Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-8526/2025
Urteil v o m 1 0 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Tochter B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Kilian Ruchti, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2025 / N (…).
E-8526/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter am 11. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 25. März 2025 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 18. September 2025 vom SEM ergänzend angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, dass ihre Mutter Ende 2019 ein Militäraufgebot für sie erhalten habe, worauf sie eine Woche später zu ihrem Bruder und dessen Ehefrau in C._______ (bei diesen sie bereits gelebt habe), begeben habe, bevor sie danach im Dezember 2019 ausgereist sei, dass sie sich ungefähr fünf Jahre in Äthiopien aufgehalten habe, wo sie im Jahr (…) D._______ geheiratet habe, welcher kurz nach der Heirat bei einer Razzia mitgenommen worden sei, und seither als verschwunden gelte, dass sie nach der Geburt ihrer Tochter am (…) im Dezember 2024 über Äthiopien und Uganda in die Türkei und von dort nach Frankreich und schliesslich in die Schweiz gereist sei, dass sie eine Kopie des Ausweises ihres Bruders und ihrer Mutter und ihrer Heiratsurkunde sowie einer Geburtsurkunde ihrer Tochter einreichte, dass das SEM mit Entscheid vom 3. Oktober 2025 das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 11. Dezember 2024 ablehnte, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 6. November 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründen, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchten, dass subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
E-8526/2025 und der amtlichen Verbeiständung in der Personen des Unterzeichnenden beantragt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. November 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies einen Kostenvorschuss erhob, welcher hiernach fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in Bezug auf den Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens festzuhalten ist, dass die Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2025 im Asylpunkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, womit lediglich noch die Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungsvollzug zu prüfen sind, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
E-8526/2025 dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist, dass vorgängig festzuhalten ist, dass sich die formalrechtlichen Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt habe, als unzutreffend erweisen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung entgegen der Auffassung in der Beschwerde mit der Prüfung der behaupteten Einberufung in den Militärdienst sowie auf ihre – schliesslich verneinte – Glaubhaftigkeit hinreichend mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe befasst hat, dass die Vorinstanz im Weiteren die verschiedenen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, ihre familiären, verwandtschaftlichen und sozialen Kontakte, die wirtschaftlichen Optionen sowie die einzelfallspezifischen Umstände hinreichend gewürdigt hat, dass sich die formellen Rügen daher als unzutreffend erweisen und kein Grund zur Rückweisung der Verfügung an die Vorinstanz besteht, dass sodann in der Sache selbst – wie nachfolgend dargestellt – die angefochtene Verfügung ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden und die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion dann begründet ist, wenn die betroffene Person in einem rechtsrelevanten konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand,
E-8526/2025 dass das SEM die einschlägigen Parteibehauptungen der Beschwerdeführerin eingehend gewürdigt hat und hierbei eingehend dargelegt hat, weshalb diese die Anforderung an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen, dass die Vorinstanz hierzu zunächst anhand zahlreicher Beispiele dargelegt hat (vgl. Seite 4 ff. der angefochtenen Verfügung), dass die Angaben der Beschwerdeführerin etliche offene Widersprüche und Unstimmigkeiten aufwiesen und bereits aus diesem Grund als nicht glaubhaft erschienen, dass zusätzlich das SEM festhielt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf Inhalt und Substanz als offenkundig unzureichend und nicht substantiiert einzustufen seien und die diesbezüglichen Schilderungen auffallend unbestimmt und pauschal ausgefallen seien, dass zusätzlich hinzukomme, dass – neben den Widersprüchen und Unstimmigkeiten sowie der fehlenden Substanz in den Asylvorbringen – auch die Angaben in Bezug auf den zeitlichen Werdegang sowie die Ausreiseumstände offene Widersprüche aufwiesen (vgl. a.a.O.) dass die Beschwerdeführerin beispielsweise abweichend von der Angabe anlässlich der Erstanhörung vom 18. März 2025, wonach sie sich nach Kenntnisnahme des angeblichen Militäraufgebots sofort auf eine illegale Reise begeben habe, im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 18. September 2025 geltend gemacht habe, noch eine Woche im Dorf geblieben sein und nichts gemacht zu haben, beziehungsweise ihre Mutter in der Landwirtschaft unterstützt habe, dass die Beschwerdeführerin ferner auch bezüglich ihrer Biografie und den Ausreisemodalitäten zweifelhafte Angaben gemacht habe (u.a. unterschiedliche zeitliche Angaben zur achten Schulklasse, zum Zeitpunkt der Ausreise, lückenhafte Angaben betreffend Aufenthaltsort), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Aktenlage zu der Einschätzung gelangt, dass die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche, Unstimmigkeiten sowie die übrigen Aspekte, welche die fehlende Glaubhaftigkeit noch weiter untermauern, nicht zu beanstanden sind, dass sich aufgrund der sich präsentierenden Ausgangslage das Bundesverwaltungsgericht daher der vorinstanzlichen Einschätzung einer fehlenden Glaubhaftigkeit anschliesst und die beschwerdeweise vorgetragenen Ausführungen zu keiner anderen Sichtweise führen, zumal in der
E-8526/2025 Beschwerde auf die genannten Unglaubhaftigkeitselemente auch nicht wirklich näher eingegangen wird, dass sich Beschwerde sogar in der Behauptung erschöpft, in Bezug auf allfällige subjektiver Nachfluchtgründe könne sogar offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer illegalen Ausreise Ende 2019 tatsächlich ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, weil aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise diesfalls wohl einfach davon ausgegangen würde, dass ihr ein Aufgebot gedroht habe, wobei sie durch eine illegale Ausreise aus Eritrea einem solchen Aufgebot einfach entgangen sei, was von den eritreischen Behörden wohl als Desertion aufgefasst würde, dass der Beschwerdeführerin hiermit jedoch klarerweise nicht gefolgt werden kann und sich diese Argumentation in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt, wonach nicht davon auszugehen sei, dass eine Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, und auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, nicht asylrelevant sei (vgl. hierzu das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017), dass es für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2), dass das Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten behördlichen Kontakt vor ihrer Ausreise nicht glaubhaft machen konnte, denklogisch zu verneinen ist, dass soweit die Vorinstanz von einer fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen ist, sie denklogisch damit implizit auch von einer fehlenden Sachgrundlage allfälliger zusätzlicher Anknüpfungspunkte bzgl. einer allfälligen Nachfluchtsituation ausgehen konnte; weshalb der beschwerdeweise gegenteilige Begründungsversuch zirkulär ist und dem nicht gefolgt werden kann, dass im Weiteren – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – auch nicht erkennbar ist, warum aufgrund dem Vorbringen, wonach Familienangehörige der Beschwerdeführerin bereits in den Militärdienst eingezogen
E-8526/2025 worden seien, dies bereits zu einer Verschärfung des Profils der Beschwerdeführerin führen sollte, dass – wie bereits im Rahmen der Zwischenverfügung vom 18. November 2025 bereits ausgeführt wurde, letztlich für die Beschwerdeführerin auch die blosse Möglichkeit noch eingezogen zu werden, praxisgemäss zu keiner anderen Beurteilung führt (vgl. E-8243/2024 vom 13. Januar 2025, E. 7.4. und E. 7.3.) bzw. auch der in der Beschwerde vorgenommene Hinweis auf die Situation von Schulabbrechern (vgl. hierzu D-4285/2024 5. September 2024, E. 5.2.2.) letztlich unbehelflich ist, dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat, dass gemäss Art. 44 AsylG das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt, dass die Beschwerdeführerinnen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4), womit die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]) regelt, dass nach Art. 83 Abs. 3 AIG der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen, dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
E-8526/2025 nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass auch eine allfällige Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegenstünde (vgl. Referenzurteil BVGE 2018 VI/4), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2), dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, indes angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden muss, wenn besondere Umstände vorliegen, dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit bergründete, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren noch besondere Umstände gegen die Zumutbarkeit sprächen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter unter keinen erheblichen medizinischen Beschwerden leiden würden und im Heimatstaat über wichtige Bezugspersonen und eine gesicherte Wohnsituation verfügten (Eltern, Bruder und dessen Ehefrau, bei denen sie zeitweise gelebt habe; Haus der Familie mit verschiedenen Gärten; zudem Onkeln mütterlicherseits in Israel, welche sie bereits bei der Ausreiseunterstützt hätten, und ein Bruder in der Schweiz),
E-8526/2025 dass davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden werde und sich die Tochter aufgrund ihres Alters erst am Beginn ihrer sozialen Entwicklung befinde, sodass nicht von einer Verwurzelung im hiesigen Umfeld auszugehen sei; und sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweise (vgl. Seite 7) dass sich das Gericht nach Prüfung der Akten dieser Einschätzung der Vorinstanz anschliesst; insbesondere auch vor dem Hintergrund der nicht glaubhaften Angaben hinsichtlich der heimatlichen Lebens- und Ausreiseumständen; und die die beschwerdeweise hiergegen vorgetragenen Rügen zu keiner anderen Sichtweise führen, zumal diese teilweise rein spekulativ sind und es der Beschwerdeführerin auch ohne weiteres möglich ist den Kontakt zu der Familie aufzunehmen sowie im Bedarfsfalls faktische und wirtschaftliche Unterstützung von Verwandten im In- und Ausland geltend zu machen und die junge und grundsätzlich gesunde Beschwerdeführerin in der Lage ist sich rasch wieder einzugliedern; dies auch zumal sie als Mutter ohnehin grundsätzlich von einem allfälligen Dienst dispensiert würde (vgl. hierzu E-1846/2020 vom 27. September 2021, E. 6.2.), dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
E-8526/2025 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite)
E-8526/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.‒ werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli
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