Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.01.2011 E-8749/2010

January 20, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,059 words·~5 min·3

Summary

Asylwiderruf | Asylwiderruf

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8749/2010 E-8762/2010 Urteil vom 20. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Kosovo, sowie E._______, geboren _______, Kosovo, Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügungen des BFM vom 29. November 2010 / N (…).

E-8749/2010 E-8762/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom (…) als Flüchtlinge anerkannte und ihnen Asyl gewährte, dass das BFM den Beschwerdeführenden nach Einräumung des rechtlichen Gehörs mit Verfügungen vom 29. November 2010 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und die Gewährung des Asyls widerrief, dass die Vorinstanz zur Begründung die neue politische Situation im Kosovo anführte, dass das BFM den von den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs entsprechenden vorgebrachten Einwänden entgegenhielt, es bestünden keine Anhaltspunkte, wonach die serbischen Behörden einen Haftbefehl gegen sie ausstellen könnten und die Befürchtungen, an die serbischen Behörden ausgeliefert zu werden, demnach haltlos seien, dass Serbien keine Kontrolle und Machtbefugnisse mehr in der Republik Kosovo hätten und in Kosovo mit Hilfe internationaler Hilfe neue Sicherheitskräfte aufgebaut worden seien, die die Sicherheit garantieren könnten, dass die von den Beschwerdeführenden erhobenen Einwände bezüglich eingeschränkter Freiheit der Wahl von Reisezielen als kosovarische Staatsbürger im Rahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufes kein Kriterium darstellen würden, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügungen mit separaten Beschwerdeeingaben vom 22. Dezember 2010 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügungen vom 23. Dezember 2010 den Eingang der Beschwerden bestätigte, und zieht in Erwägung,

E-8749/2010 E-8762/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (vgl. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De�zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer�den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf die frist- und form�gerechten Beschwerden einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass die beiden Beschwerden aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen zu einem Verfahren zu vereinigen sind, dass die vorliegenden Beschwerden – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erscheinen, weshalb darüber in einzelrichterli�cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entschei�den ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be�schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 FK das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK) of�fensichtlich auf der Überlegung beruhen, (subsidiärer) internationaler Schutz solle nicht mehr gewährt werden, wenn er nicht mehr erforderlich sei (vgl. Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kri�terien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz 111), dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt und daher restriktiv anzuwenden sind (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz 116; zum Ganzen

E-8749/2010 E-8762/2010 auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl�rekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 S. 61 f.), dass vorliegend das BFM zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 FK herangezogen hat, dass eine die Bedingungen dieser Norm erfüllende Person nicht mehr un�ter das Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen diese Rechtsnorm korrekt und in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung mit zutreffender Begründung anwandte, dass auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen vollumfänglich verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden im Rekurs einräumen, sie würden den Schutz ihres Heimatstaates Kosovo nicht ablehnen, wenn er fähig wäre, sie zu schützen, dass die Einwände in den Beschwerden, Serbien anerkenne den Kosovo nicht, betrachte die Bürger Kosovos als eigene Bürger, der serbische Geheimdienst sei in Kosovo überall tätig und es sei Serbien unter diesen Umständen möglich, Kosovaren und somit auch die Beschwerdeführenden direkt zu verhaften oder dies von einem anderen Staat zu verlangen, in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht stichhaltig erscheinen, dass auch die in allgemeiner Form geäusserten Einschätzungen, Serbien wolle den Kosovo nie anerkennen, die Regierung in Prishtina sei eine vorläufige, Serbien versuche den Kosovo zu trennen oder gar wieder zu erobern, weshalb die veränderte Situation in der Republik Kosovo nur vorläufig sei und die gefährdende Situation der Beschwerdeführenden unverändert sei, nicht durchzudringen vermögen, dass vielmehr in entscheidrelevanter Hinsicht die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten wesentlichen Veränderungen vor Ort verbunden mit der Unabhängigkeitserklärung des Staates Kosovo den "Wegfall der Umstände" im Sinne der anzuwendenden Rechtsgrundlage darstellen,

E-8749/2010 E-8762/2010 dass sich vorliegend auch nicht die Frage allfälliger zwingender Gründe gemäss Art. 1 C Ziff. 5 FK stellt, dass vor diesem Hintergrund die in Art. 1 C Ziff. 5 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt zu erachten sind, dass das BFM demnach zu Recht den Beschwerdeführenden die Flücht�lingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief, dass das Gesuch, es sei gestützt auf Art. 32 FK nach dem Asylwiderruf eine angemessene Frist von zwei Jahren zu gewähren, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, dass es sich auch erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Beschwerden einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Verfahrensgegenstandes nichts zu ändern vermögen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-8749/2010 E-8762/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E-8749/2010 und E-8762/2010 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.— werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

E-8749/2010 — Bundesverwaltungsgericht 20.01.2011 E-8749/2010 — Swissrulings