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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2020 E-895/2018

January 22, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,958 words·~25 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-895/2018

Urteil v o m 2 2 . Januar 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sudan, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 / N (…).

E-895/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 1. August 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, ethnischer Haussa und stamme aus B._______. Dort habe er mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern zusammengelebt. Sein Vater sei vor langer Zeit verstorben. Er – der Beschwerdeführer – habe nie die Schule besucht und sei Analphabet. Er sei als Saisonarbeiter auf (…) tätig gewesen. Zu den Asylgründen führte er aus, er habe vor der Ausreise auf Vermittlung seines (…) respektive (…) C._______, der eine höhere Position beim Staat innehabe, drei- bis viermal monatlich für rund zwei Jahre gegen Entgelt als (…) zwischen D._______ und E._______ gearbeitet. Er habe jeweils eine (…) mit Dokumenten erhalten, die er einer ihm unbekannten Person am (…) habe übergeben müssen. Als er einmal gefragt habe, was der Inhalt der (…) sei, sei ihm gesagt worden, er könne nachsehen; es seien nur Dokumente. Er habe die Dokumente dann angesehen, diese aber nicht lesen können, da er Analphabet sei. Als er eines Tages im (…) von D._______ nach E._______ unterwegs gewesen sei, habe die Polizei eine Personenkontrolle durchgeführt. Ein anderer Passagier habe ihm ähnlichgesehen und die Polizisten hätten diesen gefragt, ob er A._______ sei, was dieser verneint habe. Daraufhin hätten die Polizisten die Passagiere aufgefordert, den (…) zu verlassen. Als er realisiert habe, dass die Polizisten nach ihm suchen würden, habe er Angst bekommen und sei weggerannt. In der Folge habe er ein öffentliches Transportmittel Richtung F._______ bestiegen. An das Datum dieses Vorfalls könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe versucht, seinen (…) zu kontaktieren, ihn aber nicht erreicht. Danach habe er einen Freund des (…) angerufen. Von diesem habe er erfahren, dass der (…) verhaftet worden sei. Als er in F._______ angekommen sei, habe er seine Mutter angerufen. Diese habe ihm gesagt, die Polizei habe zu Hause nach ihm gesucht. Er habe sich von einem Freund Geld geliehen und sei einige Tage vor dem Ramadan nach Libyen gegangen. Dort habe er sich ein Jahr aufgehalten. A.b Am 20. Dezember 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen an. Er führte aus, er stamme aus dem ungefähr zweieinhalb Autostunden von E._______ entfernt liegenden B._______. Seine Eltern seien verstorben. Seine vier Geschwister würden sich in B._______ aufhalten. Ein Jahr lang habe er die Koranschule besucht. Er

E-895/2018 habe für eine Person namens C._______ gearbeitet. Seine Aufgabe habe jeweils darin bestanden, eine (…) in verschiedene Städte, namentlich G._______, D._______ und E._______, zu bringen und dort einer ihm nicht bekannten Person zu übergeben. Den Inhalt der (…) habe er nicht gekannt. Der Auftraggeber habe ihm auch nie den Inhalt gezeigt. Das erste Mal habe er im zweiten Monat des Jahres 20(…) eine (…). An Kontrollpunkten hätten Polizisten manchmal wissen wollen, was im (…) mitgeführt werde. Sie hätten aber nie danach gefragt, was in seiner (…) sei, ausser einmal im vierten Monat des Jahres 20(…). Es sei zu einer Durchsuchung gekommen. Die Polizisten hätten von ihm wissen wollen, was in der (…) sei. Sie hätten sich den Inhalt angeschaut und er habe danach weiterreisen dürfen. Dabei habe er gesehen, dass Bücher in der (…) gewesen seien. Dies sei der einzige Zwischenfall im Zusammenhang mit dem Transport der (…) gewesen. Im gleichen Monat des Jahres 20(…) habe ihn ein Verwandter telefonisch kontaktiert und berichtet, sein Auftraggeber sei von der Regierung wegen des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit einer Gruppierung namens «H._______» zwischen G._______ und D._______ verhaftet worden. Wo sein Auftraggeber inhaftiert worden sei, was nach der Festnahme geschehen und ob ein Gerichtsverfahren hängig sei, wisse er nicht. Nach der Verhaftung des Auftraggebers sei er ebenfalls von den sudanesischen Behörden gesucht worden. Er sei nach dem Erhalt der Nachricht der Verhaftung des Auftraggebers unterwegs Richtung E._______ gewesen und habe telefonische Anrufe erhalten, dass er gesucht werde. Die Behörden hätten ihn fast täglich gesucht, zunächst in seiner Heimatstadt, dann in I._______. Da sein Auftraggeber Mitglied dieser Gruppierung gewesen sei, sei er als «Angestellter» ebenfalls verdächtigt worden, mit dieser zusammenzuarbeiten. Im April 20(…) beziehungsweise vier bis fünf Nächte nach dem Telefonanruf des Verwandten habe er den Sudan verlassen. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er als

E-895/2018 Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 15. Februar 2018 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. März 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E-895/2018 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-895/2018 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Aussagen seien widersprüchlich ausgefallen. Im Unterschied zur BzP habe er bei der Anhörung nicht geltend gemacht, sein (…), der ihn mit dem Transport der (…) beauftragt habe, sei ranghoher Angestellter bei den sudanesischen Behörden gewesen. Auf Nachfrage hin habe er bloss gesagt, dieser sei für eine sudanesische Oppositionspartei tätig gewesen. Bei der BzP habe er ihn zudem einmal als (…) und einmal als (…) bezeichnet. Bei der BzP habe er zu Protokoll gegeben, sein (…) habe ihm den Inhalt der (…) gezeigt. Dies habe er bei der Anhörung bestritten. Betreffend die Dauer seiner Tätigkeit als (…) habe er sich unterschiedlich geäussert. Die Probleme, die er aufgrund der Transporte gehabt habe, habe er bei den Befragungen ebenfalls verschieden dargelegt. Bei der BzP habe er gesagt, die Polizei habe den (…) angehalten, eine Person namens «A._______» gesucht und einen Mann festgenommen, der ihm ähnlichgesehen habe. Er selbst habe aus dem (…) fliehen können. Anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, er sei einmal von der Polizei kontrolliert worden. Dabei habe diese in seine (…) geschaut und danach habe er problemlos weiterfahren können. Weiter habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, wie er von der Verhaftung des (…) erfahren habe. Bei der BzP habe er gesagt, er habe von einem Freund des (…) davon erfahren und bei der Anhörung, ein Verwandter habe ihn angerufen. Zu den einzelnen Orten, wohin er die (…) jeweils gebracht habe, habe er unvereinbare Angaben gemacht. Darüber hinaus seien seine Schilderungen wenig detailliert und differenziert ausgefallen. Die Tätigkeit als (…) habe er nicht ausführlich darlegen

E-895/2018 können. Er habe sich zum Beginn des Auftrags, zur Häufigkeit, zur Bezeichnung der Abhol- und Zustellorte, zum Absender sowie Empfänger nicht genau äussern können. Die Angaben zur erstmaligen Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber, angeblich dem (…), seien oberflächlich geblieben. Wie die Treffen zwischen ihm und dem Empfänger der (…) jeweils konkret abgesprochen worden seien, habe er nicht plausibel zu erklären vermocht. Zu den Umständen der Festnahme des (…) sowie zu dessen aktueller Situation habe er sich ebenfalls nicht genauer äussern können. Schliesslich habe er auch zur Fahndung der sudanesischen Behörden nach ihm keine näheren Angaben machen können. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, anlässlich der Anhörung sei es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen. Wie aus seiner Antwort bei Frage 1 hervorgehe, sei er durch den anders geprägten Haussa-Dialekt des Dolmetschers irritiert gewesen. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass der Dolmetscher einen anderen Dialekt als er spreche. Auch bei der Frage der anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) nach seinen Arabischkenntnissen habe er den unterschiedlichen Dialekt thematisiert. Dem Anhörungsprotokoll sei zudem zu entnehmen, dass er mehrmals die Fragen nicht verstanden habe, weshalb diese wiederholt und erklärt hätten werden müssen. Die HWV habe ebenfalls Einwände zur Anhörung angebracht. Sie habe Zweifel an der wortgetreuen Übersetzung des Dolmetschers aufgeführt, dies vor allem bei den Fragen 36, 61, 65, 66 und 74. Den entsprechenden Protokollstellen lasse sich entnehmen, dass es sich hierbei um zentrale Vorbringen des Asylgesuches handle. Auch der Fachspezialist der Vorinstanz habe Zweifel an der wortgetreuen Übersetzung gehabt, habe dieser gemäss dem Bericht der HWV doch mindestens zweimal nachfragen müssen, ob alles übersetzt worden sei. Dass weder das Nachfragen des Fachspezialisten noch jenes seitens der HWV im Protokoll aufgenommen worden seien, stelle eine mangelhafte Protokollierung dar. Die HWV habe weiter angemerkt, es sei öfters zu Rückfragen zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen, was nicht übersetzt worden sei. Daraus sei abzuleiten, dass diese Rückfragen ebenfalls nicht protokolliert worden seien und es sich nicht um jene Protokollstellen handle, bei denen er die Fragen nicht verstanden habe. Zahlreiche Indizien würden demnach dafür sprechen, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher mangelhaft gewesen sei und die Vorbringen nicht vollständig protokolliert worden seien. Einige von der Vorinstanz dargelegten Widersprüche zwischen der BzP und der

E-895/2018 Anhörung seien auf die Verständigungsprobleme zurückzuführen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt und der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Falls das Gericht zum Schluss komme, die aufgeführten Mängel der Anhörung seien nicht derart schwerwiegend, als dass diese wiederholt werden müsste, seien diese bei der Glaubhaftigkeitsprüfung angemessen zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der dargelegten mangelhaften Anhörung dürften seine Aussagen lediglich mit Vorbehalt herangezogen werden. Der bei der BzP beschriebene Vorfall während des letzten Transports für die «H._______» habe sich erst nach der Verhaftung des (…) ereignet, von welcher er zum damaligen Zeitpunkt noch nichts gewusst habe. Die bei der Anhörung erwähnte Polizeikontrolle sei kurz vor dessen Verhaftung gewesen. Die Frage nach allfälligen Schwierigkeiten beim Transport habe er auf die mit einer gewissen Regelmässigkeit stattgefundenen Transporte vor der Verhaftung des (…) bezogen, weshalb er wahrheitsgetreu berichtet habe, keine Probleme gehabt zu haben. Hierbei liege, wie bei der Anhörung erwähnt, ein Missverständnis vor. Weiter habe es sich um eine Konkretisierung der Angabe bei der BzP gehandelt, als er bei der Anhörung angegeben habe, die (…) seien zwischen den Städten G._______, D._______ und E._______ erfolgt. Darüber hinaus sei der Umstand der mangelhaften Übersetzung betreffend die Frage, ob die Schilderungen ausreichend konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien, zu berücksichtigen. Es sei nachvollziehbar, dass er bei der Anhörung die genauen Daten betreffend die (…) nicht habe nennen können, da diese zum damaligen Zeitpunkt bereits mehrere Jahre zurückgelegen habe. In der Zwischenzeit habe er Traumatisches erlebt, unter anderem in Libyen. Dies sowie die fehlende Schulbildung vermöchten zu erklären, dass er keine genauen Zeitangaben zu seiner Tätigkeit als (…) habe machen können. Anlässlich der Anhörung habe er entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nachvollziehbar erklären können, dass er das Material jeweils von seinem (…) erhalten habe, ihm aber aus Sicherheitsgründen keine Informationen über die jeweiligen Empfänger mitgeteilt worden seien. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers seien die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen nicht teilweise auf die Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher anlässlich der Anhörung zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP Haussa als seine Muttersprache angegeben, weshalb für die Anhörung ein Haussa sprechender Dolmetscher aufgeboten worden sei. Zu Beginn der Anhörung habe er die Frage bejaht, ob er

E-895/2018 den Dolmetscher verstehe. Die BzP sei auf Arabisch durchgeführt worden. Dort habe er angegeben, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben. Zudem seien ihm die Protokolle der BzP und der Anhörung rückübersetzt worden und er habe die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle unterschriftlich bestätigt. Dabei habe er sich behaften zu lassen. Am Ende der Anhörung sei er auf mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche hingewiesen worden, habe diese aber nicht plausibel aufzulösen vermocht. Die aufgelisteten Widersprüche liessen sich nicht mit allfälligen Verständigungsschwierigkeiten rechtfertigen. 6. 6.1 Vorab ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen würde. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf die verschiedenen von ihm und dem Dolmetscher gesprochenen Haussa-Dialekte hinwies (vgl. SEM-Akte A16/18 F1 und F90). Der Beschwerdeführer bestätigte aber zu Beginn der Anhörung, er verstehe den Dolmetscher (vgl. SEM-Akte A16/18 F2). Die HWV erkundigte sich sodann gegen Ende der Anhörung, ob der Beschwerdeführer den Dolmetscher gut verstehe, da es zu Rückfragen gekommen sei. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, am Anfang sei er etwas nervös gewesen, aber im Verlaufe der Zeit habe er alles gut verstanden (vgl. SEM-Akte A16/18 F135). Im Rahmen der Rückübersetzung nutzte er sodann die Möglichkeit, allfällige Unstimmigkeiten zu korrigieren (vgl. SEM-Akte A16/18 F21 und S. 17), was dafürspricht, dass er den Dolmetscher ausreichend verstanden hat. Im Weiteren listet er in der Beschwerde mehrere Protokollstellen auf, aus denen ersichtlich wird, dass er die Frage nicht verstanden hat, weshalb diese wiederholt oder erklärt werden mussten (vgl. SEM-Akte A16/18 F17, 65, 73, 89, 110, 115, 121, 122, 123). Aus den Fragen 89 und 90 geht zwar hervor, dass es betreffend das Datum des letzten Transportes zunächst zu einer Unstimmigkeit gekommen ist, welche – wie auch angemerkt – auf den unterschiedlichen Haussa-Dialekt des Beschwerdeführers und des Dolmetschers zurückzuführen war. Wie sich aber der Antwort auf Frage 91 entnehmen lässt, konnte der Beschwerdeführer schliesslich eine auf die Frage passende Antwort geben. Den weiteren bezeichneten Protokollstellen lässt sich entnehmen, dass der Dolmetscher die Fragen jeweils wiederholte respektive die Fragen erklärte, wenn er – der Beschwerdeführer – diese nicht verstanden hatte. Aus dem Protokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer die

E-895/2018 Fragen nach deren Wiederholen respektive Erklären entsprechend hat beantworten können. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass er die vorstehend aufgeführten Fragen wegen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher nicht verstanden hat. Darüber hinaus lässt sich auch nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Notwendigkeit des Erklärens respektive Wiederholens der Fragen auf sprachliche Differenzen zurückzuführen war. Es ist – unter Berücksichtigung der mangelnden Schulbildung – ebenso möglich, dass der Beschwerdeführer lediglich den Sinn der Frage nicht auf Anhieb erfassen konnte. Die zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesende HWV hat in ihrem Bericht ebenfalls festgehalten, dass das fehlende Verstehen auch auf das niedrige Bildungsniveau zurückgeführt werden könnte (vgl. SEM-Akte a.a.O. Unterschriftenblatt HWV). Weiter wies sie darauf hin, sowohl sie als auch der Fachspezialist der Vorinstanz hätten während der Anhörung mehrmals nachgefragt, ob alles übersetzt worden sei. In ihrem Bericht hielt die HWV aber die Reaktion des Dolmetschers darauf nicht fest respektive ob er die Frage nach der Vollständigkeit bejahte. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Fachspezialist die Anhörung bei klaren Zweifeln an der Vollständigkeit der Übersetzungen unter- oder abgebrochen hätte. Aus Transparenzgründen wäre es allerdings wünschenswert gewesen, hätten die Rückfragen Eingang in das Protokoll gefunden. Festzuhalten ist sodann, dass der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls auf jeder einzelnen Seite unterschriftlich bestätigt hat. Wie bereits erwähnt, hat er zudem die Möglichkeit wahrgenommen, im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen beziehungsweise Ergänzungen anzubringen. Insgesamt ist trotz der unterschiedlichen Haussa-Dialekte nicht davon auszugehen, dass es anlässlich der Anhörung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher zu derartigen Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, dass das Protokoll dem vorliegenden Urteil nicht zugrunde gelegt werden kann. Nachfolgend ist jedoch bei der Glaubhaftigkeitsprüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zumindest teilweise gewisse sprachliche Ungereimtheiten nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Die erhobene Rüge geht fehl. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich beurteilt. Dem Beschwerdeführer gelingt es in der Rechtsmitteleingabe nicht, den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Die Begründung in der Beschwerde für die unterschiedliche Darstellung der entstandenen Schwierigkeiten wegen

E-895/2018 der Transporte vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer bei der Antwort auf Frage 110 tatsächlich nur auf die Transporte vor der Verhaftung des (…) und die Suche der Behörden nach ihm – dem Beschwerdeführer – bezogen haben sollte, erklärt dies nicht, weshalb er den in der BzP genannten Vorfall mit der Kontrolle der (…)passagiere im Rahmen der Anhörung nicht von sich aus erwähnt hat. Anlässlich der BzP stellte dieses Ereignis den Kern seiner Vorbringen dar (vgl. SEM-Akte A5/15 Ziff. 1.17.05). Sodann erwähnt der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem an der BzP genannten Vorfall zwar die «H._______», er selbst hat diese Organisation an der BzP aber nicht genannt. Im Weiteren nimmt er keine Stellung zum von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch betreffend die berufliche Stellung des (…). Das Gleiche gilt für die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich des Zeigens des Inhaltes der (…). Die Widersprüche beziehen sich auf elementare Aspekte der Ausreisegründe und können auch nicht unter Berücksichtigung allfälliger sprachlicher Differenzen aufgrund der unterschiedlichen Haussa-Dialekte aufgelöst werden. Die fehlende Schulbildung vermag zwar als Erklärung dafür zu genügen, dass er keine konkreten Zeitangaben machen kann, aber nicht für die divergierenden Angaben zu den Asylgründen. Darüber hinaus verfängt das Vorbringen in der Beschwerde nicht, er habe sich bezüglich der Städte nicht widersprochen, sondern seine Angaben bei der BzP anlässlich der Anhörung lediglich konkretisiert. Wie sich dem Protokoll der BzP entnehmen lässt, hat er entgegen der Beschwerdeschrift nicht bloss angegeben, ihm sei angeboten worden, zwischen D._______ und E._______ als (…) zu arbeiten, sondern auch, er sei zwischen diesen beiden Städten als (…) tätig gewesen (vgl. SEM-Akte A5/15 Ziff. 1.17.05). Anlässlich der Anhörung gab er an, er habe die (…) «in die verschiedenen Städte, G._______, D._______ und E._______» gebracht (vgl. SEM-Akte A16/18 F77). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzulegen. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen respektive nachzuweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

E-895/2018 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-

E-895/2018 schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Im Sudan besteht derzeit mit Ausnahme der Region Darfur (vgl. dazu BVGE 2013/5) nicht landesweit eine Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Entwicklungen seit Dezember 2018, insbesondere dem Sturz des unter Hausarrest stehenden Omar Al-Bashir sowie der Einsetzung einer Übergangsregierung für einen Zeitraum von 39 Monaten bestehend aus Zivilpersonen und Militärangehörigen (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Wie ein kleiner Protest zur Revolution anschwoll: Fünf Szenen eines Jahres, in dem im Sudan fast alles auf den Kopf gestellt wurde, 19.12.2019, https://www.nzz.ch/international/sudan-

E-895/2018 wie-ein-kleiner-protest-zur-revolution-anschwoll-ld.1529602; NZZ, Tauwetter im Sudan, 15.12.2019, https://www.nzz.ch/international/tauwetter-imsudan-ld.1527547; NZZ, Zwei Jahre Hausarrest für Sudans Ex-Machthaber Omar al-Bashir, 14.12.2019, https://www.nzz.ch/international/zweijahre-hausarrest-fuer-sudans-ex-machthaber-omar-al-bashir-ld.1528566; BBC News, Sudan crisis: Military and opposition sign constituational declaration, 04.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa- 49226130?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cq23pdgvgm8t/sudan&link_location=live-reporting-story; BBC News, Sudan crisis: What you need to know, 16.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-48511226; Middle East Monitor, Sudan Sovereignty Council appoints Chief Justice and Attorney General, 11.10.2019, https://www.middleeastmonitor.com/20191011-sudanese-sovereignty-council-appoints-chief-justice-and-attorney-general/, Dabanga, Sudan’s Attorney General to lift immunity of former NISS members, 24.10.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-sattorney-general-to-lift-immunity-of-former-niss-members, alle abgerufen am 10.01.2020). 8.4.2 Individuelle Gründe, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, liegen ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, rund zweiweinhalb Stunden entfernt von E._______, in der Nähe der Städte G._______ und J._______ (vgl. SEM-Akte A5/15 Ziff. 1.07 und 2.01 f. sowie A16/18 F6 ff.), ist jung und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesund. Seine Eltern sind verstorben, seine vier Geschwister leben aber noch in B._______, mithin verfügt er über ein Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat (vgl. SEM-Akte A5/15 Ziff. 3.01 und A16/18 F18 ff.). Vor der Ausreise war er als Arbeiter auf (…) tätig (vgl. SEM-Akte A5/15 Ziff. 1.17.04). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan wieder eine entsprechende Tätigkeit wird aufnehmen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-895/2018 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin lic. iur. Ariane Burkhardt als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der knapp zehn Seiten umfassenden Beschwerde und einem Stundenansatz von Fr. 150.– als nichtanwaltliche Vertreterin (vgl. Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheint ein Honorar von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-895/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 600.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

E-895/2018 — Bundesverwaltungsgericht 22.01.2020 E-895/2018 — Swissrulings