A13, Antworten 77-81). Dieser Sachverhaltsvortrag muss als realitätsfremd eingestuft werden. Wenn der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden im geltend gemachten Umfang gesucht worden wäre, sei es wegen seiner Flucht aus

E-926/2018 dem Gefängnis, wegen des Verwurfs des illegalen Ausreiseversuchs oder zwecks Zuführung zum bisher nicht geleisteten Militärdienstes, wäre es den Sicherheitskräften mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gelungen, seiner Person an seinem Wohnort oder während seiner Arbeitstätigkeit auf der Plantage habhaft zu werden. Zudem ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der angeblich mehrfach erfolgten Razzien (vgl. A13, Antworten 82-85) festgenommen und allenfalls den Militärbehörden zugeführt worden wäre, wenn er aus einem irgendwie gearteten Grund ins Visier der eritreischen Behörden geraten wäre. Wenn der Beschwerdeführer – wie geltend gemacht – vom Dorfverwalter persönlich auf den Feldern seiner Familie beim Arbeiten angetroffen worden wäre, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht sofort oder in unmittelbarem Anschluss an sein Antreffen festgenommen wurde. Es ist insgesamt nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis wegen dieser Flucht und der damit einhergehenden Missachtung der Haftanordnung nicht konkret zur Rechenschaft gezogen und vielmehr während rund sechs Monaten täglich seiner Arbeit auf der Plantage hat nachgehen können, und es die Behörden mit mehrfachen blossen Androhungen künftiger Festnahmen hätten bewenden lassen. 4.4.2 Auch die weitere Angabe des Beschwerdeführers, der Dorfverwalter habe seiner Mutter mitgeteilt, der Beschwerdeführer solle sich stellen (vgl. Antworten 88 und 89), macht keinen Sinn und muss daher ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert werden. Es bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Dorfverwalter den Beschwerdeführer nicht anlässlich seiner persönlichen Begegnung auf der Plantage unmittelbar hat festnehmen lassen und gleichzeitig seine Mutter aufgefordert haben soll, dafür zu sorgen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden stellt. Der Beschwerdeführer wurde auf diesen Widerspruch innerhalb seines Sachverhaltsvortrags hingewiesen (vgl. A13, Antworten 91ff.). Seine Erklärung, der Dorfvorsteher habe ihn nicht selbst festnehmen können und hätte vielmehr eine entsprechende Festnahmeanweisung nur weiterleiten dürfen, ist nicht stichhaltig. Es muss davon ausgegangen werden, dass es den eritreischen Sicherheitskräften angesichts des sechsmonatigen Verbleibs des Beschwerdeführers im Dorf ein Leichtes gewesen wäre, ihn zu Hause oder auf den Feldern seiner Familie festzunehmen, wenn sie – wie geltend gemacht – ein entsprechendes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten.

E-926/2018 4.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe – namentlich seine Inhaftierung wegen eines Verdachts des illegalen Ausreiseversuchs, die Flucht aus dem Gefängnis und seine Befürchtung, den Militärbehörden zugeführt zu werden – glaubhaft darzutun. In der Beschwerdeeingabe wird nichts Stichhaltiges vorgetragen und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt konkrete Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung in den National Service im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und 4.10) gestanden hat. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) ins Visier der eritreischen Behörden geraten und eine diesbezüglich begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu bejahen ist. 4.6 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist zudem auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D-7898/2015, a.a.O. E. 5.1). Nach dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5.1, letzter Absatz). Entsprechende zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne einer Profilschärfung sind beim Beschwerdeführer zu verneinen, zumal sich die vorgetragene Inhaftierung und die behördlichen Suchen als nicht glaubhaft gemacht erwiesen haben und in der Beschwerdeeingabe auch keine solche Anknüpfungspunkte spezifiziert werden.

E-926/2018 4.7 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Abweisung des Asylgesuchs ist demnach zu Recht erfolgt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demzufolge zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.3 Angesichts des Alters des Beschwerdeführers ist es durchaus möglich, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in den Nationaldienst eingezogen würde. 5.1.4 Im publizierten Urteil BVGE 2018 VI/4 klärte das Bundesverwaltungsgericht diese Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des

E-926/2018 Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Es stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 5.1.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch im Falle des Beschwerdeführers besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).

E-926/2018 5.1.6 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers; er macht selbst keine weiteren Gründe geltend. Der Wegweisungsvollzug ist folglich vorliegend als zulässig zu betrachten. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 5.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher die Schule bis zur neunten Klasse besucht hat (vgl. A3, Ziff. 1.17.04). In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, und mehrere Geschwister). Vor seiner Ausreise lebte er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen in B._______ und C._______. Seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig und besitzt eine Plantage (vgl. A13, Antworten 18 und 28). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und die Familie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, ergeben sich aus den

E-926/2018 Akten nicht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2018 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-926/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Sandra Bodenmann

E-926/2018 — Bundesverwaltungsgericht 20.03.2020 E-926/2018 — Swissrulings