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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2026 E-8807/2025

May 27, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,723 words·~29 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8807/2025

Urteil v o m 2 7 . M a i 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2025.

E-8807/2025 Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in B._______ verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) August 2023 mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg. Am 22. August 2023 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. B. B.a Die Anhörung zu den Asylgründen fand – ohne Anwesenheit der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung – am 13. November 2023 statt. Am 15. November 2023 wurde das Verfahren zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die im Rahmen des erweiterten Verfahrens durchgeführte ergänzende Anhörung fand – nunmehr unter Mitwirkung der zugewiesenen Rechtsvertretung – am 13. Mai 2025 statt. B.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er aus politischen Gründen ausgereist sei. Von der Polizei sei er sechs oder sieben Mal wegen seinen Posts in den Sozialen Medien, die den in der Türkei vorherrschenden Rassismus gegen die Kurden angeprangert hätten, unrechtmässig verhaftet worden; es sei aber nur ein Vorfall, derjenige vom (…) Januar 2023, offiziell registriert worden. An diesem Tag sei er zu Hause gewesen, als er von Polizisten überfallen worden sei. Sie hätten die Wohnung gestürmt und ihn während 30 Minuten mit den Füssen zu Boden gedrückt. Während dieser Zeit sei die Wohnung durchsucht und verwüstet worden. Dabei hätten die Beamten sein Mobiltelefon, den Laptop, eine Parteiflagge der Halklarin Eşitlik ve Demokrasi Partisi (DEM), ein Foto von Selahattin Demirtas (ehemaliger Co-Vorsitzender der Halklarin Demokratik Partisi [HDP]; Anmerkung BVGer) und traditionelle kurdische Kleidung beschlagnahmt. Anschliessend habe man ihn mitgenommen und während einer Woche festgehalten. Während dieser Festnahme sei er geschlagen, bedroht und beschimpft worden; während drei oder vier Tage habe er zudem nichts zu essen erhalten. Ausserdem sei die Polizei nach seiner Ausreise am 25. August 2023 erneut zu ihm nach Hause gekommen, da gegen ihn wegen seinen Posts auf den Sozialen Medien ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Schliesslich sei am (…) September 2023 gegen ihn wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eröffnet worden. Mittlerweile sei Anklage erhoben und ein Gerichtsverfahren eröffnet worden, welches noch hängig sei.

E-8807/2025 B.c Er sei nicht nur durch die Polizei, sondern auch von Nationalisten der Gruppierung "Ülkü Ocaklari" (Jugendorganisation der Milliyetçi Hareket Partisi; Anmerkung BVGer) sechs bis sieben Mal behelligt worden. So hätten diese sein Haus beziehungsweise die Wohnung mit Steinen beworfen, Fenster zerschlagen und ihn auf der Strasse feindlich angesehen beziehungsweise verbal belästigt. Ausserdem hätten sie ihn 2022 auf der Strasse entführt, in ein Auto gesetzt und mit einem Messer bedroht. Erst vor zwei oder drei Monaten hätten sie bei seinen Eltern einen Zettel mit der Ankündigung vor die Haustür gelegt, sie würden ihn umbringen. Da die Gruppierung durch den Staat geschützt werde, hätten er und seine Eltern aber nichts gegen diese Behelligungen unternehmen können. Er selbst habe diesbezüglich bei den Behörden – der Gemeinde von C._______, dem Quartiervorsteher und dem Bezirksamt – vorgesprochen, jedoch sei nichts unternommen worden. Auch als seine Eltern bezüglich des Zettels auf das Polizeirevier gegangen seien, hätten diese lediglich darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Such- und ein Haftbefehl bestehe und er sich den Behörden stellen solle. B.d Schliesslich sei mittlerweile auch ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn eröffnet worden. Es liege ein entsprechender Vorführbefehl vor und das Verfahren sei vor dem Strafgericht hängig. B.e Bei einer Rückkehr befürchte er den Tod. Er erhalte seit 2022 und auch jetzt, nach seiner Ausreise, Bedrohungen über seine Sozialen Medien. B.f Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Unterlagen zu den Akten des SEM. Neben seiner türkischen Identitätskarte gab er sechs Screenshots seines Portals in der türkischen Justizdatenbank UYAP, einen Beschluss in sonstiger Sache, eine Anklageschrift und einen Haftbefehl in Bezug auf das Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation, ein Referenzschreiben seines Anwalts sowie einen Vorführbefehl, einen Beschluss in sonstiger Sache, eine Anklageschrift, einen Eingangsbeschluss und vier Verhandlungsprotokolle in Bezug auf das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung zu den Akten. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Vorwurf, die eingereichten Dokumente in Bezug auf das Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation würden gemäss einer internen Analyse eine Vielzahl von objektiven Fälschungsmerkmalen aufweisen.

E-8807/2025 C.b Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten und führte aus, dass er die fraglichen Dokumente über seine Anwältin erhalten habe und an ihrer Echtheit festhalte. Die Dokumente seien mit überprüfbaren QR- und URL-Codes versehen. Deren Echtheit könne ausserdem im UDF-Format kontrolliert werden, weswegen er die Dokumente auch in diesem Format einreichen werde. Aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sei ihm ausserdem Akteneinsicht in den internen Analysebericht zu gewähren. Seiner Eingabe legte er ein Referenzschreiben seines Anwalts mit Übersetzung und ein Verzeichnis von türkischen Richterinnen und Richtern bei. C.c Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2025 wies das SEM den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Dokumente nicht, wie in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2025 angekündigt, im UDF-Format eingereicht worden seien und er dies nachholen solle. Ausserdem hielt die Vorinstanz fest, dass die Verweise auf die digitale Umgebung, aus denen die in ihrer Echtheit angezweifelten Dokumente stammen würden, unzutreffend seien, was ein weiteres objektives Fälschungsmerkmal darstelle. C.d Mit Eingabe vom 15. September 2025 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist seine Stellungnahme ein. Darin bat er in Bezug auf die Nachreichung der Dokumente im UDF-Format um eine erneute Fristerstreckung und reichte (grösstenteils bereits eingereichte) Unterlagen im PDF-Format zu den Akten. C.e Am 17. September 2025 gab der Beschwerdeführer die geforderten Dokumente im UDF-Format zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 – eröffnet am 16. Oktober 2025 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). E. Mit Eingabe vom 17. November 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-8807/2025 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hielt er fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. G.a Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Fürsorgebedürftigkeit einreichen. G.b Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2025 hielt die Vorinstanz innert erstreckter Frist an ihrem Entscheid fest. H. Am 22. Dezember 2025 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 20. Januar 2026 (postalisch nachgereicht am 21. Januar 2026) seine Replik einreichen und hielt an den Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-8807/2025 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 3.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde ausführen, aufgrund des Schreibens der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) an das SEM vom 14. Oktober 2025, in welchem über Inhaftierungen mehrerer abgewiesener Asylsuchender bei ihrer Wiedereinreise in die Türkei im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und/oder Beleidigung des Staatspräsidenten berichtet werde, würden neue Erkenntnisse vorliegen, die einer erneuten Überprüfung bedürfen würden. 3.3 Dieses Subeventualbegehren ist unbegründet, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Die Verfügung des SEM datiert im Übrigen vom 13. Oktober 2025; sie erging damit kurz vor der Zustellung des in der Beschwerde erwähnten Schreibens der SFH. Das SEM hatte zum Zeitpunkt der Entscheidredaktion keine Kenntnis von den im Schreiben erwähnten Verhaftungen abgewiesener Asylsuchenden. Ferner konnte das SEM zu den Erkenntnissen dieses Schreibens im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2025 Stellung nehmen (vgl. unten E. 5.3), worauf der Beschwerdeführer replizieren konnte. 3.4 Das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen.

E-8807/2025 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:

E-8807/2025 5.1.1 Die im Rahmen einer internen Analyse festgestellten objektiven Fälschungsmerkmale der eingereichten Dokumente bezüglich des Verfahrens wegen Terrorpropaganda habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör nicht erklären oder beseitigen können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ein solches Strafverfahren nicht existiere. Damit seien auch die mit diesem angeblichen Strafverfahren zusammenhängenden Benachteiligungen seitens der türkischen Behörden und Nationalisten nicht glaubhaft gemacht worden und die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Demnach erübrige es sich, sich mit den stereotyp vorgetragenen, zum Teil im Verlauf der späteren Befragung nachgeschobenen und widersprüchlichen diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen. 5.1.2 In Bezug auf das zweite Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung könne bei angenommener Authentizität der Dokumente davon ausgegangen werden, dass Anklage erhoben worden und das Strafverfahren nach wie vor erstinstanzlich hängig sei. Angesichts der Ausführungen im bundesverwaltungsgerichtlichen Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 komme dem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung indes keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Insbesondere werde der Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, da lediglich ein Drittel der hängigen Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung zu einer Verurteilung führen würden. Weiter sei der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten und verfüge über kein geschärftes oppositionelles Profil, weswegen der Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft werde und allfällige Freiheitsstrafen häufig bedingt ausgesprochen würden oder die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben werde. Von einem nicht geschärften oppositionellen Profil sei zudem auch deswegen auszugehen, weil die Eröffnung und Nutzung des Benutzerkontos auf den Sozialen Medien erst nach der Ausreise aus der Türkei erfolgt sei und damit in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Asylgesuch stehe. Schliesslich seien auch keine Hinweise auf eine in absehbare Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden. Die Aktenlage spreche damit dafür, dass das hängige Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung vom Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet worden sei, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und dadurch rechtsmissbräuchlich Schutz in der Schweiz zu erlangen.

E-8807/2025 5.2 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde nach erneuten Ausführungen zu seiner Biografie sowie zu den bereits in seinen Anhörungen vorgebrachten Fluchtgründen im Wesentlichen folgendes ausführen: 5.2.1 Die Aussagen zu den Misshandlungen und Razzien seien ausführlich und widerspruchsfrei ausgefallen und würden einem roten Faden folgen. Des Weiteren seien für das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung Belege eingereicht worden, die keine Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Damit müsse von der Glaubhaftigkeit dieses Strafverfahrens und den erlittenen Vorverfolgungen ausgegangen werden. 5.2.2 In Bezug auf die Asylrelevanz der Vorbringen sei darauf hinzuweisen, dass sich das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung bereits auf Gerichtsstufe und nicht mehr auf Ermittlungsstufe befinde. In Kombination mit der bereits erlebten Vorverfolgung und zwei weiteren, neu angehobenen Verfahren (…) und (…) werde die Wahrscheinlichkeit eines Urteils mit Freiheitsstrafe erhöht. 5.2.3 Zudem erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung nach einer Rückkehr in die Türkei erheblich. Dies zeige sich aufgrund des Schreibens der SFH vom 14. Oktober 2025, wonach abgewiesene Asylsuchende mit ähnlichen Fallkonstellationen bei ihrer Rückkehr in die Türkei verhaftet worden seien. 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere handle es sich bei den neuerlich vorgetragenen Einwänden um unbelegte Pauschalbehauptungen, die das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers ausser Acht lassen würden. In Bezug auf das Schreiben der SFH führte die Vorinstanz aus, dass sie ihre Praxis laufend überprüfe und gegebenenfalls anpasse. Aus der Prüfung der von der SFH genannten Fälle habe sich aber ergeben, dass in diesen von keiner politisch motivierten Verfolgung ausgegangen werden könne und damit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliege. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest und liess im Wesentlichen einwenden, die Vorinstanz habe es im Rahmen ihrer Vernehmlassung unterlassen, gestützt auf die neuen Erkenntnisse des Schreibens der SFH zu prüfen, ob sich die Wahrscheinlich-

E-8807/2025 keit einer Verhaftung bei seiner Rückkehr erhöhe. Dies stehe in Widerspruch zum bundesverwaltungsgerichtlichen Referenzurteil, fordere dieses, die Verfolgungsintensität von einer möglichen Verhaftung abhängig zu machen und damit eine Risikoabwägung in Bezug auf Verhaftungen und Verurteilungen nach erfolgter Rückkehr durchzuführen. Die Daten aus dem Schreiben würden zumindest für ein erhöhtes Risiko einer Verhaftung sprechen, weswegen die Intensität einer politischen Verfolgung zu bejahen sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Einwände in der Beschwerde beschränken sich im Wesentlichen auf Wiederholungen im Zusammenhang mit den Behelligungen und Diskriminierungen durch die türkischen Behörden und die Anhänger von Ülkü Ocaklari beziehungsweise die Nationalisten sowie dem Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung. Weder die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch jene in der Replik vermögen zu einer anderen Betrachtungsweise führen. Schliesslich vermag auch das in der Beschwerde erwähnte Schreiben der SFH an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hiervor zusammengefasst unter E. 5.1 und 5.3). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.2 6.3 Vorab gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Bezug auf das vom SEM als nicht glaubhaft erachtete Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation keine Beschwerderügen geltend macht. 6.3.1 Da das SEM die eingereichten Dokumente in Bezug auf das Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation als gefälscht und damit das gesamte Verfahrensvorbringen als unglaubhaft erachtet, qualifiziert es nachvollziehbarerweise auch die damit zusammenhängenden Behelligungen durch die türkischen Behörden als unglaubhaft. In diesem Zusammenhang fällt dem Gericht nach Sichtung der Akten in Ergänzung auf, dass der Beschwerdeführer an seinen Anhörungen widersprüchliche Aussagen zu seiner Gefängnisfreilassung macht. So gibt er an der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. November 2023 und in seiner Beschwerdeschrift an, die türkischen Behörden hätten ihn nach der Inhaftnahme aufgrund seiner Verletzungen in ein Spital gebracht (vgl. SEM-

E-8807/2025 act. 16/8 F35 und Beschwerde S. 4). An seiner ergänzenden Anhörung vom 13. Mai 2025 gab er hingegen an, lediglich aufgrund des Erscheinens seines Anwalts entlassen worden zu sein und direkt danach nach Hause gegangen zu sein (vgl. SEM-act. 33/24 F130 ff.). Es erscheint eigenartig, dass der Beschwerdeführer über die Vorkommnisse bei der Hausrazzia und die Art seiner Freilassung widersprüchliche Angaben macht, zumal es sich bei der Hausrazzia und der anschliessenden Inhaftierung um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt haben soll. Im Übrigen ist auch die Darstellung des Vorgehens der Polizisten anlässlich der Hausdurchsuchung – respektive des Grads der dabei angewandten Gewalt – unterschiedlich. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. November 2023 und der Beschwerde vorgebracht, die türkischen Behörden hätten am (…) Januar 2023 an seiner Tür geklopft, hätten daraufhin die Wohnung betreten und ihn angewiesen, sich auf den Boden zu legen. Anschliessend hätten sie während 30 Minuten mit ihren Füssen massiven Druck auf seinen Nacken ausgeübt (vgl. SEM-act. 16/8 F35 und Beschwerde S. 4). An der ergänzenden Anhörung vom 13. Mai 2025 hingegen schildert er, die türkischen Behörden hätten "mit Fusstritten in die Türe hinein [geschlagen und seien] wuchtig in die Wohnung hinein [gekommen]". Sie hätten ihn "mit diesem Fusstritt zusammen (…) gleichzeitig in die Wohnung hineingeschlagen" und daraufhin "auf den Boden gelegt und gleichzeitig auf den Kopf und auf den Rücken mit dem Fuss gedrückt" (vgl. SEM-act. 33/24 F120 f.). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der zeitlich später durchgeführten ergänzenden Anhörung den Vorfall gewalttätiger schildert, erweckt den Anschein, als wolle dieser den Vorfall schlimmer darstellen. 6.3.2 Angesichts dieser Widersprüche in Kombination mit dem vom SEM als nicht glaubhaft erachteten Verfahrens wegen Terrorpropaganda (was vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht in Abrede gestellt worden ist; vgl. Beschwerde S. 5 f.) und welches ausschlaggebend gewesen sein soll für die Behelligungen der türkischen Behörden am (…) Januar 2023 (vgl. SEM-act. 33/24 F99 ff. und F157 f.), stimmt das Gericht mit der Vorinstanz überein, dass der Beschwerdeführer weder das Verfahren wegen Terrorpropaganda noch die Hausrazzia oder die einwöchige Inhaftierung hat glaubhaft machen können. 6.4 6.4.1 Selbst bei Annahme der Echtheit der eingereichten Beweismittel in Bezug auf das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren wegen

E-8807/2025 Präsidentenbeleidigung hält das Verfahren den im Referenzurteil E- 4103/2024 vom 8. November 2024 definierten Anforderungen nicht stand: 6.4.2 Der türkischen Justizstatistik zufolge führen in Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ungefähr 10 % aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller in einem Gerichtsverfahren beurteilten Anklagen zu einer Verurteilung (vgl. a.a.O. E. 8.4). Selbst wenn es zu einer Verurteilung komme, sei weiter zu prüfen, ob diese aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist aufgrund politischer Anschauungen in den Sozialen Medien – erfolgt sei oder ob sie einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolge (vgl. a.a.O. E. 8.6). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. a.a.O. E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte – Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei den sogenannten Social Media-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den Sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.1 ff.; Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 6.2). 6.4.3 Bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente ist davon auszugehen, dass die Anklageschrift vom (…) 2024 im gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung vom zuständigen Strafgericht mittels Eingangsbeschluss vom (…) 2024 angenommen und ein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist. Bezüglich der in der Beschwerde lediglich am Rande erwähnten Verfahren (…) und (…) (vgl. Beschwerde S. 4 und 6) sind aus den Akten – abgesehen vom Referenzschreiben des türkischen Anwalts, der die beiden Verfahren als Verfahren wegen Terrorpropaganda klassifiziert (vgl. SEM-act. 45/2 sowie 46/2) – keine weiteren Beweismittel ersichtlich. Das im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung aktuellste den Akten beiliegende Dokument stammt vom (…) 2025 (vgl. SEM-act. ID-015) und ist damit mittlerweile rund neun Monate alt. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen seiner Beschwerde noch seiner Replik weitere Unterlagen eingereicht. Damit bleibt in Bezug auf das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung weiterhin

E-8807/2025 offen, ob das zuständige türkische Gericht den Beschwerdeführer verurteilen wird und ob eine allfällige Verurteilung – aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe – von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden würde. In Bezug auf die beiden Verfahren wegen Terrorpropaganda bleibt mangels entsprechender Beweismittel indes gänzlich offen, in welchem Stadium sich diese befinden. Angesichts dessen, dass es sich aufgrund der Verfahrensnummern um Verfahren aus dem Jahr 2023 handelt und der Beschwerdeführer weder im Rahmen seines Asylverfahrens noch seiner Beschwerde oder seiner Replik entsprechende türkische Beweismittel eingereicht hat, erscheint fraglich, ob die Verfahren fortgesetzt worden und damit noch hängig oder ob sie nicht zwischenzeitlich eingestellt worden sind. 6.4.4 Bei dieser Sachlage ist damit gänzlich offen, ob die dargelegten Verfahren zu einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe führen würden, zumal, wie erwähnt, nur in einem Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den Sozialen Medien tatsächlich zu einem belastenden Strafurteil kommt (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 E. 8; Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4; E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). An dieser Einschätzung ändert auch das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnte Schreiben der SFH nichts, zumal dieses keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen lässt und das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung festhielt, dass in den erwähnten Fällen von keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden könne und drei der vier von der SFH erwähnten Personen mittlerweile nicht (mehr) in Haft seien. Der Beschwerdeführer ist sodann bislang strafrechtlich unbescholten und sein politisches Engagement ist beschränkt auf seine Beiträge in seinen Sozialen Medien, wobei seinen eigenen Angaben zufolge sein Instagram-Profil nicht mehr öffentlich zugänglich sei (vgl. SEMact. 33/24 F67). Darüber hinaus sei er nicht Mitglied einer Partei (vgl. SEMact. 33/24 F77), habe keine Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; vgl. SEM-act. 33/24 F48) und lediglich an Märschen der DEM sowie an Newroz-Festlichkeiten teilgenommen und sich beim Aufkleben von kleinen Postern auf Schildern beteiligt (vgl. SEM-act. 33/24 F76) sowie an einer Beerdigung eines Guerillas teilgenommen (vgl. SEM-act. 33/24 F46). Seine politische Aktivität ist damit als klar niederschwellig zu bezeichnen, was ebenfalls nicht dafür spricht, dass er – im Falle nach wie vor hängiger Verfahren – eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. Zudem hätte er im Rahmen der Gerichtsverfahren Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen. Wie das SEM nämlich zu Recht bemerkt hat (vgl. Verfügung S. 6 f.), bestehen durchaus gute

E-8807/2025 Gründe für die Annahme, dass es sich um absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt, nachdem die fraglichen Beiträge in den Sozialen Medien in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei stehen. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an das erwähnte Referenzurteil erscheint – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es mit dem Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und den beiden angeblichen Verfahren wegen Terrorpropaganda zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen könnte – die Wahrscheinlichkeit gering, dass ihm in seinem Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen könnte. 6.5 Bezüglich der weiteren geltend gemachten Behelligungen und Bedrohungen des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden, die Angehörigen von Ülkü Ocaklari beziehungsweise die Nationalisten aufgrund seiner kurdischen Herkunft verkennt das Gericht nicht, dass diese für den Beschwerdeführer belastend waren. Indes ist aufgrund seiner Angaben nicht davon auszugehen, dass sie ein Ausmass angenommen haben, welches einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hat. So gibt der Beschwerdeführer in seiner Anhörung zu Protokoll, sechs oder sieben Mal von den türkischen Behörden (vgl. SEM-act. 16/8 F38 und SEM-act. 33/24 F27) und den Angehörigen von Ülkü Ocaklari beziehungsweise den Nationalisten (vgl. SEM-act. 16/8 F40 und SEM-act. 33/24 F27) behelligt worden zu sein, darunter einmal mit einem Messer (vgl. SEM-act. 33/24 F27 und F110). Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sind regelmässig Benachteiligungen ausgesetzt. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel – und so auch vorliegend – nicht erreichen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 7.1). 6.6 6.6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, nach seiner Ausreise sei seinen Eltern von Nationalisten ein Zettel vor die Tür gelegt worden, in welchem ihm mit dem Tod gedroht werde, sollte er zurückkehren (vgl. SEM-act. 33/24 F27). Ausserdem erhalte er regelmässig über seine Konten in den Sozialen Medien Drohungen (vgl. SEM-act. 33/24 F65). 6.6.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte – wie sie der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht – ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz

E-8807/2025 finden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6061/2025 vom 3. September 2025 E. 6.4 m.w.H.). Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei und anhaltenden Bedrohungen seitens der Nationalisten beziehungsweise der Anhänger von Ülkü Ocaklari ist es ihm demnach möglich und zuzumuten, die türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Da aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bei früheren Bedrohungen bereits verschiedene türkische Behörden um Schutz ersucht hat, sich diese jedoch nicht um sein Anliegen gekümmert hätten, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesfalls künftig mit Hilfe seines Anwalts rechtlich dagegen vorgehen oder sich an eine übergeordnete Stelle wenden kann. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-8807/2025 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E-8807/2025 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den letzten Jahren in der Türkei ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2). 8.3.3 Ferner erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Er hat den Erwägungen des SEM in seinem Rechtsmittel diesbezüglich nichts entgegengesetzt. Er ist jung, verfügt über berufliche Erfahrung in verschiedenen Branchen und hat keine gesundheitlichen Probleme. Schliesslich verfügt er in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine bis ins Jahr (…) gültige Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-8807/2025 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2025 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat der Instruktionsrichter auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dessen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und den Stundenansatz für die nicht-anwaltliche Vertreterin ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1'060.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv: nächste Seite)

E-8807/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cordelia Forder, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'060.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Michelle Truffer

Versand:

E-8807/2025 — Bundesverwaltungsgericht 27.05.2026 E-8807/2025 — Swissrulings