Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-92/2014
Urteil v o m 3 . Juni 2014 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien
A._______, Sri Lanka, p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. November 2013 / N (…).
E-92/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt B._______, ersuchte mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl. A.b Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 ersuchte die Botschaft ihn zur Ergänzung seines Gesuchs um Beantwortung konkreter Fragen. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. A.c Am 23. Dezember 2010 wurde er auf der Botschaft zu seinen Asylgründen befragt. B. In seinen Eingaben sowie anlässlich der Botschaftsbefragung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Jahre (…) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Nach einem Training von eineinhalb Monaten sei er damit beauftragt worden, (…) zu reparieren. (…) hätten er und seine Mutter um seine Entlassung gebeten, damit er sich um die Familie kümmern könne. Daraufhin sei er während sechs Monaten mit einer anderen Arbeit ([…]) bestraft und anschliessend freigelassen worden. In der Folge sei er nach C._______ gegangen, um sein (…) fortzusetzen. (…) sei sein Vater schwer krank geworden. Er sei deshalb nach B._______ zurückkehrt, um diesen zur Behandlung in eine sichere Zone zu bringen. Als er einen Rückreiseschein nach C._______ habe beschaffen wollen, sei er von den LTTE verhaftet worden, weil sie ihn verdächtigt hätten, als Informant für die sri-lankische Polizei beziehungsweise den Geheimdienst tätig zu sein. Er sei während beinahe (…) Jahren festgehalten und auf verschiedene Arten gefoltert worden. (…). Am (…) habe man ihn aus der Haft entlassen und, es sei ihm erlaubt worden, das Gebiet zu verlassen. Er habe geheiratet und sich mit seiner Frau in D._______ niedergelassen. Im Jahre (…) sei seine Schwester von den LTTE zwangsweise eingezogen worden. Er habe ihre Entlassung erwirken können, sich jedoch verpflichten müssen, unentgeltlich (…) Reparaturen für die Bewegung auszuführen. Im April 2009 sei er den LTTE entkommen.
E-92/2014 Am (…) 2009 sei er von der Kriegszone in die Zone der Sicherheitskräfte gelangt und habe sich diesen in E._______ ergeben. Er sei in ein Rehabilitationszentrum eingeliefert und während eines Monats gefoltert worden. Später sei er in ein anderes Camp überstellt worden. Am (…) 2010 sei er gegen Bezahlung aus der Rehabilitation entlassen worden. Er sei nach F._______ gegangen, wo er sich im Verborgenen aufgehalten habe. Am (…) 2010 sei er nach G._______ übersiedelt. Nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation hätten Sicherheitsbeamte mehrfach seine Frau aufgesucht, sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und ihr gesagt, er solle sich zur Unterschrift im Camp melden. Seine Frau habe gesagt, er sei zum Arbeiten weggegangen. Vom (…) bis (…) 2010 habe er sich in Indien aufgehalten, sei jedoch früher als geplant nach Sri Lanka zurückgekehrt, da er mehrfach von der indischen Polizei befragt worden sei. Seit seiner Rückkehr wohne er gemeinsam mit seiner Frau und seinem Kind in G._______, wo er mittlerweile im Bereich der (…) arbeite. Die SLA gehe weiterhin beim Haus seiner Schwiegermutter in F._______ vorbei und frage nach seinem Aufenthaltsort. Er fürchte sich vor einer erneuten Inhaftierung oder Entführung aufgrund seiner unfreiwilligen, von den Behörden als freiwillig angesehenen Tätigkeiten für die LTTE. Etliche andere entlassene Personen seien wieder verhaftet worden. Einer seiner Schwager sei im Jahre (…) verschwunden, ein anderer, der von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, sei (…) gestorben. Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie von sich, seiner Frau und seinem Sohn sowie Kopien verschiedener Beweismittel zu den Akten (Identitätskarte und Reisepass, Geburtsschein und Eheschein, Todesschein vom (…) betreffend seinen Schwager samt englischer Übersetzung, Schulzertifikat [Ordinary Level Exam] vom (…), fremdsprachiges Schreiben des MU/Vidyananda College vom (…), Karte der International Organization for Migration, Bestätigungsschreiben vom (…) 2010 des Home for Human Rights in Colombo, Karte und Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes [IKRK] vom (…) 2010 betreffend seinen Aufenthalt in einem Rehabilitation and Training Center, fremdsprachiges Dokument des Ministeriums für Rehabilitation und Gefängnisreformen vom (…) 2010 samt Beilage mit englischer Übersetzung, Karte der Human Rights Commission of Sri Lanka [HRC]). C. Mit Verfügung vom 14. November 2013 – von der Botschaft am 27. November 2013 per eingeschriebener Post weiterverschickt – verweigerte
E-92/2014 das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies dessen Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 (Eingang bei der Botschaft am 16. Dezember 2013) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. E. Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem
E-92/2014 BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
E-92/2014 sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, für die Gewährung der Einreise sei die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Befürchtungen, künftig (quasi)staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien überdies nur dann einreisebeachtlich, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne.
Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass die Nachteile, welche der Beschwerdeführer in den Jahren 1995–2009 durch die LTTE erlitten habe, aktuell nicht mehr einreiserelevant seien.
Überdies bringe er vor und belege mit den eingereichten Dokumenten, im (…) 2009 in eine Rehabilitationseinrichtung eingewiesen und im (…) 2010 entlassen worden zu sein. In diesem Zusammenhang und in Anbetracht der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre sei verständlich, dass der Beschwerdeführer um seine Sicherheit fürchte und Angst vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung erweise sich jedoch als im Sinne des AsylG nicht begründet. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne die Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn bei einem weiteren Verbleib im Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der asylgesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Eine solche sei im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer für seine Freilassung aus dem Rehabilitationszentrum im September 2010 tatsächlich Geld bezahlt haben sollte, würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er aufgrund seines Aufenthalts dort in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungs-
E-92/2014 massnahmen ausgesetzt sein könnte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung unter Beobachtung der srilankischen Behörden gestanden habe. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die Behörden nach wie vor davon überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Staatssicherheit darstellen würde, wäre er zweifellos erneut inhaftiert worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei (…). Im (…) 2010 habe er sich einige Zeit in Indien aufgehalten. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er bei der Ausreise oder anlässlich der Rückkehr nach Sri Lanka irgendwelche Schwierigkeiten gehabt hätte. Schliesslich habe er sich seit Dezember 2010 nicht mehr bei der Botschaft gemeldet und keine weiteren Übergriffe geltend gemacht.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG sei. Die Einreise in die Schweiz sei daher zu verweigern, und das Asylgesuch sei abzulehnen.
5.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM insbesondere entgegen, er befinde sich seit der Entlassung aus dem Rehabilitationscamp in grosser Gefahr. Er sei während vier Jahren als (…) für die LTTE tätig gewesen und sein Schwager sei gewaltsam getötet worden. Daher sei er eine bekannte Person. Seit seiner Entlassung aus dem Camp würden ihn die Sicherheitskräfte konstant überwachen und ihm folgen, so dass er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei. Vor einigen Monaten hätten sich Personen des Terrorist Investigation Department (TID) bei seinen Eltern in B._______ danach erkundigt, ob er jeweils nach Hause komme. Im (…) 2013 hätten zwei Personen bei der Schule seines Sohnes nachgefragt, ob dieser dort studiere. Ebenfalls im (…) sei er (Beschwerdeführer), gemeinsam mit vielen anderen Freigelassenen, von Sicherheitskräften gezwungen worden, in einem Bus nach B._______ zu fahren und gegen die (…) zu demonstrieren. Aufgrund der steten Beobachtung sei er psychisch angespannt und stehe unter Druck. Er fürchte sich sehr vor einer erneuten Verhaftung, da viele Personen, die freigelassen worden seien, erneut mitgenommen worden und seither verschwunden seien.
6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
E-92/2014 einstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 6.1 Mit dem BFM ist festzustellen, dass die geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE in den Jahren 1995 bis 1999 und 2008 bis 2009 (Reparatur (…) und Hilfsarbeiten) eine erneute Verhaftung des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich erscheinen lassen, nachdem er sich bereits von (…) 2009 bis (…) 2010 in einem Rehabilitationszentrum aufhielt. In seinen Eingaben an die Botschaft brachte er in diesem Zusammenhang vor, er sei am (…) 2010 aus der Rehabilitation entlassen worden. Dies belegte er mit einer Haftbestätigung des IKRK sowie einem (…) samt Beilage, womit von einer ordnungsgemässen Entlassung auszugehen ist. Anlässlich der Botschaftsbefragung führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei aus dem Rehabilitationszentrum nur gegen Zahlung von 200'000 sri-lankischen Rupien entlassen worden. Fünf Tage danach habe die Sri Lanka Army (SLA) ihn aufgefordert, sich im Camp in H._______ zu melden. Dort hätten sie ihn unter anderem danach gefragt, wie es zu seiner Entlassung gekommen sei, nachdem am (…) 2010 Tag nur Studenten und behinderte Personen entlassen worden seien. Er habe die Bestechung verschwiegen und gesagt, seine Familie habe zur Erwirkung seiner Entlassung viele Briefe an das Ministerium geschrieben. Nach neun Stunden hätten sie ihn gehen lassen. Einige Zeit später hätten sie seiner Frau gesagt, er müsse sich beim I._______ Rehabilitationszentrum melden, was er nicht getan habe (vgl. die vorinstanzliche Akte A5/11 S. 7). Trotz diesen Behelligungen nach der Entlassung und obgleich davon ausgegangen werden muss, dass die Behörden Kenntnis von seinem seit (…) 2010 gleichgebliebenen Aufenthaltsort haben, erfolgten weder eine erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers noch weitere persönliche Befragungen. Auch im Zusammenhang mit der Ausreise nach Indien und der Wiedereinreise nach Sri Lanka im (…) 2010 – mithin kurz nach der Entlassung aus dem Rehabilitationscamp – machte der Beschwerdeführer keine Befragungen oder sonstigen Zwischenfälle mit den srilankischen Behörden geltend. Sodann handelt es sich bei den geschilderten Vorfällen seit (…) 2010 (insb. Beobachtungen und Erkundigungen bei seinen Eltern und der Schule seines Sohnes) um Ereignisse, die mangels Intensität keinen Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG haben. Als einzigen persönlichen Kontakt mit den Behörden seit der Befragung fünf Tage nach der Entlassung aus dem Rehabilitationscamp im (…) 2010 machte der Beschwerdeführer die erzwungene Teilnahme an einer Demonstration im
E-92/2014 (…) 2013 geltend, welcher mangels Intensität ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Schliesslich lässt sich auch aus den Schicksalen seiner Schwager oder anderer Personen keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE und seines Aufenthalts im Rehabilitationszentrum – (…) – inskünftig erneut ernsthafte Nachteile von Seiten der sri-lankischen Behörden drohen. 6.2 Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Insbesondere ergibt sich auch aus den eingereichten Beweismitteln keine aktuelle beziehungsweise drohende Gefährdung des Beschwerdeführers, und es erübrigt sich, auf diese weiter einzugehen. 6.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat ihm somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-92/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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