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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2016 E-8464/2015

May 2, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,686 words·~18 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8464/2015

Urteil v o m 2 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N (…).

E-8464/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 und seine damals hochschwangere Lebenspartnerin, die Beschwerdeführerin 2, stellten am 9. Juli 2015 in der Schweiz Asylgesuche. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 16. Juli 2015 gaben sie unter anderem zu Protokoll, sie seien (…) 2015 mit dem Boot nach Italien (Sizilien) gekommen und in der Folge über Mailand in die Schweiz gelangt. Anlässlich der BzP vom 16. Juli 2015 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. B. Am (…) kam das Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt (Beschwerdeführer 3). C. Am 30. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden entsprachen diesen Ersuchen am 24. November 2015. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 (eröffnet am 23. Dezember 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Gesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E-8464/2015 E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Dezember 2015 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 17. Dezember 2015 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und diese in der Schweiz durchzuführen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Vornahme weiterer Abklärungen an das SEM zurückzuschicken. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem Kopien eines medizinischen Berichts und der Terminvereinbarungskarte einer Ärztin zu den Akten gereicht. F. Mit vorsorglicher Massnahme vom 31. Dezember 2015 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 erteilte der Instruktionsrichter der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Er forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen und übermittelte die Akten der Vorinstanz, die er zum Einreichen einer Vernehmlassung einlud. H. Die Beschwerdeführenden reichten am 5. Februar 2016 Fürsorgebestätigungen zu den Akten. I. In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 hielt das Staatssekretariat innert erstreckter Frist an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 26. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihnen Gelegenheit zum Einreichen einer Replik sowie allfälliger Beweismittel gewährt.

E-8464/2015 K. Die Beschwerdeführenden reichten am 10. März 2016 ihre Stellungnahme zu den Akten. Darin verwiesen sie auf einen beigelegten Bericht ihrer Kinderärztin, in dem festgehalten wird, der (…)monatige Beschwerdeführer 3 habe "bisher schon einige Infekte gehabt" und benötige ein sicheres, stabiles Umfeld; eine Wegweisung der Familie werde als gefährlich für den Säugling erachtet. Das Alter des Säuglings solle bei der Beurteilung des Flüchtlingsstatus' mitberücksichtigt werden. Am 23. März 2016 wurden zwei ärztliche Bestätigungen nachgereicht, gemäss welchen die Beschwerdeführerin 2 wegen einer Hornhautperforation auf einem Auge blind ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-8464/2015 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in Dublin-Beschwerdeverfahren vgl. BVGE 2015/9). 2.2 2.2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 2.2.2 Die vorliegende Beschwerde war im Zeitpunkt ihrer Einreichung angesichts der darin aufgeworfenen Rechtsfragen nicht offensichtlich unbegründet. Am 7. April 2016 wurden diese Rechtsfragen allerdings im Rahmen eines analogen Rekursverfahrens durch die Abteilungen IV und V des Gerichts koordiniert entschieden (Urteil D-6358/2015, zur Publikation vorgesehen). Durch den Ausgang dieses Pilotverfahrens ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet geworden. Sie ist deshalb heute im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG zu behandeln (wodurch das Urteil auch nur summarisch zu begründen ist; vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E-8464/2015 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Wird festgestellt, dass eine antragsstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO). 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 angegeben haben, sich unmittelbar vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Ihre protokollierten Angaben hierzu sind

E-8464/2015 vergleichsweise substanziiert, plausibel sowie in den wesentlichen Punkten übereinstimmend; sie weisen zudem weitere Realitätskennzeichen auf (vgl. Protokoll BzP Beschwerdeführer 1 S. 6 f; Protokoll BzP Beschwerdeführerin 2 S. 7). Dass das SEM gestützt auf diese Aussagen ein Dublin- Aufnahmeersuchen an seine italienischen Partnerbehörde richtete, ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde S. 5 ff.) – nicht zu beanstanden (vgl. Art. 22 Abs. 3–5 Dublin-III-VO). 4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die italienischen Behörden hätte das Übernahmeersuchen in ihrem Fall nicht beantwortet, was der Verfügung des SEM "einen unappetitlichen Anstrich" gebe. Die Zuständigkeit zur Behandlung der Verfahren der Beschwerdeführenden 1 und 2 war zunächst tatsächlich durch sogenannte Verfristung auf Italien übergegangen (wobei nicht ersichtlich wird, was an diesem in der Dublin-III-VO vorgesehenen Vorgang befremdlich sein sollte). Nach der Geburt des Beschwerdeführers 3 ersuchte das SEM die italienischen Behörden indessen um eine ausdrückliche Bestätigung ihrer Zuständigkeit auch für dessen Verfahren. Am 24. November 2015 drückte das Dublin- Office Rom explizit die Bereitschaft aus, alle drei Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu übernehmen. In dieser – mit "NUCLEO FAMILIARE" überschriebenen Zustimmungserklärung werden alle drei Beschwerdeführenden mit ihren Personalien (Namen, Geburtsdaten, Nationalität) aufgelistet. In der Mitteilung an das SEM wird zudem ausgeführt, diese Familie werde "be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015". 4.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens steht bei dieser Aktenlage fest. 5. 5.1 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nachfolgend zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens

E-8464/2015 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE 2015/4 ausführlich mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil der Grossen Kammer vom 4. November 2014; Nr. 29217/1) auseinandergesetzt. 5.3.2 In jenem Entscheid hatte der EGMR festgestellt, asylsuchende Personen würden als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht führte in BVGE 2015/4 weiter aus, die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung würden nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen, sondern seien eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung. Folgerichtig müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte

E-8464/2015 individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (vgl. a.a.O. E. 4.3). 5.4 Das SEM hat in seiner Verfügung (und in der Vernehmlassung) auf das Urteil Tarakhel des EGMR und die diesbezügliche Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen. Es vertritt zusammenfassend die Meinung, dass im vorliegenden Verfahren hinreichende Garantien im Sinn der Rechtsprechung des EGMR vorliegen würden. 5.5 Die Beschwerdeführenden stellen sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass in ihrem Fall keine hinreichenden Garantien vorliegen würden, aufgrund derer der Eintritt einer Verletzung ihrer Menschenrechte (Art. 3 EMRK) ausgeschlossen werden könnte. Im Übrigen sei es angesichts der aktuellen gesamteuropäischen Flüchtlingssituation und der erklärten Bereitschaft der Schweiz, das italienische Asylsystem durch Übernahme von Asylsuchenden zu entlasten, "seltsam, unappetitlich und gar irrational", wenn die Schweiz gleichzeitig weiterhin Dublin-Verfahren nach Italien durchführe. 5.6 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Koordinationsurteil D-6358/ 2015 vom 7. April 2016 (vgl. hierzu auch die Ausführungen oben bei E. 2.2) festgestellt, dass ein Schreiben der italienischen Behörden, welches die jeweiligen Familienmitglieder unter Namens- und Altersangabe und als Familiengemeinschaft aufführe und deren Überstellung in ihr Hoheitsgebiet zustimme, als genügend im Sinn der Rechtsprechung BVGE 2015/4 zu beurteilen sei. Das Gericht hielt fest, dass eine solche individualisierte Zusicherung auch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden müsse (vgl. Urteil D-6358/2015 E. 5.2); so sei im Rundschreiben vom 2. Februar 2015 bestätigt worden, dass alle im Rahmen des Dublin-Übereinkommens überstellten Familien unter Wahrung der Einheit der Familie in familiengerechten Unterbringungen aufgenommen würden; und im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei eine Liste von SPRAR-Projekten zuhanden der Mitgliedstaaten publiziert worden, woraus deutlich werde, dass es Italien gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. In neueren Dublin- Verfahren seien die italienischen Behörden erfreulicherweise dazu überge-

E-8464/2015 gangen, explizit die Feststellung in die individuelle Zusicherung aufzunehmen, dass die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde. 5.6.2 Im Koordinationsurteil vom 7. April 2016 wurde weiter festgestellt, dass das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 als wesentliche Zusicherung dafür zu verstehen sei, dass kontinuierlich für familiengerechte Unterbringungsplätze gesorgt werde. Dies werde namentlich durch das letzte Rundschreiben vom 15. Februar 2016 bestätigt, welches eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Dies zeige auf, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche (vgl. a.a.O., E. 5.2). 5.6.3 Schliesslich hielt das Gericht im Koordinationsurteil fest, es gebe aktuell auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme, zumal nicht ausser Acht bleiben dürfe, dass es sich bei Italien auch bei vorkommenden Problemen bei der Unterbringung von Asylsuchenden um einen funktionierenden Rechtsstaat handle. An den Inhalt der Zusicherungen dürften keine überhöhten Anforderungen gestellt und beispielsweise verlangt werden, dass die Unterkunft genau benannt werde, zumal ein derartiges Vorgehen auch kaum praktikabel wäre. 5.7 In casu haben die italienischen Behörden mit ihrer konkreten Zusicherung vom 24. November 2015 zur Übernahme der Beschwerdeführenden, unter deren Namens- und Altersangaben sowie der Ankerkennung als Familieneinheit ("Nucleo Familiare"), zusammen mit dem expliziten Hinweis deren Unterbringung in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 den im Koordinationsurteil vom 7. April 2016 genannten Voraussetzungen für eine individualisierte und konkrete Garantieerklärung im Einzelfall genügend Rechnung getragen. 5.8 Zu der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Frage, ob es heute politisch opportun sei, Dublin-(Out)-Verfahren mit Italien durchzuführen, hat sich das Gericht nicht zu äussern.

E-8464/2015 6. 6.1 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Laieneingabe sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden stehen einer Überstellung nach Italien nicht entgegen: 6.2.1 Der in der Beschwerde, kurz nach der Entbindung der Beschwerdeführerin 2 per Kaiserschnitt, geltend gemachten Gesundheitsprobleme (vgl. Beschwerde S. 4: "Die Wunde am Bauch ist noch nicht verheilt und sie hat immer noch Schmerzen") dürften nach dem üblichen Lauf der Dinge heute nicht mehr bestehen; sie wurden denn auch in den Eingaben vom 10. und 23. März 2016 nicht mehr erwähnt. 6.2.2 Den am 23. März 2016 eingereichten Berichten ist zu entnehmen, dass die Ursache für die einseitige Blindheit der Beschwerdeführerin 2 offenbar in ihrer "Kindheit" gesetzt worden ist. Anlässlich der BzP vom 16. Juli 2015 bezeichnete sie sich als "gesund" und verwies einzig auf die damals bestehende Schwangerschaft (vgl. Protokoll BzP S. 9). 6.2.3 Soweit im Kurzbericht der Kinderärztin auf nicht näher spezifizierte frühere "Infekte" und die altersbedingte Verletzlichkeit des Beschwerdeführers 3 hingewiesen wird, darf davon ausgegangen werden, dass solchen Umständen bei der Überstellung der Familie in das Nachbarland der Schweiz hinreichend Rechnung getragen werden kann. Derartige Gesundheitsbeschwerden wären zweifellos auch in Italien behandelbar (die Formulierung der Ärztin legt im Übrigen die Vermutung nahe, dass diese zu Unrecht davon ausgeht, es stehe eine Wegweisung ihres Patienten in das Heimatland Eritrea zur Debatte). 6.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann im Übrigen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Hinweise auf eine dauerhafte Reiseunfähigkeit ergeben sich aus den Akten nicht.

E-8464/2015 6.2.5 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Dublin-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 6.2.6 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den gesundheitlichen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden bei Bedarf vorgängig in geeigneter Weise über den spezifischen medizinischen Sachverhalt informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.3 6.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 7 f.). 6.3.2 Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.3.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 6.3.4 Das Gericht enthält sich unter den gegebenen Umständen weiterer Äusserungen im diesem Zusammenhang.

E-8464/2015 7. 7.1 Nach dem Gesagten bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin- III-VO und ist verpflichtet, sie aufzunehmen. 7.2 Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug angeordnet. 7.3 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM besteht ebenfalls keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 ist zu bestätigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie haben aber ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt, über das bisher noch nicht befunden worden ist. Ihre prozessuale Bedürftigkeit ist belegt, und der massgebende Zeitpunkt der Beurteilung der Aussichtslosigkeit im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gemäss konstanter Praxis derjenige der Einreichung des Gesuchs ist (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9). Nachdem ihre Rechtsbegehren – wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.2) – damals nicht aussichtslos waren, ist in Gutheissung ihres Gesuchs von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8464/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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