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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2010 E-8616/2007

November 4, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,815 words·~24 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-8616/2007 {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, und dessen Ehefrau Y._______, Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlingswesen (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 14. Dezember 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8616/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 8. September 2003 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Am 9. September 2003 fand in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) A._______ die Kurzbefragung statt, worauf er für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen wurde. Eine mit dem Beschwerdeführer durchgeführte landeskundlich-kulturelle beziehungsweise linguistische Analyse vom 10. September 2003 ergab, dass er eindeutig nicht – wie von ihm behauptet – aus der Provinz Kosovo stamme, sondern möglicherweise im Nordwesten Serbiens, entlang der serbisch-kroatischen oder serbisch-bosnischen Grenze, sozialisiert sei. Zu diesem Abklärungsergebnis und zu den Nachteilen einer allfälligen Wegweisung in sein Heimatland wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2003 im Hinblick auf die allfällige Ausfällung eines Entscheids gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährt. A.b Mit Schreiben vom 22. September 2003 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem BFF mit, der Beschwerdeführer sei aus der Empfangsstelle A._______ verschwunden beziehungsweise habe sich beim Migrationsamt zwecks Zuweisung einer Unterkunft am 12. September nicht gemeldet. A.c Mit Verfügung vom 25. September 2003 trat das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, indem der Beschwerdeführer am 14. September 2003 aus der Empfangsstelle A._______ verschwunden sei, ohne seinen Aufenthaltsort mitzuteilen oder einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, über den er hätte erreicht werden können, habe er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei. Daher sei ihm auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E-8616/2007 B. B.a Eigenen Angaben zufolge verliessen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 29. Juli 2007 ihren Heimatstaat und reisten am 31. Juli 2007 von Deutschland und Frankreich her kommend in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 8. August 2007 fanden im EVZ C._______ die summarischen Befragungen zur Person statt, und für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 30. August 2007 erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt und wurde operiert, weswegen die Anhörungen durch die zuständige kantonale Behörde erst am 16. Oktober 2007 erfolgten. B.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe aus E._______ (damals Provinz Kosovo) beziehungsweise aus F._______ (Kroatien) und habe ungefähr vom 1. Oktober 2003 bis zu seiner Ausreise am 28. Juli 2007 mit seiner Frau im Dorf G._______, (Serbien), gewohnt. Aus seiner ersten Ehe habe er zwei minderjährige Kinder. Er habe an der Uni versität (...) gemacht und danach bis zum Kriegsausbruch im Jahr 1990 in einer staatlichen Schule unterrichtet. Nach seiner Rückkehr aus dem Wehrdienst habe er einen eigenen (...) geführt, wo er (...) verkauft habe. Während des Krieges im ehemaligen Jugoslawien habe er unter anderem bei der serbischen Freiwilligengarde "weisser Adler" unter dem Befehlshaber Arkan gekämpft und sich an zahlreichen Aktionen in Kroatien, Bosnien-Herzegowina und Kosovo beteiligt. Danach habe er für den serbischen Geheimdienst in Belgrad gearbeitet, wo er junge Leute für die Eliminierung missliebiger Personen im In- und Ausland instruiert habe. Daneben habe er seinen (...) weitergeführt. Über die Tätigkeiten für den Geheimdienst habe seine Frau nichts gewusst. Da er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes die Aktivitäten für die Garde "weisser Adler" nicht mehr habe ausüben können, sei er ausgetreten, weswegen er von Unbekannten behelligt worden sei. Vor diesem Hintergrund und aus Angst um ihrer beiden Leben, hätten sie am 28. Juli 2007 ihr Heimatland verlassen. B.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie sei ethnische Roma und habe bis zu ihrer Ausreise mit ihrem Mann im Dorf G._______ gelebt. In ihrem Heimatland lebten auch ihre Eltern und ihre (...) Geschwister. Ihr Heimatland habe sie wegen der Probleme ihres Mannes verlassen und sei deshalb mit ihm in die E-8616/2007 Schweiz gereist. Abgesehen davon, dass sie aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu den Rom in Serbien nicht erwünscht sei, habe sie mit den staatlichen Behörden ihres Heimatlands keine Probleme gehabt. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden mehrere Arztberichte in Kopie, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betreffend, zu den Akten. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 14. Dezember 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Für die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Gegen die vorinstanzlichen Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden mit einer Eingabe vom 19. Dezember 2007 – Datum Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht, der Entscheid (recte: die Entscheide) des BFM seien aufzuheben und mit der verbindlichen Anweisung an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden eine Vielzahl an medizinischen Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Auf die Begründung wird auch hier, soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, mangels Originalunterschriften ihre Eingabe zu verbessern. Die Beschwerdeverbesserung erfolgte am 28. Dezember 2007. E-8616/2007 F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig stellte er die Akten dem BFM zur Vernehmlassung zu. G. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle und detaillierte ärztliche Zeugnisse beizubringen, welchen eine Diagnose seiner physischen und psychischen Gesundheitsstörungen sowie eine Prognose über den Heilungsverlauf und über allenfalls notwendige Folgeuntersuchungen respektive Nachbehandlungen zu entnehmen seien. I. I.a Am 18. Dezember 2008 – Datum Poststempel – reichte der Beschwerdeführer eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen sowie eine Vielzahl medizinischer Dokumente zu den Akten. I.b Am 23. Dezember 2008, 15. Januar 2009 und 2. Juni 2009 (Datum Poststempel) legte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten. J. Mit Datum vom 26. November 2008, 22. und 23. September 2009 sowie vom 2. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin wegen geringfügigen Diebstahls zur Anzeige gebracht. K. K.a Mit Eingabe vom 9. November 2009 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Trennung von seiner Frau mit und ersuchte um getrennte Behandlung der Asylverfahren. K.b Am 8. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, entsprechende Beweismittel beizu- E-8616/2007 bringen, ansonsten das Verfahren vorderhand gemeinsam weitergeführt werde. Die gesetzte Frist verstrich ungenutzt. L. Mit Datum vom 15. Februar 2010 und 4. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer erneut zwei Arztberichte ins Recht legen. Im erst genannten Austrittsbericht des Spitals H._______ wurden die Diagnosen nach stationärer Abklärung und Behandlung vom 30. November 2009 bis am 15. Januar 2010 wie folgt aufgelistet: "Diagnosen (nach ICD-19) 1. Schwere depressive Episode (F32.2) 2. Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) und (F43.1) 3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.41) 4. St. n. H1N1-Infektion mit respiratorischer Dekompensation bei Eintritt U69.20 5. Metabolisches Syndrom (E88.9) 6. Hypertensive und koronare Herzkrankheit I11.9 7. Diabetes mellitus Typ 2 E11.2 8. Unklare neuaufgetretene intermittierende Schmerzen ventraler Oberschenkel rechts, DD Krämpfe, Meralgia parästhetica, somatoform M79.65 9. PAVK Stadium I beidseits I73.9 10. Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (G47.31) 11. St. n. durchgemachter Hepatitis B Nebendiagnosen: - Allergie auf Penicillin" E-8616/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 108a des damals gültigen Asylgesetzes und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Aufgrund der nicht mit amtlich beglaubigten Dokumenten belegten Trennung der Beschwerdeführenden, rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren vereint weiterzubehandeln und ein gemeinsames Urteil zu erlassen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge - E-8616/2007 treten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). In der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs entscheidet das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber uneingeschränkt. 3.2 Bei einem auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützten Nichteintretensentscheid des BFM, wie dem hier zu beurteilenden, besteht die Besonderheit, dass das Bundesamt im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG); deshalb wird insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft geprüft (vgl. BVGE 2007/8). 4. 4.1 Zur Begründung der Nichteintretensentscheide betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau machte die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asyl gesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und habe keine entschuldbaren Gründe, die es ihm verunmöglicht hätten, solche einzureichen, glaubhaft machen können. So habe er anlässlich der Befragungen realitätsfremde Angaben zu den Umständen und Gegebenheiten seiner Papierlosigkeit gemacht, indem er angegeben habe, seine Ausweise, Wertsachen und Gepäckstücke im Fahrzeug des Schleppers zurückgelassen zu haben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer einerseits erklärt, einen serbischen Flüchtlingspass zu haben, um bei der Bundesanhörung zu Protokoll zu geben, einen gültigen serbischen Reisepass zu besitzen. Realitätsfremd erscheine ferner seine Angabe, dass er wegen seiner Kriegsteilnahme über keinen kroatischen Reisepass verfüge, obwohl er kroatischer Herkunft sei. Des Weiteren seien seine Schilderungen zum Reiseweg in die Schweiz angesichts der Kontrollen nicht nachvollziehbar. Keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Reise- oder Identitätspapieren lägen schliesslich vor, weil der Beschwerdeführer bis heute keine Beweise für seine nunmehr vorgebrachte Identität eingereicht habe, obwohl er sich bereits seit Ende Juli 2007 in der Schweiz aufhalte. E-8616/2007 Sodann verwies die Vorinstanz auf weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und qualifizierte die geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft. So seien seine Aussagen betreffend seine angebliche Verfolgung durch die serbischen Behörden und seine Ausreisegründe offensichtlich unglaubhaft, hypothetisch, vage und knapp ausgefallen, demzufolge sei insgesamt von einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auszugehen. Zudem habe er sich bezüglich seiner Tätigkeit innerhalb des serbischen Geheimdienstes widersprochen, indem er anlässlich der Befragung im EVZ angegeben habe, im Ausland habe er sich nur als Tourist aufgehalten, um sich dann während der direkten Anhörung dahingehend zu korrigieren, er habe für den serbischen Geheimdienst ins Ausland geflohene Personen aufgespürt, weshalb er in verschiedene europäische Länder gereist sei. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er sich geweigert habe, vor dem BFM die Namen solcher geflohener Personen anzugeben. Aufgrund der zweifelhaften Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit im Geheimdienst könne nicht geglaubt werden, dass er überhaupt jemals im Dienst des serbischen Sicherheitsamts gestanden habe. Schliesslich würden seine vagen Aussagen zu seinem Reiseweg in die Schweiz den Eindruck erwecken, er wolle die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz täuschen. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, weshalb auf sein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei. Zudem qualifizierte das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers trotz dessen aktenkundigen Krankheitsbildes als zulässig, zumutbar und möglich, zumal den Arztberichten zufolge nicht von einer dauerhaften Reiseunfähigkeit auszugehen sei und keine Gefährdung im Sinne (des damals gültigen) Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorliege. 4.2 Bezüglich der Ehefrau führte das BFM in der entsprechenden Verfügung aus, auch sie habe innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und habe keine entschuldbaren Gründe, die es ihr verunmöglicht hätten, solche einzureichen, glaubhaft machen können. So habe sie anlässlich der Bundesanhörung aus- E-8616/2007 gesagt, alle ihre Dokumente vor einem Jahr neu ausgestellt zu haben, um dann während der Erstbefragung zu Protokoll geben, sie kenne das Ausstellungsdatum ihres Reisepasses nicht. Zudem seien ihre Schilderungen zum Reiseweg in die Schweiz angesichts der Kontrollen nicht nachvollziehbar. Als weiteres Indiz für die Verheimlichung ihrer Identität spreche, dass sich die Beschwerdeführerin bis heute in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von Identitätspapieren bemüht habe. Ihren Vorbringen könnten keine Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 und Art. 7 AsylG genannten Gründen entnommen werden, weshalb sie als nicht asylbeachtlich gewertet werden müssten. Es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Auf ihr Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei nicht einzutreten. Zudem sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zulässig, zumutbar und möglich. 5. Auf ein Asylgesuch wird unter anderem nicht eingetreten, wenn Asyl suchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Stellen des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 6. 6.1 Im Rahmen der vorliegenden erstinstanzlichen Asylverfahren wurden unbestrittenermassen innerhalb von 48 Stunden nach Stellen der Asylgesuche keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben. Die überzeugenden Argumente, mit denen das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für die Nichtabgabe von Ausweisschriften verneint und das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft begründet hat, werden von den Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht substanziiert widerlegt. So führten sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2007 lediglich aus, E-8616/2007 wöchentliche telefonische Anfragen in ihrem Heimatland hätten bis anhin nichts gebracht. Eine Cousine werde nun über die Festtage nach Serbien fahren und sich vor Ort um den Erhalt sachdienlicher Dokumente bemühen. Die Beschwerdeführenden reichten aber bis heute weder entsprechende Papiere ein noch machten sie glaubhaft geltend, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Aspekt offensichtlich nicht zu beanstanden. 6.2 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, das BFM habe Bundesrecht verletzt, indem es nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten sei, obgleich weitere Abklärungen medizinischer Art im Sinne vom Art. 32 Abs. 3 Bst. c Asyl angezeigt gewesen wären. Entgegen der Meinung des BFM sei eine Rückkehr nach Serbien für den Beschwerdeführer viel zu gefährlich, zumal aufgrund seines Krankheitsbildes jederzeit mit Komplikationen gerechnet werden müsse. Wie aus den zahlreichen Arztberichten hervorgehe, müsse er ferner jeden Tag zahlreiche Medikamente einnehmen und leide unter massiven Gehbehinderungen. Der Nichteintretensentscheid sei deshalb ungerechtfertigt. Die Sache sei deshalb mit verbindlicher Anweisung zur materiellen Prüfung der Asylgesuche an das BFM zurückzuweisen. 6.3 Festzuhalten ist, dass die Relevanz von gesundheitlichen Beschwerden von Asylsuchenden üblicherweise bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt wird (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 24). Nur unter ganz aussergewöhnlichen konkreten Verfahrensumständen sind medizinische Aspekte geeignet, sich – unter dem Blickwinkel der Bestimmung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – auf die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender auszuwirken (vgl. hierzu Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.1 S. 19 f.; EMARK 2005 Nr. 23 E. 5 S. 211 ff. unter Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 6 sowie EMARK 2004 Nr. 7). E-8616/2007 6.3.1 Zusammenfassend wurde sodann in einem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid (vgl. BVGE 2009/50, mit weiteren Hinweisen) dazu einlässlich dargelegt, dass der Begriff des "Wegweisungsvoll zugshindernisses" nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ausschliesslich diejenigen Hindernisse umfasst, welche sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG) auswirken können. Ergibt sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit des Vollzugs), führt dies nicht zum Eintreten auf das Asylgesuch einer (unentschuldigt) papierlosen Person. Hingegen sind asylsuchende Personen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Macht eine asylsuchende Person, deren Wegweisung in Frage steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht substanziiert das Vorliegen medizinischer Umstände geltend, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein können, ist demgegenüber das BFM durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit und Relevanz des behaupteten Sachverhaltselements abzuklären (vgl. BVGE a.a.O E. 10.2 f., S. 734 ff.). 6.4 Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme von ganz aussergewöhnlichen Umständen zu entnehmen, unter denen sich die dargelegten Gesundheitsprobleme auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken können. Allfällig vorzunehmende Abklärungen betreffen somit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und sind in Erwägung des oben Ausgeführten unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Behörden ohne entschuldbare Gründe nicht innerhalb von 48 Stunden nach Stellen der Asylgesuche ihre Reise- oder Identitätspapiere abgegeben haben. Aufgrund der Anhörung konnte ihre Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nach dem Gesagten nicht nötig. Das BFM ist damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf die Asylgesuche eingetreten. E-8616/2007 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 53 f.). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 227 S. 205 ff.). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.1 Der Beschwerdeführer machte bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend, an verschiedenen physischen und psychischen E-8616/2007 Problemen zu leiden und untermauerte diese Aussagen auch mit ärztlichen Berichten. Die neusten Arztberichte datieren aus dem Jahre 2010 (vgl. bez. der aufgelisteten Diagnosen vorstehend Bst. L). Das BFM stellte in seiner Verfügung diesbezüglich fest, dass sowohl die somatischen als auch die psychischen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Serbien behandelt werden könnten, weshalb ein weiterer Verbleib in der Schweiz nicht zwingend erforderlich sei. In den eingereichten Arztberichten seien auch keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, die gegen die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers sprächen. Angesichts des dargelegten Krankheitsbildes sei eine dauerhafte Reiseunfähigkeit nicht anzunehmen. Zudem bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Rückkehrhilfe. 8.3.2 Diese Einschätzung kann vom Bundesverwaltungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – nicht geteilt werden: Während der Neunzigerjahre führten in Serbien Sanktionen, Krieg, ökonomischer Niedergang, hohe Unterbeschäftigung, Rückgang der Löhne und des Lebensstandards sowie Hyperinflation zu Problemen des Gesundheitssystems, die sich auch an sinkenden Gesundheitsindikatoren ablesen liessen. Während dieser Zeit unterblieb die Teilnahme serbischer Ärzte an Aus- und Weiterbildung oder Konferenzen, die ihnen erlaubt hätte, mit der internationalen Entwicklung Schritt zu halten. Diese Entwicklung scheint noch heute in vielen medizinischen Bereichen nicht flächendeckend abgeschlossen. Dem Menschenrechtskommissar des Europarats zufolge verfügt Serbien in den grösseren Städten zwar über psychiatrische und neuropsychiatrische Krankenhäuser, welche insgesamt rund 1'900 Patienten aufnehmen können (vgl. www.ecoi.net/file_upload/470_1237291705_commdh- 2009-8-e.pdf). Die Behandlung psychisch kranker Menschen in Serbien ist jedoch nicht sehr weit entwickelt und die Qualität psychiatrischer Einrichtungen denkbar schlecht. Einem Bericht des "Helsinki Committee for Human Rights in Serbia" zufolge seien die Lebensbedingungen in psychiatrischen Kliniken Serbiens oft ungenügend und das Personal nicht kompetent genug. In diesen Einrichtungen komme es zudem auch oft zu ernsten Missbrauchs- sowie Vernachlässigungsfällen (vgl. www. unhcr.org/refworld/docid/ 49a8f15720.html; www. mdri.org/PDFs/reports/Serbia-rep-english.pdf, http://www.ecoi.net/file_upload/470_1237291705_commdh-2009-8-e.pdf http://www.ecoi.net/file_upload/470_1237291705_commdh-2009-8-e.pdf

E-8616/2007 abgerufen am 16. Februar 2010). Obwohl gemäss dem serbischen Krankenversicherungsgesetz auch verletzliche Personengruppen (bspw. Menschen mit Behinderungen, Sozialhilfeempfänger, Personen mit HIV/AIDS) versichert und zu Leistungen berechtigt sind, gilt dies einzig für die Primärversorgung und die Notfalldienste, welche über unzureichende Behandlungsmöglichkeiten verfügen (vgl. Brett D. Nelson et al.: The Use of Qualitative and Quantitative Methodologies for the Evaluation of Emergency Medicine in Post-conflict Serbia). Diese Krankenhäuser sind häufig in einem heruntergekommenen Zustand und der hygienische Standard meist schlecht. Private medizinische Dienste, spezialisierte Kliniken und Apotheken bilden die Alternative zum öffentlichen Gesundheitssystem, jedoch tragen die Patienten die privaten Leistungen vollständig selbst. Diese Zwei- Drittel-Gesundheitsversorgung hat dazu geführt, dass sich nur eine gut verdienende Schicht die private spezialisierte Gesundheitsversorgung leisten kann, während verletzliche Einheimische auf das staatliche System angewiesen sind, wie schlecht es auch funktionieren mag. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter massiven psychischen und physischen Problemen litt und immer noch leidet. Die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte, zeigen auf, dass sich seine gesundheitliche Situation bis heute nicht verbessert hat. Ebenso ist ein erfolgreicher Neuanfang in seinem Heimatland – selbst vor dem Hintergrund der eventuellen Behandelbarkeit im Rahmen einer Primärversorgung – fraglich. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass er täglich 16 verschiedene Medikamente einnehmen muss (Stand 12. Februar 2010). Zudem wurde eine ambulante Physiotherapie mit regelmässigem kardiovaskulärem Fitnesstraining eingeleitet. Der Beschwerdeführer muss darüber hinaus periodisch psychologisch betreut werden und ist auf unabsehbare Zeit auf fachärztliche Nachkontrollen angewiesen, was in Serbien nur private medizinische Dienste und Kliniken gewährleisten könnten, welche hingegen die Patienten vollständig selbst bezahlen müssen. In Anbetracht der dargelegten allgemeinen Umstände in Serbien sowie namentlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer Diabetes mellitus Typ 2, einer koronaren Herzkrankheit mit verschiedenen schweren Folgekrankheiten, unter chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Anteilen sowie an einer E-8616/2007 andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0, F43.1) leidet, ist in Anbetracht des oben Ausgeführten davon auszugehen, dass die Ärzte vor Ort in einer Klinik der Primärversorgung – wo die Leistungen durch die Krankenkasse übernommen würden – keine Erfahrung in der Behandlung eines solch komplexen Krankheitsbildes haben dürften. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der schwierigen Konjunkturlage und der langen Absenz vom Arbeitsmarkt eine geringe Chance haben dürfte, in Serbien ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, um sich die medizinischen Dienste in einer privaten medizinischen Einrichtung zu leisten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes voraussichtlich längerfristig nicht in der Lage sein wird, einer Arbeit nachzugehen und überhaupt fraglich ist, ob und in welchem Umfang er in Zukunft einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird. Der Beschwerdeführerin, welche zwar seit ihrer Kindheit in Serbien gelebt hat und entsprechend mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist, wird es ebenfalls kaum möglich sein, ein für sie und ihren Ehemann genügendes Einkommen zu erwirtschaften, da sie nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Serbien langfristig und (nahezu) vollumfänglich auf finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen sein werden. Den gemäss Akten in Serbien lebenden (...) der Beschwerdeführerin, wird es mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, die kostspieligen medizinischen Behandlungen auf unabsehbare Zeit finanziell zu tragen. Zwar könnten die Beschwerdeführenden einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen. Damit wären sie indes nur für eine Zeit von maximal sechs Monaten finanziell abgesichert; eine Verlängerung der finanzierten Behandlungsdauer ist nur möglich, wenn eine endgültige Heilung erzielt werden kann, nicht aber auf unbestimmte Zeit (vgl. Art. 75 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Bei dieser Sachlage wäre die Finanzierung der auf unabsehbare Zeit andauernden medikamentösen und fachärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien sich im jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Aus- E-8616/2007 schlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) ist sodann die Beschwerdeführerin als Ehefrau ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Daran ändert auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen geringfügigen Diebstahls mehrmals zur Anzeige gebracht wurde, nichts (vgl. I.b). 8.3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptpunkt (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) abzuweisen. Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügungen der Vorinstanz vom 14. Dezember 2007 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, weshalb den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben sich für das Verfahren nicht vertreten lassen, folglich sind ihnen keine Kosten erwachsen. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervor. Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) E-8616/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügungen der Vorinstanz vom 14. Dezember 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 18

E-8616/2007 — Bundesverwaltungsgericht 04.11.2010 E-8616/2007 — Swissrulings