Abtei lung V E-8378/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Dezember 2007 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Guinea (Conakry), vertreten durch Peter Lüthy, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 4. Dezember 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8378/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Februar 2007 verlassen habe und am 3. Juni 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 5. Juni 2007 sowie der kantonalen Anhörung vom 13. August 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei guineischer Staatsangehöriger und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Februar 2007 in C._______ gelebt, dass er und seine Freundin Mitte Februar 2007 nach dem Besuch eines Nachtlokals von einem Polizisten aufgefordert worden seien, sich auszuweisen, dass sie sich mit ihren Schülerausweisen ausgewiesen hätten, dass der Polizist den Schülerausweis der Freundin nicht mehr zurückgegeben habe, worauf es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und dem Polizisten gekommen sei, dass der Polizist ihn niedergeschlagen habe, anschliessend mit der Freundin verschwunden sei und diese vergewaltigt habe, dass er (der Beschwerdeführer) sich am nächsten Tag in Begleitung der Freundin und derer Eltern auf die Polizeistation von D._______ begeben habe, um eine Anzeige einzureichen, dass der angezeigte Polizist aber erklärt habe, er (der Beschwerdeführer) habe sich widersetzt, weshalb es zur Gewaltanwendung gekommen sei, dass der Polizist weiter ausgesagt habe, er habe die Freundin in keiner Weise belästigt, diese sei aber eventuell von Banditen vergewaltigt worden, dass er (der Beschwerdeführer) die Polizisten beschimpft habe, worauf diese ihn geschlagen und verhaftet hätten, E-8378/2007 dass er nach einer Woche Haft dank der Intervention seiner Familie freigelassen worden sei, dass er im Februar 2007 mit circa 20 Freunden zum Haus des Polizisten gegangen sei, um sich zu rächen, dass sie den Polizisten abgefangen hätten, als dieser von der Arbeit nach Hause gekommen sei, dass sie den Polizisten geschlagen und mit Steinen beworfen hätten, dass er (der Beschwerdeführer) dem Polizisten mit einem Messer eine Stichwunde auf der linken Brustseite zugefügt habe und anschliessend mit seinen Freunden geflüchtet sei, dass er, als er zu Hause angekommen sei, sich sofort entschlossen habe, sich bei einem Freund zu verstecken, dass die Polizei bereits am nächsten Tag sein Haus erfolglos durchsucht und seinen Bruder verhaftet hätte, dass er sich deshalb der Polizei habe stellen wollen, dass ihm aber ein Nachbar geraten habe, nicht zur Polizei zu gehen, da er sonst bis zu 5 Jahren Haft riskiere, dass er sich deshalb zu einem anderen Freund begeben habe, welcher ihm erklärt habe, er kenne jemandem der die Ausreise organisieren könne, dass er aus diesen Gründen sein Heimatland von einem ihm unbekannten Hafen aus auf dem Seeweg verlassen habe und in ein ihm unbekanntes Land gereist sei, von wo aus er mit einem LKW nach E._______ gebracht worden sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 - eröffnet am 5. Dezember 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch E-8378/2007 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung eines Bleiberechts beantragt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Einreichung seiner Geburtsurkunde bis zum 14. Dezember 2007 in Aussicht stellt und damit sinngemäss um Gewährung einer Frist für die Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), E-8378/2007 dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-8378/2007 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er habe nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen, da er noch minderjährig sei (vgl. A1/11, S. 4 f.; A12/20, S. 3) und sei ohne Reisepapiere und Grenzkontrollen von Guinea bis in die Schweiz gereist (vgl. A1/11, S. 8), E-8378/2007 dass in Guinea Identitätspapiere bereits vor dem 18. Lebensjahr ausgestellt werden, da es für die Bürger aufgrund der zahlreichen Identitätskontrollen wichtig ist, sich ausweisen zu können, dass auch die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der Reise sowie der Reiseroute äusserst unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen sind, er beispielsweise nicht angeben konnte, in welchem Hafen er gestartet sei, wie lange die Reise gedauert habe und wo er angekommen sei (vgl. A1/11, S. 8; A12/20, S. 5 ff.), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern kann, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten, da es bei der 48-Stunden Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 S. 109 f. E. 5c/aa), dass die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Geburtsurkunde im Übrigen auch kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist (vgl. BVGE 2007/7), dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung einer Frist für die Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland deshalb abzuweisen ist, dass sich sodann im vorliegenden Fall die Aktenlage nach der kantonalen Anhörung vom 13. August 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und sich offenkundig erwies, dass keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass der Beschwerdeführer geltend macht, bei einer Rückkehr nach Guinea befürchte er eine mehrjährige Haftstrafe, da er einen Polizisten E-8378/2007 mit einem Messerstich in die linke Brustseite verletzt habe und nun deswegen von der Polizei gesucht werde (vgl. A1/11, S. 7; A12/20, S. 8), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert mit diesen Erwägungen auseinandersetzt, sondern erneut vorbringt, er habe bei einer allfälligen Rückkehr nach Guinea mit der Strafverfolgung und einer Gefängnisstrafe zu rechnen, dass er anlässlich eines Telefonates mit seiner Mutter erfahren habe, die Polizei sei seit seiner Ausreise mehrmals bei seiner Mutter aufgetaucht und habe nach ihm gefragt, dass der Staat im vorliegenden Fall ein legitimes Interesse an der Verfolgung der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftat hat und keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Strafverfolgung eine asylbeachtliche Motivation zugrunde liegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht zu genügen vermögen, dass das BFM im übrigen zu Recht auch auf die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen hat, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der kantonalen Anhörung vom 13. August 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), E-8378/2007 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Guinea kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Guinea herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, E-8378/2007 dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben auf eine weit überdurchschnittliche Schulbildung vertrauen darf, dass er zudem gemäss eigenen Angaben aus guten Verhältnissen stammt und mit seiner Mutter, mehreren Geschwistern und Halbgeschwistern sowie weiteren Verwandten in C._______ über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-8378/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung einer Frist für die Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das Migrationsamt des Kanton F._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 11