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Bundesverwaltungsgericht 03.01.2011 E-8658/2010

January 3, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,764 words·~9 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8658/2010 Urteil vom 3. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. November 2010 / N (…).

E-8658/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2008 (Eingangsstempel Botschaft: 2. September 2008) - unter Beilage mehrerer Beweismittel (ausschliesslich in Kopie, als TRUE COPY oder mit "Beglaubigungsvermerk" gestempelt) - an die Schweizerische Botschaft in Colombo gelangte und unter Hinweis auf seine bedrohliche Situation und das Schicksal von Familienangehörigen sinngemäss um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2008 aufforderte, für den Fall, dass er an seinem Gesuch festhalte, eine Reihe von Fragen zu beantworten und allfällige Beweismit-tel einzu�reichen beziehungsweise zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2008 (Eingangsstempel Botschaft: 26. September 2008) zahlreiche telefonische Bedrohungen geltend machte und insbesondere auf den Terrorisme Act Number 48 of 1979 hinwies, dass die Botschaft die Akten dem BFM mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 zum Entscheid überwies, wobei sie die Gründe für das Absehen von einer Befragung stichwortartig anführte, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Botschaft mit Schreiben vom 20. Juli 2010 anzeigte, es erwäge, ihm die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzulehnen, dass das BFM ihm Gelegenheit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2010 (Eingangsstempel Botschaft) vernehmen liess, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. November 2010 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2010 (Eingangsstempel Botschaft: 2. Dezember 2010) angefochten hat und sinngemäss beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,

E-8658/2010 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-scheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-teilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachge-biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das Gericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-de zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass nämlich betreffend des genauen Zeitpunktes der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aber in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach von der Rechtzeitig-keit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen wird, dass zudem die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, indessen die beiden Asylabteilungen des Gerichts bei Beschwerden der vorliegenden Art (englischsprachig, aus dem Aus-land eingereicht) praxisgemäss keine Übersetzung verlangen, der Entscheid

E-8658/2010 aber in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling an�erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-heit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-ben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3

E-8658/2010 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Er�messensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög�lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so�wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich�keiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl�gesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass das Bundesamt in seinem Entscheid darauf hinweist, dass zwecks Abklärung des Sachverhalts einer Person gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nur dann die Einreise in die Schweiz bewilligt werden könne, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass bezüglich des Verfahrens bei Asylgesuchen aus dem Ausland die Praxis zwar vorsehe, dass der Gesuchsteller in der Regel zu seinen Asylgründen angehört werde, von dieser Regel aber insbesondere dann abgewichen werden könne, wenn – wie vorliegend – der Sach-verhalt aufgrund der Eingaben erstellt sei, dass indessen das Bundesamt in solchen Fällen das rechtliche Gehör zu gewähren habe, was erfolgt sei, und das BFM die Aktenlage als rechtsgenüglich erachte, dass der Beschwerdeführer geltend mache, sein Bruder sei im Jahre (…) durch Unbekannte entführt worden, und er selber sei mehrmals bedroht worden,

E-8658/2010 dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen um eine Verfolgung durch Dritte handle und der srilankische Staat als schutzfähig gelte, dass die Familie des Beschwerdeführers bei den Behörden Anzeige erstattet habe, es indessen keinem Staat möglich sei, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren, dass den Akten nicht entnommen werden könne, der Staat sei schutzunwillig, und diese Schlussfolgerung unter anderem dadurch gestützt werde, dass der Beschwerdeführer persönlich keine Probleme mit den Behörden geltend mache, dass sich die Situation in Sri Lanka heute, nach der Niederlage der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Mai 2009, ganz anders darstelle als zum Zeitpunkt der geltend gemachten Vorfälle, und die Anzahl von Entführungen und „Killings“ stark zurückgegangen sei, dass der Beschwerdeführer schliesslich erklärt habe, mittlerweile von B._______ nach C._______ zurückgekehrt zu sein, wo er offenbar keine Probleme mit Bewaffneten habe, was deutlich mache, dass er nicht mehr gefährdet sei, dass die Vorbringen daher nicht asylrelevant seien und Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, keine einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle und daran auch die gesundheitlichen Probleme der Mutter des Beschwerdeführers nichts ändern könnten, dass der Beschwerdeführer demnach nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Ein-reise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich des Verzichts auf eine Befragung an die Vorgaben, wie sie in BVGE 2007/30 festgehalten sind, gehalten hat, die diesbezüglichen Ausführungen des BFM korrekt sind und diesbezüglich der Entscheid nicht zu rügen ist, zumal der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keine Verletzung seiner prozessualen Rechte geltend macht, dass weiter auch die Ausführungen des Bundesamtes zur jüngeren Entwicklung in Sri Lanka und zur aktuellen Situation in seinem Hei-

E-8658/2010 matstaat nicht zu beanstanden sind, auch wenn diese in mancher Hinsicht noch nicht befriedigend ist, dass den vorliegend geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfolgungscharakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation be-finden, wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass demnach insgesamt der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs�weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzu�tun, weshalb ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun�desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E-8658/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand:

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