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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2016 E-862/2016

July 12, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,308 words·~27 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-862/2016

Urteil v o m 1 2 . Juli 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 / N (…).

E-862/2016 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin – eine russische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, Inguschetien – verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 6. November 2014 und reiste am 11. November 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 26. November 2014 wurde sie zu ihrer Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Am 15. Dezember 2014 fand die einlässliche Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Anlässlich dieser beiden Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei aufgrund der Probleme ihrer beiden Söhne, welche bereits vor einigen Jahren aus Russland geflohen seien (einer von ihnen in die Schweiz), wiederholt von den inguschetischen Behörden behelligt worden. So sei ihr Haus immer wieder durchsucht worden, wobei sogar Granaten in ihren Garten geworfen worden seien. Ferner sei sie von den Sicherheitskräften wiederholt vorgeladen und nach dem Verbleib ihrer Söhne befragt worden. B. Mit Verfügung vom 24. März 2015 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Indes nahm es sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. C. C.a Auf die am 4. Juni 2015 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2015 nicht ein, mit der Begründung, sie sei verspätet und mithin nicht zulässig (vgl. Urteil des BVGer E-3609/2015 vom 19. Juni 2015). C.b Mit Eingabe vom 8. September 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht darum, das Verfahren fortzusetzen und von einer Verfahrensabschreibung abzusehen, auf die Beschwerde einzutreten und diese gutzuheissen. Mit Urteil vom 30. September 2015 wies das Gericht diese als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommene Eingabe ab (vgl. Urteil des BVGer E-5550/2015 vom 30. September 2015).

E-862/2016 II. D. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. März 2015 und um Gewährung von Asyl, allenfalls um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie neue Ereignisse und Beweismittel vorbringen könne, welche ihre Verfolgungssituation belegten. So bestätige Magomed Muzolgov – der Vorsitzende der Menschenrechtsorganisation MASHR in Inguschetien – in seinem beigelegten Schreiben vom 18. Mai 2015 (vgl. B2, Beilage 5) ihre prekäre Situation. Wie den ebenfalls beigelegten Berichten von Civil Rights Defenders und Frontline Defenders vom 9. November 2015 sowie von Human Rights Watch vom 10. November 2015 (vgl. B2, Beilagen 6-8) entnommen werden könne, sei Magomed Muzolgov nun selbst Opfer von Repressionen seitens der inguschetischen Behörden geworden. Ein auf der Webseite (...) hochgeladener Beitrag vom 28. Mai 2014 und entsprechende Fotografien, welche auch zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereicht wurden (vgl. B2, Beilagen 9-10), belegten ihre Vorbringen anlässlich des ordentlichen Verfahrens, wonach sie zusammen mit weiteren Eltern von angeblichen inguschetischen Rebellen zu einem Treffen mit dem Staatschef von Inguschetien vorgeladen worden sei. Ein weiterer, ebenfalls ins Recht gelegter Bericht des Cuacasian Knot vom (…) 2010 (vgl. B2, Beilage 11) schildere zudem eindrücklich, wie sie sich für die Rechte ihrer verfolgten Söhne eingesetzt habe. Dieser Bericht könne unter anderem dazu beigetragen haben, dass sie ins Fadenkreuz der Sicherheitskräfte geraten sei. Des Weiteren leide sie seit den Ereignissen in Inguschetien an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer mittelgradig depressiven Episode. Im ebenfalls eingereichten Arztzeugnis ihres behandelnden Arztes vom 1. November 2015 (vgl. B2, Beilage 12) seien die Zusammenhänge zwischen dem von ihr Erlebten und ihrem Gesundheitszustand geschildert. Schliesslich legte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Wiedererwägungsgesuch einen Bericht von Amnesty International vom November 2015 bezüglich der Menschenrechtssituation im Nordkaukasus ins Recht (vgl. B2, Beilage 13) und verwies auf die bisher beim SEM eingereichten Unterlagen und das Beschwerdeschreiben vom 4. Juni 2015. In diesem Beschwerdeschreiben machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das SEM habe den von ihr eingereichten USB-Stick, auf dem sich unter anderem ein Video der Hausdurchsuchung [von Anfang 2014] befinde (vgl. A26, Beilage 9), nicht gewürdigt. Ferner reichte sie zu-

E-862/2016 sammen mit dieser Rechtsmitteleingabe einen bereits im ordentlichen Verfahren eingereichten Ausdruck von Fahndungslisten betreffend ihre Söhne ein. E. E.a Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 – eröffnet am 11. Januar 2016 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und erklärte die Verfügung vom 24. März 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner auferlegte es der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 600. und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E.b Zur Begründung nahm das SEM zunächst Bezug zum Inhalt der Beschwerde vom 4. Juni 2015 (vgl. Bst. C.a), in der die Beschwerdeführerin gerügt habe, es seien nicht alle ins Recht gelegten Beweismittel gewürdigt worden, weshalb fälschlicherweise auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsvorbringen geschlossen worden sei. Dazu sei zu bemerken, dass die in der Beschwerde bezeichneten Beweismittel – ein USB-Stick, auf dem ein Video der Hausdurchsuchung [von Anfang 2014] abgespeichert sei (A26, Beilage 9), und ein Fahndungsschreiben (A26, Beilage 8) – in der SEM-Verfügung vom 24. März 2015 kurz erörtert worden seien. Folglich seien sie nicht neu und könnten mithin nicht Gegenstand einer Revision sein, diene diese doch nicht dazu, erneut eine Würdigung von Bekanntem vorzunehmen. E.c Neue Beweismittel zwecks Begründung der Flüchtlingseigenschaft im Wiedererwägungsverfahren seien demnach das Schreiben von Magomed Muzolgov vom 18. Mai 2015 (B2, Beilage 5), die Berichte von Civil Rights Defenders und Frontline Defenders vom 9. November 2015 sowie von Human Rights Watch vom 10. November 2015 (B2, Beilagen 6-8), der auf der Webseite (...) hochgeladene Beitrag vom 28. Mai 2014 (B2, Beilage 9; die damit eingereichten Fotos in Beilage 10 seien bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht worden) sowie der Bericht von Amnesty International vom November 2015 (B2, Beilage 13). Die übrigen Beweismittel seien bereits im ordentlichen Verfahren bekannt gewesen oder tangierten Verfahrensfragen im ordentlichen Beschwerdeverfahren, auf das wegen verpasster Beschwerdefrist nicht eingetreten worden sei. Die Beilagen 6 bis 8 beträfen nicht die Beschwerdeführerin, weshalb sie als unerheblich zu qualifizieren seien, da sie nicht geeignet gewesen wä-

E-862/2016 ren, im ordentlichen Verfahren ein günstigeres Resultat für die Beschwerdeführerin herbeizuführen. Die Beilagen 9, 10 und 13 verwiesen zwar auf einen länderspezifischen Kontext, der jedoch im ordentlichen Verfahren ebenso wenig zwingend auf eine andere Erwägung der Asylrelevanz hätte führen müssen. Das Beweismittel in Beilage 5 sei tatsächlich neu und erheblich, da es geeignet sei, für die Beschwerdeführerin ein besseres Resultat zu erzielen. So seien darin die von ihr im ordentlichen Verfahren ebenfalls vorgebrachten Hausdurchsuchungen erwähnt. Zunächst sei aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Durchsuchungen im ordentlichen Verfahren überhaupt nicht habe glaubhaft machen können. Des Weiteren würden diese in der Beilage 5 auch nur sehr vage auf den Sommer 2014 datiert. Ebenso approximativ sei die darin angegebene Anzahl der involvierten Sicherheitskräfte. Ferner stammten die darin enthaltenen Angaben von Nachbarn, ohne dass weitere Details genannt würden. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Explosionen seien im Schreiben zudem gänzlich unerwähnt geblieben, obwohl davon auszugehen sei, dass ein solch markantes Ereignis auch von Zeugen hätte wahrgenommen werden müssen. Zusätzliche Informationen seien dem siebenzeiligen Bericht schliesslich nicht zu entnehmen. Folglich gebe dieser bloss einen schwachen Hinweis ab, den es anzuzweifeln gelte, da Beweismittel gerade im vorliegenden länderspezifischen Kontext käuflich erwerbbar und mithin nicht fälschungssicher seien. Die inhaltlichen Ungereimtheiten bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin und die krassen Unglaubhaftigkeitselemente im ordentlichen Verfahren vermöchten damit in jedem Fall nicht entkräftet zu werden. Demnach sei das vorgebrachte Beweismittel revisionsrechtlich nicht erheblich. Der Antrag auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund eines medizinischen Leidens (PTBS) sei zudem unbehilflich, da die Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits vorläufig aufgenommen worden sei. F. Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht liess sie ferner darum ersuchen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren.

E-862/2016 Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es für sie nicht verständlich sei, weshalb das SEM auch in seinem Entscheid vom 8. Januar 2016 an den geringfügigen Ungereimtheiten anlässlich ihrer im Rahmen des ordentlichen Verfahrens durchgeführten Befragung zur Person und ihrer Bundesanhörung festhalte. Sie sei bei den Ereignissen im Sommer 2014 unter Schock gestanden, weshalb von ihr nicht erwartet werden könne, diese Vorfälle im Detail wiedergeben zu können. Fakt sei, dass Sicherheitspersonen bei ihr zu Hause gewesen seien und ihr damit gedroht hätten, ihr Haus beim nächsten Mal in die Luft zu jagen. Dabei hätten sich die Sicherheitsleute klar auf ihre beiden Söhne – welche aufgrund von eindeutigen Verfolgungsmotiven in der Schweiz und in [einem anderen europäischen Land] Asyl erhalten hätten – bezogen. Die sich aus diesen Ereignissen ergebende begründete Furcht vor weiterer Reflexverfolgung werde auch durch den auf der Webseite (...) hochgeladenen Beitrag vom 28. Mai 2014 und die dazugehörigen Fotografien untermauert. Das SEM habe sich weder in der ursprünglichen Verfügung vom 24. März 2015 noch im Entscheid vom 8. Januar 2016 die Mühe gemacht, den durch diesen Bericht vor Augen geführten Druck auf Familienangehörige in seine Begründung einfliessen zu lassen. Ferner habe das SEM selbst erwähnt, dass es den USB-Stick, der stichhaltige Beweise zur Verfolgung der Beschwerdeführerin enthalte, lediglich „kurz“ erörtert habe. Dies könne nicht einer rechtsgenüglichen Würdigung eines Beweismittels entsprechen. Schliesslich wurde in der Beschwerdeschrift auf einen sich in Arbeit befindlichen Bericht von Amnesty International zur Nordkaukasusregion verwiesen, in dem auch eine Auseinandersetzung mit der Reflexverfolgung von Familienangehörigen stattfinde. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die vom SEM mit Verfügung vom 24. März 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfüge. Ferner forderte es die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung das auf dem im ordentlichen Verfahren eingereichten, beschädigten und deshalb nicht einsehbaren USB-Stick abgespeicherte Datenmaterial auf einem lesbaren Datenträger einzureichen. H. Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht darum, ihr den beschädigten USB-Stick zukommen zu lassen, damit sie versuchen könne, diesen zu reparieren. So befänden sich darauf

E-862/2016 einige für die Beweislage wichtigen, ansonsten verlorenen Videos – darunter ein Video einer Hausdurchsuchung, auf dem in Übereinstimmung mit ihren Ausführungen eine Explosion zu hören sei. Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin einen neuen USB-Stick ein, auf dem sich ebenfalls ein Video einer anderen Hausdurchsuchung befinde, das sie noch habe auffinden können. Ferner seien auf dem USB-Stick drei Fotoaufnahmen vom Verwaltungsgebäude in Inguschetien abgespeichert, welche sie ihrer Eingabe vom 23. Februar 2016 ebenfalls in ausgedruckter Form beilegte. Auf diesen ungefähr Mitte Februar 2016 von einem Verwandten der Beschwerdeführerin gemachten Aufnahmen sei zu erkennen, dass für sie und ihre beiden Söhne ein Fahndungsschreiben beim Eingang dieses Verwaltungsgebäudes angebracht worden sei. Aus diesem Fahndungsschreiben gehe hervor, dass ihr angelastet werde, sich der Beihilfe zu terroristischen Tätigkeiten gemäss Art. 205.1 des russischen Strafgesetzbuches schuldig gemacht zu haben. Sie, die Beschwerdeführerin, hätte gerne den Vorsteher der Menschenrechtsorganisation MASHR damit beauftragt, dem Fahndungsschreiben auf den Grund zu gehen und einen entsprechenden Bericht zu verfassen. Aufgrund der Schwierigkeiten, mit welchen MASHR seitens der inguschetischen Regierung konfrontiert sei, habe davon aber bisher abgesehen werden müssen. I. In seiner Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 hielt das Gericht fest, dass auch der mit Eingabe vom 23. Februar 2016 eingereichte USB-Stick beschädigt sei, weshalb er an die Beschwerdeführerin retourniert werde. Es räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit dazu ein, das auf den am 23. Februar 2016 und im ordentlichen Verfahren eingereichten, beschädigten USB-Sticks gespeicherte Datenmaterial innert Frist auf einem lesbaren Datenträger nachzureichen. Bezüglich des Gesuchs um Herausgabe des im ordentlichen Verfahren bei der Vorinstanz eingereichten USB-Sticks verwies das Gericht die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und trat auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. Schliesslich forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine deutsche Übersetzung aller auf den mit Eingabe vom 23. Februar 2016 eingereichten Fotografien ersichtlichen Schriftzüge nachzureichen und Auskunft darüber zu erteilen, wann und von wem diese Fotografien erstellt wurden, wo sich das auf den Fotografien ersichtliche Verwaltungsgebäude genau befindet und wie diese Fotografien – unter Beilage eines Zustellnachweises – zu ihr in die Schweiz gelangt sind.

E-862/2016 J. Mit Eingabe vom 7. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine CD- Rom mit den auf dem mit Eingabe vom 23. Februar 2016 ins Recht gelegten USB-Stick enthaltenen Daten sowie eine Übersetzung aller wichtigen Schriftzüge auf den mit Eingabe vom 23. Februar 2016 ins Recht gelegten Fotografien ein. Zur Erläuterung führte sie aus, dass das Fahndungsschreiben auf einem Verwaltungsgebäude der Russischen Föderation in der Republik Inguschetien in B._______, (…), angebracht sei. Die Aufnahmen stammten von einem Cousin der Beschwerdeführerin, dessen Identitätskarte in Kopie beiliege und der sich gelegentlich in B._______ aufhalte. Mutmasslich seien die Fotografien um den 10. Februar 2016 herum gemacht worden und ihrem in der Schweiz lebenden Sohn eine Woche später per WhatsApp zugestellt worden. Die Organisation MASHR sei nach wie vor ausser Stande, Nachforschungen zum Fahndungsschreiben zu machen. Allerdings dürfte es wohl für eine Person einer Schweizerischen Vertretung in Russland ein Leichtes sein, weitere Informationen zu ihrer Fahndung ausfindig zu machen. Ferner teilte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. März 2016 mit, dass sie den im ordentlichen Verfahren bei der Vorinstanz eingereichten USB-Stick zwecks Wiederherstellung der darauf enthaltenen Daten bestellt habe. Schliesslich machte sie – ohne die entsprechenden N-Nummern anzugeben – auf weitere Familienangehörige – das heisst auf ihre Tochter, C._______, und ihren Cousin, D._______ – aufmerksam, die ebenfalls wegen Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihren Söhnen Asyl in der Schweiz erhalten hätten. K. Mit Eingabe vom 24. März 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie den im ordentlichen Verfahren eingereichten USB-Stick zwischenzeitlich von der Vorinstanz zugestellt erhalten habe, diesen aber leider nicht reparieren und die darauf enthaltenen Daten mithin nicht wiederherstellen könne. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM unter ausdrücklichem Hinweis auf die Akten der Tochter der Beschwerdeführerin (N […]) und deren Angaben anlässlich ihrer Befragungen ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 10. Februar 2016 einzureichen. In seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 führte das SEM aus, dass der Tochter der Beschwerdeführerin nach erneuter Prüfung ihrer Vorbringen im Beschwerdeverfahren Asyl gewährt worden sei. Das SEM habe sich dabei im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass dem

E-862/2016 Ehemann der Tochter zwischenzeitlich Asyl gewährt worden sei. Da die Vorbringen der Tochter sich grösstenteils mit denjenigen ihres Ehemannes deckten, sei ihr ebenfalls originär Asyl gewährt worden. Es habe jedoch keine erneute Prüfung der Glaubhaftigkeit stattgefunden. Zudem seien weder den Vorbringen der Tochter der Beschwerdeführerin noch jenen ihres Ehemannes Hinweise auf Nachteile seitens der Beschwerdeführerin – deren Probleme erst im Jahr 2014 zu situieren wären – zu entnehmen. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst führte das SEM aus, dass diese im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft taxiert worden seien und im Wiedererwägungsverfahren keine neue Glaubhaftigkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Die im Wiedererwägungsverfahren geäusserte Kritik, das SEM habe selbst zugegeben, dass der Inhalt des USB-Sticks nur kurz erörtert worden sei, sei insofern nicht stichhaltig, als sich die Formulierung „kurz erörtert“ nicht auf den eigentlichen Prozess der Prüfung bezogen habe, sondern bloss auf das knapp formulierte Resultat des irrelevanten Inhalts. Die Behauptung in der Beschwerde vom 4. Juni 2015, das SEM sei auf den Inhalt des USB-Sticks „mit keinem Wort“ eingegangen, sei folglich falsch. Mit Bezug zu einer möglichen Reflexverfolgung lasse sich aus jener Beschwerde vom 4. Juni 2015 (S. 4) zudem herauslesen, dass die Beschwerdeführerin solche Nachteile selbst eingrenze. So spreche sie von Drohungen ihr gegenüber, die nicht auf sie selbst, sondern klar auf ihre Söhne bezogen gewesen seien. Dass bei diesen Drohungen auch erwähnt worden sei, dass ihr Haus beim nächsten Mal in die Luft gejagt werde, stelle eher eine Reflexwirkung dar. Bei der Reflexwirkung stelle sich bei der betroffenen Person der Schaden, in casu allenfalls die Zerstörung des Hauses, als mittelbarer Schaden ein, bedingt durch die erfolglose Suche nach den Söhnen. Es handle sich dabei aber nicht um eine gezielte Verfolgung und führe daher auch nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bezüglich des mit Eingabe vom 23. Februar 2016 neu eingereichten Videos lasse sich nur schwer erkennen, wann, wo und was genau der Gegenstand der Hausdurchsuchung gewesen sei, falls es sich tatsächlich um eine solche gehandelt habe, ebenso wenig, ob Maskierte die Durchsuchung durchgeführt hätten oder diese von Explosionen begleitet gewesen sei. Die Authentizität des als Fotografie eingereichten Fahndungsschreibens betreffend die Beschwerdeführerin sei zudem nur schwer überprüfbar. In vergleichbaren Fahndungsschreiben – so auf https://06.mvd.ru/news/item/7621864 – seien die Angaben aber detaillierter ausgefallen, sofern das Innenministerium und der Geheimdienst Autoren diese Schreibens sein sollten. Schliesslich seien auf der vorerwähnten Internetseite zwar die Söhne der Beschwerdeführerin ausgeschrieben, nicht aber die Beschwerdeführerin selbst.

E-862/2016 M. In ihrer Replik vom 10. Juni 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre gesamte Familie in Europa, darunter auch in der Schweiz, teilweise wegen Reflexverfolgung, Asyl erhalten habe. Folglich erstaune es, weshalb nicht auch sie asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei soll. So sei es bekannt und auch durch die zahlreichen während des Verfahrens eingereichten Beweismittel belegt, dass Familienangehörige von Rebellen und politisch Verfolgten in Russland und insbesondere im Nordkaukasus tyrannisiert würden. Zur Vernehmlassung des SEM sei festzuhalten, dass die Situation für sie, die Beschwerdeführerin, von vorneherein denkbar schlecht sei, wenn das SEM weiterhin prinzipiell von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgehe und diese nicht neu prüfe. Spätestens nach der Erkenntnis, dass die neu eingebrachten Beweismittel nicht auf ihre Authentizität überprüft werden könnten, sollte die Glaubhaftigkeit aber nochmals in Erwägung gezogen und geprüft werden. Bezüglich des Verweises auf die nicht nachvollziehbare Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin zwecks Untermauerung der angeblichen Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei nochmals zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat unter sehr traumatisierenden Umständen verlassen habe. Folglich wundere es nicht, wenn sie zu ihrer Flucht teilweise verwirrte Angaben gemacht habe. Anlässlich der Vorladung beim inguschetischen Sicherheitschef zusammen mit Familienangehörigen anderer Rebellen habe man vorgegeben, einen gemeinsamen Weg zu finden, um die Rebellen dazu zu bringen, die Waffen niederzulegen und sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Tatsächlich seien die vorgeladenen Personen jedoch unter Druck gesetzt und bedroht worden, was aus den eingereichten Fotografien zu dieser Veranstaltung ersichtlich sei. Schliesslich sei schwierig zu beurteilen, ob – wie das SEM dies getan habe – von einem mittelbaren Schaden die Rede sein könne, wenn das eigene Haus in die Luft gejagt werde, während man darin lebe. Dass sie, die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht an Leib und Leben bedroht gewesen sein soll, sei nicht nachvollziehbar.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-862/2016 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BVGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einerseits dann einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid, beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Im Asylgesetz sind die entsprechenden Tatbestände in den Art. 111b und 111c AsylG kodifiziert (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39).

E-862/2016 Andererseits können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a, 1998 Nr. 8). 3.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b). 4. 4.1 In ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2015 verlangte die Beschwerdeführerin mittels der von ihr eingereichten Beweismittel die Korrektur der ihrer Ansicht nach ursprünglich fehlerhaften Verfügung vom 24. März 2015, welche nie gerichtlich materiell überprüft worden ist (vgl. oben Bst. C). Das SEM hat diese Eingabe somit korrekterweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und nach Art. 66 ff. VwVG behandelt. 4.2 Aus den nachfolgenden Gründen gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM dieses qualifizierte Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.2.1 Bezüglich der mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 ins Recht gelegten Beweismittel ist dem SEM beizupflichten, dass diese keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin zu belegen vermögen. Die im Bericht vom 28. Mai 2014, einschliesslich der dazugehörigen Fotografien (B2, Beilagen 9 und 10), dargelegten Ereignisse und Behelligungen der Beschwerdeführerin weisen nicht die vom Asylrecht geforderte Intensität auf, stellen sie doch weder eine Bedrohung von Leib und Leben noch einen

E-862/2016 Entzug der Freiheit dar. So geht daraus lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Angehörigen angeblicher Terroristen vom Staatschef Inguschetiens zu einer Versammlung eingeladen worden sei, anlässlich welcher alle Anwesenden aufgefordert worden seien, ihre Kinder dazu zu bewegen, die Waffen niederzulegen und sich den Behörden zu stellen, ansonsten die Durchsuchungen ihrer Häuser fortgeführt würden. Ebenso wenig kann anhand des Geschilderten davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dadurch in die vom Asylgesetz für die Bejahung eines unerträglichen psychischen Drucks geforderte Zwangslage versetzt wurde und ihr deshalb ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert worden wäre (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Auch die im Schreiben der Organisation MASHR vom 18. Mai 2015 (B2, Beilage 5) von Magomed Muzolgov geschilderten Ereignisse – die inguschetischen Sicherheitskräfte hätten nach Angaben der Nachbarn der Beschwerdeführerin im Sommer 2014 eine Durchsuchung ihres Hauses durchgeführt und ihr dabei körperliche Gewalt und die Sprengung ihres Hauses angedroht – sind aus asylrechtlicher Sicht nicht genügend intensiv. So lässt sich diesem Beweismittel keine über die darin erwähnten Drohungen hinausgehende Verfolgung der Beschwerdeführerin an Leib und Leben entnehmen. Die Drohungen anlässlich der Hausdurchsuchung alleine vermögen auch nicht die zuvor beschriebene, geforderte Zwangslage herbeizuführen. An dieser Einschätzung ändern auch die drei, in diesem Zusammenhang eingereichten Berichte der Organisationen Civil Rights Defenders, Frontline Defenders und Human Rights Watch vom November 2015 (B2, Beilagen 6-8) betreffend das Schicksal von Magomed Muzolgov nichts. So kann die Beschwerdeführerin daraus insofern nichts zu ihren Gunsten ableiten, als sich diese Berichte, wie vom SEM zu Recht angeführt, nicht auf ihre Person, sondern, wie bereits gesagt, auf Magomed Muzolgov beziehen. Ähnlich verhält es sich mit dem Bericht des Caucasian Knot vom (…) 2010, ist darin doch nur davon die Rede, dass die Söhne der Beschwerdeführerin von den inguschetischen Behörden verfolgt werden. Zwar wird darin erwähnt, dass die Beschwerdeführerin um Hilfe bezüglich der Verteidigung der Rechte ihrer Söhne ersucht hat. Dass sie deswegen selbst in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre, lässt sich dem Artikel indes nicht entnehmen. Zudem lagen die darin dokumentierten Vorfälle im Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin mehrere Jahre zurück, so dass kein zeitlicher Kausalzusammenhang mehr bestanden haben kann (B2, Beilage 11). Der Bericht von Amnesty International vom November 2015 äussert sich lediglich allgemein zur Lage in der Heimatregion der Beschwerdeführerin, indes nicht zu deren spezifischer Situation (B2, Beilage 13). Das Arztzeugnis vom

E-862/2016 1. November 2015 (B2, Beilage 12), in dem attestiert wird, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leidet, vermag schliesslich auch keine asylrelevante Verfolgung zu belegen. So geht daraus einerseits nicht eindeutig hervor (und lässt sich wohl auch nur schwer bestimmen), was die Ursachen für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind. Andererseits erreichen die in der Anamnese nur sehr allgemein geschilderten Erlebnisse der Beschwerdeführerin im Heimatland – Hausdurchsuchungen und Drohungen seitens der inguschetischen Sicherheitskräfte – die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung, wie bereits zuvor dargelegt, nicht. Die Rüge, das SEM habe das Datenmaterial auf dem im ordentlichen Verfahren eingereichten USB-Stick nicht richtig gewürdigt, konnte trotz entsprechender Instruktion seitens des Gerichts von der Beschwerdeführerin nicht beweiskräftig dargelegt werden. So beruft sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf ein untaugliches Beweismittel, ist der im ordentlichen Verfahren eingereichte USB-Stick doch beschädigt, und mithin nicht mehr einsehbar, und das Datenmaterial auch nicht mehr anderweitig verfügbar. 4.2.2 Das auf Beschwerdeebene auf einer CD-Rom eingereichte Video ist zwar einsehbar, vermag aber ebenso wenig wie die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Obwohl es sich beim aufgenommenen Ereignis tatsächlich um eine Hausdurchsuchung handeln könnte, da vor der Eingangstüre und in der Nachbarschaft stationierte Sicherheitskräfte ersichtlich sind, scheint diese – gemäss dem auf dem Video Ersichtlichen – ruhig und ohne jegliche Gewalt abgelaufen zu sein. Folglich ist es zu weit hergeholt, gestützt darauf eine Gefährdung für Leib und Leben respektive einen unerträglichen psychischen Druck anzunehmen. Die ebenfalls auf der CD-Rom abgespeicherten Fotoaufnahmen vom Verwaltungsgebäude in Inguschetien vermögen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung nicht plausibler zu machen. So leuchtet es nicht ein, weshalb die inguschetischen Behörden Anfang 2016 noch mittels eines lediglich lokal wirksamen Anschlags am Verwaltungsgebäude nach den bereits im Jahr 2009 ausgereisten Söhnen der Beschwerdeführerin fahnden sollten, dürfte es nach fast sieben Jahren doch auch den Behörden klar geworden sein, dass sich die Söhne der Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrer Heimat befinden. Ferner erscheint es, wie vom SEM in seiner Ver-

E-862/2016 nehmlassung dargelegt, tatsächlich merkwürdig, dass die Söhne der Beschwerdeführerin auf der internetbasierten Fahndungsliste gefunden werden konnten, die Beschwerdeführerin selbst indes nicht. Dem auf Hinweis der Beschwerdeführerin beigezogenen N-Dossier ihrer Tochter (N […]) ist zwar zu entnehmen, dass die inguschetischen Sicherheitsbehörden die Beschwerdeführerin immer wieder bei ihr zu Hause behelligt hätten. Da die Anhörung der Tochter aber bereits am 11. November 2013 stattgefunden hat, die Beschwerdeführerin indes erst am 6. November 2014 aus Inguschetien ausgereist ist, können die von der Tochter erwähnten Vorfälle bereits mangels zeitlichem Kausalzusammenhang nicht asylrelevant sein. Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. März 2016 erwähnte Cousin konnte im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht gefunden werden. Der auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellte, aktuelle Bericht von Amnesty International zur Nordkaukasusregion wurde bis heute nicht beim Gericht eingereicht. Indes ist – wie bezüglich der bei der Vorinstanz eingereichten Lagebeurteilungen von Menschenrechtsorganisationen (vgl. E. 4.2.1) – davon auszugehen, dass auch dieser Bericht sich lediglich allgemein zur Lage in der Heimatregion der Beschwerdeführerin äussert, indes nicht zu deren spezifischer Situation. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die in der Rechtsmitteleingabe vorgetragene Rüge – es sei nicht verständlich, weshalb das SEM auch im angefochtenen Entscheid an den geringfügigen Ungereimtheiten anlässlich der im Rahmen des ordentlichen Verfahrens durchgeführten Kurzbefragung und der Bundesanhörung festhalte – nicht gehört werden kann. So wird damit doch eine neue Würdigung von Tatsachen verlangt, die beim früheren Entscheid bereits bekannt waren (vgl. E. 3.2). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Prozessausgang wären die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem deren Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht als von vorneherein

E-862/2016 aussichtslos bezeichnet werden mussten und aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind auf Beschwerdeebene keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist nach den Kriterien von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen, da Beschwerden in Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren gemäss Art. 110a Abs. 2 AsylG ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Art. 110a Abs. 1 AsylG ausgenommen sind. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6) und besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich. Die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird hier praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen oder die Beschwerdeführenden sich aus Gründen, die in ihrer Person liegen, im Verfahren nicht alleine zurecht finden. Dieses Vorgehen ist im ausserordentlichen Verfahren betreffend Anfechtung einer Wiedererwägungsverfügung erst recht angezeigt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einer Komplexität im erwähnten Sinne geprägt. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht alleine zurechtfinden sollte. Mangelnde Kenntnisse der Verfahrenssprache reichen dazu praxisgemäss nicht aus. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG für das Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit abzuweisen, weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.

E-862/2016 (Dispositiv nächste Seite)

E-862/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistädung wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

E-862/2016 — Bundesverwaltungsgericht 12.07.2016 E-862/2016 — Swissrulings