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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2026 E-9222/2025

March 9, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,670 words·~23 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-9222/2025

Urteil v o m 9 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2025.

E-9222/2025 Sachverhalt: A. Der aus Luanda stammende Beschwerdeführer verliess gemeinsam mit seiner Mutter B._______ (SEM-Verfahren N […]; Beschwerdeverfahren E- 9158/2025) seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. September 2025 und gelangte auf dem Luftweg nach Frankreich. Am 24. September 2025 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. B. B.a Am 26. September 2025 erfolgte die Personalienaufnahme (PA). B.b Am 14. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG befragt. Am 7. November 2025 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Als er das letzte Mal mit seiner Ehefrau Kontakt gehabt habe, seien sie gemeinsam in der Provinz Uige im Urlaub gewesen. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er habe aber Probleme mit dem Bauch. Zudem habe er typhoides Fieber. Er nehme Medikamente ein. Sein Fieber sei bereits im Heimatland behandelt worden. Er habe ein Abendstudium absolviert und das Diplom als (…)arbeiter erhalten. Zudem habe er (…) und dabei in drei Firmen in Luanda gearbeitet. Er habe eine Schwester in der Schweiz, zu welcher er keinen Kontakt habe. Sein verstorbener Vater sei als Gewerkschafter politisch aktiv gewesen. Er selbst sei seit 2020 Mitglied einer Aktivistengruppe, die für die Rechte des angolanischen Volkes eingetreten sei. Er sei mehrere Male festgenommen und zweimal mehrere Tage lang inhaftiert worden. Er habe insbesondere als «Leader in Graffiti» am 28. Juli 2025 an einer Kundgebung teilgenommen, bei welcher gegen die hohen Benzinpreise demonstriert worden sei. Er habe keine andere Funktion ausgeübt und sei nur für die Grafikarbeiten in seinem Quartier zuständig gewesen. Die bewaffnete Polizei und der Geheimdienst (Serviçio de Investigaçao Criminal) seien an der Kundgebung erschienen und hätten in die Menge geschossen. Es habe Verletzte und Tote gegeben und viele seien festgenommen worden. Er habe nach Hause fliehen können. Am Morgen sei er von einem Jungen informiert worden, dass er in Gefahr sei und ein ihm bekannter Aktivist an der Kundgebung getötet worden sei. Weil er seine Mutter nicht habe allein zu Hause lassen wollen, sei er gemeinsam mit ihr zu einer katholischen Mission geflohen.

E-9222/2025 Dort habe er einen italienischen Pfarrer kennengelernt. Nachdem auch eine zivile Vereinigung dazugestossen sei und Nachforschungen über ihn (den Beschwerdeführer) gemacht habe, seien er und seine Mutter mit Hilfe dieser Vereinigung aus Angola geflohen. Vor dem 28. Juli 2025 habe er auch Probleme gehabt; er sei verfolgt worden; alle Aktivisten hätten Probleme in Angola. Er sei öfters zwei oder vier Tage lang inhaftiert und dabei geschlagen worden. Einmal sei er auch sechs Tage lang im Gefängnis gewesen. Als er freigelassen worden sei, sei auf den Entlassungspapieren festgehalten worden, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Die Behörde habe sich entschuldigt, da in Angola das Demonstrieren legal sei. Danach habe er wieder nach Hause gehen können. An die Daten seiner fünf Festnahmen könne er sich nicht erinnern. Ansonsten habe er mit den Behörden oder Drittpersonen nie Probleme gehabt. In Angola sei kein Verfahren gegen ihn hängig, er werde jedoch von den Sicherheitskräften gesucht. Falls er nach Angola zurückkehre, werde er getötet. Von seiner Ehefrau habe er inzwischen erfahren, dass ihr Haus von «Banditen und Ausnützern» geplündert worden sei. Der Beschwerdeführer reichte eine angolanische Identitätskarte, einen angolanischen Führerausweis (beide im Original) sowie einen USB-Stick (mit Fotoaufnahmen von Demonstrationen, darunter eine, auf welchem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mit einer schwarzen Kappe und Maske abgebildet sei) zu den Akten. C. Am 22. Oktober 2025 wurde ein Arztbericht von Dr. med. C._______ zu den Akten gereicht. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Diabetes Mellitus, Bluthochdruck sowie (…)schmerzen leidet. D. D.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 13. November 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. D.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 17. November 2025 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. E. Mit Verfügung vom 18. November 2025 – am selben Tag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies

E-9222/2025 sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Verfügung des SEM gleichen Datums wurde auch das Asylgesuch der Mutter des Beschwerdeführers abgewiesen. F. Mit Schreiben vom 18. November 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines neu mandatierten rubrizierten Rechtsvertreters vom 27. November 2025 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Asylentscheid vom 18. November 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 1. Dezember 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet

E-9222/2025 auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist ausserdem frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Kausalzusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter des Beschwerdeführers (E-9158/2025) koordiniert und gleichzeitig entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

E-9222/2025 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit erhalten habe, sich ausführlich zu äussern, sei er nicht in der Lage gewesen, die von ihm geltend gemachten Vorbringen detailliert und erlebnisbasiert zu schildern. Seine Angaben würden nicht die erwartete Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn er die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hätte. Zudem habe er im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Es sei nicht auszuschliessen, dass er gewisse Spannungen im Rahmen von Protestaktionen gegen die Regierung miterlebt oder indirekt davon gehört habe. Bei der Erstbefragung habe seine Schilderung des Vorfalles vom 28. Juli 2025 lediglich aus einer Reihe von Allgemeinplätzen bestanden. Sein Sachvortrag habe den nötigen Detailgrad und erlebnisorientierte Elemente vermissen lassen. Es könne nicht geglaubt werden, dass er diesen Vorfall erlebt habe. Er habe auch trotz mehrfacher Nachfrage seinen Aufenthalt in der Mission nicht mit dem nötigen Konkretisierungsgrad beschreiben können. Es erscheine nicht plausibel, dass die Sicherheitskräfte, welche ihn angeblich suchen würden, ihn nicht in dieser Mission in Luanda ausfindig gemacht hätten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er seit seinem Aufenthalt in der Mission nicht gewusst habe, wo sich seine Frau und Kinder befänden oder dass er während seines zweimonatigen Aufenthalts in dieser Mission weder von seiner Frau noch von ihrem zerstörten Haus etwas in Erfahrung gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe zudem weder die Namen der katholischen Mission und der zivilen Vereinigung nennen können, noch habe er gewusst, was diese über ihn nachgeforscht hätten. Seine geltend gemachte Verfolgungssituation beruhe lediglich auf Hörensagen und blossen Vermutungen. Seine Angaben zum politischen Profil seien ausweichend ausgefallen und die geltend gemachten mehrfachen Festnahmen seien nicht zeitlich konzis eingeordnet worden.

E-9222/2025 Auch die Fotos auf dem eingereichten USB-Stick würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Auf dem Foto mit Maske und Kappe sei er kaum erkennbar. Die weiteren Fotos würden lediglich Demonstrationen im Allgemeinen zeigen, ohne einen konkreten Konnex zu seiner Person aufzuweisen. Die Akten der Mutter des Beschwerdeführers seien konsultiert worden und würden zu keiner anderen Einschätzung führen. Der Argumentation der (damaligen) Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 17. November 2025, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft und konzis seien, könne nicht gefolgt werden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Angola unter Verweis insbesondere auf dessen Schulbildung, Ausbildung, langjährige Berufstätigkeit und das Vorliegen eines familiären Netzes als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, es liege angesichts des Asylentscheids des SEM und seiner beiden Anhörungen eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 29a BV und Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 EMRK vor, da sein Verfahren trotz Komplexität nicht dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden sei und eine kurze anstelle der ordentlichen Rechtsmittelfrist gelte. Seine Angaben würden diverse für die Glaubhaftigkeit sprechende Realkennzeichen aufweisen. So habe er einige Angaben in Form einer direkten Wiedergabe von Gesprächen gemacht. Auch habe er einige Wissens- und Erinnerungslücken zugestanden und einige Aussagen verbessert. In seinen Aussagen seien auch räumliche und zeitliche Verknüpfungen erkennbar und er habe Nebensächlichkeiten und eigene Gefühle erwähnt, was die Glaubhaftigkeit der Angaben untermauere. Die ihm gestellten Fragen seien entweder zu wenig genau oder die Übersetzung dazu mangelhaft ausgefallen. Er sei nicht nur ein politisch interessierter Bürger, sondern aufgrund seiner politischen Aktivität eine konkret gefährdete Person gewesen. Er habe seine Situation auf über zwei Seiten mit Details dargelegt. Er habe die Nachforschungen, die die zivile Organisation über ihn angestellt habe, nicht innert der ihm zur Verfügung stehenden kurzen Frist von fünf Tagen nachreichen können. Das SEM habe aus dem Umstand, dass gegen ihn kein (Straf-) Verfahren in Angola laufe und dass er mit seiner Mutter problemlos habe ausreisen können, die falschen Schlüsse gezogen. Dass er nur für die Graffiti zuständig gewesen sei, stehe der Tatsache nicht entgegen, dass er eine wichtige Position als Leader der Quartiergruppe gewesen

E-9222/2025 sei. Bei der Einschätzung der Lage in Angola habe das SEM auf ein Urteil aus dem Jahr 2014 verwiesen. Neusten Berichten zufolge lasse die Lage in Angola eine Wegweisung dorthin nicht zu. Im Weiteren sei eine Überweisung des Beschwerdeführers an einen Facharzt nicht möglich gewesen, da eine solche davon abhänge, ob damit gerechnet werde, dass jemand innert kurzer Frist ausgeschafft werde. Seine Rückweisung nach Angola würde ihn unnötig retraumatisieren. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Beschwerdevorbringen vermögen den Erwägungen des SEM gesamthaft nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behaupteten Fluchtgründe auch nur ansatzweise zu substanziieren. Seine Schilderungen zu den Kernvorbringen, die angeblich mehrfach erfolgten Festnahmen und Inhaftierungen, insbesondere zum Vorfall vom 28. Juli 2025 (vgl. SEM-Akten […]-[Akte] 17, Antworten 99-105) und zu seinem 50-tägigen Aufenthalt bei der katholischen Mission in Luanda (Akte 17, Antworten 113-115 und 123-126), müssen als äusserst vage, oberflächlich und ausweichend qualifiziert werden. Besonders auffallend ist die Beantwortung der Frage nach seinen Erinnerungen an die Zeit bei der Mission: er gibt dazu lediglich an, sie hätten «so Gerüchte» gehört (vgl. Akte 17, Antwort 124). Der Beschwerdeführer war ausserdem nicht imstande, seine Festnahmen und deren Dauer einigermassen konzis zu schildern (vgl. Akte 17, Antwort 104 und 105). Er war auch nicht in der Lage, substanziiert anzugeben, wie die zivile Vereinigung Informationen über seine persönliche Situation und zu seiner angeblichen Gefährdung erhalten habe (vgl. Akte 17, Antworten 114 und 115). Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde sind seine Schilderungen kaum mit Realkennzeichen versehen. Auch der Umstand, dass er bei einigen Antworten Angaben in der direkten Rede formuliert hat (vgl. Akte 17, Antwort 94, 5. und 6. Textabschnitt sowie Akte 20, Antworten 36 und 98), vermag hieran nichts zu ändern. Die von ihm zitierten Wiedergaben von angeblichen Gesprächsinhalten sind sehr stereotyp aufgefallen, weshalb diese für sich allein nicht für die Glaubhaftigkeit der Angaben sprechen. Seinem Aussageverhalten ist vielmehr zu entnehmen, dass er den ihm gestellten Fragen weitgehend ausgewichen ist (vgl. Akte 17, Antworten 99

E-9222/2025 sowie Akte 20, Antworten 44/45, 53-65, 76/77, 79-81). Wenn der Beschwerdeführer im behaupteten Ausmass ins Visier der angolanischen Behörden geraten wäre, ist nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht an die ungefähren Daten seiner Behelligungen durch die Polizei hat erinnern können (vgl. Akte 17, Antworten 103-105). Zudem erscheint es auch etwas lebensfremd, dass die Behörden ihn nicht in der katholischen Mission gefunden hätten, wenn sie ihn tatsächlich – wie behauptet – gesucht hätten. Nachdem der Beschwerdeführer lediglich in seinem Quartier für die Graffiti verantwortlich gewesen sein soll (vgl. Akte 20, Antwort 92-96), bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er im behaupteten Ausmass ins Visier der Behörden geraten ist. 6.3 Das SEM hat zu Recht auf den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen sechstägigen Haft entlassen worden ist und die Behörden sich gemäss seinen eigenen Angaben dazu unter Verweis auf ein Missverständnis entschuldigt haben. Auch diese Freilassung spricht klar gegen das Vorliegen eines behördlichen Verfolgungsinteresses. 6.4 An der Gesamteinschätzung vermögen auch die beim SEM eingereichten Beweismittel, insbesondere die Fotos auf dem USB-Stick nichts zu ändern. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf den Fotos kaum persönlich erkennbar ist. Auch aus den Aufnahmen von Demonstrationen im Allgemeinen vermöge der Beschwerdeführer für sein Asylgesuch nichts abzuleiten. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und werden auch in der Rechtsmitteleingabe nicht konkret bestritten oder widerlegt. 6.5 In der Beschwerde wird nichts Stichhaltiges vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. Die Ausführungen beschränken sich weitgehend darauf, die einzelnen protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers als detailreich und glaubhaft zu bezeichnen. Stichhaltige Argumente zum Vorhalt der oberflächlichen, vagen und ausweichenden Angaben in Kernpunkten der Asylvorbringen werden nicht vorgetragen. Die formelle Rüge der Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde bleibt weitgehend unbegründet. Zudem sind beziehungsweise waren nach Aktenlage die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren nicht von einer Komplexität, welche dem Beschwerdeführer eine wirksame Beschwerdeführung innerhalb der Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen übermässig erschwert oder gar

E-9222/2025 verunmöglicht hätte (vgl. Urteil des BVGer D-1263/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 4.4.2). Deshalb besteht keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz. Das ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht auf vermeintlich unpräzise Fragestellungen oder eine fehlerhafte Übersetzung zurückführen, weshalb eine Rückweisung auch unter diesem Aspekt ausscheidet. Angesichts der mangelnden Substanziiertheit der Vorbringen stellt schliesslich auch der Umstand, dass das vorliegende Verfahren vom SEM nicht dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden ist, keine Verfahrensverletzung dar und ist nicht zu beanstanden. 6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM bezeichnete den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise sein Leben in Luanda verbracht. Er verfüge über eine schulische Grundbildung, eine Berufsausbildung und sei jahrelang berufstätig gewesen. Auch wenn er seine finanzielle Lage als nicht gut bezeichnet habe, seien seine Familienangehörigen einer Berufstätigkeit

E-9222/2025 nachgegangen und diese seien in der Lage gewesen, für die Medikamente seiner Mutter aufzukommen. Zudem habe sich seine Familie (Ehefrau und Kinder) Ferien in der Provinz Uige leisten und der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Mutter Angola auf dem Luftweg verlassen können. Er habe nebst seiner Schwiegerfamilie noch weitere Verwandte in Angola. Er könne gemeinsam mit seiner Mutter nach Angola zurückkehren. Es bestehe auch keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund einer medizinischen Notlage. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankheitsbilder (typhoides Fieber und […]probleme) seien bereits in Luanda medizinisch behandelt worden. Der neu diagnostizierte Befund Diabetes Typ II sei in Luanda behandelbar und die ihm in der Schweiz abgegebenen Medikamente seien dort erhältlich. 8.2.2 In der Beschwerde wird zum Wegweisungsvollzug ausgeführt, das SEM habe seine Einschätzung der aktuellen Lage in Angola auf ein Urteil aus dem Jahr 2014 abgestützt. Es habe keine ganzheitliche Prüfung der Zumutbarkeit vorgenommen. Eine Überweisung an einen Facharzt habe nicht stattgefunden. Die aktuelle Lage im Heimatland lasse eine Rückweisung des Beschwerdeführers dorthin nicht zu, weil er ansonsten retraumatisiert werde. 8.2.3 Hinsichtlich der sinngemäss erhobenen formellen Rügen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann festgehalten werden, dass den Akten keine Hinweise auf eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu entnehmen sind. Der Umstand, dass das SEM auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 verweist, rechtfertigt für sich allein keine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung. Die aktuelle Einschätzung der Lage in Angola geht aus vielen, neueren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hervor, welche von der Vorinstanz hätten herangezogen werden können (vgl. dazu: E. 8.4.1 unten), die indessen im Ergebnis die Lageeinschätzung von 2014 bestätigen. Der Beschwerdeführer rügt weiter sinngemäss, er sei keiner fachärztlichen Behandlung zugeführt worden (vgl. Beschwerde, S. 6 unten). Aus den Anhörungsprotokollen geht nirgends hervor, dass er eine fachärztliche Behandlung eingefordert hätte. Er hat vielmehr an der – nach Erhalt der Diabetes-Diagnose durchgeführten – Anhörung vom 7. November 2025 zu Protokoll gegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. Akte 20, Antwort 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass für das SEM keine Veranlassung bestand für weitere fachärztliche Abklärungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

E-9222/2025 8.2.4 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat

E-9222/2025 lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.4 8.3.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festhalten: 8.3.4.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183). 8.3.4.3 Dem in den Akten befindlichen Arztbericht vom 22. Oktober 2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 und (…)schmerzen leidet. 8.3.4.4 Beim aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers muss demnach offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten EGMR-Rechtsprechung rechtfertigen würde. Anhaltender Behandlungsbedarf ist den Akten nicht zu entnehmen. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass in Angola grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug in genereller Weise unzumutbar erscheinen lassen würden; dies gilt insbesondere auch für die Hauptstadt Luanda, in der sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat (vgl. BVGE 2014/26,

E-9222/2025 bestätigt etwa in den Urteilen E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.5 und E-6163/2023 vom 10. Januar 2024 E. 8.3.1). 8.4.2 8.4.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). 8.4.2.2 Hinsichtlich des aktenkundigen Krankheitsbilds des Beschwerdeführers (vgl. E. 8.3.4.3) ist nicht davon auszugehen, dass dieses der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 11/12), die in der Beschwerde nicht explizit bestritten werden. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.4.3 Dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers stehen sodann auch keine weiteren individuellen Aspekte entgegen. Er verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung und über ein familiäres Netz in Angola. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass er sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial zu reintegrieren vermag. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer gültigen angolanischen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-9222/2025 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-9222/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer

Versand:

E-9222/2025 — Bundesverwaltungsgericht 09.03.2026 E-9222/2025 — Swissrulings