Abtei lung V E-926/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2008 Einzelrichter Markus König mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, angeblich Angola und/oder Demokratische Republik Kongo, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-926/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2002 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFF mit Verfügung vom 31. März 2003 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und gleichzeitig dessen Wegweisung und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteingabe vom 2. Mai 2003 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, welche als offensichtlich unbegründet mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 27. April 2006 abgewiesen wurde, dass eine an das BFM gerichtete Eingabe vom 26. Juni 2006 von der ARK als Revisionsgesuch gegen das Urteil der ARK vom 27. April 2006 entgegengenommen wurde, dass die ARK auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 12. Juli 2006 im einzelrichterlichen Verfahren nicht eintrat, weil die Begründung jener Eingabe den Voraussetzungen an ein Revisionsgesuch nicht genügten respektive sich in einer allgemeinen appellatorischen Kritik am Urteil der ARK vom 27. April 2006 erschöpften, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht wandte und sinngemäss erneut um Revision des Urteil der ARK vom 27. April 2006 ersuchte und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2007 im einzelrichterlichen Verfahren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, das er unter anderem mit seinen Rücken- und Gelenkproblemen begründete, dass das BFM mit (Zwischen-) Verfügung vom 10. Januar 2008 dem Beschwerdeführer darlegte, weshalb seine Rechtsbegehren zum vornherein aussichtslos seien und ihm deshalb unter Androhung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch die Bezahlung eines Gebührenvorschusses bis zum 24. Januar 2008 auferlegte (Art. 17b Abs. 1 und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), E-926/2008 dass zudem in der selben Zwischenverfügung darauf hingewiesen wurde, es werde aufgrund der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs jedem weiteren Gesuch um Zahlungsbefreiung, Reduktion oder Akontozahlung des Gebührenvorschusses oder um Fristerstreckung keine Beachtung geschenkt und bei Nichtbezahlung des Vorschusses inner Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2008 dem BFM die Bezahlung des Gebührenvorschusses in monatlichen Raten von Fr. 50.-- vorschlug, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2008 – eröffnet am 8. Februar 2008 – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und die Rechtskraft sowie sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung (respektive des Asylentscheides) vom 31. März 2003 feststellte, dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 erhobenen Gebührenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei, dass im Übrigen die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemme (Art. 112 AsylG) und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer beim BFM eine Eingabe vom 11. Februar 2008 einreichte, dass das BFM die Eingabe als Beschwerde zuständigkeitshalber mit den Akten an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Februar 2008 gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 7. Februar 2008 sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids beantragte, dass er dabei insbesondere auf geltend machte, das BFM habe seinen Gesundheitszustand sowie sein Gesuch vom 17. Januar 2008 um Ratenzahlung des Gebührenvorschusses vor seinem Nichteintretensentscheid gar nicht in Betracht gezogen, E-926/2008 dass der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche in seinem Zuständigkeitsbereich entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob E-926/2008 die Vorinstanz zu Recht (vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch) nicht eingetreten ist, dass das BFM, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asylund Wegweisungsverfahren eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG), dass das BFM von der gesuchstellenden Person in dieser Verfahrenskonstellation einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert angemessener Frist verlangen kann, wobei es auf die Erhebung eines solchen Vorschusses verzichten kann, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vorherein aussichtslos erscheint (vgl. Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG), dass das BFM als Begründung für die Erhebung des Gebührenvorschusses in seiner Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 ausführte, die Begehren im Wiedererwägungsgesuch würden sich als von vornherein aussichtslos erweisen (vgl. Art. 17b Abs. 2 AsylG), dass die körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers einer Wegweisung offensichtlich nicht entgegenstünden, dass er gemäss ärztlichem Bericht vom 30. Oktober 2007 den behandelnden Arzt lediglich in unregelmässigen Abständen wegen Beschwerden aufgesucht habe, welche auf einen Bagatellunfall vom Januar 2006 zurückgingen, dass diesem ärztlichen Bericht auch zu entnehmen sei, die medikamentöse Behandlung erfolge nur auf Wunsch des Beschwerdeführers und die seit kurzem bestehende Arbeitslosigkeit stütze sich auf dessen Empfinden und nicht auf die Diagnose des Arztes, dass damit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt seien, die voraussichtliche Gebühr gemäss Art. 7c Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) Fr. 1'200.-- betrage und bei Nichtleistung des Vorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, E-926/2008 dass die in der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 vorgenommene juristische Würdigung des Wiedererwägungsgesuchs vom 13. Dezember 2007 durch die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, dass mit Bezug auf die angeblichen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage auf deren Würdigung durch das BFM in der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 verwiesen werden kann, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, dass nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist, dass das BFM dem Wiedererwägungsgesuch vom 13. Dezember 2007 keine ernsthaften Erfolgschancen attestierte und die Eingabe als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG qualifizierte, dass der Beschwerdeführer in seiner als Beschwerde entgegengenommenen Eingabe vom 11. Februar 2008 insbesondere einwendet, das BFM habe sein Ratenzahlungsgesuch vom 17. Januar 2008 nicht in Betracht gezogen, dass das BFM in der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 hinsichtlich allfälliger Gesuche um Ratenzahlungen und ähnlichem festgehalten hatte, solchen Gesuchen werde keine weitere Beachtung geschenkt und androhungsgemäss werde bei Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses innert der gesetzten Frist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, dass sich zwar die Frage aufdrängt, ob das generelle direkte Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche ohne inhaltliche Berücksichtigung solcher Gesuche um Änderung der Zahlungsmodalitäten – mithin der grundsätzliche Ausschluss der Möglichkeit mittels fundierter Vorbringen und substanziierter Beweismittel eine Wiedererwägung der Gebührenerhebung zu bewirken – sich mit dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs vereinbaren lässt, dass diese Frage indessen vorliegend offen bleiben kann, weil der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Januar 2008 keineswegs in fundierter und substanziierter Weise auf die Qualifikation seines Wiedererwägungsgesuchs als aussichtslos Bezug nahm (sondern im Gegenteil die vorschussweise Erhebung der Gebühren sogar ausdrück- E-926/2008 lich anerkannte – "Je suis bien d'avis avec vous pour m'acquitter des frais de CHF 1,200.00" – und lediglich eine Ratenzahlung vorschlug), dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 17. Januar 2008 die Aktenlage inhaltlich in keiner Weise veränderte, beispielsweise durch Nachreichung inhaltlich aussagekräftigerer neuer Arztberichte, dass die Beschwerde vom 11. Februar 2008 im Übrigen auch keine konkrete Rüge beinhaltet, das BFM habe im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens irgendwelche Verfahrensrechte verletzt, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht infolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Dezember 2007 nicht eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass der vom Instruktionsrichter verfügte provisorische Vollzugsstopp (vorsorgliche Massnahme vom 15. Februar 2008) aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-926/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das B._______ ad _______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Gérald Bovier Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8