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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2014 E-862/2014

March 17, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,459 words·~7 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-862/2014

Urteil v o m 1 7 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 / N (…).

E-862/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte gemeinsam mit ihren Kindern am 31. März 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 4. April 2011 wurde sie summarisch und am 10. Januar 2014 vom Bundesamt für Migration (BFM) zu den Asylgründen befragt. Sie machte im Wesentlichen geltend, somalische Staatsangehörige zu sein und aus D._______ zu stammen. Als ausgebildete Krankenschwester habe sie von 2001 bis 2010 im dortigen Spital E._______ gearbeitet. Sie und das Spitalpersonal seien mehrmals von Al-Shabab-Anhängern im Spital angegriffen und geschlagen worden. Man warf ihnen vor, Ungläubige zu behandeln. Im Dezember 2009 sei sie zu Hause von Al-Shabab-Anhängern aufgesucht und mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Im Januar 2010 sei sie nochmals zu Hause von Al-Shabab-Anhängern aufgesucht worden. Am 7. April 2010 habe sie aufgrund dieser Vorfälle mit ihren Kindern Somalia verlassen und sei zunächst nach Kenia gelangt, wo sie fast ein Jahr lang gelebt habe. Am 28. März 2011 habe sie mit ihren Kindern Kenia verlassen und sei gleichentags illegal in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin gab eine Kopie ihrer Heiratsurkunde, ihr Krankenschwesterdiplom, Kopien diverser Bestätigungen früherer Arbeitgeber sowie einen Arztbericht und eine Arztbestätigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit verfügte das BFM den Aufschub der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf S. 10 genannten Beweismittel, Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, sie und ihre Kinder seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-862/2014 D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin bis zum 11. März 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf. E. Am 27. Februar 2014 leistete die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Asylpunkt, mithin gegen die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylgesuche. Sie erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E-862/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn im vorliegenden Fall korrekt zur Anwendung gebracht. Sie gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin infolge widersprüchlicher und ungereimter Angaben unglaubhaft seien. In der Tat gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung an, die von den Schlägen mit dem Gewehrkolben stammenden Nackenverletzungen im Spital behandelt zu haben. Bei der Anhörung sagte sie aber, die Kollegen aus dem Spital seien für die Behandlung heimlich zu ihr gekommen. Weiter erklärte sie in der Erstbefragung, von den Al-Shabab Anhängern zwei Mal – zunächst im Oktober 2009, dann im Januar 2010 – zu Hause aufgesucht worden zu sein. Anlässlich der Anhörung sagte sie jedoch, dass Al-Shabab sie im Dezember 2009 zu Hause aufgesucht habe, gemäss Angaben der Nachbarn aber während ihrer Abwesenheit noch weitere Male bei ihr zu Hause aufgetaucht seien. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung zu Protokoll, sie habe nach den Vorfällen bis zur Ausreise wieder im Spital gearbeitet, da sie für die Familie habe aufkommen müssen. Bei der Anhörung jedoch sagte sie, sie sei nicht mehr arbeiten gegangen, sei aber weiterhin angestellt gewesen und habe ihren Lohn erhalten. 3.3 Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz konnte die Beschwerdeführerin diese Widersprüche nicht in überzeugender Weise bereinigen. In ihrer Rechtsmitteleingabe setzt sie sich mit ihnen nur insofern auseinander, als sie der Vorinstanz aufgrund des dreijährigen Abstandes (recte: zweidreiviertel Jahre) zwischen Erstbefragung und Anhörung ein Selbstverschulden vorhält. Bei dieser langen Zeit seien Erinnerungsverluste normal, weshalb es auch zu Widersprüchen kommen könne. Entsprechend unterlässt es die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe auch, die Widersprüche sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt als auch hinsichtlich der Anzahl ihrer persönlichen Begegnungen mit den Shabab-

E-862/2014 Anhängern bei sich zu Hause zu erklären. Auch wenn der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Einwand der langen Zeit zwischen den Befragungen zuzustimmen ist, muss doch festgehalten werden, dass dieser Umstand sie nicht davon entbindet, bei den entscheidenden Elementen ihrer Asylvorbringen übereinstimmend auszusagen. Dass es sich bei der tätlichen Konfrontation mit Al-Shabab in ihrem Zuhause um ein wesentliches Moment ihrer Asylbegründung handelt, steht ausser Zweifel. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Arbeitstätigkeit im Anschluss an die Vorfälle nicht widersprochen hätte. 3.4 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf den Vorwurf, die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht verletzt und einen Grossteil des Sachverhalts ignoriert. Die Vorinstanz hat weder den Bombenanschlag auf eine Examensfeier mit zahlreichen Toten und Verletzten vom 3. Dezember 2009 noch die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Krankenschwester oder ihre Tätigkeit im Spital in Frage gestellt, sondern einzig bezweifelt, dass sie die vorgebrachte persönliche Verfolgung tatsächlich erlebt habe. Es ist zudem nicht an der Vorinstanz, sondern an der Beschwerdeführerin, ihre Verfolgung glaubhaft darzutun. An dieser bestehen jedoch aufgrund der auch mit der Beschwerdeschrift nicht entkräfteten Unstimmigkeiten in Bezug auf wesentliche Elemente der Asylvorbringen weiterhin überwiegende Zweifel. 3.5 Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Sie hat nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

E-862/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

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