Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8683/2010 Urteil vom 13. April 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schlach; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Kolumbien, p.A. Schweizerische Botschaft Bogotá, Kolumbien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N (…).
E-8683/2010 Sachverhalt: A. Mit spanischsprachiger Eingabe vom 20. Januar 2010 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie stamme aus B._______ im Departement C._______. Ihre gesamte Verwandtschaft habe Probleme mit der Guerillagruppierung FARC. Diese verlange, dass sich die männlichen Familienmitglieder, welche älter als zehn Jahre seien, der Organisation anschliessen würden. Ihre Familie sei damit nicht einverstanden gewesen, weshalb sie seit September 2003 von der FARC bedroht werde. Zudem sei die ganze Familie zum "militärischen Objekt" erklärt worden. Am 6. Oktober 2003 sei ein Familienmitglied von der FARC ermordet worden. Diesen Mord habe die Familie bei den Behörden angezeigt, worauf sie alle Drohanrufe von der FARC erhalten hätten. Sie hätten deshalb ihren Wohnort gewechselt. Wegen finanzieller Schwierigkeiten seien sie im Jahre 2005 nach B._______ zurückgekehrt. Im August 2005 und Dezember 2006 seien zwei weitere Familienmitglieder von der FARC ermordet worden. Am 15. April 2007, 1. Juli 2007 und 5. Juli 2008 sei die Familie erneut von der FARC bedroht worden. In allen Fällen hätten sie sich an die Behörden gewandt beziehungsweise Anzeige eingereicht, indes hätten sie keine Hilfe erhalten. Im Jahre 2009 hätten Unbekannte versucht, ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen, worauf sie - die Beschwerdeführerin - sich nach D._______ begeben habe. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin – jeweils in Kopie – die der Beschwerde beigelegten und unter "Anexo de Dokumentos" aufgeführten spanischsprachigen Dokumente ein. B. Mit Schreiben vom 3. März 2010 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM das Dossier zur Bearbeitung. Dabei führte die Vertretung aus, aus Kapazitätsgründen sei eine Befragung nicht möglich. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der ausführlichen Dokumentation als erstellt. Eine Anhörung auf der Botschaft erweise sich deshalb nicht als notwendig. Unter
E-8683/2010 Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes erwäge es, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Zudem erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM der Beschwerdeführerin Frist. D. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2010 die Antwort zu den Akten. Diese übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM mit Schreiben vom 26. Juli 2010. E. Mit Verfügung vom 11. November 2010 - eröffnet am 18. November 2010 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. F. Mit unvollständig datierter (Oktober 2010) spanischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft (Eingang 29. November 2010) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 21. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin zwölf spanischsprachige Dokumente zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
E-8683/2010 des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen vorliegend auf eine Rückweisung der Beschwerde und das Einfordern einer Beschwerdeverbesserung beziehungsweise Übersetzung der Eingabe verzichtet. Nach erfolgter amtlicher Übersetzung sind die Rechtsmittelanträge bekannt und hinreichend begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E-8683/2010 4. 4.1. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 4.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.4. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die
E-8683/2010 Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.5. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin mache geltend, von der FARC bedroht zu werden. Dazu sei festzustellen, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Sodann gelinge es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Zudem handle es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie von der FARC an jedem beliebigen Ort ausfindig gemacht werden könne. Aus ihren Angaben sei denn auch zu entnehmen, dass sie und ihre Familie lediglich in B._______ von der FARC bedroht worden seien. Dementsprechend mache die Beschwerdeführerin auch keine Behelligungen geltend, seit sie nach D._______ übersiedelt sei. Es könne deshalb geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem innerstaatlichen Wohnsitzwechsel von den Verfolgern schützen könne. Weiter führt die Vorinstanz aus, das Asylgesuch könne auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel könne ein
E-8683/2010 Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Dabei sei das Vorhandensein enger Bindungen zur Schweiz eines der wesentlichen Kriterien, welches zur Erteilung einer Einreisebewilligung führe. Die Beschwerdeführerin mache keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen Umständen sei es ihr zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas hätten das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und würden sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das Protokoll. Diese Länder würden über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. Namentlich Argentinien und Brasilien würden über ein im Allgemeinen formelles und gesichertes Asylverfahren verfügen. Zudem hielten sie sich gemäss den Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non- Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung habe festgestellt werden müssen, dass es in den Grenzgebieten insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche im weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegende Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt würden. Diese Staaten würden überdies aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend erscheinen. Hinzu komme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort sei und während der ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung an Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre. Der Beschwerdeführerin sei es somit zumutbar, sich in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, das BFM habe ihr zu Unrecht die Einreise nicht bewilligt und sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Vor dem
E-8683/2010 Entscheid sei sie nicht durch einen konsularischen Beamten angehört worden, weshalb sie ihre Situation nicht ausreichend habe darlegen können. Sie habe begründete Furcht vor dem Verlust des Lebens oder der Freiheit. Aufgrund des Entscheides habe sie zudem den Eindruck, dieser stütze sich einzig auf ihr äusseres Profil ab. Der Schluss, sie sei nicht in der Lage, sich der Schweizer Kultur anzupassen, sei beleidigend. 5.3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie hätte vor dem Entscheid des BFM zu ihrer Situation beziehungsweise zu ihren Asylgründen durch die Botschaft persönlich angehört werden müssen. 5.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung von Art. 19 AsylG in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 5.3.2. Vorliegend erachtete das BFM den Sachverhalt aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin und der umfangreichen Dokumentation als hinreichend erstellt und den Fall damit als entscheidreif. Es verzichtete daher auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin. Diese Erkenntnis teilte es der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2010 mit und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, sich nochmals zu ihrer aktuellen Gefährdung im Heimatstaat, der Möglichkeit in einem anderen
E-8683/2010 Staat als der Schweiz um Schutz zu suchen, ihrer Beziehungsnähe zur Schweiz sowie ihrer Assimilationsmöglichkeiten zu äussern. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2010 ihre Stellungnahme ein. Diese Ausführungen änderten am Schluss des BFM, der Sachverhalt sei abschliessend erstellt, nichts. Aufgrund der Aktenlage erachtet auch das Gericht den Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidfällung als entscheidreif. Es ist somit festzustellen, dass die Vorgehensweise des BFM der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Praxis entspricht. Im Weiteren hat das BFM - wie gemäss der Rechtsprechung erforderlich - in seiner Verfügung vom 11. November 2010 das Absehen von einer persönlichen Anhörung einlässlich begründet. Demnach hat das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen hinreichend Genüge getan. 5.4. Zu den weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung an keiner Stelle ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, sich der Schweizer Kultur anzupassen. Einzig hat es festgestellt, die Beschwerdeführerin habe keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz und die Nachbarländer Kolumbiens würden ihr von der Kultur her näher stehen. Diese Ausführungen können entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht weder als erniedrigend noch als beleidigend erachtet werden. 5.5. Weiter hat das BFM in der angefochtenen Verfügung einerseits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin eine valable innerstaatliche Fluchtalternative hat und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Andererseits hat es ausführlich erwogen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich ist, sich in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens um Schutz vor allfälliger Verfolgung zu bemühen. An diesen Feststellungen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Rechtsmittelgabe nichts zu ändern. Namentlich legt sie nicht substantiiert dar, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, ihr sei die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sie sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist, noch die Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2
E-8683/2010 AsylG erfüllt sind. An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat der Beschwerdeführerin demnach zur Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-8683/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Bogotá. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: