Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.02.2009 E-866/2009

February 19, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,289 words·~11 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-866/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-866/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. November 2008 seine Heimat verliess und am 21. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 8. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 15. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B_______,. Nigeria, dass er am 22. November 2008 Zeuge geworden sei, wie militante Jugendliche zwei Ausländer entführten, woraufhin er mit vier Kollegen zur Polizei gegangen sei, um dies zu melden, da bereits sein älterer Bruder von Militanten umgebracht worden sei, dass er mit seinen Kollegen den Polizisten den Ort der Entführung gezeigt habe und die Militanten sodann die Polizisten beschossen hätten, wobei im Verlauf des Feuergefechts zwei Militante getötet worden seien und diese Gruppierung hernach nach ihm gesucht habe, um ihn zu töten, dass er habe flüchten können, doch seine Eltern geschlagen und seine Schwester von den Militanten vergewaltigt worden seien, dass er von einem Tanklastwagenchauffeur nach Port Harcourt gefahren und zu einem Mann gebracht worden sei, welcher ihm geholfen habe, auf ein Schiff zu kommen, dass er mit diesem Schiff nach Europa gefahren sei und dort in einer ihm unbekannten Stadt den Zug nach Kreuzlingen genommen habe, dass er nie Identitätspapiere besessen habe und ohne Papiere sowie ohne Geld in die Schweiz gereist sei, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Februar 2009 – zugestellt am 4. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, E-866/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass seine Vorbringen von Ungereimtheiten sowie von widersprüchlichen, unglaubhaften und zweifelhaften Ausführungen durchsetzt seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Februar 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 2. Februar 2009 mit Beschwerde vom 11. Februar 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass er dabei um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-866/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs.1 VwVG), weshalb der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-866/2009 dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (BVGE 2007 Nr. 8 E. 2.1), dass daher die Rüge des Beschwerdeführers, eine materielle Auseinandersetzung mit seinen Asylgründen hätte nicht in einem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erfolgen dürfen (Beschwerde S. 3, 5), fehl geht, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe im Ergebnis als zutreffend zu erachten sind, dass es der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren unterlassen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Papiere gehabt und sei ohne Papiere und ohne Geld von Nigeria bis in die Schweiz gereist, als stereotype Vorbringen zu qualifizieren sind, die keine plausible Begründung für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren zu liefern vermögen (A1, S. 4f.; A9, S. 3,6), dass sich darüber hinaus auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Reiseumständen, insbesondere bezüglich der angeblichen Hilfe diverser fremder Personen, ohne jegliche Gegenleistung, als konstruiert, weltfremd und im Ergebnis unglaubhaft erweisen (A1, S. 5; A9, S. 5f. und 9), E-866/2009 dass in der Beschwerdeschrift hinsichtlich Identitätspapieren lediglich angeführt wird, der Beschwerdeführer habe die Reise weder beabsichtigt noch aus Freude gemacht, und damit nichts neues ausgeführt wird, dass es grundsätzlich unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer weder jemals einen Pass, noch eine Identitätskarte, noch Schulzeugnisse besessen haben soll (A1, S.3; A9, S.3), zumal er sich diesbezüglich auch in Widersprüche verwickelte, erklärte er doch demgegenüber anlässlich der Befragung im EVZ, dass Jugendliche seine Papiere respektive Schulzeugnisse verbrannt hätten (A1, S. 4), dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in Wirklichkeit im Besitz von Papieren, mit denen er gereist ist, und wolle diese den Behörden nicht offenlegen, dass der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer bezüglich der Umstände und des Zeitpunktes an welchem die Militanten ihn gesucht hätten, widersprüchliche Angaben machte, dass er nämlich an der Befragung im EVZ davon sprach, sie seien am 23. 11. gekommen, ihm sei aber die Flucht gelungen und er habe die Nacht im Busch verbracht (A1, S. 4), dass in dieser Nacht die Militanten wieder gekommen seien und seine Eltern geschlagen, seine Schwester vergewaltigt und seinen Eltern gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden (A1, S. 4), dass er demgegenüber an der direkten Anhörung aussagte, dass er gehört habe, wie die Militanten am 23. 11. im Anmarsch gewesen seien, weshalb er habe fliehen können, dass seine Eltern geschlagen und seine Schwester vergewaltigt worden seien, da er nicht dort gewesen sei, E-866/2009 dass die Militanten am 24.11. morgens wieder gekommen seien, woraufhin er habe durch ein Fenster fliehen können und dank eines Loches, in das er gefallen sei, nicht von den Schüssen getroffen worden sei, welche die Militanten aufgrund seiner hinterlassenen Fussspuren in den Busch gefeuert hätten (A9, S. 5), dass diese Aussagen nicht nur widersprüchlich sind, sondern auch überaus konstruiert wirken, dass es zudem nicht glaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass der Bruder des einen Kollegen bei den Militanten sei (A9, S. 7), dass des weiteren auf die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten zu verweisen ist, dass in der Beschwerdeschrift nichts angeführt wird, was der Beschwerdeführer nicht bereits in den Befragungen angab, weshalb die Beschwerde nicht geeignet ist, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen umzustossen, dass das BFM demnach zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen diesbezüglich seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass dass BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar E-866/2009 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erweist, da vor dem Hintergrund der obenstehenden Erwägungen nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass mit dem pauschalen Hinweis in der Beschwerde, wonach aus zahlreichen Berichten hervorgehe, dass in Nigeria eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, der Einschätzung der Vorinstanz nichts entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-866/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass nach dem Gesagten die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-866/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (Kanton) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 10

E-866/2009 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2009 E-866/2009 — Swissrulings