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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2007 E-8398/2007

December 20, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,950 words·~10 min·5

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-8398/2007/pei {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Dezember 2007 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______ alias B._______, Pakistan, vertreten durch C._______, Gesuchsteller / Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8398/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Gesuchsteller am 19. Juli 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass der Gesuchsteller laut einer Erklärung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 19. September 2007 seit 15. Juni 2007 unbekannten Aufenthalts war, dass das BFM mit Verfügung vom 15. August 2007 in Anwendung von Art 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid am 11. Dezember 2007 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eine "Beschwerde" einreichen liess, dass er in seiner Eingabe vorab unter Kosten- und Entschädigungsfolge um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und im Weiteren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, materielle Prüfung des Asylgesuchs, Gewährung des Asyls und eventualiter um Verzicht auf die Wegweisung ersuchte, dass die Vorakten am 14. Dezember 2007 beim Instruktionsrichter eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wogegen über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2007 auf Grund der Verspätung im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), E-8398/2007 dass aus prozessökonomischen Gründen derselbe Spruchkörper in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde (zufolge Verspätung) zu entscheiden hat, dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, da der Gesuchsteller legitimiert ist und die Eingabe vom 11. Dezember 2007 den formellen Anforderungen an ein Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entspricht (Art. 24 Abs. 1 VwVG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass vom Gesuchsteller sinngemäss das Datum der ordentlichen Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2007 und damit auch der Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist nach Art. 108a AsylG sowie damit auch die Rechtskraftbescheinigung des BFM vom 23. November 2007 ("Entscheid rechtskräftig am 30. August 2007") bestritten wird, dass der Gesuchsteller in der Eingabe vom 11. Dezember 2007 namentlich geltend machte, er habe erstmals von der Existenz einer Nichteintretensverfügung vom � 14.8.2007� (vgl. Beschwerde, S. 4; recte wohl: 15. August 2007) erfahren, als ihn an seiner Wohnanschrift (...) am 27. November 2007 ein Schreiben des kantonalen Migrationsamtes erreicht habe, dass er ursprünglich an der (...) wohnhaft und angemeldet gewesen sei und einen behördlich bewilligten Arbeitsort seit dem 20. Oktober 2006 an der (...) verzeichne, dass er an der (...) mit Wissen und Einverständnis der Asylkoordination übernachtet habe, wohin ihm regelmässig auch seine Post umgeleitet worden sei, dass er sich erst vor einigen Wochen an seinem Arbeitsort habe anmelden können, dass er regelmässigen Kontakt mit dem Personal im (...) gepflegt habe und selbst am 20. August 2007 noch keinen entsprechenden Hinweis auf den Eingang einer Abholungseinlage oder eines Einschreibens im Asylheim erhalten habe, auch nicht von seinem persönlichen Betreuer, E-8398/2007 dass sich der Gesuchsteller nicht erklären könne, wie es zur Meldung eines unbekannten Aufenthalts gekommen sei, und ihm gleichzeitig auch seltsam erscheine, dass ihm trotz dieser Meldung ein Mitarbeiter des (...) wenige Wochen später noch ein Einschreiben an die Anschrift an der (...) zugesandt habe, dass indes gemäss Track & Trace ein erster Zustellversuch der angefochtenen Verfügung durch die zuständige Poststelle in (...) am 16. August 2007 um 13:21 Uhr an der (...) erfolgte, am folgenden Tag (17. August 2007) das Einschreiben zur Abholung auf der betreffenden Poststelle gemeldet war, und es am 27. August 2007 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" von der betreffenden Poststelle ans BFM retourniert wurde, wo es am folgenden Tag eintraf, dass es sich bei der vom BFM gewählten Anschrift (...) als Nachsendeadresse offensichtlich um die im Zustellungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung letzte den Behörden bekannte Postzustelladresse des Gesuchstellers gehandelt hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG), dass somit die Verfügung vom 15. August 2007 nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist als zugestellt beziehungsweise gehörig eröffnet gilt (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG), selbst wenn ein Betroffener aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten würde oder die Sendung als unzustellbar ans BFM retourniert wird, dass die erste Abholungseinladung spätestens am 17. August 2007 erfolgt ist, mithin die ordentliche siebentägige Abholfrist am Freitag, 24. August 2007 endete (vgl. auch Vermerk auf Zustellumschlag, A 12), womit die Beschwerdefrist - welche im Falle von Nichteintretensentscheiden bekannterweise fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108a AsylG) - am Freitag, 31. August 2007, endete, dass vor diesem Hintergrund und aufgrund der Akten zunächst von einer verspäteten Beschwerdeeingabe auszugehen ist, dass die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nur dann erteilt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter binnen dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (formelle Voraussetzungen) und die ge- E-8398/2007 nannten Personen unverschuldet davon abgehalten worden sind, innert Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), dass mit der Eingabe vom 11. Dezember 2007 zwar die minimalen formellen Voraussetzungen eines Wiederherstellungsgesuches durchaus erfüllt sind (Gesuchseinreichung und gleichzeitige Anhebung der versäumten Beschwerde), dass hingegen - wie nachfolgend aufgezeigt - die materiellen Voraussetzung für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist offensichtlich nicht erfüllt sind, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben, wobei Wiederherstellungsgründe beispielsweise plötzliche schwere Erkrankungen darstellen können (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 62), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechtsvertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver- E-8398/2007 waltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass der Gesuchsteller geltend machte, er sei zu einer fristgerechten Beschwerde gar nicht in der Lage gewesen, dass er unverschuldeterweise nicht rechtzeitig Kenntnis von der angefochtenen Verfügung gehabt habe, dass die Argumentation des Gesuchstellers aus nachstehenden Gründen nicht zu überzeugen vermag, dass der Gesuchsteller im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet ist, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten, indem er seine offizielle Postanschrift und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen muss (gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG), dass der Gesuchsteller in der Beschwerde nicht nachgewiesen hat, dass der Zustellversuch durch das BFM respektive die Post nicht an die behördlich gemeldete letzte offizielle Postanschrift erfolgt ist, dass zudem eine allfällige besondere Abrede eines Asylbewerbers über eine allfällige Postnachsendung von der offiziellen Postzustelladresse an den momentanen behördlich bewilligten Übernachtungsort oder Arbeitsort, sei es gemäss Absprache mit der Post, sei es das (...) oder gar mit einem persönlichen Berater, sich stets selber anrechnen lassen muss, zumal eine solche Abrede nur das interne Verhältnis zwischen dem Asylbewerber und dem Beauftragten betreffen kann, aber nicht das vorliegend interessierende Verhältnis zwischen Asylbewerber und BFM (vgl. dazu auch Art. 12 Abs. 1 AsylG), dass darüber hinaus der Gesuchsteller den Nachweis schuldig geblieben ist, wonach er in der betreffenden Zustellzeit regelmässige telefonische Kontakte mit entsprechenden Inhalten mit dem (...) gepflegt habe und postalisch via die offizielle gemeldete Anschrift tatsächlich physisch erreichbar gewesen sei, dass aufgrund der Aktenlage zwar zu bestätigen ist, dass das Migrationsamt (...) den Gesuchsteller am 19. September 2007 E-8398/2007 aufgrund einer Meldung der (...) als verschwunden seit dem 15. Juni 2007 meldete, dass hieraus jedoch keine gegenteiligen Schlüsse dazu, dass das BFM seine Verfügung korrekt an die den Behörden zuletzt gemeldete Adresse zugestellt hat, der Gesuchsteller diese Verfügung nicht abgeholt hat und dem BFM aufgrund des oben Gesagten keine mangelhafte Eröffnung vorzuwerfen ist, gezogen werden können, dass der Gesuchsteller auch nicht aufzeigt, inwiefern die Verschwundenmeldung, die dem BFM über einen Monat nach dem ersten Zustellungsversuch zuging, eine rechtsgenügliche Zustellung verhindert habe, dass bei dieser Sachlage im Sinne der gesetzlichen Vermutung davon auszugehen ist, der Gesuchsteller habe mit der Eröffnung vom 24. August 2007 (Ablauf der siebentägigen Abholfrist) hinreichend Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erhalten, dass sich der Gesuchsteller somit das Versäumnis des nicht rechtzeitigen Anhängigmachens einer Beschwerde (Fristablauf: 31. August 2007; effektive Einreichung der Beschwerde: 11. Dezember 2007) selber anrechnen lassen muss und mit seinen Argumenten die verspätete Beschwerdeerhebung offensichtlich nicht zu entschuldigen vermag, dass im Resultat davon auszugehen ist, der Gesuchsteller hätte bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in Bezug auf seine Mitwirkungspflichten seine Interessen durchaus wahrnehmen, mithin die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist einreichen können, dass die zur Gesuchsbegründung herangezogenen und bloss behaupteten Gründe eine Wiederherstellung der Frist nach Lehre und Praxis nicht rechtfertigen können, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass sich nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuches die Beschwerde vom 11. Dezember 2007 zufolge Verspätung (Einreichungsfrist: 31. August 2007) als unzulässig erweist und demzufolge darauf nicht einzutreten ist, E-8398/2007 dass demnach die aufgrund des geringen Aufwandes reduzierten Kosten des Verfahrens von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-8398/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertreterin (vorab per Telefax; Postbeilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; vorab per Telefax; Kopie zu den Akten) - Migrationsamt (...) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: Seite 9

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