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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2026 E-9114/2025

February 12, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,546 words·~13 min·6

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-9114/2025

Urteil v o m 1 2 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2025 / N (…).

E-9114/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter reisten am 6. Mai 2025 in die Schweiz ein, suchten gleichentags um Asyl nach und wurden in der Folge dem Bundesasylzentrum C._______ zugewiesen. B. Am 27. August 2025 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (SEM-Akten […] [Sem-act.] 27). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, weil sie Mitglied der Partei «Ensemble pour la République» beziehungsweise der jungen Liga dieser Partei gewesen sei, befürchte sie, sie könnte bei einer Rückkehr in ihre Heimat erneut von den kongolesischen Behörden verfolgt werden. C. Aus den Medizinalakten (Sprechstundenberichte des (…)spitals D._______ vom 20. Juni 2025 und vom 18. Juli 2025 [Sem-act. 20 und 24]) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrmals wegen Bauchschmerzen einen Arzt konsultiert hat, ihre jeweiligen Befunde unauffällig waren, ihr ausser Schmerzmitteln keine weiteren Medikamente verschrieben wurden und keine Behandlung eingeleitet, sondern lediglich eine psychologische Betreuung empfohlen wurde. Die Tochter B._______ war wegen einer obstruktiven Bronchitis in Behandlung. Ihr wurde Ventolin zum Inhalieren verschrieben. Bei einer Nachkontrolle wurde – entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin – eine deutliche Verbesserung des Atemmusters festgehalten, eine Inhalationstherapie mit Salbutamol sowie eine (weitere) Nachkontrolle vereinbart. Schliesslich erfolgten die Beendigung der Inhalation mit Salbutamol und die Fortführung einer Grundimmunisierung nach Schweizer Impfplan (Ambulante Berichte des (…)-Kinderspitals D._______ [(…)] vom 21. August 2025, 22. August 2025 und 3. September 2025 [Sem-act. 26 und 30]). D. Mit Entscheid vom 3. September 2025 teilte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen der Behandlung im erweiterten Verfahren zu.

E-9114/2025 E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 – eröffnet am 29. Oktober 2025 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Mit vom 25. November 2025 datierter Beschwerde (Postaufgabe am 26. November 2025) gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der vorinstanzliche Entscheid sei betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen in der Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständung. G. Am 27. November 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2025 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.– innert Frist auf. I. Die Beschwerdeführerinnen leisteten den Kostenvorschuss fristgerecht am 22. Dezember 2025. J. Per 3. Februar 2026 wurde der rubrizierte Einzelrichter durch das Präsidium der Abteilung V aus Gründen des abteilungsinternen Geschäftslastenausgleichs eingesetzt.

E-9114/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerinnen sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerinnen haben mit ihrer Beschwerde die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde oder ob an seiner Stelle eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, weil Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel,

E-9114/2025 weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Das SEM beurteilte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwies es einerseits auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches den Vollzug nach Kongo (Kinshasa) grundsätzlich als zumutbar erachtet, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, und berücksichtigte die konkreten Verhältnisse in Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre Tochter B._______. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin sei zu schliessen, dass sie eine universitäre Ausbildung abgeschlossen und mehrere Jahre berufstätig gewesen sei. Sie habe ausserdem auf die Unterstützung ihrer Grosseltern sowie von weiteren Verwandten zählen können. Ihre Grosseltern seien nach der Geburt von B._______ für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Andererseits führte das SEM die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Asthma bei B._______ und Bauchschmerzen bei der Beschwerdeführerin) auf und äusserte sich ausführlich zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland und darüber hinaus zur Behandlungsmöglichkeit allfälliger psychischer Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem spreche auch das Kindswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar handle es sich bei B._______ nicht mehr um ein «Kleinkind» im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-731/2016 vom 20. Februar 2017, sondern um ein bald (…)jähriges (…)kind. Gleichwohl sei sie (noch) in einem Alter, in dem ihre Mutter die primäre Bezugsperson sei. Mit Blick auf ihr

E-9114/2025 noch junges Alter und die nur rund einjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei nicht davon auszugehen, dass sie hier derart starke soziale Beziehungen eingegangen wäre, deren Bruch eine Reintegration im Kongo (Kinshasa) massgeblich erschweren würden. 5.2.2 Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug verwiesen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdeeingabe einerseits auf die allgemeine Lage in ihrer Heimat, wobei sie neben der sozio-ökonomischen Lage auch die Sicherheitslage thematisierten. Diesbezüglich hoben sie insbesondere die seit 2024 erfolgte verschärfte Verfolgung von politischen Gegnern sowie die Einschränkung der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit hervor. Sie verwiesen ferner auf die medizinische Situation (aktuell herrsche in Kinshasa eine Choleraepidemie) sowie auf die Lage alleinstehender Frauen. Zu ihrer persönlichen Situation bei einer allfälligen Rückkehr hielt die Beschwerdeführerin fest, sie müsse allein für ihre Tochter aufkommen und könne nicht auf ein stabiles familiäres Netz zurückgreifen. Sie leide ferner unter erheblichen «psychischen Unterleibs-Beschwerden» sowie seit Kurzem unter starken Rückenschmerzen. Ihre Tochter B._______ leide nach wie vor unter starkem Asthma; sie habe bereits notfallmässig behandelt werden müssen und habe aktuell Schwierigkeiten beim Atmen. Der Gesundheitsdienst des BAZ habe weitere kinderärztliche Abklärungen in die Wege geleitet, damit sie Notfallmedikamente für ihre Tochter erhalten könne. 5.3 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu

E-9114/2025 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden führen zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-9114/2025 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.2 5.4.2.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3 sowie beispielsweise die Urteile des BVGer E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 und E-4357/2023 vom 29. August 2023 E. 8.3.3). 5.4.2.2 Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs wird zunächst auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen des SEM zur individuellen und medizinischen Situation der Beschwerdeführerinnen verwiesen (vgl. Verfügung vom 28. Oktober 2025 Ziff. III.2). Das SEM hat mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu Recht darauf hingewiesen, dass sie und ihre Tochter auf die Unterstützung ihrer Grosseltern sowie von weiteren Verwandten zählen können (vgl. E. 5.2.1 vorne). Folglich ist von einem bestehenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen, welches sie nach der lediglich kurzen Landesabwesenheit bei der Rückkehr wird unterstützen können. An dieser Einschätzung dürfte die nur pauschal erhobene, gegenteilige Behauptung in der Beschwerde nichts ändern. Auch ist B._______ unbestrittenermassen kein Kleinkind mehr. Demnach steht das Kindswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 5.4.3 Das SEM hat sich des Weiteren differenziert zur gesundheitlichen Situation und den Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der Beschwerdeführerinnen geäussert. Den vorinstanzlichen Ausführungen wird auf

E-9114/2025 Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Vielmehr räumen die Beschwerdeführerinnen implizit ein, dass ihre geltend gemachten gesundheitlichen Probleme keine medizinische Notlage begründen dürften, zumal sie sich lediglich als «gesundheitlich eingeschränkt» bezeichnen. Auch den Akten lassen sich aus der Sicht des Gerichts keine Gründe entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 5.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-9114/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Ulrike Raemy

Versand:

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