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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2012 E-904/2011

August 17, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,997 words·~25 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-904/2011

Urteil v o m 1 7 . August 2012

Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2011 / N (…).

E-904/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 4. Dezember 2010 und gelangte per Flugzeug gleichentags legal mit seinem Reisepass mit Visum in die Schweiz, wo er am 16. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 20. Dezember 2010 fand im EVZ C._______ die summarische Befragung statt und am 30. Dezember 2010 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen sei. Er sei Sympathisant und Aktivist der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan). Anlässlich einer Protestkundgebung vom 21. November 2005 sei ein Freund von ihm ums Leben gekommen, seien zwei Freunde verletzt, sei er festgenommen und inhaftiert worden. In Gewahrsam sei er geschlagen, gefoltert und schliesslich nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich einige Zeit zurückgezogen. Im Frühling 2006 habe er dann begonnen, als Milizionär für die PKK in B._______ zu arbeiten, indem er im Namen der PKK Jugendliche, die zur PKK hätten gehen wollen, begleitet, Lebensmittel und Waren für die PKK nach D._______ transportiert sowie Zeitungen und Zeitschriften verteilt und an illegalen Protestaktionen teilgenommen habe. Am 15. Februar 2007 sei er anlässlich einer Protestkundgebung zum Jahrestag der Festnahme von Abdullah Öcalan zusammen mit einem Freund verhaftet und sieben Tage bei der Anti-Terror-Sektion in B._______ festgehalten worden. Dabei sei er erneut auf verschiedene Art und Weise gefoltert worden und sie hätten ihm den kleinen Finger gebrochen. Mit Hilfe eines Anwalts sei er schliesslich freigelassen worden. Nach den beiden Festnahmen sei er oft von Sicherheitskräften auf der Strasse angehalten und Ausweiskontrollen unterzogen worden. Zudem hätten sich die Behörden bei seinen Eltern nach ihm erkundigt und zu Hause Razzien durchgeführt. Angesichts dieser Massnahmen sei er im Winter 2008 nach Istanbul geflohen und habe einer Journalistin, die er bereits von B._______ her gekannt und die für die Zeitung E._______ als Korrespondentin gearbeitet habe, geholfen, Zeitungen, Zeitschriften und andere Publikationen der PKK zu verteilen. In den Jahren 2008 und 2009 sei er öfters nach B._______ zurückgekehrt, um im (Unternehmen) sei-

E-904/2011 nes Vaters zu arbeiten. Zurück in Istanbul habe er im Jahr 2008 bei seinem Onkel, der (...) sei, in dessen (Unternehmen) gearbeitet und abends weiterhin Zeitungen und Zeitschriften für die PKK verteilt. Im August 2010 sei er nach Arbeitsschluss von Unbekannten entführt und mit einem Fahrzeug an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Dort hätten sie ihn mit dem Tod seiner Familie gedroht und ihn aufgefordert, als Spitzel tätig zu werden. Er habe vorgetäuscht, das Angebot anzunehmen. Nach zwei Stunden sei er wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall hätten die Behörden in den Häusern seiner Verwandten in Istanbul Razzien durchgeführt und sich über ihn erkundigt. Vor diesem Hintergrund und weil er bald in den Militärdienst hätte einrücken müssen, habe er sich zur Ausreise entschieden. Dafür habe er seinen Onkel in der Schweiz kontaktiert, der ihm eine Einladung geschickt habe. Mit dieser habe er vom Schweizer Konsulat in Istanbul ein Visum für die Schweiz erhalten. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2011 – ausgehändigt am 6. Januar 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Februar 2011 – Datum Poststempel – liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seiner Beschwerde liess er einen Internetauszug des Menschenrechtsvereins IHD vom 27. August 2008 ("Kriegsdienstverweigerung im Krieg", Auszug aus der Ausgabe November 2000) über Soldaten, die unter mysteriösen Umständen starben, sowie vier Internetausdrucke (eine Interpellation an den Nationalrat vom 17. März 2010 die Kinderrechte in der Türkei betreffend, einen Bericht "58 Jahre Haft für ein Kind?", einen Bericht

E-904/2011 von Amnesty International vom 17. Juni 2010 über die "Kinder in türkischen Gefängnissen" sowie einen Zeitungsbericht vom 16. Juli 2010 "Eine Generation hinter Gittern") beilegen. Für die Begründung der Rechtsbegehren kann – soweit für den Entscheid wesentlich – auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2011 teilte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Stellungnahme ein. F. Am 11. Februar 2011 liess sich das BFM vernehmen. Dabei verwies es auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, hielt vollumfänglich an diesen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 10. Januar liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Abklärungsbericht vom 23. November 2011 zu den Akten legen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die

E-904/2011 beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-904/2011 4. 4.1 4.1.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 5. Januar 2011 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Misshandlungen während seiner beiden Festnahmen am 21. November 2005 und am 15. Februar 2007 sowie die anschliessenden Verfolgungsmassnahmen der Behörden seien nicht glaubhaft ausgefallen. Es sei wenig plausibel, dass die türkischen Behörden trotz seines damaligen Alters von (…) beziehungsweise (…) Jahren sowie seines politischen Profils derart massiv gegen ihn vorgegangen sein sollten. Seine Schilderungen in Bezug auf die angeblich erlittene Folter sei bezeichnenderweise denn auch weder fundiert noch authentisch ausgefallen und liessen jegliche erlebnisgeprägte persönliche Betroffenheit vermissen, die jedoch von einer tatsächlich misshandelten Person erfahrungsgemäss wiedergegeben würden. Da er beide Male bereits nach wenigen Tagen ohne jegliche Auflagen entlassen worden sei und die Behörden bewusst auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet hätten, sei davon auszugehen, dass sie an seiner Person kein weiteres Interesse gehabt hätten, zumal bekannt sei, dass die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der PKK vorgehen würden. So sei das von ihm behauptete jahrelange und landesweite Interesse der Behörden an seiner Person äusserst zweifelhaft. Dafür spreche auch, dass er ab September 2008 in Istanbul jahrelang unbehelligt habe leben können und von dort mehrmals nach B._______ zurückgekehrt sei, obschon er eigenen Angaben zufolge zuvor in B._______ diversen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Ferner würden auch seine Aussagen zu der angeblichen Entführung im August 2010 Ungereimtheiten aufweisen. Anlässlich der Erstbefragung habe er erklärt, er sei in U-Haft abgeführt beziehungsweise entführt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Im Widerspruch dazu habe er später behauptet, er habe den Behörden vorgetäuscht, als Spitzel tätig zu werden, beziehungsweise er müsse sich ihr Angebot überlegen. Zudem seien seine diesbezüglichen Angaben unsubstanziiert ausgefallen und auf Vertiefungsfragen hin habe er nicht plausibel erklären können, weshalb die Behörden gerade ihn als Spitzel ausgewählt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wann und wem er Informationen hätte weiterleiten sollen. Da sich die Behörden seit August 2010 nicht mehr bei ihm gemeldet hätten und er mit einem am 7. Oktober 2010 ausgestellten türkischen Reisepass seinen Heimatstaat legal und

E-904/2011 problemlos habe verlassen können, würden die Zweifel an den fluchtauslösenden behördlichen Verfolgungsmassnahmen zusätzlich verstärkt. 4.1.2 In Bezug auf Art. 3 AsylG erwog das BFM, die Dienstpflicht allein stelle keine asylrechtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Zudem sei sie asylrechtlich nicht relevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden, so beispielsweise im Osten des Landes im Kampf gegen die verbotene PKK- KADEK-KONGRA GEL (Kongreya Azadî û Demokrasiya Kurdistanê- Kongra Gelê Kurdistan), zumal die Wehrpflicht dazu diene, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie auch innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Eine allfällige Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und seiner kurdischen Ethnie lasse sich nicht herstellen, weil die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip erfolge. Daher seien seine Vorbringen, sich vor einer Einberufung in den Militärdienst gefürchtet zu haben, asylrechtlich nicht relevant. 4.2 4.2.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-

E-904/2011 din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 2. Aufl., Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 4.2.2 Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligungen an verschiedenen Kundgebungen sowie an Anlässen der PKK trotz seines jungen Alters von der Gendarmerie festgenommen und bedroht worden ist. Dies stellt auch das BFM nicht in Frage. Hingegen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Darstellung des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Folterungen jegliche persönliche Betroffenheit vermissen lässt, die von einer tatsächlich misshandelten Person erwartet werden dürfte. Zudem lässt die Aktenlage nicht darauf schliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein besonders exponiertes Mitglied der PKK handelt, welcher sich als ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegegner hervorgetan hätte. Es erscheint demnach nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte solch massive Massnahmen während seiner Inhaftierung ergriffen haben sollen, um ihn bereits wenige Tage darauf wieder freizulassen. Vor dem Hintergrund, dass die türkischen Behörden in aller Härte gegen Teilnehmer an illegalen Handlungen einer terroristischen Organisation (wie u.a. auch der PKK) vorgehen, ist des Weiteren davon auszugehen, dass jene kein weiteres Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt haben, ansonsten sie ihn nicht ohne Weiteres nach der zweiten Verhaftung im Februar 2007 bereits nach einer Woche entlassen hätten, ohne ein Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen. Seinem Freund hingegen, der mit ihm anlässlich der Protestkundgebung abgeführt worden sei, schon (vgl. Akten BFM A1/10 S. 5). Die seiner Beschwerdeschrift beigelegten Internetartikel des IHD unterstreichen diese Tatsache geradezu, wonach kurdische Kinder unter anderem auch wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen und/oder Steinewerfen auf Polizisten verhaftet und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt werden (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4). Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss nach dem Verlassen von B._______ im Jahr 2008

E-904/2011 in Istanbul und auch anlässlich seiner mehreren Aufenthalte in B._______, wo er jeweils im (Unternehmen) seines Vaters gearbeitet habe, unbehelligt habe leben und arbeiten können, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer behauptete jahrelange und landesweite Suche nach ihm zweifelhaft ist. Indem sich der Beschwerdeführer nach seiner "Entführung" im August 2010 noch rund drei Monate unbehelligt in Istanbul aufgehalten hat, wird das fehlende Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person zusätzlich belegt. Unter diesem Blickwinkel sind auch die angeblichen Razzien bei Verwandten in Istanbul zweifelhaft. In Ergänzung zu den Ausführungen des BFM ist zudem festzustellen, dass Nachteilen wie kurzzeitigen Festnahmen oder Anhaltungen im Allgemeinen keine Asylrelevanz zukommt. Schliesslich geht die Vorinstanz Recht in der Annahme, dass die legale Ausreise mit einem am 7. Oktober 2010 ausgestellten Pass die Zweifel an den fluchtauslösenden landesweiten behördlichen Verfolgungsmassnahmen unterstreichen. Aufgrund der Tatsache, dass ein Antragssteller eines Passes persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter bei den zuständigen Behörden vorsprechen muss, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Risiko eingegangen ist, bei den zuständigen türkischen Behörden noch im Oktober 2010 einen Pass zu beantragen, um über den Flughafen von Istanbul auszureisen, wenn er noch angeblich behördlich gesucht worden und fichiert gewesen sein will. 4.3 Zusammenfassend gelangt das Gericht unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie in Anwendung der oben genannten Massstäbe zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zudem hat er auch keine seine Vorbringen belegenden Beweismittel ins Recht gelegt. 5. 5.1 5.1.1 Weiter ist auf die Frage einzugehen, ob möglicherweise dem Umstand asylrechtliche Relevanz zukommt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst eingezogen werden könnte. 5.1.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der durchgeführten Befragung vom 20. Dezember 2010 in Bezug auf seine Ausreisegründe we-

E-904/2011 der geltend, er habe den Militärdienst verweigert, noch erklärte er, dass im Zusammenhang mit einer bevorstehenden militärischen Dienstpflicht ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. A1/10 S. 6). Erst anlässlich der eingehenden Anhörung durch das BFM führte er aus, er habe während 90 Tagen als Militärdienstflüchtiger gegolten, weswegen gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei, welches auf erstinstanzlicher Ebene mit einem Freispruch geendet habe, weil er als Absolvent des Gymnasiums den Militärdienst habe aufschieben können. Mit der Beschwerdeschrift führte er sodann aus, im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde er – wie viele anderen Kurden, die vor dem Militärdienst politisch aktiv und fichiert gewesen seien – auf "mysteriöse Weise" umgebracht. 5.1.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe den Militärdienst verweigert. Der Umstand alleine, dass er, ohne den Dienst geleistet zu haben, aus der Türkei ausgereist ist und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ist nicht mit einer Verweigerung des Militärdienstes gleichzusetzen. Ferner machte er keine konkreten Angaben dazu, weshalb ihm in der Türkei bei der Leistung des Militärdienstes besondere Nachteile drohen würden. Auch die Aussage, "der Militärdienst ist für uns ein Hindernis" (vgl. A1/10 S. 6), ist nicht von Belang. Im vorliegenden Fall sind indessen angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und des Fehlens entsprechender Beweismittel ohnehin keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Militärdienstpflichtige ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Ausser der pauschalen Behauptung, er werde aufgrund seiner Ethnie im Militärdienst umgebracht, machte er keine konkreten Angaben dazu, weshalb ihm in der Türkei bei der Leistung des Militärdienstes besondere Nachteile drohen würden. Schliesslich ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung der vormaligen ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen. Es ist das legitime Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehö-

E-904/2011 rigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Ausserdem ist der Ausnahmezustand in allen türkischen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde auch nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre und Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als solche türkischer Ethnie (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zwischen dem Stationierungsort und der Ethnie des Beschwerdeführers kein Zusammenhang besteht. Ferner liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass sich der Beschwerdeführer zufolge früherer politischer Aktivitäten in einem Ausmass exponiert hätte, welches Anlass zur Befürchtung geben könnte, er müsste im Falle seines Einzugs in den Militärdienst mit einer unverhältnismässig harten Behandlung als Wehrdienstangehöriger rechnen (sog. "Politmalus"). 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen wegen Verweigerung des Militärdienstes als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erweisen, weshalb auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. 5.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist insgesamt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im Jahre 2010 bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Berichte nichts zu ändern und es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Das BFM hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E-904/2011 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November

E-904/2011 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnliche Umstände auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-904/2011 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Überdies lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht zureichend abstützen. Dort verfügt er über Familienangehörige und weitere Verwandte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Wie dem ärztlichen Bericht vom 23. November 2011 entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Probleme (Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Zügen [ICD-10: F60.8], posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10: F43.1]), mit Gesprächstherapien (alle zwei bis drei Wochen) und medikamentös mit Valdoxan behandelt. Ob und inwieweit zum heutigen Zeitpunkt diese gesundheitlichen Probleme noch bestehen, lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal der http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/10 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/24

E-904/2011 Beschwerdeführer (im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG) seither keine Arztberichte mehr eingereicht hat. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass allenfalls heute noch bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen kein der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehendes Ausmass erreicht haben. Zudem verfügt der Heimatstaat des Beschwerdeführers nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um allfällige psychische Probleme behandeln zu können. Sodann sollte es ihm auch leichter fallen, sich dort zu verständigen, da er kein Deutsch spricht und die medizinischen Abklärungen stets im Beisein eines Übersetzers stattfinden mussten (vgl. Arztbericht S. 2). Ferner kann der Beschwerdeführer in der Türkei auf die Hilfe seiner dort verbliebenen Familienangehörigen sowie auf die Unterstützung seiner im Ausland lebenden weiteren Verwandten – zumindest in finanzieller Hinsicht – zählen. Überdies steht es ihm offen, bei Bedarf um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zu ersuchen, worunter auch die Medikamentenabgabe fällt. Insgesamt ist nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E-904/2011 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-904/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

E-904/2011 — Bundesverwaltungsgericht 17.08.2012 E-904/2011 — Swissrulings