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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2026 E-9240/2025

February 27, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,258 words·~6 min·4

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 7. November 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-9240/2025

Urteil v o m 2 7 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von C._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 7. November 2025.

E-9240/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 8. September 2011 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, dass es sie aber als (damals) minderjähriges Kind ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Vaters gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anerkannte und ihr Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, seine Flüchtlingseigenschaft jedoch verneint wurde, dass am (…) der Sohn der Beschwerdeführenden geboren wurde, dass die Beschwerdeführenden das SEM mit Eingabe vom 12. September 2025 um Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft ersuchten, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. November 2025 – eröffnet am 12. November 2025 – ablehnte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihrem Sohn sei ein Reisedokument für Flüchtlinge auszustellen, wobei ein ablehnender Entscheid unter Berücksichtigung des Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin sowie der dokumentierten Unmöglichkeit einer Vorsprache beim eritreischen Konsulat vollständig zu begründen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Eingabe am 8. Dezember 2025 bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-9240/2025 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführt, der Einbezug in der Schweiz geborener Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern setze mindestens die originäre Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils voraus, die Beschwerdeführenden würden jedoch nicht über eine originäre Flüchtlingseigenschaft verfügen, weswegen es sich unter diesen Umständen nicht rechtfertige, ihrem Sohn die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass das Gesuch um Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 AsylG somit abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe demgegenüber ausführen, dass ihr Sohn in der Schweiz geboren sei und hier lebe, und er für Reisen und Identitätsnachweise ein gültiges Dokument benötige,

E-9240/2025 dass die Beschwerdeführerin selbst ein Reisedokument für Flüchtlinge besitze, womit die Ausstellung eines solchen Dokuments für ihren Sohn die einzige praktikable Lösung sei, dass gemäss der angefochtenen Verfügung das Reisedokument für den Sohn zwar beim eritreischen Konsulat beantragt werden solle, ein solches jedoch nur bei persönlichem Erscheinen beider Elternteile ausgestellt werde, dass es der Beschwerdeführerin als anerkanntem Flüchtling aus rechtlichen, sicherheitsbezogenen und flüchtlingsschutzrelevanten Gründen nicht möglich sei, beim eritreischen Konsulat vorzusprechen, weshalb die Passbeschaffung über den Herkunftsstaat praktisch und rechtlich unmöglich sei, dass der Beschwerde zwei Terminbestätigungen betreffend den Beschwerdeführer beim eritreischen Konsulat beigelegt wurden, dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von besonderen Umständen gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG ausgegangen ist, die gegen den Einbezug des Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter sprechen, dass eine Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, gemäss geltender Praxis zu Art. 51 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nur dann an ihre Angehörigen weiterübertragen kann, wenn ihr die originäre (materielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 8c), dass anspruchsberechtigte Personen gemäss Art. 51 AsylG also kein Familienasyl erhalten, wenn deren Familienangehörige ihrerseits bloss die abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzen (vgl. EMARK 1997 Nr. 1, EMARK 1998 Nr. 9, EMARK 2000 Nr. 23, vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4755/2017 vom 8. September 2017, S. 3 f.), dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt worden war, dass sie demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht weiterübertragen kann, dass der Beschwerdeführer sodann nicht über die Flüchtlingseigenschaft verfügt, womit auch er eine solche nicht weiterübertragen kann,

E-9240/2025 dass nach dem Gesagten besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG vorliegen, die einem Einbezug des Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehen, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Ausstellung eines eritreischen Reisedokuments an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal die eingereichten Terminbestätigungen betreffend den Beschwerdeführer entsprechende Schwierigkeiten nicht zu belegen vermögen, dass die Vorinstanz das Gesuch um Einbezug des Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass auf das mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Begehren um Ausstellung eines Reisepasses für Flüchtlinge für den Sohn nicht einzutreten ist, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2025 betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft war, dass die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

E-9240/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Flavia Mark

Versand:

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