Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-8369/2015
Urteil v o m 11 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
E-8369/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 3. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichnete Eingabe ein. Mit Schreiben vom 20. März 2014 teilte die Vorinstanz ihr mit, sie nehme die Eingabe als Asylgesuch aus dem Ausland / Einreisebewilligung anhand und unterbreitete ihr gleichzeitig zur Abklärung des Sachverhalts einen Fragekatalog. A.b In der Antwort vom 5. April 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe von 2003 bis Juni 2012 in B._______ die Schule besucht. Ihr Bruder sei in den Sudan geflüchtet, weshalb ihr Vater inhaftiert worden sei. Nachdem der Vater im Gefängnis erkrankt und anfangs 2014 gestorben sei, hätten die eritreischen Behörden sie inhaftieren wollen. Sie habe sich deshalb zu ihrer Tante nach C._______ begeben. Diese habe in der Folge ihre illegale Ausreise organisiert und finanziert. Im Sudan habe sie sich beim UNHCR als Flüchtling registrieren lassen und einige Monate im Flüchtlingslager D._______ gelebt. Eines Nachts sei sie zusammen mit weiteren Frauen von unbekannten Bewaffneten entführt, in eine Waldhütte gebracht und vergewaltigt worden. Nach drei Monaten Leid und Grausamkeit sei sie bewusstlos auf einem Marktplatz liegen gelassen worden. Die Dorfbewohner hätten sich um sie gekümmert. Aufgrund des Erlebten habe sie nicht ins Flüchtlingslager zurückkehren wollen. Nun lebe sie zusammen mit anderen eritreischen Flüchtlingen in E._______. Sie befinde sich in einer sehr schlechten Situation. B. B.a Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin um weitere präzisierende Angaben. B.b In ihrem Antwortschreiben vom 1. August 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im November 2011 in Haft gewesen. Im Juli 2012 habe die Polizei gedroht, sie an Stelle ihres Bruders zu inhaftieren. Ihre Entführung habe im Juli 2013 stattgefunden. Sie sei ins Gesicht geschlagen worden, was zu schweren Verletzungen an ihren Augen geführt habe. Zudem habe sie grosse Probleme in ihrem Körperinnern. Sie lebe nach wie vor mit den Leuten zusammen, die ihr seinerzeit geholfen hätten.
E-8369/2015 C. C.a Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten in ihren Aussagen. C.b In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 hält die Beschwerdeführerin fest, sie sei in Eritrea nie im Gefängnis gewesen. Ihre Geschwister würden ihre eigenen Leben in Eritrea führen. Im Jahre 2011 habe nur sie bei den Eltern gelebt. Sie habe neben dem Auge eine Verletzung und könne daher nicht gut sehen. D. Mit Verfügung vom 26. November 2015 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibes im Sudan festzustellen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. 1.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Im Auslandverfahren beschränkt sich die
E-8369/2015 Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz die Einreise – einschliesslich der vorfrageweise zu prüfenden Gefährdung – zu Recht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerin daher beantragt, sie sei als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, nimmt sie eine unzulässige Streitgegenstandserweiterung vor. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 5. 5.1 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
E-8369/2015 anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea seitens der heimatlichen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt habe, auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen unsubstantiiert und teilweise ungenau vorgetragen worden seien. Indes könne verzichtet werden, darauf näher einzugehen. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Einer Person könne das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin habe sich beim UNHCR als Flüchtling registrieren lassen und einige Zeit im Lager gelebt. Gegen eine Rückkehr ins Lager führe sie die Angst vor einer erneuten Entführung, Verletzungen sowie den Nichtzugang zu medizinischer Behandlung an. Bezüglich der Entführung sei nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin Nachteile erfahren habe. Das schweizerische Asylrecht diene indes nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Bei der Entführung handle es sich um ein einmaliges, isoliertes Ereignis. Seither sei die Beschwerdeführerin nicht wieder behelligt worden. Auch gebe es keine Hinweise, dass sie im heutigen Zeitpunkt gezielt, oder auch nur mit grösserer Wahrscheinlichkeit als andere Flüchtlinge, erneut Opfer einer Entführung werden könnte. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Vorkommnisse nicht dem UNHCR oder der sudanesischen Polizei gemeldet habe. Dies wäre ihr zumutbar gewesen. Sodann verfüge sie im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land, sie habe sich in dem ihr zugewiesenen Flüchtlingslager aufzuhalten. Weiter seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass sie eine ärztliche Behandlung benötige, welche im Sudan nicht gewährleistet sei. Sie habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz, Unterstützung und medizinische Versorgung zu ersuchen. Letztere stehe ihr kostenlos zur Verfügung.
E-8369/2015 Viele eritreische Flüchtlinge würden sich nicht lange in den Lagern aufhalten, sondern nach Erhalt des Flüchtlingsausweises nach Khartum oder andere Orte weiterziehen. Benötigten sie diesfalls kostenfreie medizinische Behandlung, müssten sie sich mit dem UNHCR oder COR in Verbindung setzen. Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin mit ihrer hier lebenden Schwester und ihrem Bruder über einen Anknüpfungspunkt. Dieser sei indes nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. Die Beschwerdeführerin sei volljährig und lebe mit einer eritreischen Flüchtlingsfamilie in E._______, wo sie offenbar auch in der Lage sei, ihnen Lebensunterhalt zu bestreiten. 6.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist und die Beschwerdeführerin durch die Entführung Nachteile erlitten hat. Indes dient das Asylrecht nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern soll denjenigen gewährt werden, die aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfen. Mit dem Wiederholen der Asylvorbringen sowie den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Flüchtlinge im Sudan, insbesondere der Frauen, legt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als dreieinhalb beziehungsweise zweieinhalb Jahren – diesbezüglich äussert sie sich widersprüchlich – ausserhalb eines Flüchtlingslagers im Sudan lebt, keine erneuten Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden anführt und offenbar ein Auskommen gefunden hat. Dass der Gastfamilie ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, ist angesichts des bereits mehrjährigen Aufenthalts eine blosse, nicht substantiierte Behauptung. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren eigenen Angaben beim UN- HCR als Flüchtling registrieren lassen und gewisse Zeit im Flüchtlingslager D._______ gelebt. Als registrierter Flüchtling kann sie sich jederzeit erneut an das UNHCR wenden und dessen Schutz in Anspruch nehmen. Bei Bedarf wird ihr zumindest die notwendige Grund- sowie medizinische Versorgung gewährt. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E-8369/2015 Soweit die Vorinstanz schliesslich festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe mit ihren beiden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Geschwistern keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt zur Schweiz, äussert sie sich dazu in der Rechtsmitteleingabe nicht, mithin anerkennt sie diese Feststellung. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz berufen kann und ihr ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist. Die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8369/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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