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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2010 E-8621/2010

December 21, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,873 words·~9 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8621/2010 {T 0/2} Urteil vom 21. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010 / N (…).

E-8621/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2008 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2009 die gegen diese Verfügung am 16. Januar 2009 eingereichte Beschwerde abwies, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge noch bis im (...) illegal in der Schweiz aufhielt, nach einem längeren Aufenthalt in Frankreich am 4. November 2010 in die Schweiz zurückkehrte und gleichentags im B._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 23. November 2010 dieselben Gründe geltend machte wie bei seinem ersten Asylgesuch, dass er in die Schweiz zurückgekehrt sei, weil er sich mit seiner in C._______ lebenden Freundin überworfen habe und ihn die französischen Behörden anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs aufgefordert hätten, in die Schweiz zurückzukehren, dass er sich im (...) bei einer Auseinandersetzung mit seiner Freundin das Bein gebrochen habe und in Frankreich ärztlich behandelt worden sei, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer gemäss dem sich bei den Akten befindlichen Bericht vom (...) gleichentags auf der (...) untersucht wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 – eröffnet am 13. Dezember 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

E-8621/2010 dass das Bundesamt den Beschwerdeführer unter der Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer mache dieselben Gründe wie im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren geltend, weshalb sich eine erneute Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen erübrige, dass sich die von ihm geschilderten Probleme in Frankreich auf einen Dritt- und nicht auf den Herkunftsstaat bezögen, zumal Art. 3 Abs. 2 AsylG im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszulegen sei, und demzufolge eine asylrelevante Gefährdung im Land des letzten Aufenthaltes nur bei staatenlosen asylsuchenden Personen zu prüfen sei, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 26. Januar 2009 Ereignisse eingetreten und geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass folglich auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. November 2010 nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass das Bundesamt hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführte, der Beschwerdeführer leide gemäss Bericht des (...) vom (...) an (...), welche mit (...) behandelt werde, eine postoperative Verlaufskontrolle sei zwingend im Ursprungsspital durchzuführen, dass sich der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht geweigert habe, den Namen des Ursprungsspitals zu nennen, dass er für sein Tun selber verantwortlich sei und es ihm unbenommen bleibe, sich entweder im besagten Spital zu melden oder sich in seinem Heimatland einer Kontrolle zu unterziehen,

E-8621/2010 dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Rechtsmitteleingabe vom 16. Dezember 2010 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie des sich bei den Akten befindlichen Berichts (...) und eine Anmeldung zum Arztbesuch (...) betreffend Nachkontrolle am (...) einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer präjudiziellen Wirkung verzichtet wird, dass somit auf die frist- und – abgesehen vom vorerwähnten sprachlichen Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,

E-8621/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Akten enthielten keine Hinweise darauf, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche die

E-8621/2010 Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des zweiten Asylgesuchs zu wiederholen, ohne indessen auch nur ansatzweise zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

E-8621/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf die im Bericht (...) erwähnte postoperative Verlaufskontrolle vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch in Berücksichtigung der noch erforderlichen postoperativen Verlaufskontrolle im Urteilszeitpunkt kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei auf eine dauernde medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, dass es ihm gegebenenfalls unbenommen bleibt, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über

E-8621/2010 Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-8621/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

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