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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2016 E-89/2016

January 26, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,224 words·~11 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-89/2016

Urteil v o m 2 6 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (…).

E-89/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien nach eigenen Angaben Mitte 2014 in den Sudan. Am 24. April 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 27. April 2015 ein Asylgesuch. Am 29. Mai 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 3. September 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, Mitte 2014 habe es in B._______ Studentenunruhen gegeben, an denen auch sein Bruder beteiligt gewesen sei. Er und seine Familie hätten den Studenten Nahrung gebracht. Anlässlich dieser Unruhen sei er von Bundespolizisten verhaftet worden. Wenige Stunden nach seiner Inhaftierung sei ihm die Flucht gelungen und er sei umgehend aus Äthiopien ausgereist. C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm Gelegenheit zu geben, eine Beschwerdeergänzung einzureichen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E-89/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei Gelegenheit zu geben, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Kinderrechtskonvention. Er substantiiert dieses Vorbringen jedoch mit keinem Wort. Eine Verletzung der Kinderrechtskonvention ist auch nicht ersichtlich. 4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, er sei während seiner Anhörung nicht durch eine Vertrauensperson begleitet gewesen. Er habe offenbar eine Verzichtserklärung unterschrieben, aber ihm sei der Inhalt nicht erklärt worden. Ausserdem spreche er kein Wort Englisch.

E-89/2016 Diese Rüge geht fehl. So findet sich in den Akten der Vorinstanz ein Schreiben der damaligen Vertrauensperson des Beschwerdeführers (SEM-Akten, A29/2). In diesem Schreiben führt die Vertrauensperson aus, sie werde an der Anhörung nicht anwesend sein. Der Beschwerdeführer sei einverstanden, ohne sie Stellung zu nehmen, da er diesbezüglich keine Unterstützung benötige. Angefügt an dieses Schreiben findet sich eine Verzichtserklärung des Beschwerdeführers, die mit dessen Unterschrift versehen ist. Darin bestätigt er, dass er selbstständig zu seinen Asylgründen Stellung nehmen und nach Bern-Wabern reisen könne, da er diesbezüglich keine Hilfe benötige. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vom Inhalt keine Kenntnis habe und dass er kein Englisch spreche, müssen als reine Schutzbehauptungen abgetan werden, geht aus den Akten doch hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im EVZ Kreuzlingen für eine andere asylsuchende Person als Dolmetscher tätig war. Dies sowohl im EVZ selbst, als auch später im Spital (SEM-Akten, A22/2). Ausserdem ist kein Grund ersichtlich, warum die damalige Vertrauensperson ein wahrheitswidriges Schreiben verfasst haben sollte. 4.3 Nach dem Gesagten besteht für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz kein Anlass. 5. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz

E-89/2016 erübrige. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich in der besagten Situation befunden habe und in seinem Heimatstaat verfolgt werde. So seien seine Schilderungen widersprüchlich, der Logik zuwiderlaufend, teilweise oberflächlich und stereotyp ausgefallen. 6.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht ansatzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die gesamte Anhörung hinweg einsilbig, oberflächlich und wenig erlebnisgeprägt ausfallen. Realkennzeichen sind keine ersichtlich. Details müssen vom SEM- Mitarbeiter durch hartnäckiges Nachhacken erfragt werden, und selbst dann kommt vom Beschwerdeführer nicht mehr als eine einsilbige Antwort ohne jegliche Substanz. Sodann stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche in elementaren Punkten aufweisen. So führt der Beschwerdeführer in der BzP aus, seinem Bruder sei während den Auseinandersetzungen die Hand gebrochen worden (SEM- Akten, A12/14 S. 9), während er in der Anhörung zu Protokoll gibt, sein Bruder sei angeschossen worden (SEM-Akten, A30/23 F59). Seine Erklärung für diesen Widerspruch, die Polizei habe zuerst mit einem Knüppel die Hand gebrochen und nachher noch in diese geschossen (SEM-Akten, A30/23 F240 f.), vermag nicht zu überzeugen. Weiter erklärt er in der BzP, er wisse nicht, wie sein Vater von den Vorkommnissen in B._______ erfahren habe (SEM-Akten, A12/14 S. 9). In der Anhörung jedoch führt er aus, sein Vater habe von anderen betroffenen Familien davon erfahren (SEM- Akten, A30/23 F74). Schliesslich widerspricht sich der Beschwerdeführer bei der Aussage, in welches Gefängnis er gebracht worden sei. Einerseits sei er in C._______ inhaftiert gewesen (SEM-Akten, A12/14 S. 9), andererseits in B._______ (SEM-Akten, A30/23 F107 ff.). Bezüglich diverser weiterer Widersprüche ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer zahlreiche Ausführungen, die nicht nachvollziehbar sind. So ist schwer vorstellbar, warum er selbst nicht weiss, was sein Bruder an der Universität studiert (SEM-Akten, A12/14 S. 9

E-89/2016 und A30/23 F63 f.). Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, zu erklären, warum lediglich die Kinder aus dem Gefängnis geflohen und die Erwachsenen zurückgeblieben sind. Als Erklärung führt er lediglich aus, dass die Älteren befürchtet hätten, es könnte Schlimmeres eintreten, falls sie auch flüchten würden (SEM-Akten, A30/23 F155). Nicht nachvollziehbar ist sodann, warum der Beschwerdeführer direkt nach seiner Flucht aus dem Gefängnis das Land verlassen hat, führt er doch aus, dass er bei der Inhaftierung nicht registriert worden sei (SEM-Akten, A30/23 F120 f.). Seine Erklärung, warum trotzdem die Gefahr bestanden habe, dass er gesucht werde, überzeugt keinesfalls. So gibt er zu Protokoll, seine Mutter habe der Polizei seinen Namen verraten (SEM-Akten, A30/23 F164 ff.). Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass seine eigene Mutter ihn verrät, obwohl die Polizei gar nicht wissen kann, dass er jemals inhaftiert gewesen ist. Für weitere Aussagen des Beschwerdeführers, welchen es an Logik und Nachvollziehbarkeit fehlt, ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 6.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mit seinen offensichtlich wahrheitswidrigen Aussagen versucht, die hiesigen Behörden zu täuschen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen

E-89/2016 Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien. Er hat sein ganzes bisheriges Leben in Äthiopien verbracht und verfügt dort über ein grosses soziales Netz (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten). So führt er auch aus, dass seine Verwandtschaft wohlhaben ist (SEM-Akten, A30/23 F208 f.). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E-89/2016 8.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-89/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-89/2016 — Bundesverwaltungsgericht 26.01.2016 E-89/2016 — Swissrulings