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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2015 E-860/2015

February 20, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,293 words·~11 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-860/2015

Urteil v o m 2 0 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 / N (…).

E-860/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat anfangs November 2014 mit einem Schiff von Lagos in Richtung Europa verliess und nach einer ihm nicht genau bekannten Zeitspanne an einem ihm unbekannten Ort in Europa ankam, dass er in der Folge mit einem Zug mit Hilfe eines Senegalesen und mit einem senegalesischen Pass unter Umgehung der Grenzkontrolle am 16. November 2014 in die Schweiz einreiste und am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ vom 2. Dezember 2014 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 10. Dezember 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, christlichen Glaubens und habe von Geburt an in der Stadt C._______ (Bundesstaat Oyo) gelebt, dass er vor fünf bis sieben Jahren in den Norden, nach D._______ (Yobe State), gegangen sei, wo er (…) gearbeitet habe, dass er etwa vor sieben Monaten noch mit anderen Leuten von der Islamistengruppe Boko Haram entführt und zum Kämpfer ausgebildet worden sei, um Leute zu töten, dass er zweimal am Tag habe Tabletten einnehmen müssen, um ihn einer Hirnwäsche zu unterziehen, dass diese Tabletten sein Gehirn zerstört hätten, dass er bei der Entführung der 300 nigerianischen Mädchen habe mitmachen müssen, dass er eines Tages die Tabletten nicht mehr geschluckt und Boko Haram mitgeteilt habe, nicht mehr mitmachen und Leute umbringen zu wollen, worauf sie ihn geschlagen und eingesperrt hätten, dass sie ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt hätten, um seine Meinung zu ändern, ansonsten sie ihn umbringen würden,

E-860/2015 dass er während dieser Zeit noch mit einem anderen Gefangenen die Flucht geplant habe, dass sie eines Tages, als der Grossteil der Sicherheitsleute abwesend gewesen sei, einen Wachmann überwältigt hätten und geflüchtet seien, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Januar 2015 – eröffnet am 27. Januar 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, dass seine Aussagen verschiedentlich Ungenauigkeiten und Unplausibilitäten aufweisen würden, dass er D._______ und den (…), wo er mehrere Jahre gearbeitet haben solle, oberflächlich und unsubstanziiert beschrieben habe, obschon er dazu eingehend befragt worden sei, dass er den Namen des (…) nicht gekannt habe und auch dessen Standort nicht habe nennen können, dass er jedoch befremdlicherweise von seiner Heimatstadt C._______ zwei (…) haben nennen können, obschon er seit vielen Jahren nicht mehr dort gelebt habe, dass die Vorbringen zu den Fluchtgründen ebenfalls äusserst unsubstanziiert ausgefallen seien, dass er die Entführung durch die Boko Haram oberflächlich geschildert habe und weder das Datum noch den Ort der Entführung habe angeben können, dass er den Fragen über dieses einschneidende Erlebnis ausgewichen sei, dass er auch weder zur Entführung der Mädchen noch zur Einnahme der Medikamente Realitätsnahes zu berichten gewusst habe, dass die geographischen Angaben über die Orte, in welchen er bei der Boko Haram gewesen sei, falsch seien,

E-860/2015 dass seine Aussage nicht plausibel sei, er habe nach gelungener Flucht das Land verlassen und gar nicht in Erwägung gezogen, die Behörden um Schutz zu ersuchen, dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, weshalb er das Heimatland verlassen habe, obschon er in Gebieten habe leben können, wo die Boko Haram nicht aktiv sei, dass daher die Schilderungen des mehrjährigen Aufenthalts in D._______ und der Entführung durch die Boko Haram nicht glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2015 (Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-860/2015 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeanträge und die Begründung als abschliessend zu erkennen sind, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 m.w.H.), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-860/2015 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, zumal der Beschwerdeführer lediglich den als unglaubhaft gewürdigten Sachverhalt nochmals wiederholt, dass es entgegen der Behauptung in der Eingabe nicht zutrifft, die nigerianischen Behörden hätten ihm gegen die Boko Haram nicht geholfen, da er sich ja nach seiner Flucht in den Süden des Landes, also ausserhalb des Einflussgebietes dieser Terrororganisation, begeben haben soll, dass im Übrigen seine Teilnahme an der Entführung der 300 Mädchen gänzlich unglaubhaft ausgefallen ist, zumal er nebst seiner oberflächlichen Schilderung weder den Zeitpunkt noch den Ort, wo sie entführt worden sind, gewusst hat, dass auch seine angebliche Weigerung, weiterhin bei der Gruppierung zu arbeiten und sich eine zweiwöchige Bedenkzeit auszubedingen, sich kaum so abgespielt haben kann, da diese Terror-Sekte durch beispiellose Brutalität bekannt ist und den Beschwerdeführer, hätte er sich tatsächlich öffentlich geweigert mitzumachen, ohne Gnade und irgendwelche Bedenkzeit umgebracht hätte, dass diese völlig realitätsferne Einschätzung der Situation den Schluss erlaubt, dass der Beschwerdeführer nie mit den Terroristen dieser Gruppierung in Kontakt gekommen ist, dass schliesslich anzumerken ist, dass der bald (…)-jährige Beschwerdeführer, der zudem ein Christ ist, gar nicht in das Rekrutierungsprofil der Boko Haram gepasst hätte,

E-860/2015 dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

E-860/2015 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe davon ausgegangen werden kann, dass er im Süden Nigerias, in seiner Heimatstadt C._______, über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,

E-860/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-860/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

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