Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E894/2009 Urteil v om 2 0 . Februar 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._____, geboren (…), Eritrea, vertreten durch BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 / N (…).
E894/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tigriner aus dem Dorf B._____ (in der Nähe der Stadt C._____, […]) mit letztem Wohnsitz in C._____, war gemäss eigenen Angaben während den letzten Monaten vor seiner Ausreise im Gefängnis in D._____ inhaftiert. Von dort konnte er im (…) mit Hilfe eines Freundes seines Vaters fliehen und gelangte in einem Personenwagen nach Tokombia, ging zu Fuss über die Grenze bis nach Hamdait im Sudan und reiste von dort – wiederum in einem Personenwagen – nach Khartum. Im August 2004 verliess er Khartum und gelangte nach Tripolis (Libyen), wo er bis Dezember 2006 blieb. Danach ging er auf dem Seeweg nach Sizilien und anschliessend mit dem Zug nach Mailand. Von dort kam er in einem Auto am 30. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags im (…) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFM vom 6. Februar 2007 und der Anhörung vom 16. April 2007 durch die zuständigen kantonalen Behörden von (…) brachte er vor, er habe von 1996 bis 2004 allein in C._____ gewohnt und dort die High School besucht, mit Unterbrechung von Juni 2000 bis Juni 2001, als vorübergehend auch Schüler zum Militärdienst eingezogen worden seien. Seine Eltern seien ehemalige Befreiungskämpfer gewesen und sein Vater habe anschliessend für den Staat gearbeitet. Im (…) sei er (der Vater) aus unbekannten Gründen inhaftiert worden. Die Familie habe anfänglich gedacht, er sei aus beruflichen Gründen für einige Monate verreist, wie es dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, als er Mitte 2003 für eine Unterschrift in dessen Büro gegangen sei. Als sein Vater jedoch nicht zurückgekommen sei, habe er alles seinem Bruder erzählt, und dieser habe ihn in seinem Urlaub vom Nationaldienst im (…) zur Verwaltung von C._____ begleitet, um sich nach dem Vater zu erkundigen. Man habe ihnen gesagt, es gehe sie nichts an, wo ihr Vater sei, und sie hätten nichts machen können. Er habe danach noch zwei bis drei weitere Male bei der Verwaltung vorgesprochen. Im (…), als er erneut mit seinem Bruder bei der Verwaltung gewesen sei, hätten die Angestellten die Polizei gerufen, und diese habe sie festgenommen und an getrennte Orte gebracht. Nach der Festnahme sei er einen Monat auf dem Polizeiposten von C._____ inhaftiert gewesen und danach ins Gefängnis (…) in D._____ gebracht worden. Dort habe man ihn befragt und ihm gesagt, er solle
E894/2009 nicht daran denken, etwas über seinen Vater zu erfahren. Nachdem der Vorgesetzte des Gefängnisses ausgewechselt worden sei, habe man ihn im (…) ins Gefängnisbüro gerufen und gefragt, ob er derjenige sei, der über seinen verräterischen Vater Fragen gestellt habe. Er sei mit einem Metallstab geschlagen und gezwungen worden, während mehreren Minuten im Stehen Tretbewegungen zu machen, danach habe man ihn zurückgebracht. Anfang (…) sei er aus ihm unerklärlichen Gründen in einem verschlossenen Auto nach E._____ gebracht und einem Mann übergeben worden, der ihn in den Sudan gebracht habe. Später habe er erfahren, dass der neue Gefängnisleiter ein Freund seines Vaters gewesen sei. Vom Sudan sei er im August 2004 nach Libyen gereist und er habe bis Dezember 2006 als Handlanger ohne eine Arbeitsbewilligung in einem Restaurant namens F._____ in Tripolis gearbeitet. Er habe dort sieben Tage in der Woche gearbeitet und pro Tag zehn Dinar verdient. Als er von den Behörden erwischt worden sei, habe man ihm sein ganzes Geld abgenommen, und er sei geschlagen worden. In der Zeit in Libyen habe er nie ruhig schlafen können, niemand habe ihm helfen können. Es seien viele Eritreer inhaftiert gewesen, und es habe viele Zwangsrückschaffungen gegeben. Er habe deshalb von seinem Lohn das nötige Geld gespart, um in die Schweiz zu reisen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Diplom der (…) vom (…) und ein Sekundarschulzeugnis des (…) für das Schuljahr (…) ein. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 – eröffnet am 12. Januar 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzulässigkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen seien widersprüchlich und unsubstanziiert und würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea im militärpflichtigen Alter bestehe jedoch die begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer erfülle daher aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft und sei deshalb vorläufig in
E894/2009 der Schweiz aufzunehmen. Für Einzelheiten wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Der Beschwerdeführer liess den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der Verfügung des BFM im Asylpunkt und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unabhängig von subjektiven Nachfluchtgründen sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichte er mehrere Berichte zur Lage in Eritrea ein. Für die Begründung und Einzelheiten wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Mit Schreiben vom 4. März 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. D. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 16. März 2009 fest, Gegenstand des Verfahrens seien einzig die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. E. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 18. März 2009, welche dem Beschwerdeführer am 26. März 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, an seiner Verfügung vom 7. Januar 2009 fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
E894/2009 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwer deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
E894/2009 wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Flüchtlingen wird unter anderem dann nicht Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise zu Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer widerspreche sich in wesentlichen Punkten, namentlich bezüglich der Personen, welche mit ihm bei der Verwaltung vorgesprochen hätten, der Gründe für die Vorsprachen und der Umstände seiner Flucht aus dem Gefängnis. Weiter könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Familie erst (…) nach dem Verbleib des Vaters gefragt habe, nachdem dieser bereits im (…) verschwunden sei, und es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der blossen Nachfrage nach seinem Vater während vier Monaten inhaftiert, befragt und misshandelt worden sei. Sodann seien dessen Vorbringen zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Die Angaben zu seiner Ausbildung und Arbeit seien trotz mehrmaligen Nachfragens rudimentär geblieben, und zur Inhaftierung und Flucht habe er keine konkreten und differenzierten Aussagen gemacht. Die Schilderung der Probleme mit den Behörden, der Inhaftierung und der Flucht würden nicht im Entferntesten selbsterlebt wirken. Der Beschwerdeführer sei bei Rückfragen zu Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen durch unruhiges und ungehaltenes Verhalten aufgefallen und habe, was in seinen Ausführungen nicht einleuchtend gewesen sei, damit erklärt, dass er erst später in Libyen davon erfahren habe. Die Vorbringen seien daher insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren, und ihre Asylrelevanz sei deshalb nicht zu prüfen. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Eritrea im (…) illegal und im militärpflichtigen Alter verlassen habe. Dies werde von den eritreischen Behörden grundsätzlich sehr streng bestraft, wobei sich Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Indessen sei ihm gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, da er erst durch die
E894/2009 Ausreise aus dem Heimatstaat zum Flüchtling geworden sei und die Flüchtlingseigenschaft somit auf subjektiven Nachfluchtgründen beruhe. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG angewandt und der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtet. Er sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer, soweit er nicht den Sachverhalt wiedergibt oder sich zur allgemeinen Lage in Eritrea äussert, geltend, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil er aufgrund der politischen Anschauungen seines Vaters im Sinne einer Reflexverfolgung aktuellen, gezielten und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei und begründete Furcht davor habe, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Seitens der eritreischen Behörden könne er keinen Schutz erwarten. Er bestreitet das Vorliegen von Unglaubhaftigkeitsmerkmalen und weist darauf hin, dass die geschilderten Erlebnisse einige Jahre zurückliegen würden und zu beachten sei, dass Asylsuchende – zum Teil kulturell bedingt – nicht ein nach Tagen, Wochen und Monaten gerichtetes Leben führen würden. Bezüglich der Personen, welche ihn zur Verwaltung begleitet hätten, liege kein Widerspruch vor, da er zwar in der zweiten Anhörung nicht mehr erwähnt habe, dass die Mutter bei der letzten Vorsprache dabei gewesen sei, sie jedoch auch nicht explizit als abwesend bezeichnet habe. Wenn man bedenke, dass die beiden Männer wahrscheinlich die Hauptakteure gewesen seien, sei nicht unwahrscheinlich, dass er die Mutter nicht erwähnt habe, weil sie nicht am Geschehen beteiligt gewesen sei. Es sei weiter nicht erstaunlich, dass er nach fünf Jahren nicht mehr wisse, ob die Verhaftung (…) gewesen sei, und es stimme nicht, dass die Angaben zu den Vorsprachen und zur Verhaftung divergieren würden. Bezüglich der Auswechslung der Gefängnisleitung habe er keinen genauen Zeitpunkt genannt, sondern lediglich angegeben, dass dies gegen Ende seiner Haftzeit gewesen sei. Es könne deshalb auch sein, dass die Inhaftierung und Misshandlung im (…) noch vor dem Wechsel der Gefängnisleitung stattgefunden habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es in einem afrikanischen Kontext auch durchaus nachvollziehbar, dass eine Familie nicht nach dem Vater frage, bis keine Zahlungen mehr eintreffen würden. Der Vater habe die Funktion des Ernährers, und persönliche Beziehungen bestünden oft nicht oder nur im Hintergrund. Die Behörden
E894/2009 hätten den Beschwerdeführer verhaftet, um ihn unter Kontrolle zu haben, da er wahrscheinlich allzu hartnäckig nach seinem Vater gefragt habe, welchem verräterische politische Aktivitäten vorgeworfen worden seien. Soweit er danach gefragt worden sei, habe der Beschwerdeführer konkrete und detaillierte Angaben gemacht; der Vorwurf, seine Erlebnisse zu wenig detailliert ausgeführt und seine Vorbringen nicht hinreichend begründet zu haben, treffe nicht zu. Das bisweilen unruhige und ungehaltene Verhalten anlässlich der Anhörung vom 16. April 2007 sei darauf zurückzuführen, dass er sich nicht wohl gefühlt habe und es zwischen den beteiligten Personen eine persönliche Abneigung gegeben habe. 5. 5.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Protokoll der Anhörung vom 16. April 2007 nur bis Seite 22 visiert und nicht unterzeichnet hat und auch die Unterschrift der Übersetzerin fehlt. Der dem Protokoll beigehefteten Bemerkung der Befragerin ist zu entnehmen, dass er während der Befragung sehr unruhig und aggressiv gewesen sei. Er habe immer wieder darauf hingewiesen werden müssen, sich höflich zu benehmen, und alle hätten den Eindruck gehabt, dass er Deutsch perfekt verstehe. Bei der Rückübersetzung der Seite 22 sei er erneut ausgerastet und habe gesagt, er sei nicht ins Gefängnis gebracht, sondern dorthin gewechselt worden, wobei er den Kugelschreiber auf den Tisch geworfen habe und mit dem Stuhl gegen die Wand gerutscht sei. Er habe die Übersetzerin verbal angegriffen; diese habe versucht, ihm zu erklären, dass zwischen den beiden fraglichen Verben im Prinzip kein Unterschied bestehe. Er habe jedoch nicht zugehört, sei aufgestanden und habe den Kugelschreiber erneut auf den Tisch geworfen. Es sei so weit gegangen, dass die Übersetzerin die Rückübersetzung schliesslich verweigert habe. Dem Beschwerdeführer sei dies egal gewesen, und somit sei das Protokoll ab Seite 22 nicht mehr rückübersetzt worden. Die Notiz des Hilfswerksvertreters vom 18. April 2007 bestätigt, dass die Rückübersetzung auf Seite 22 abgebrochen worden sei und der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei wortwörtlich von der Polizeistation ins Gefängnis "gewechselt" worden, wogegen im Protokoll "gebracht" stehe. Man habe versucht, dem Beschwerdeführer klar zu machen, dass dies dasselbe bedeute. Der Hilfswerksvertreter bestätigt weiter, das gesamte Befragungsprotokoll gelesen zu haben; dessen Inhalt entspreche dem, was er während der Befragung gehört und miterlebt
E894/2009 habe. In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer dazu aus, er habe sich während der Befragung nicht wohl gefühlt, und es habe persönliche Abneigungen gegeben; er macht jedoch nicht geltend, während der Anhörung gemachte Aussagen seien nicht oder nicht richtig protokolliert oder Aspekte seiner Vorbringen seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. 5.2 Vorab kann festgehalten werden, dass sich aus dem fraglichen Protokoll der Anhörung vom 16. April 2007 keine Hinweise auf unhöfliche oder anmassende Antworten seitens des Beschwerdeführers ergeben. Die Analyse der Antworten lässt auch nicht den Schluss zu, dass dieser unruhig oder nervös geworden wäre. Hingegen wird aus den Klammerbemerkungen ersichtlich, dass er seitens der Befragerin mehrmals aufgefordert wurde, sich anständig zu benehmen (vgl. Akten BFM A8 S. 19 und S. 21), dass er den Kugelschreiber auf den Tisch geworfen habe (A8 S. 19) und wiederholt ungehalten gewesen sei (A8 S. 23). Im Protokoll ist auch festgehalten, dass er sich für das beanstandete Verhalten entschuldigte (A8 S. 21 und S. 23). Bei der Lektüre des Protokolls fällt auf, dass Erklärungen der Befragerin und Aufforderungen zu einer Aussage sowie Notizen, wonach eine Frage wiederholt wurde, häufig mit einem Ausrufezeichen versehen sind (A8 S. 7, S. 10, S. 11, S. 12, S. 14, S. 18, S. 20, S. 21, S. 22). Mit dem Ausrufezeichen verleiht man dem Inhalt der vorangehenden Ausführungen besonderen Nachdruck. Die auffallend häufige Verwendung dieses Zeichens vermittelt den Eindruck, dass die Befragerin einen gewissen Druck ausübte und ihr die nötige professionelle Distanz fehlte. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass der Beschwerdeführer sich unwohl fühlte und nervös wurde. Das Gefühl einer persönlichen Abneigung gegen ihn ist nachvollziehbar. Gemäss den Klammerbemerkungen im Protokoll und den Bemerkungen der Befragerin kam diese zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Deutsch sehr gut verstehe, da er nach der Übersetzung immer mit "ja" geantwortet respektive bisweilen die Übersetzung nicht vollständig abgewartet habe (A8 S. 18, S. 20, S. 30). Diese Auffassung ist in Zweifel zu ziehen. Das beschriebene Verhalten deutet eher auf Unruhe oder Nervosität hin. Für die Beantwortung einer Anschlussfrage im klar umrissenen Kontext einer Schilderung genügt meist ein ungefähres Verständnis, das schnelle Unterbrechen einer Erklärung mit einem einfachen Ja deutet eher auf Ungeduld oder Unverständnis hin.
E894/2009 5.3 Die Anhörung vom 16. April 2007 durch die zuständigen kantonalen Behörden von (…) verlief somit in den erwähnten Punkten nicht zufriedenstellend. Insbesondere weist das Protokoll Mängel auf. So fehlt die Unterschrift des Beschwerdeführers, und es wurde nicht vollständig rückübersetzt. Dem Beschwerdeführer ist jedoch hieraus keinerlei Nachteil erwachsen. Er konnte sich umfassend zu seinen Asylgründen äussern, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist genügend erstellt. Gemäss den Akten hat er zudem die protokollierten Aussagen nicht beanstandet, womit davon ausgegangen werden darf, dass das Protokoll korrekt abgefasst wurde. Somit schadet der festgestellte Verfahrensmangel der Rechtsgültigkeit der Anhörung nicht. 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet sind. Seine Vorbringen, insbesondere zu seiner Verhaftung, zum Transfer in das Gefängnis von D._____ und zum Verschwinden seines Vaters, blieben wenig konkret, nicht detailliert und oberflächlich, und sie wirken nicht selbsterlebt. Die in der Rechtsmitteleingabe als konkret und detailliert bezeichneten Angaben zur Flucht beschränken sich ebenfalls auf Eckdaten und vermögen kein einheitliches Bild zu zeichnen. Es erscheint ausserdem im eritreischen Kontext sehr unwahrscheinlich, dass die Flucht – wie beschrieben – durch zwei Helfer ermöglicht wurde, da sich diese dadurch selbst in grosse Gefahr von Gefangennahme und Folter begeben hätten. Die geltend gemachte Flucht erscheint vor diesem Hintergrund konstruiert. Bezüglich der vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Anschauungen seines Vaters ist anzumerken, dass auch diese Aussagen des Beschwerdeführers äusserst allgemein und oberflächlich ausgefallen sind. Insbesondere machte er keinerlei Angaben zu den Gründen für die Verfolgung des Vaters oder zu spezifischen Vorkommnissen. Er brachte einzig vor, sein Vater sei früher ein Tegadalay – ein eritreischer Freiheitskämpfer – gewesen, und habe danach bis (…) für den Staat gearbeitet. Aus unerklärlichen Gründen sei er verhaftet worden, wie man ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt habe, weil er (…) unterstützt habe (A8 S. 12 und 13). Diese nicht weiter begründeten Vorbringen erscheinen wenig glaubhaft. Im Übrigen ist angesichts des Umstandes, dass der Vater bereits vor zehn Jahren festgenommen wurde und die Behörden somit auf Informationen der Familienangehörigen nicht angewiesen sind, kein Motiv für Reflexverfolgung ersichtlich.
E894/2009 Sodann sind die Vorbringen des Beschwerdeführers durch nichts belegt. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er Unterlagen eingereicht, welche seine Vorbringen belegen könnten. Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass er sich um Beweismittel bemüht hätte, was unter den vorliegenden Umständen und aufgrund seiner Vorbringen sowie der ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen wäre. 6.2 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und zu Widersprüchen in seinen Vorbringen. Das BFM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er erst durch seine Ausreise aus dem Heimatstaat zum Flüchtling wurde, die Flüchtlingseigenschaft mithin auf subjektiven Nachfluchtgründen beruht. Es hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 8. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da dessen Unzulässigkeit bereits vorinstanzlich festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet worden ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E894/2009 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären zwar die Kosten dem Be schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 16. März 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der vorliegenden Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E894/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: