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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2018 E-8356/2015

October 26, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,752 words·~24 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8356/2015

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2015 / N (…).

E-8356/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am (…) November 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 21. November 2013 fand dort die Kurzbefragung zur Person (BzP) und am 15. Januar 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. A.b Am 20. Februar 2014 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet worden und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs bei der BzP vor, er sei in erster Linie ausgereist, um sich und seiner Mutter ein besseres Leben zu ermöglichen. Zudem habe er befürchtet, in den Militärdienst einberufen zu werden. Er habe sich jeweils auf dem Land versteckt, um den Razzien der Militärbehörden zu entgehen. Obwohl er kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, sei er eines Tages im Juli oder August 2007 gegen 20 Uhr zusammen mit einem Freund in C._______ von Polizeikräften angehalten worden. Während sein Freund habe fliehen können, sei er selber festgenommen und zunächst auf den Polizeiposten gebracht worden. Nach einer Nacht sei er ins Gefängnis "D._______" überführt worden. Einen Monat später sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, und er habe sich danach während etwa 15 Tagen auf dem Land seiner Grossmutter versteckt. Im (…) Monat des Jahres 2008 habe er in Begleitung eines Freundes von C._______ aus zu Fuss illegal die Grenze in den Sudan überquert. Nach einem Aufenthalt von rund vier Jahren in E._______ sei er über Libyen und Italien in die Schweiz weitergereist. Während seines Aufenthalts im Sudan habe er von seiner Mutter erfahren, dass er von den heimatlichen Behörden gesucht werde. B.b Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer zur Protokoll, er sei in C._______ von den Sicherheitskräften gesucht worden, weil er verdächtigt worden sei, Leute illegal über die Grenze gebracht zu haben. Zudem habe er die Schule abgebrochen gehabt, um sich den Razzien zu entziehen. Eines Tages, im (…) 2007, sei er etwa um 16 oder 17 Uhr zusammen mit einem Freund in C._______ festgenommen und ins Gefängnis (…) gebracht worden. Nach etwa einem Monat hätten sie sich zur Flucht entschlossen; sie seien über einen Zaun gesprungen und weggerannt. In der Folge habe er rund 15 bis 20 Tage in der Einöde verbracht,

E-8356/2015 bevor er eines Nachts alleine die Grenze zum Sudan überquert habe. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass der mit ihm inhaftierte Freund bei ihrer gemeinsamen Flucht aus dem Gefängnis angeschossen worden und heute deswegen invalid sei. Zudem werde er (Beschwerdeführer) nach Auskunft seiner Familie gesucht. Die Behörden hätten einen Cousin väterlicherseits festgenommen, um ihn zur Rückkehr zu bewegen. B.c Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis und Kopien der Identitätsausweise seiner Eltern ein. C. Mit (am 12. Dezember 2015 eröffneter) Verfügung vom 8. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung seine Rechtsbegehren zu präzisieren sowie die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Mit fristgerechter Eingabe vom 4. Februar 2016 stellte der Beschwerdeführer den ergänzenden Antrag, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, und er reichte eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe F._______ vom 1. Februar 2016 ein.

E-8356/2015 F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter in der Folge das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Eine Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Stand seines Rechtsmittelverfahrens vom 12. Januar 2017 wurde vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 25. Januar 2017 beantwortet. H. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2017 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 2. Februar 2017 vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2017 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und ersuchte um wohlwollende Prüfung und Gutheissung seiner Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-8356/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe in den beiden Befragungen zu wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen widersprüchliche Angaben gemacht, so zum Grund für seine Ausreise aus Eritrea und dem Datum sowie der Uhrzeit seiner angeblichen Festnahme in C._______, Während er bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, sein Freund habe sich der Verhaftung entziehen können und er sei zunächst auf den Polizeiposten und erst am nächsten Tag ins Gefängnis gebracht worden, habe er im Rahmen der Anhörung ausgesagt, sie seien gemeinsam festgenommen worden und direkt ins Gefängnis gebracht worden, von wo sie auch gemeinsam geflüchtet seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch divergierende Angaben zu den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea gemacht. So habe er bei der BzP behauptet, er sei zusammen mit einem Freund ausgereist; bei der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, die Grenze alleine überquert zu haben. Aufgrund dieser Widersprüche seien sowohl die Asylgründe des Beschwerdeführers als auch die angeblich illegale Ausreise als unglaubhaft zu qualifizieren. Es sei davon auszugehen, dass er in Eritrea keine Probleme gehabt und vermutlich nicht illegal ausgereist sei. Seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.

E-8356/2015 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Eritrea herrsche derzeit weder Krieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), nachdem Eritrea mit Äthiopien im Jahr 2000 ein Friedensabkommen unterzeichnet habe und die Grenze durch eine UNO-Mission überwacht werde. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. 3.2 In seinem Rechtsmittel wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in der Anhörung gemachten Angaben. Eine legale Ausreise aus Eritrea sei nur sehr wenigen Personen unter ganz bestimmten Bedingungen möglich: Einzig wer im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines Ausreisevisums sei, könne Eritrea legal verlassen. Eine illegale Ausreise werde vom Regime als Zeichen politischer Opposition betrachtet. Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre seien von der Visumserteilung grundsätzlich ausgeschlossen. Er hätte weder das nötige Geld für ein Ausreisevisum aufbringen können, noch gehöre er zum Personenkreis der besonders regierungstreuen Personen. Zudem wäre er als junger gesunder Mann im militärdienstpflichtigen Alter von der Visumserteilung ausgeschlossen. Im Weiteren verfüge er auch nicht über einen gültigen Reisepass. Eine legale Ausreise wäre ihm unter diesen Umständen gar nicht möglich gewesen. Aufgrund seiner illegalen Ausreise müsse er befürchten, im Fall einer Rückkehr nach Eritrea festgenommen und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliege. Den Behörden sei seine illegale Ausreise bekannt: Sie hätten seinen (…)-jährigen Cousin festgenommen und würden diesen nur im Tausch gegen den Beschwerdeführer freilassen. Im Weiteren müsse der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar bezeichnet werden. Er verfüge über keinen Schulabschluss und keine Berufsbildung, welche ihm den Aufbau einer Existenz erlauben würden. Seine Familie sei arm; insbesondere sei seine Mutter nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Schliesslich seien seine Freunde entweder im Gefängnis oder ins Ausland geflohen. Er habe daher in Eritrea kein funktionierendes soziales und wirtschaftliches Netzwerk mehr.

E-8356/2015 3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs daran fest, dass sich keine Hinweise dafür ergeben würden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Eritrea in eine Notlage geraten würde. Er sei jung, gesund und verfüge über eine gewisse Schuldbildung und berufliche Erfahrung. Da er im Heimatstaat über Angehörige verfüge, könne seine Wohnsituation als gesichert betrachtet werden. 3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik namentlich aus, die eritreischen Behörden hätten, um Druck auf ihn auszuüben, zuerst einen Cousin mütterlicherseits und nun auch noch seinen Onkel mütterlicherseits in Haft genommen. Er müsse deshalb damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Eritrea direkt verhaftet oder im Austausch mit den genannten Angehörigen inhaftiert zu werden. Es würden ihn Folter und eine lebenslange Inhaftierung oder eine Zwangsrekrutierung und der Tod erwarten. Es treffe nicht zu, dass seine Wohnsituation gesichert wäre. Bei seiner Tante könne er wegen der Festnahme des Onkels und des Cousins nicht unterkommen. Seine Mutter und seine Tante seien zudem beide nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Ferner wäre er in ihren Häusern nicht sicher vor einem Zugriff der Behörden, Da er untertauchen und sich vor den Behörden verstecken müsste, wäre es ihm nicht möglich, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen. Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich um eine unfreiwillig und unter Androhung von Strafe von jedem Eritreer im dienstpflichtigen Alter zu leistende Arbeit. Die Entlöhnung reiche in der Regel nicht für den Lebensunterhalt aus. Zudem sei die Dauer des Dienstes unbefristet. Dienstverweigerung sei weder aus Gewissensgründen noch aus anderen Gründen zulässig. Demnach müsse der eritreische Nationaldienst als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK qualifiziert werden. Es gebe im Weiteren akute und ernsthafte Gründe für die Annahme, dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise und des Verdachts, als Schlepper tätig gewesen zu sein, einem erheblichen Risiko ausgesetzt sei, eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden. Demnach sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten. Bezüglich der ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche in seinen Asylvorbringen müsse berücksichtigt werden, dass beide Befragungen in Tigrinya stattgefunden hätten. Dies sei nicht seine Muttersprache und er beherrsche diese Sprache nicht problemlos. Die Dolmetscherin bei der

E-8356/2015 BzP habe einen Dialekt gesprochen, den er nicht gut verstanden habe. Zudem sei es ihm anlässlich der BzP nicht gut gegangen: Er sei verwirrt und krank gewesen, weshalb seine Angaben zum Teil ungenau gewesen sei. Während der Befragungen sei er aufgeregt gewesen, und habe befürchtet, dass allfällige Einwände negative Konsequenzen für das weitere Verfahren haben könnten. Aus diesem Grund habe er die Verständnisschwierigkeiten während der Befragungen nicht erwähnt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich in Eritrea erlittenen Verfolgungsmassnahmen aufgrund der gravierenden Widersprüche in seinen diesbezüglichen Aussagen unglaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Auf Vorhalt dieser Widersprüche im Rahmen der Anhörung hin, hielt der Beschwerdeführer an der Richtigkeit seiner bei der Anhörung gemachten Angaben fest, womit er aber seine abweichenden Angaben bei der BzP nicht plausibel zu erklären vermag. Auch in der Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer die von im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Asylgründe, ohne sich im Einzelnen mit den ihm vorgehaltenen Widersprüchen auseinanderzusetzen.

E-8356/2015 5.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er beherrsche die Sprache Tigrinya, in welcher beide Befragungen durchgeführt worden seien, nicht perfekt, und es sei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, insbesondere mit der bei der Befragung zur Person eingesetzten Dolmetscherin, ist festzustellen, dass er bei der Befragung zur Person Tigrinya als zweite Muttersprache bezeichnete, welche er hinreichend für die Anhörung beherrsche (vgl. Protokoll A4/11 S. 4). Die Durchführung der Befragungen in dieser Sprache ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Übrigen bestätigte der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen auf entsprechende ihm gestellte Fragen hin, er verstehe die jeweils dolmetschende Person gut (vgl. Protokoll A4/11 S. 2 und 9, Protokoll A20/9 S. 1). Am Schluss der Kurzbefragung bestätigte er unterschriftlich, das Protokoll sei wahrheitsgetreu, entspreche seinen Vorbringen und sei ihm in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. Protokoll A4/11 S. 9). Bei der Anhörung bestätigte er ebenfalls, ihm sei das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden; das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. Protokoll A20/9 S. 8). Aus keiner der beiden Gesprächsaufzeichnungen ergeben sich konkrete Hinweise auf sprachliche Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer und den Dolmetschenden. Entsprechend brachte auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung diesbezüglich keine Beanstandungen ein. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe es aus Angst unterlassen, im Rahmen der Befragungen auf Fehler im Protokoll hinzuweisen, vermag angesichts der von ihm im Rahmen der Befragungen abgegebenen gegenteiligen Bestätigungen nicht zu überzeugen. Er muss sich demnach auf seine widersprüchlichen Angaben im Rahmen der Befragungen behaften lassen. 5.3 Nachdem sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsmassnahmen durch die Militärbehörden als unglaubhaft erwiesen haben, ist auch seiner Behauptung, ein Cousin sowie ein Onkel seien an seiner Stelle inhaftiert worden, die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Diese Einschätzung wird dadurch erhärtet, dass auch die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich ausgefallen sind. Bei der Befragung gab er zu Protokoll, es sei ein Cousin väterlicherseits inhaftiert worden (vgl. Protokoll A20/9 S. 8), während er in der Replikeingabe vom 22. Februar 2017 ausführte, es handle sich um einen Cousin mütterlicherseits. 5.4 Nach dem Gesagten vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.

E-8356/2015 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten bestehen zudem nachhaltige Zweifel an der behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea, zumal auch dieses Vorbringen von widersprüchlichen Angaben geprägt ist. Indessen muss die Frage der Glaubhaftigkeit letztlich aus nachfolgenden Gründen nicht abschliessend geklärt zu werden. 6.2 6.2.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 6.2.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).

E-8356/2015 6.2.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten, in den Militärdienst eingezogen zu werden, fehlt es auch dieser Befürchtung an der asylrechtlichen Relevanz: Eine begründete Furcht vor Verfolgung wäre in diesem Kontext praxisgemäss anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll. Es reicht mithin nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4). Einen derartigen Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-8356/2015 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch

E-8356/2015 angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 9.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 9.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 9.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder

E-8356/2015 Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8). 9.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). 9.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil

E-8356/2015 der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. In der Beschwerdeschrift wurden denn auch keine individuellen Wegweisungshindernisse geltend gemacht, sondern die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde einzig mit der allgemeinen Menschenrechtssituation in Eritrea begründet. 9.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 9.3.4 Im oben erwähnten Referenzurteil vom 10. Juli 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass eine allenfalls drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führen würde (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

E-8356/2015 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

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E-8356/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-8356/2015 — Bundesverwaltungsgericht 26.10.2018 E-8356/2015 — Swissrulings