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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2018 E-8472/2015

January 16, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,997 words·~10 min·7

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8472/2015

Urteil v o m 1 6 . Januar 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).

E-8472/2015 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz Aleppo. Sie und ihr damaliger Ehemann, B._______, (…), verliessen ihren Heimatstaat am 21. Juni 2012 respektive 28. Juni 2012 und gelangten über die Türkei sowie ihnen unbekannte Länder am 20. Juli 2012 in die Schweiz, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel gleichentags ihre Asylgesuche stellten. B. Am 13. August 2012 führte das damalige BFM eine Kurzbefragung zur Person der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes sowie am 5. Dezember 2013 eine einlässliche Anhörung zu ihren Gesuchsgründen durch. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern verwies auf die Vorbringen ihres Ehemannes, der im Wesentlichen Folgendes geltend machte: Er sei in seiner Heimat aufgrund eines falschen Verdachts von Angehörigen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê beziehungsweise die Arbeiterpartei Kurdistans) festgenommen und für mehrere Tage inhaftiert worden. Er sei sowohl von PKK-Mitgliedern als auch von den syrischen Behörden gesucht worden. Dies habe ihn dazu veranlasst, seine Heimat zu verlassen. Zudem sei nach seiner Ausreise seinen Angehörigen ein an ihn adressiertes Aufgebot zum Reservedienst übergeben worden. C. Mit Verfügung vom 20. März 2015 – eröffnet am 23. März 2015 – hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr (damaliger) Ehemann würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Dagegen schob es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf einen späteren Zeitpunkt auf. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2015 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr (damaliger) Ehemann durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid des SEM und beantragten,

E-8472/2015 es sei die Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und ihnen Asyl zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur näheren Abklärung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um die Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen zwecks Nachreichung weiterer Beweismittel sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des unterzeichneten Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. E. Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihr (damaliger) Ehemann aufgefordert, bis zum 11. Mai 2015 eine Bestätigung über ihre prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. Es wurde ihnen eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der weiteren Beweismittel eingeräumt. F. Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 wurde fristgerecht eine vom 28. April 2015 datierende behördliche Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Die zur Nachreichung von Beweismitteln angesetzte 30-tägige Frist lief ungenutzt ab. G. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen, und Fürsprecher Christian Wyss wurde der Beschwerdeführerin und ihrem (damaligen) Ehemann als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin und ihrem (damaligen) Ehemann zur Stellungnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Replik ein.

E-8472/2015 II. J. Mit Entscheid des [Gerichts] vom (…) Juni 2016 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin und B._______ rechtskräftig geschieden. K. Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2017 wurde das für die Beschwerdeführerin und B._______ bisher gemeinsam geführte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht getrennt und das Verfahren der Beschwerdeführerin neu unter der Nummer E-8472/2015 weitergeführt. Das Verfahren von B._______ behielt die bisherige Verfahrensnummer E- 2514/2015. Es wurde festgestellt, dass der rubrizierte Rechtsvertreter in beiden Verfahren weiterhin als amtlicher Rechtsbeistand wirkt und es wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, ihre Beschwerde bis zum 18. September 2017 zu ergänzen. L. Mit Eingabe vom 15. September 2017 ersuchte der amtliche Rechtsbeistand um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 2. Oktober 2017, da sich die Beschwerdeführerin noch bei ihm nicht gemeldet habe. Dem Erstreckungsersuchen wurde mit Verfügung vom 18. September 2017 entsprochen. Eine Stellungnahme wurde bis dato nicht eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-8472/2015 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung einleitend fest, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs erklärt habe, wegen der Probleme ihres (damaligen) Ehemannes ausgereist zu sein und ansonsten weder mit den Behörden noch mit privaten Personen Probleme gehabt zu haben. Die vom Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen würden dagegen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung

E-8472/2015 gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Entsprechend wurden die Asylgesuche des Ehemannes und der Beschwerdeführerin beide abgelehnt. 5. In der Beschwerdebegründung werden die Vorbringen des Ehemannes erneut dargestellt und wird festgehalten, die asylrelevante Verfolgung habe den Ehemann betroffen, während die Beschwerdeführerin ihrerseits im Sinne einer Reflexverfolgung betroffen gewesen sei. Auch wenn sie keine eigenständigen Fluchtgründe habe, sei sie jedenfalls in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes einzubeziehen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen wurde. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Gesuchstellung keine eigenen Asylgründe geltend und verwies auf die Verfolgungsvorbringen ihres damaligen Ehemannes. Auf Beschwerdeebene macht sie ausschliesslich eine Reflexverfolgung in Bezug zu ihrem Ehemann (B._______) geltend. Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit B._______ zwischenzeitlich mit Entscheid des [Gerichts] vom (…) Juni 2016 rechtskräftig geschieden wurde (vgl. oben Bst. J). Ein Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Ex-Mannes und die Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG fiele demnach ausser Betracht. Zum andern ist darauf hinzuweisen, dass die beim Bundesverwaltungsgericht im getrennt geführten Verfahren hängige Beschwerde des Ex-Mannes mit heutigem Entscheid abgewiesen wird; auch das Bundesverwaltungsgericht hält eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Ex-Ehemannes, wie schon die Vorinstanz, für nicht glaubhaft gemacht (vgl. E-2514/2015). Einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ihres Ex- Mannes wegen fehlt demnach eine glaubhafte Basis. 6.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen drohen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-8472/2015 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als unzumutbar, weshalb sie in der angefochtenen Verfügung ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Namentlich besteht praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8) kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Von der Bedürftigkeit ist auch bei der heutigen Aktenlage weiterhin auszugehen. Der Beschwerdeführerin sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordnetem Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten. Es wurde eine Kostennote, datierend vom 14. Juli 2015, zu den Akten gereicht. Seit der Trennung des vorliegenden Verfahrens vom Verfahren des Ex-Mannes (E-2514/2015) sind dem Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren keine weiteren Kosten entstanden. Die bis zur Trennung der beiden Verfahren angefallenen Kosten umfassen sowohl die Aufwendungen des vorliegenden Verfahrens als auch diejeni-

E-8472/2015 gen des Verfahrens E-2514/2015. Dem Rechtsbeistand wird für seine Aufwendungen für die beiden Verfahren – im ebenfalls mit heutigem Datum ergehenden Entscheid – ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘113.- ausgerichtet (vgl. E-2514/2015 E. 12). Da der Rechtsbeistand damit bereits entschädigt ist, ist vorliegend kein Honorar auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8472/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist durch die Vergütung im Verfahren E-2514/2015 bereits beglichen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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