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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2019 E-904/2019

March 11, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,550 words·~23 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-904/2019

Urteil v o m 11 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019 / N (…).

E-904/2019 Sachverhalt: A. Der eritreische Beschwerdeführer – mit letztem Wohnort in B._______ (respektive C._______/Zoba D._______) – reiste gemäss eigenen Angaben am (…) 2015 illegal aus Eritrea nach Äthiopien aus. Am 27. August 2016 sei er in die Schweiz eingereist, wo er einen Tag später bei den hiesigen Behörden ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich seiner Befragung vom 21. September 2016 brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs vor, dass er (…) (respektive […]) inhaftiert worden sei. Das (…) sei er nach einer Razzia für (…) Tage festgehalten worden; das (…) hätten sie ihn nach einer Schlägerei mitgenommen. Beim (…) sei er – mangels (…) – von Zuhause aus von Soldaten mitgenommen worden; nach (…) Tagen hätten sie ihn entlassen, weil er noch minderjährig (damals […] Jahre alt) gewesen sei. Ausserdem wolle er das Leben seiner Familie verbessern. An der Anhörung vom 6. Oktober 2017 brachte er hingegen vor, er habe als (…)-Jähriger die (…) Klasse im Jahr 2013 abgebrochen, um dem Schuljahr in Sawa zu entkommen (A24 F37 ff. und 67 ff.). Danach habe er sich versteckt. Während eines Jahres habe er einen (…) besessen (A24 F37 ff. und 61 ff.). Nachdem dieser im Jahr 2014 abgelaufen sei, sei er anlässlich einer Razzia in E._______ – er habe dort bei einer Tante gelebt – aufgegriffen und auf einen Polizeiposten gebracht worden. Danach sei er ins Gefängnis F._______ verlegt und erst nach (…) Monat gegen Bezahlung entlassen worden (A24 F45 und 69 ff.). Anschliessend sei er wieder in die Gegend von B._______ gegangen und habe sich dort versteckt. Wegen seines Schulabbruchs sei er zuhause gesucht worden. Weil die Mitglieder der Behörden jedoch meistens gegen Abend sein Zuhause aufgesucht hätten, sei er ihnen immer entkommen (A24 F47). Im Jahr 2015 habe er sich schliesslich mit Freunden entschieden, Eritrea zu verlassen (A24 F37). Eine Vorladung für den Nationaldienst habe er bis zu seiner Ausreise nicht erhalten (A10 S. 9; A24 F60). B. Das H._______ befand gemäss Schreiben vom 13. September 2016, dass das Skelettalter des Beschwerdeführers 18 Jahre (statt den angegebenen […] und […]) betrage; indes sei mit einer doppelten Standardabweichung

E-904/2019 von +/- 26 Monaten zu rechnen. Am 21. September 2016 wurde ihm hinsichtlich dieser Feststellung das rechtliche Gehör gewährt. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 – eröffnet am 25. Januar 2019 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Zur Begründung seines Entscheides führte es aus, dass aufgrund von zahlreichen und grundlegenden Widersprüchen die Vorbringen unglaubhaft seien. Angesprochen auf diese Widersprüche habe er an der Anhörung erklärt, er könne sich nicht daran erinnern, was er an der Befragung ausgesagt habe, und er sei damals in einem schlechten Zustand gewesen. Jedoch seien gemäss dem SEM im Protokoll der Befragung keine derartigen Hinweise zu erkennen. Hinsichtlich der vorgebrachten illegalen Ausreise sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er deswegen bei einer Rückkehr mit Sanktionen konfrontiert werde, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstellen würden. Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Das SEM begründet des Weiteren, weshalb es das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf dem (…) (statt […]) belasse. D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 (Poststempel: 21. Februar 2019) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Dabei beantragte er, er sei nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling – unter Asylgewährung – anzuerkennen. Eventualiter sei er als Flüchtling (respektive aufgrund eines Vollzugshindernisses) vorläufig aufzunehmen respektive die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Im vorinstanzlichen Dossier (A26) befinden sich Kopien der angeblichen Identitätskarten der Eltern (unleserlich) sowie eine Kopie des Impfausweises des Beschwerdeführers (unleserlich).

E-904/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

E-904/2019 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe sich bei der Begründung der Verfügung ausschliesslich auf angebliche Widersprüche konzentriert und sei auf seine eigentlichen Asylvorbringen nicht eingegangen, obwohl er in der Anhörung explizit darauf hingewiesen habe, dass es ihm während der Befragung gesundheitlich nicht gut gegangen und er aufgrund der Erlebnisse auf dem Fluchtweg traumatisiert sei. Wie er schon an der Anhörung bestätigt habe, seien die damals geschilderten Umstände die wahren Ereignisse, welche ihn zur Flucht bewogen hätten. Diese geschilderten Vorbringen seien denn auch in sich stimmig ausgefallen. Die Angaben, welche er an der Befragung gemacht habe, seien falsch; indes sei ein solches Verhalten angesichts der Stresssituation, in welcher sich der junge Beschwerdeführer befunden habe, verständlich. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass bei vorliegender Konstellation eine ergänzende Anhörung äusserst sinnvoll gewesen wäre. 4.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –

E-904/2019 eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 4.4 Vorliegend hat die Vorinstanz die gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers abgehandelt und in genügender Weise dargelegt, weshalb diese – aufgrund von massiven Widersprüchen – insbesondere nicht glaubhaft seien. Ob die Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich unplausibel, unsubstantiiert oder in sich nicht schlüssig erscheinen mögen, wurde von der Vorinstanz offen gelassen, was als legitim zu betrachten ist. Ausserdem legte sie dar, dass es keinen Grund gebe, weshalb er nicht schon an der Befragung hätte die Wahrheit sagen können. An dieser Stelle gilt auch darauf hinzuweisen, dass asylsuchende Personen, wie der Beschwerdeführer, gemäss Art. 8 AsylG während des gesamten Verfahrens verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Auch wenn die Fluchtgründe an der Befragung bloss summarisch zu umschreiben sind, sollten sie die wesentlichen Sachverhaltselemente wiedergeben. Überdies ist der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch beschlägt es die korrekte Erstellung des Sachverhalts, sondern stellt eine Frage der materiellen Beurteilung der vorgebrachten Asylbegründung dar. Schliesslich ist auch der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind demnach abzuweisen.

E-904/2019 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer erst durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenso die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (Art. 54 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift wurde bezüglich der von der Vorinstanz dargelegten Unglaubhaftigkeit erklärt, dass die Angaben anlässlich der Anhörung in sich stimmig und glaubhaft seien. Ausserdem würden die Vorbringen zahlreiche Realkennzeichen – wie beispielsweise die Anzahl der Polizeistationen in E._______ sowie die Existenz und die Ausgestaltung des Gefängnisses in F._______ (resepktive G._______) – aufweisen. Ferner erwecke die Schilderung der Verhaftung des Beschwerdeführers namentlich im Zusammenhang mit dem gefälschten (…) den Eindruck eines selbsterlebten Ereignisses. 6.1.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren

E-904/2019 Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 und EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). 6.1.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers widersprechen sich in zentralen Punkten. Hinsichtlich der Herkunft bleibt beispielsweise die effektive Schuldauer unklar. So habe er als (...)-Jähriger die (…) Klasse (A10 S. 4) abgebrochen; anderseits habe er im Jahr (…) mit der Schule angefangen und habe diese mit (...) Jahren wieder verlassen (A12 S. 2). An der Anhörung erklärte er schliesslich, er sei bis zur (…) Klasse im Jahr (…) – damals sei er (…) Jahre alt gewesen – in die Schule gegangen (A24 F37 ff.). Auch ist nicht schlüssig, ob er Schwestern hat: Während er an der Befragung von einem Bruder und zwei Schwestern – I._______ (im Jahr […] […] Jahre alt) und J._______ (damals […]jährig) – ausging, erklärte er an der Anhörung, er habe nur einen jüngeren Bruder (A24 F22 ff.). Auch hat er bezüglich seines Geburtsdatums im gesamten vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Angaben gemacht (A10 S. 3; A12 S. 2 f.; A24 F42 und 63 f.). Ferner sind auch hinsichtlich der Asylbegründung diametrale Widersprüche zu erkennen. Die Schilderung an der Befragung der (…) Festnahmen (A10 S. 9) sind schon äusserst fraglich und sinnwidrig. An der Anhörung brachte er schliesslich vor, er sei (…) in Haft gewesen (A24 F45),

E-904/2019 weitere Festnahmen habe es nicht gegeben (A24 F49). Dass es das Gefängnis in F._______ gibt, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Indes ist mit ihr einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dort inhaftiert gewesen zu sein, zumal auch die Umschreibung des Gefängnisaufenthalts persönlichen Merkmalen entbehrt (A24 F71 ff.). Angesprochen auf die Widersprüche führte er aus, an der Befragung sei es ihm sehr schlecht ergangen, weswegen er sich auch nicht mehr erinnern könne, was er damals ausgesagt habe. Dieser Erklärungsversuch kann nicht gehört werden, geht es doch um Fakten (wie beispielsweise ob der Beschwerdeführer Schwestern hat oder die Anzahl der Festnahmen), deren Kenntnis auch bei Unwohlsein vorausgesetzt werden kann. 6.1.3 Zusammenfassend schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Erwägungen der Vorinstanz an. Die Ausführungen in der Beschwerde sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6.2 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützen Lageanalyse zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach die illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne (vgl. ebenda E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda E. 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise aus Eritrea verzichtet werden. Gestützt auf die Aktenlage sind keine Anknüpfungspunkte erkennbar, welche dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als missliebige Person angesehen würde. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner geltend gemachten illegalen Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Der Antrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen.

E-904/2019 6.3 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext mit Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2). 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zurecht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 33 Abs. 1 des

E-904/2019 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemein verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 EMRK). 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Dabei hat es diesbezüglich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigen Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. ebenda E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines

E-904/2019 essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. ebenda E. 6.1.5.2). 8.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil der Grossen Kammer des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). In seinem Grundsatzurteil führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. ebenda E. 6.1.6). Dabei hielt das Gericht explizit fest, dass die Frage eines Zwangsvollzugs nach Eritrea sich derzeit nicht stelle (vgl. ebenda E. 6.3). Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.2.4 Sollte ein allfälliger Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea künftig die zwangsweise Rückführung ermöglichen, wird allenfalls zu prüfen sein, ob Personen, die im dienstpflichtigen Alter ohne vorangegangenes militärisches Aufgebot illegal ausgereist sind – so wie offensichtlich der Beschwerdeführer – im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer betrachtet werden und ihnen deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus politischen Gründen willkürliche und übersteigerte Strafen beziehungsweise Haft drohen könnten, welche als Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK gelten würden. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-

E-904/2019 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in allgemeiner noch in individueller Hinsicht Gründe dargetan hat, die seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen beziehungsweise bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aussetzen könnten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt insbesondere auch die zu erwartende Einziehung in den Nationaldienst den Vollzug als nicht unzumutbar erscheinen. 8.3.2 Eine Rückkehr nach Eritrea galt bereits bisher ausnahmsweise bei begünstigenden individuellen Umständen als zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 12). Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss kam, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. ebenda E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. ebenda E. 17.2). 8.3.3 Vorliegend kann nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund von in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Er hat gemäss eigenen Angaben in Eritrea die Schule besucht und als (…) gearbeitet (A10 S. 4). Sein Vater sei (…) und komme einmal jährlich nach Hause (A24 F21), während seine Mutter sich um die Familie kümmere und einen (…) führe (A24 F35). Im gleichen Haus wie die Mutter würden noch (…) Geschwister leben (A10 S. 5), auch die Grosseltern seien in der Nähe von B._______ wohnhaft (A10 S. 6). Ein Onkel scheint sich in Deutschland aufzuhalten (A10 S. 6), während eine Tante (und mindestens ein Cousin) des Beschwerdeführers in E._______ leben würden (A24 F46). Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass ihn seine nach wie vor in Eritrea lebenden Angehörigen nach seiner

E-904/2019 Rückkehr dabei unterstützen werden, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden, beziehungsweise dass er bei ihnen wieder wohnen kann und Aufnahme finden wird. Aktuelle gesundheitliche Probleme machte der Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegenden Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb diesem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-904/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgelehnt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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