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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2017 E-8388/2015

June 2, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,252 words·~16 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8388/2015

Urteil v o m 2 . Juni 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).

E-8388/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Juli 2013 illegal in Richtung Sudan, gelangte Ende Juli 2013 via B._______ nach Khartum und verblieb dort für etwa ein Jahr. Im Juni 2014 reiste er in Richtung Libyen weiter und gelangte dann über Italien in die Schweiz. Am Tag seiner Einreise, dem 28. August 2014, stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. A.b Am 3. September 2014 fand im EVZ die summarische Befragung zur Person (BzP) und am 3. November 2015 die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach Abschluss seines (…) sei er in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe zunächst eine dreimonatige militärische Grundausbildung absolvieren und im Anschluss daran einen Fussmarsch von etwa (…) km nach D._______ bewältigen müssen. Danach sei er im Rahmen des obligatorischen Nationaldiensts am (…) – sowie im militärischen Ausbildungszentrum in E._______ als (...) tätig gewesen. Während der (...) in E._______ seien zwei seiner (...) nach einem Toilettengang nicht mehr (…) zurückgekehrt, sondern aus dem Rekrutierungszentrum geflohen. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von den eritreischen Militärbehörden zu Unrecht als Fluchthelfer der beiden verschwundenen (...) beschuldigt und am (…) inhaftiert und gefoltert worden. Als er im (…) aufgrund der in Haft erlittenen Misshandlungen für (…) Tage ins Spital eingewiesen worden sei, habe er sich nach vorgängiger Absprache mit einem Gefängniswärter zur gemeinsamen Flucht in den Sudan entschieden. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: eine eritreische Identitätskarte mit Ausstellungsdatum vom (…), eine Heiratsurkunde (Original) sowie die Ausbildungszertifikate “(…) (Kopie) und “(…) (Original). B. Mit Verfügung vom 24. November 2015 (eröffnet am 25. November 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-8388/2015 C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben und beantragen, es sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Als Beweismittel zur Beschwerde wurden die Fotografie einer Narbe am (...) des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben seines Cousins vom 1. Dezember 2015 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Vorschusspflicht gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungahme wurde dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein in der Beschwerde in Aussicht gestelltes Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2015 (mit einer handschriftlichen Übersetzung des Beschwerdeführers in die englische Sprache) zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 10. April 2017 wandte sich der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers an das Gericht, um sich über den Stand des Verfahrens zu informieren und ersuchte um eine möglichst rasche Ausfällung eines Entscheids. Gleichzeitig wurde eine aktuelle Honorarnote zu den Akten gereicht.

E-8388/2015 Der Instruktionsrichter teilte in seinem Antwortschreiben vom 12. April 2017 im Wesentlichen mit, dass das seit Ende 2015 hängige Verfahren prioritär behandelt werde, zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch kein genauer Erledigungstermin in Aussicht gestellt werden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-8388/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch diesbezüglich die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Desertion und die angebliche illegale Ausreise nicht glaubhaft machen können. Seine Vorbringen bezeichnete sie als widersprüchlich. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Verhaftungszeitpunkt gemacht, wenn er einerseits (…) 2013, andererseits den (…) 2013 dafür genannt habe. Allerdings habe der Beschwerdeführer auf die Gefahr einer Verwechslung der Kalendertage bei der angeblichen Verhaftung ([…]) und der angeblichen Flucht ([…]) hingewiesen und immerhin

E-8388/2015 auch präzisiert, dass es sich beim Verhaftungstag um einen (...) gehandelt habe. 4.1.2 Es seien aber noch weitere Widersprüche in seinen Schilderungen festzustellen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von einem ersten Fluchtversuch am (…) gesprochen, welchen er an der einlässlichen Anhörung nicht erwähnt habe. Weiter seien die Schilderungen zum Tageszeitpunkt und zu den Begleitumständen der angeblichen Verhaftung unterschiedlich ausgefallen, wenn er an der BzP erklärt habe, die (...) seien nach Aufsuchen der Toilette nicht zurückgekehrt, während er an der Anhörung ausgeführt habe, die (...) seien erst nach dem Toilettengang und nach (…) geflohen. Zudem sei die Beschreibung der Begleitperson des Polizisten, der ihn festgenommen habe, unvereinbar, wenn er an der BzP von einem Mann in zivil und an der Anhörung demgegenüber von einem mit einer Pistole bewaffneten Offizier gesprochen habe. Schliesslich seien die Angaben zu der in der Haft erlittenen Krankheit zwischen den Aussagen an den beiden Befragungen – (...) respektive (...) – widersprüchlich. 4.1.3 Die geltend gemachte illegale Ausreise hielt die Vorinstanz für unglaubhaft, weil die bereits für unglaubhaft befundene geschilderte Haft beziehungsweise die Flucht daraus in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng mit der Ausreise verwoben sei. Zudem sei das Auftauchen des angeblichen Fluchthelfers in seiner Verfolgungsgeschichte unwahrscheinlich. Die Schilderungen zum illegalen Verlassen Eritreas seien insbesondere bezüglich des Grenzübertritts weitgehend unsubstanziiert und stereotyp; sie würden den Anschein erwecken, der Beschwerdeführer habe das Erzählte nicht tatsächlich erlebt. 4.1.4 Abschliessend hielt das SEM immerhin fest, dass bezüglich des angeblichen Militärdienstes beziehungsweise des (...) in E._______ durchaus erlebnisgeprägte und detaillierte Angaben hätten gemacht werden können. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Eritrea Militärdienst geleistet habe; indes seien die genauen Umstände hierzu nicht bekannt. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wird zunächst festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer entgegen der Behauptung des SEM an der Bundesanhörung gelungen sei, seine Erlebnisse im freien Bericht auf sehr detaillierte und realitätsnahe Weise zu schildern. Er habe darin nicht nur schlüssig dargelegt, wie er nach E._______ gekommen und wie es zur Verhaftung

E-8388/2015 gekommen sei, sondern auch aus seiner Perspektive berichtet, wie er verhört und misshandelt worden sei. Er habe die Verhöre in direkter Rede wiedergegeben und habe die angewandten Methoden, ihn zu einem Geständnis zu zwingen, beschrieben; er habe auch die Namen der Verhörenden und Peiniger nennen können. In der Anhörung habe er die erlittenen Foltermethoden – insbesondere die Knebelung in Sitzposition und Schläge mit einem Stock gegen (…) – demonstriert. Von diesen Misshandlungen trage er bis heute Narben. Am auffälligsten sei die Narbe am (...), welche mittels eingereichter Fotografie belegt worden sei. Ausserdem sei der Beschwerdeführer weder an der BzP noch an der Anhörung eingehender, namentlich mittels Vertiefungsfragen, zu den Haftumständen und zum Haftalltag befragt worden (vgl. Beschwerde S. 6). 4.2.2 Zu den einzelnen dem Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Verfügung vorgehaltenen Widersprüchen wurde Folgendes festgestellt: Die Argumentation des SEM zum Verhaftungszeitpunkt überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung klargestellt, dass er an einem (...) während des (…) verhaftet worden sei und daher das Verhaftungsdatum der (…) 2013 gewesen sein müsse. Im freien Bericht habe er die Daten durcheinandergebracht und vom (…) 2013 gesprochen. Auf den Widerspruch angesprochen habe er zugegeben, sich nicht ganz sicher zu sein bezüglich des Datums, indes habe er sicher angeben können, dass es ein (...)vormittag gewesen sei, was für den (…) 2013 zutreffe. Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage gewesen, zu anderen Ereignissen stimmige zeitliche Angaben zu machen (vgl. Beschwerde S. 7). Betreffend den angeblichen Widerspruch zur Anzahl der Fluchtversuche entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nur einmal versucht, das Land zu verlassen, nämlich am (…) 2015. Es habe nicht zwei Versuche gegeben, und er habe die bereits an der BzP unmissverständlich deutlich gemacht. Vielmehr liege hier eine Fehlinterpretation seiner Aussagen seitens des SEM vor, welches die entsprechenden Angaben ausserdem nur knapp protokolliert habe (vgl. Beschwerde S. 8). Weiter sei der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe den Tageszeitpunkt und die Begleitumstände im Zusammenhang mit dem Toilettengang seiner (...) unterschiedlich geschildert, unbegründet und die Interpretation seiner Aussagen auch hier schlicht unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe an der Bundesanhörung nicht ausgesagt, dass die beiden (...) nach dem Toilettenbesuch zurückgekehrt seien und er sie nach (...) in die

E-8388/2015 Unterkunft geschickt habe. Dies würde in der Tat keinen Sinn ergeben. Der Beschwerdeführer habe mit der Aussage „er habe die (...) in die Unterkunft geschickt“ natürlich die anderen (...) gemeint (vgl. Beschwerde S. 9). Auch habe der Beschwerdeführer die bei der Verhaftung anwesenden Personen keineswegs „elementar unterschiedlich“ beschrieben. So sei er an der BzP nicht zum Aussehen dieser Personen befragt worden und habe sich erst an der Anhörung eingehender zu den Umständen äussern können (vgl. Beschwerde S. 10). Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz alle detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers zu der Inhaftierung und den Folterungen im Zeitraum vom (…) 2013 bis (…) 2013 gänzlich unberücksichtigt lasse, und die Vorbringen stattdessen einzig gestützt auf Aussagen zur Krankheit als unglaubhaft bezeichne. Zudem sei der Beschwerdeführer kein Arzt und aufgrund der ähnlichen Krankheitssymptome seien bei (...) und (...) Differentialdiagnosen möglich (vgl. Beschwerde S. 11). Im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, seine Schilderungen seien entgegen der vorinstanzlichen Behauptung differenziert, realistisch und persönlich gewesen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Argumente in der Beschwerde begründet sind und die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren sind. 5.2 Die Entscheidbegründung des SEM vermag demgegenüber in weiten Teilen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz listet im Wesentlichen fünf vermeintliche Aussagewidersprüche auf, die – wie in der Beschwerde dargelegt (vgl. oben E. 4.2.2) – weitgehend auf Missverständnisse oder unterschiedliche Interpretationen zurückgeführt werden können. Bezeichnenderweise hat es das SEM denn auch unterlassen, in seiner Vernehmlassung der überzeugenden Gegenargumentation des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise zu entgegnen. 5.3 Das SEM hat zwar die Angaben zum Militärdienst beziehungsweise zur (...)tätigkeit in E._______ als teilweise erlebnisgeprägt und detailliert bezeichnet (vgl. Verfügung vom 24. November 2015 S. 5 unten). Das Vorliegen wichtiger zusätzlicher Realkennzeichen wurde aber offensichtlich

E-8388/2015 übersehen respektive unberücksichtigt gelassen: So konnte der Beschwerdeführer detailliert und in chronologischer Reihenfolge Angaben zu den verschiedenen Stationen seines Bildungswegs in Eritrea machen; in seinem ausführlichen freien Bericht konnte er anschaulich und substanziiert darlegen, wie er in den Militärdienst eingezogen wurde, seither bis zu seiner Ausreise in der Dienstpflicht des eritreischen Staates stand und danach wegen eines Vorfalls in der Schule in Gefängnishaft genommen wurde; auch die Umstände seiner Flucht nach rund (…) Monaten wurde nachvollziehbar geschildert (vgl. A12/20 S. 3 ff. F8 ff.). Die Glaubhaftigkeit der präzisen Schilderung der Foltererlebnisse wird gestützt durch den Nachweis der entsprechenden Spuren mittels eines Fotos, welches eine grosse Narbe am (...) des Beschwerdeführers zeigt (vgl. A4/15 S. 11 oben; A12/20 S. 6 F40). Zudem vermochte dieser bei den jeweiligen Folge- und Vertiefungsfragen stets konkrete, nachvollziehbare und lebensecht erscheinende Antworten zu geben; seine Ausführungen waren in weiten Teilen substanziiert, präzise, versehen mit einer persönlichen Nähe zu den Geschehnissen, in sich schlüssig und realitätsnah (vgl. A12/20 S. 7 ff. F41 ff.). 5.4 Auch hinsichtlich der illegalen Ausreise kann eine genügend hohe Dichte an Realkennzeichen festgestellt werden, weshalb sich diese – wiederum entgegen der Auffassung der Vorinstanz – als glaubhaft erweist. Die Schilderungen der Ausreise in den beiden Befragungen decken sich in wesentlichen Punkten und fielen detailliert und lebensecht aus. So konnte der Beschwerdeführer die Umgebung während der Ausreise erlebnisnah beschreiben, wenn er vom Sonnenaufgang, von den in einem Durchreisedorf lebenden Personen tigrinischer Ethnie, von der jeweiligen Tageszeit, von einer Monokulturlandschaft oder vom Fluss E._______ erzählte. Ebenso machte er präzise Angaben zu den Lebensmitteln, die er zu sich genommen hatte, und er beschrieb seinen jeweiligen Gemütszustand anschaulich (vgl. A12/20 S. 6 f. F40, S. 11 F82, S. 11 f. F84 f.). Der Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Ausreise stereotyp und weder substanziiert noch erlebnisnah geschildert (vgl. Verfügung S. 5), kann sich das Gericht nicht anschliessen. Die glaubhaft gewordene illegale Ausreise bekräftigt die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe zusätzlich, da zwischen dem Ausbruch aus dem Gefängnis und der Landesflucht ein enger Zusammenhang bestand. 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Elemente, die für die Glaubhaftigkeit und die Richtigkeit des Sachverhaltsvortrags des Beschwerdeführers sprechen, deutlich überwiegen. Der Beschwerdeführer hat seine Vor- und Nachfluchtgründe (illegale Ausreise) glaubhaft gemacht.

E-8388/2015 6. 6.1 Nachfolgend gilt es im Rahmen einer rechtlichen Würdigung die glaubhaften Vorbringen auf ihre asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen. 6.2 Der Beschwerdeführer ist während seiner Leistung des obligatorischen Nationaldiensts zu Unrecht inhaftiert worden und wurde dabei Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt, die ihm gezielt zugefügt worden sind. (…) Monate später gelang ihm zusammen mit einem Gefängniswärter die Flucht aus der Haft. Mit seinem Ausbruch und der Flucht ins Ausland desertierte er gleichzeitig aus dem eritreischen Nationaldienst. Die Verfolgung war im Zeitpunkt der illegalen Ausreise aktuell, und dem Beschwerdeführer stand damals innerhalb seines Heimatstaats offensichtlich keine Aufenthalts- respektive Schutzalternative zur Verfügung. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten ergeben sich schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen, so dass der Beschwerdeführer asylberechtigt ist. 6.3 Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise erfüllen: Nach jüngster Rechtsprechung ist von der begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5). Dies ist hier klar der Fall. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. November 2015 zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und die Asylgewährung verweigert hat. 7.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E-8388/2015 8.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren Aufwands in der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar des Rechtsbeistands zulasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 3'274.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8388/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 24. November 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 3'274.35 festgesetzt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

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