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Bundesverwaltungsgericht 30.12.2015 E-8365/2015

December 30, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,407 words·~12 min·1

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8365/2015

Urteil v o m 3 0 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N (…).

E-8365/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Afghanistan am (…) verliess und auf dem Flugweg aus B._______ herkommend am Flughafen Zürich-Kloten ankam, wo er am 4. Dezember 2015 bei den Schweizer Behörden um Asyl nachsuchte, dass das SEM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass er am 6. Dezember 2015 zu seiner Person (BzP) und am 14. Dezember 2015 vertieft zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im zweiten Studienjahr an der (…), ungefähr im (…), eine Beziehung mit einer Mitstudentin eingegangen, was deren Vater nicht toleriert habe, dass das Mädchen aus einer reichen Familie stamme und er vermute, der Vater habe Verbindungen und gute Beziehungen zur Regierung, zumal die Familie über ein grosses Haus und verschiedene gute Autos besitze, dass er gegen Ende des zweiten Studienjahres zweimal mit einem Personenfahrzeug entführt worden sei, wobei beim ersten Mal der Vater des Mädchens und Bedienstete ihn bedroht und auch geschlagen hätten, dass der Vater beim zweiten Mal nicht mehr dabei gewesen sei, er aber von mehreren Bediensteten wiederum heftig geschlagen und auch mit dem Tod bedroht worden sei für den Fall, dass er die Beziehung weiterführe und dass sie ihn dann ausserhalb der Stadt verletzt aus dem Wagen geworfen hätten, dass er zwar versucht habe, dem Mädchen aus dem Weg zu gehen, sie aber immer wieder Kontakt zu ihm gesucht habe, weshalb er nicht mehr zur Universität gegangen sei, sich meist zu Hause aufgehalten und sein Vater ihm schliesslich geraten habe, das Land zu verlassen, dass für die übrigen Aussagen auf die Akten verwiesen wird,

E-8365/2015 dass der Beschwerdeführer diverse Dokumente, unter anderem eine Tazkera, einen Führerschein sowie diverse Schul- und Ausbildungsunterlagen zu den Akten gab, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 – eröffnet am 18. Dezember 2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Bedrohung durch den Vater seiner Freundin seien nicht hinreichend begründet, insbesondere in wesentlichen Punkten wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen, dass er unter anderem keine genauen Daten habe nennen können, weder zu den Umständen seiner Beziehung noch zu den geltend gemachten Übergriffen, dass er sodann jung und gesund sei, über eine gesicherte Wohnsituation, ein intaktes Beziehungsnetz und ein Gymnasiumabschluss verfüge und zwei Jahre (…) studiert habe, womit keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen unzulässigem und unzumutbarem Wegweisungsvollzug vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-8365/2015 dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, und sie als glaubhaft gemacht gilt, wenn die Be-

E-8365/2015 hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass eine Prüfung der Akten zum Schluss führt, das SEM habe zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen, wobei vorab die Substanzlosigkeit seiner Aussagen auffällt, dass in der Tat nicht ersichtlich ist, weshalb der gut ausgebildete und situierte Beschwerdeführer nicht annähernd in der Lage ist, die Ereignisse in einen genaueren zeitlichen Rahmen zu stellen, dass die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde gerade vor dem intellektuellen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht überzeugen, dass für die zutreffenden Vorhalte im Einzelnen auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann und selbst wenn einzelne Ungereimtheiten für sich alleine nicht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit genügen würden, eine Gesamtwürdigung dennoch den Schluss der Vorinstanz bestätigt, dass die Einwände in der Beschwerde diesem Schluss nichts Entscheidendes entgegenzusetzen vermögen, dass unter anderem eingewandt wird, das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer Afghanistan nicht verlassen habe, um in die Ferien zu reisen, sondern weil er wegen einer verbotenen Liebe mit dem Tode bedroht gewesen sei, weshalb nachvollziehbar sei, dass er seine Freundin nicht über seine Flucht informiert habe, dass der Beschwerdeführer allerdings angegeben hatte, während zwei Jahren vor seiner Ausreise vorwiegend zu Hause geblieben zu sein und im Fitnessstudio trainiert zu haben (Protokoll BzP, S. 4), was mit der Furcht um sein Leben, die ihn daran gehindert habe, seine Freundin zu informieren, nicht vereinbar ist, dass, unabhängig vom Gesagten auffällt, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, am Ende des zweiten Studienjahrs – (…) – zum ersten Mal vom Vater seiner Freundin entführt und geschlagen worden zu sein,

E-8365/2015 dass sich dies rund einen Monat später wiederholt habe, wobei ihm mit dem Tod gedroht worden sei für den Fall, dass er sich weiterhin mit dem Mädchen treffe, dass dies der Grund für die Flucht gewesen sei, dass das vorgebrachte Ereignis damit rund zwei Jahre vor der Ausreise stattgefunden hatte und er seither keine weiteren Übergriffe auf ihn geltend machte, dass es damit zwischen den vorgebrachten Fluchtgründen und der Ausreise bereits an einem hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang fehlt, um auf Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen zu erkennen, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohten im heutigen Zeitpunkt flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile in Afghanistan, dass, unabhängig von den als unglaubhaft erkannten Vorbringen, festgehalten werden kann, dass die pauschale Einschätzung in der Beschwerde, die afghanischen Behörden seien im Falle des Beschwerdeführers nicht als schutzfähig- und -willig zu erachten, nicht zutrifft, zumal es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die afghanischen Behörden um Schutz nachzusuchen (vgl. Protokoll Anhörung S. 11, F100 ff.) und die Aussage, der Vater seiner Freundin verfüge über Beziehungen zur Regierung und zur Mafia, auf einer Vermutung beruht (vgl. Protokoll Anhörung S. 6, F36), dass schliesslich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten legal aus Afghanistan ausgereist ist (vgl. Bestätigung Flugticket von Kabul nach B._______ unter eigenem Namen), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und somit zu Recht angeordnet wurde,

E-8365/2015 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf allfällige Unzumutbarkeitskriterien zuletzt in BVGE 2011/7 mit einer ausführlichen Analyse zur Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul geäussert hat,

E-8365/2015 dass es dabei feststellte, der Vollzug der Wegweisung sei in weite Gebiete Afghanistans unzumutbar, könne demgegenüber nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden, wobei aufgrund der schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation eine sorgfältige Prüfung restriktiver, individueller Kriterien – namentlich in Bezug auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Sicherung des Existenzminimums und die Wohnsituation – vorzunehmen sei (vgl. BVGE 2011/7 E. 2 ff. mit Hinweisen auf E- MARK 2006/9 bzw. EMARK 2003/10), dass gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/07 zwar auch in Kabul von einem Anstieg der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen ist, sich die Anschläge indes vorwiegend gegen ausländische Zivilisten, öffentliche Gebäude sowie Staatsbeamte richtet und die EASO die Wahrscheinlichkeit, dass Zivilisten Opfer eines Anschlages oder einer Straftat werden, als gering erachtet, dass somit insgesamt nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu schliessen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, der mit einem Abiturabschluss sowie zweijährigem Besuch eines (…)studiums an der Universität gut ausgebildet ist, dass in Kabul sodann seine Eltern – welche ihn finanziell unterstützten – sowie drei seiner Schwestern leben, womit das SEM zu Recht von einem sozialen und finanziell tragfähigen Beziehungsnetz ausging, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat damit zumutbar und schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, http://www.ark-cra.ch/emark/2003/10.htm

E-8365/2015 dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-8365/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand:

E-8365/2015 — Bundesverwaltungsgericht 30.12.2015 E-8365/2015 — Swissrulings