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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2026 E-835/2021

February 23, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,986 words·~40 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-835/2021

Urteil v o m 2 3 . Februar 2026 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021 / N (…).

E-835/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz bei seiner Familie in B._______, Distrikts Kilinochchi, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober 2017. Am 27. Dezember 2017 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 27. April 2018 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und verfügte dessen Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Rumänien. Der Beschwerdeführer tauchte in der Folge unter, weshalb er nicht innert der Überstellungsfrist nach Rumänien zurückgeführt werden konnte. Mit Schreiben vom 7. November 2019 ersuchte er schliesslich unter Hinweis auf die zwischenzeitlich abgelaufene Überstellungsfrist um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens in der Schweiz. Das SEM entsprach diesem Gesuch mit Schreiben vom 20. Dezember 2019, hob seinen Nichteintretensentscheid vom 27. April 2018 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. C. C.a Am 8. Januar 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2020 und 9. Oktober 2020 eingehend sowie am 5. Januar 2021 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: C.b Sein Vater sei während des Bürgerkrieges aus finanziellen Gründen bei der Grenzwache der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Sein älterer Bruder habe sich ebenfalls den LTTE angeschlossen, um zu verhindern, dass ihre Schwester im Rahmen einer Zwangsrekrutierungswelle zu den LTTE berufen werde. Dieser Bruder sei 2007 während eines Gefechts verstorben. Er selbst habe im Jahr 2008 die Schule gewechselt. Zahlreiche Kinder von LTTE-Kadern, insbesondere auch der Sohn des Gründers der LTTE Prabhakaran, hätten dieselbe Schule besucht wie er. Er sei damit beauftragt worden, den Sohn des LTTE-Gründers während Luftangriffen jeweils in dessen separaten Bunker zu begleiten und zu beschützen. Nachdem seine Familie im Jahr 2008 in ein Flüchtlingscamp geflohen sei, sei einer seiner Brüder von der sri-lankischen Armee befragt worden. Seither sei er verschollen.

E-835/2021 Im Juli 2010 habe er sich an der Universität C._______ eingeschrieben. Weil er aus dem Vanni-Gebiet stamme, habe er bei der Karuna-Gruppe eine spezielle Identitätskarte beantragen müssen, um sich frei bewegen zu können. Er habe Unterschrift leisten müssen und sei jeweils von Angehörigen der Karuna-Gruppe befragt und gefoltert worden. Er sei deshalb nicht mehr zu diesen Befragungen erschienen, habe das Studium abgebrochen und sei 2012 zu seiner Familie zurückgekehrt. Als er zu dieser Zeit in einer Bankfiliale gearbeitet habe, habe ein Kunde sich eines Tages bei ihm nach dem Grund für sein Fernbleiben von den Befragungen der Karuna-Gruppe erkundigt und ihn nach der Arbeit treffen wollen. Sein Vorgesetzter habe ihn daraufhin nach Hause begleitet und er habe sich eine Zeit lang versteckt gehalten. Ab November 2013 habe er dann an der Universität D._______ studiert. Anfangs sei er zurückhaltend gewesen, später habe er vermehrt an Veranstaltungen teilgenommen. An einer Kulturveranstaltung der Wissenschaftsfakultät im Juli 2016 sei es zu einer Schlägerei zwischen singhalesischen und tamilischen Studierenden gekommen. Dabei sei er als LTTE-Mitglied und Leibwächter des Sohnes des LTTE-Gründers Prabhakaran bezeichnet worden. In der Folge sei er verpflichtet worden, drei Monate bei der Polizei Unterschrift zu leisten. Nachdem die Polizei angefangen habe, ihn der LTTE-Mitgliedschaft zu bezichtigen, hätten Kollegen ihm geraten, einen hochrangigen Politiker der EPDP (Eelam People's Democratic Party) um Hilfe zu bitten. Dieser habe ihm seine Unterstützung zugesichert und auch angeboten, seine sprachlich beeinträchtigte Schwester medizinisch zu versorgen. Seine Schwester sei beim Besuch in diesem Büro Anfang Oktober 2016 misshandelt worden. Nach diesem Vorfall sei er in der Nähe seines Hauses wiederholt beobachtet und bedroht worden. Am (…) Oktober 2016 seien zwei seiner Mitstudenten, mit denen er sich kurz zuvor getroffen habe, erschossen worden. Er sei daraufhin von der Polizei vorgeladen worden. Zur Entlastung der angeklagten Polizisten habe man ihn zu einer Falschaussage – gemäss der seine getöteten Kollegen bewaffnet auf die Polizisten losgegangen seien – zwingen wollen. Er habe diese Falschaussage verweigert und sei vom Polizeiposten geflohen. Später habe er realisiert, dass einer seiner Kollegen fälschlicherweise an seiner Stelle erschossen worden sei. Anschliessend habe er sich nacheinander in einer Kirche, bei Verwandten und im Dschungel versteckt. Im Sommer 2017 habe er einmal seine kranke Mutter besuchen wollen, sei dabei aber von den Sicherheitsbehörden entdeckt und angegriffen worden, weshalb er sich im Spital habe behandeln lassen müssen. Das Spital habe er aus Angst vorzeitig verlassen und ausserdem angegeben, sich die Fussverletzung bei

E-835/2021 einem Motorradunfall zugezogen zu haben. Als er Ende September 2017 seine Mutter und seine Freundin habe besuchen wollen, sei er unterwegs erneut von der Polizei entdeckt und dem Militär übergeben worden. In einem Büro des Criminal Investigation Departement (CID) sei er gefoltert und anschliessend bewusstlos auf einem Feld zurückgelassen worden. Seine Familie habe ihn ins Krankenhaus gebracht und Mitte Oktober 2017 sei er schliesslich ausgereist. Seine Familie sei nach seiner Ausreise immer wieder behelligt worden, weil die Regierung sie als sogenannte LTTE-Familie betrachte respektive weil die Behörden nach ihm suchen würden. C.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: • diverse Universitätsausweise und -bestätigungen, insbesondere ein Diplom der Universität D._______ vom 10. Januar 2017 und ein Bestätigungsschreiben vom 5. Januar 2017 über den erfolgreichen Abschluss seiner universitären Ausbildung per 1. Juli 2016, • ein ärztliches Dokument, ausgestellt am 6. Oktober 2017, betreffend einen stationären Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers in einem Spital in E._______ vom 31. Mai 2017 bis 2. Juni 2017 aufgrund einer Fussverletzung nach einem Motorradunfall sowie ein dazugehöriges "Diagnosis Ticket" mit fortlaufenden Einträgen, • eine Meldung der Mutter des Beschwerdeführers an die sri-lankische Menschenrechtskommission vom 23. Oktober 2016, wonach ihr Sohn seit der Ermordung dieser beiden Studenten Bedrohungen durch Unbekannte ausgesetzt sei, sowie eine Empfangsbestätigung vom folgenden Tag, • eine Todesanzeige seinen Bruder betreffend, • Unterlagen betreffend die Rehabilitation seiner Schwägerin, • diverse Medienberichte, insbesondere zur Situation der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und zu den Protesten und Unruhen an der Universität D._______, • diverse ärztliche Dokumente aus der Schweiz, darunter zwei Austrittsberichte der Psychiatrischen-Dienste Süd über stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2018 – 13. August 2018 und vom 8. November 2019 – 28. November 2019 sowie eine Behandlungsbestätigung des Zentrums für Psychotraumatologie vom 28. Dezember 2020.

E-835/2021 D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Februar 2021 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Zeitungsberichte über den Tod der beiden Studenten in Jaffna, einen Zeitungsartikel vom 30. September 2017, welcher ihn namentlich nenne und darüber berichte, dass er ohnmächtig aufgefunden worden sei, drei Familienfotos, die seine Verbindungen zur Familie Prabhakaran belegen sollen, eine Interviewliste des Distrikts Kilinochchi vom 9. April 2018 sowie einen Zwischenbericht des Zentrums für Traumapsychologie vom 18. Februar 2021 ein. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 29. November 2021, 28. Dezember 2021 und 24. Februar 2022 weitere Beweismittel zu den Akten und machte exilpolitische Tätigkeiten geltend. Er reichte unter anderem ein Bestätigungsschreiben über seine Mitgliedschaft beim Swiss Tamil Coordinating Comitee (STCC) vom 13. September 2021, diverse Fotos von Kundgebungen und Veranstaltungen in der Schweiz sowie mehrere Medienberichte über diese Anlässe ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-

E-835/2021 schusses und setzte antragsgemäss die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Cora Dubach, als dessen amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vorinstanz liess sich am 4. März 2022 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Die Instruktionsrichterin übermittelte dem Beschwerdeführer am 9. März 2022 ein Doppel der Vernehmlassung zusammen mit einer Einladung zur Replik. J. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. April 2022 innert erstreckter Frist. Ausserdem ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Linda Spähni, um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin, weil die bisherige Rechtsbeiständin ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und sie in der Folge das Beschwerdeverfahren übernommen habe. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben und eine Videobotschaft der Mutter eines der beiden getöteten Studenten sowie ein Bestätigungsschreiben des Tempels, in dem sich der Beschwerdeführer zeitweise versteckt habe, ein. K. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. April 2022 weitere Beweismittel ein. Darunter – nebst Berichten zur aktuellen medizinischen Versorgungslage in Sri Lanka – einen Verlaufsbericht des Zentrums für Psychotraumatologie vom 15. April 2022, eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB vom 22. März 2022 und ein Schreiben betreffend Eingang der Gefährdungsmeldung und Unzuständigkeit der entsprechenden Behörde für die Behandlung dieser Meldung vom 11. April 2022. L. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 ersuchte Cora Dubach um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. M. Am 4. August 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Länderbericht der

E-835/2021 Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Juli 2022 betreffend die Gesundheitsversorgung in Sri Lanka zu den Akten. N. Die Instruktionsrichterin entliess Cora Dubach mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 aus dem amtlichen Mandat und forderte die aktuelle Rechtsvertreterin, MLaw Linda Spähni, auf, eine Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen. Ausserdem lud sie das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung ein. O. Die Rechtsvertreterin reichte die geforderte Vollmacht am 12. Oktober 2022 ein. P. Das SEM liess sich am 14. Oktober 2022 ein zweites Mal vernehmen. Q. Eine Kopie dieser Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2022 zur Stellungnahme übermittelt. R. Der Beschwerdeführer reichte am 9. November 2022 seine Stellungnahme ein. S. Mit Eingaben vom 4. April 2023 und 23. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zur Situation seiner Familienangehörigen in Sri Lanka. T. Die Instruktionsrichterin setzte MLaw Linda Spähni mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und forderte diesen auf, aktuelle Beweismittel zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzureichen. U. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. Februar 2024 einen ärztlichen Bericht des Zentrums für Psychotraumatologie vom 26. Februar 2024 zu den Akten.

E-835/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers. Es sei ihm nicht gelungen, den Ursprung seiner plötzlichen Probleme während des Studiums und insbesondere den Grund für die angebliche Anordnung zur dreimonatigen Unterschriftsleistung nachvollziehbar darzulegen, zumal er die Universität zuvor mehrere Jahre lang unbehelligt besucht habe. Es werde weder ersichtlich, weshalb gerade er als unauffälliger, zurückhaltender Student einstimmig zum Studentenführer hätte gewählt werden sollen, noch, warum er aufgrund der beschriebenen, durchwegs niederschwelligen Tätigkeiten in dieser Position in den Fokus der Behörden hätte geraten sollen. Seine diesbezüglichen Erklärungen, aufgrund seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, dem Schicksal seiner

E-835/2021 Brüder und seiner Verbindung zum Sohn des LTTE-Führers die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen zu haben, überzeuge nicht. Seine Ausführungen zum Tod zweier Studenten an der Universität D._______ seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. Er habe zwar gewisse Details dieses Vorfalls schildern können, was angesichts des grossen medialen Interesses an diesem Ereignis aber kaum überrasche. Sobald er aufgefordert worden sei, diesen Vorfall mit sich selbst in Verbindung zu bringen, sei ein eindeutiger Bruch in seiner diesbezüglich detaillierten und verständlichen Berichterstattung erkennbar. Dass eigentlich er an Stelle einer der beiden getöteten Studenten hätte erschossen werden sollen, sei eine Mutmassung. Es habe sich insbesondere nicht um eine gezielte Tötung gehandelt, sondern es sei von einem situativen Fehlverhalten der Polizei auszugehen. Die Studenten seien – Medienberichten zufolge – ums Leben gekommen, nachdem sie auf einem Motorrad einen Check-Point passiert hätten ohne anzuhalten. Somit beständen erheblich Zweifel daran, dass er sich in der Folge aufgrund von Problemen mit der Polizei rund ein Jahr lang habe versteckt halten müssen. Seine Schilderungen zu der Zeit, in der er sich angeblich versteckt habe, seien sodann im Vergleich mit seinen ansonsten ausführlichen Berichten auffallend knapp und oberflächlich ausgefallen. Insgesamt entstehe nicht der Eindruck, dass er sich tatsächlich – unter anderem im Wald – versteckt gehalten habe. Dem stehe auch entgegen, dass er trotz seiner angeblichen Flucht vom Polizeiposten im Oktober 2016 nach eigenem Bekunden noch bis im Dezember 2016 hin und wieder die Universität besucht habe. Ebenfalls dagegen spreche, dass ihm im Januar 2017 sein Universitätsdiplom ausgestellt worden sei. Eine Internetrecherche habe ausserdem ergeben, dass er – unter Vorlage seiner Identitätskarte – am (…) Juli 2017 eine Prüfung für eine staatliche Stelle abgelegt habe, deren Ergebnisse später öffentlich publiziert worden seien. Er habe dies nicht überzeugend erklären können. Seine Ausführungen seien auch bezüglich der geltend gemachten zweimaligen Konfrontationen mit der Polizei anlässlich geplanter Besuche bei seiner Familie äusserst vage geblieben. Dies lasse sich – insbesondere angesichts der festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Probleme mit den Behörden – nicht durch die angebliche Traumatisierung im Zusammenhang mit mutmasslich erlittener Folter erklären. Soweit er gesundheitliche und insbesondere psychische Beschwerden habe, sei davon auszugehen, diese seien anderen Ursprungs.

E-835/2021 Darüber hinaus ständen seine Vorbringen bezüglich seiner Begegnungen mit der Karuna-Gruppe an der Universität C._______ weder in zeitlichem noch kausalem Zusammenhang zu seiner Flucht. Weitere diesbezügliche Probleme habe er nicht geltend gemacht. Schliesslich seien den Akten – auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel, der Asylakten seines Bruders in der Schweiz und der veränderten politischen Lage in Sri Lanka – keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer künftig asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 3.2 Der Beschwerdeführer betonte in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Ursprung seiner Probleme in seiner Teilnahme an diversen kulturellen Veranstaltungen, von denen im Juli 2016 auch eine in einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen singhalesischen und tamilischen Studierenden geendet sei, gelegen habe. Aufgrund seiner Rolle als Studentenführer sei er unter den Teilnehmenden stärker im Fokus gestanden, weshalb er letztlich – gerade auch aufgrund seiner Familiengeschichte – der LTTE-Mitgliedschaft bezichtigt und seine Vergangenheit als Beschützer des Sohnes des LTTE-Führers wieder aufgerollt worden sei. Diesbezüglich sei zu betonen, dass er direkte familiäre Verbindungen zur Familie Prabhakaran gehabt habe und deswegen mit dem Schutz des jüngsten Sohnes betraut worden sei. Diese familiären Verbindungen habe er gegenüber den Behörden lange Zeit verheimlichen können und sie seien erst nach der erwähnten Schlägerei bekannt geworden. Die Vorinstanz habe sodann eine falsche Vorstellung von seiner Rolle und seinen Aufgaben als Studentenführer. Seine Zurückhaltung und sein Fleiss hätten ihn für diese administrative Rolle empfohlen. Rückblickend sei auch davon auszugehen, dass sowohl seine singhalesischen als auch tamilischen Kommilitonen – im Wissen um seine persönliche Vergangenheit und seinen Bezug zur LTTE – ihn ganz bewusst in dieses Amt gehoben hätten, um ihn später bei allfälligen Vorfällen als Sündenbock darstellen zu können. Die Medienberichterstattung zum Tod seiner beiden Kommilitonen sei nicht einheitlich und weder Unfallhergang noch Todesursache seien eindeutig bekannt. Ihm sei erst später bewusst geworden, dass es sich um eine gezielte Tötung gehandelt habe und der Angriff eigentlich ihm gegolten habe. Schliesslich sei er wenige Stunden zuvor selbst auf diesem Motorrad

E-835/2021 unterwegs gewesen und die Beamten hätten gewusst, dass er normalerweise des nachts die Vorlesungsunterlagen bei seinen Freunden abhole. Aufgrund der anhaltenden Proteste sei es der Polizei anschliessend nicht möglich gewesen, auch ihn noch kaltblütig zu ermorden. Ausserdem sei es der Polizei wichtiger gewesen, die angeschuldigten Beamten freizusprechen, weshalb man ihn zur Falschaussage habe nötigen wollen. Insgesamt habe er die Zusammenhänge und Ereignisse rund um diesen Vorfall widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargetan. Die Vorinstanz habe seine angeblich undetaillierten Schilderungen bezüglich seines versteckten Lebens als Zeichen der mangelnden Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltsaspekts gewertet. Dabei verkenne das SEM, dass diese Phase seines Lebens lediglich an einer Anhörung eingehend thematisiert worden sein und sein Gesundheitszustand während dieser Anhörung seine Aussagefähigkeit erheblich beeinträchtigt habe. Ausserdem seien gewisse Gedächtnislücken – insbesondere im Zusammenhang mit psychisch belastenden Ereignissen – auch durch seine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu erklären. Die Vorinstanz stütze ihre Einschätzung ausserdem darauf, dass er gemäss ihrer Internetrecherche im Juli 2017 eine Eignungsprüfung für eine Regierungsstelle abgelegt habe. Dazu sei zu bemerken, dass sich sein Verdacht, es könnte sich um Identitätsdiebstahl handeln, mittlerweile bestätigt habe. An anderer Stelle sei eine Anmeldungsliste für Interviews im April 2018 zu finden, auf der ebenfalls sein Name (in leicht anderer Schreibweise) und die Nummer seiner Identitätskarte aufgeführt seien. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich allerdings bereits in der Schweiz befunden, weshalb er sich unmöglich für ein Vorstellungsgespräch habe anmelden können. Sodann seien auch seine Schilderungen bezüglich der beiden Vorfälle mit der Polizei im Sommer und September 2017 und der dabei erlittenen Folter glaubhaft ausgefallen. Er habe – soweit sein stark angeschlagener psychischer Zustand es zugelassen habe – detailliert über diese Ereignisse berichtet. Die Vorinstanz habe seiner Traumatisierung aufgrund der erlebten Folter und seinen psychischen Beschwerden weder anlässlich der Anhörungen (insbesondere derjenigen vom 5. Januar 2021) noch im Rahmen ihrer Argumentation in der angefochtenen Verfügung ausreichend Rechnung getragen. Sein Gesundheitszustand stehe letztlich auch einem Vollzug der Wegweisung entgegen, zumal ihm einerseits in Sri Lanka keine Behandlungsangebote zur Verfügung ständen und andererseits eine Retraumatisierung und folglich eine erhebliche Verschlechterung seines Zustands drohe.

E-835/2021 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, seit März 2021 Mitglied des STCC zu sein. Er sei für die Organisation von Veranstaltungen und Demonstrationen zuständig. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien der sri-lankischen Regierung bekannt und seine Familie werde von der Polizei immer wieder befragt und deswegen unter Druck gesetzt. Die Regierung betrachte ihn als Gefährdung, weshalb ihm bei einer Rückkehr auch aufgrund seines exilpolitischen Engagements ernsthafte Nachteile drohen würden. 3.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, dem Beschwerdeführer sei es auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel würden ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Sein psychischer Zustand allein vermöge die fehlende Substanziiertheit gewisser Schilderungen nicht zu erklären, wobei seiner gesundheitlicher Verfassung ausserdem sowohl anlässlich der Anhörungen als auch in der angefochtenen Verfügung ausreichend Rechnung getragen worden sei. Hinsichtlich seines Risikoprofils lasse sich festhalten, dass seine Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern im Heimatstaat bislang nicht zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung geführt hätten und auch zukünftig nichts auf eine solche hindeute. Die Narben und die lange Landesabwesenheit vermöchten für sich allein genommen kein Risikoprofil zu begründen. Die zwischenzeitlich aufgenommenen – als niederschwellig zu qualifizierenden – exilpolitischen Tätigkeiten seien vor dem Hintergrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung nicht geeignet, das Vorliegen eines Risikoprofils im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei, sei seinen psychischen Beschwerden bei der Entscheidfindung ausreichend Rechnung getragen worden und die grundsätzliche Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Probleme in Sri Lanka sei sichergestellt. 3.4 Der Beschwerdeführer bekräftigte in seiner Replik zunächst sowohl seine Freundschaft zu den beiden ermordeten Studenten – die sich nunmehr mit Beweismitteln belegen lasse – als auch den Zusammenhang zwischen ihrem Tod und seiner Person. Sein exilpolitisches Engagement in Kombination mit der erlittenen Vorverfolgung, seinen familiären Verbindungen zur LTTE und dem anhaltenden behördlichen Interesse an seiner Person begründe in einer Gesamtbetrachtung ausserdem eindeutig ein Risikoprofil. In seinen weiteren Verfahrenseingaben führte der Beschwerdeführer zudem aus, seine Familie werde weiterhin regelmässig durch das CID

E-835/2021 behelligt. Die herrschenden Versorgungsengpässe und insbesondere die Medikamentenknappheit in Sri Lanka aufgrund der Wirtschaftskrise ständen sodann dem Vollzug der Wegweisung entgegen, zumal er aufgrund seines psychischen Zustands sowohl auf angemessene therapeutische Massnahmen als auch medikamentöse Behandlung angewiesen sei. 3.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung fest, sowohl Therapiemöglichkeiten als auch die benötigten Medikamente seien in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers trotz den Herausforderungen der Wirtschaftskrise verfügbar und zugänglich. Sein breites familiäres Netz könne ihm ausserdem sowohl bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme als auch in finanzieller Hinsicht die nötige Unterstützung bieten. Trotz offenbar verschlechtertem Gesundheitszustand sei nämlich auch in der Schweiz die ambulante Behandlung seiner Beschwerden möglich. Ausserdem stehe es dem Beschwerdeführer frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 3.6 In seinen weiteren Stellungnahmen bestritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Feststellungen des SEM, wonach die medikamentöse Behandlung und therapeutische Begleitung seiner psychischen Beschwerden in Sri Lanka möglich sei. Seine Situation sei als medizinische Notlage im Sinn eines Vollzugshindernisses einzustufen. Das sri-lankische Gesundheitswesen sei aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise in einem prekären Zustand. Psychische Krankheiten würden durch die wenigen praktizierenden Fachkräfte in diesem Bereich vorwiegend medikamentös behandelt, zumal es gerade in den staatlichen Gesundheitseinrichtungen an Ressourcen für Gesprächstherapien mangle. Die Inflation habe ausserdem dazu geführt, dass sein familiäres Netz ihn nicht länger finanziell unterstützen könne. Letztlich führe eine Rückkehr nach Sri Lanka in seinem Fall auch zu einer Retraumatisierung, zumal seine Familie nach wie vor regelmässig von Sicherheitskräften aufgesucht, kontrolliert und behelligt werde. Zuletzt hätten sich im Oktober 2023 Personen in Militäruniform bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Sie hätten dabei seinen Vater geschlagen und seinen Arm verletzt, weshalb dieser sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Die ganze Familie lebe seither in ständiger Angst vor weiteren Begegnungen mit Sicherheitskräften. Schliesslich hätten die ihn behandelnden psychologischen Fachpersonen im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe bestätigt.

E-835/2021 4. 4.1 Nach Durchsicht der Akten des Beschwerdeführers sowie denjenigen seines Bruders (N […]) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz seine Vorbringen zu Recht als unglaubhaft respektive teilweise asylrechtlich nicht relevant qualifiziert und Befürchtungen künftiger ernsthafter Nachteile sowie das Vorliegen eines Risikoprofils verneint hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 4.2 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend während des sri-lankischen Bürgerkriegs schmerzhafte Erfahrungen – wie beispielsweise den Tod einer seiner Brüder und das Verschwinden eines anderen – gemacht haben dürfte. Es ist ihm allerdings nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er seinerseits asylbeachtliche Nachteile erlitten hat oder ihm künftig eine asylrechtlich relevante Gefährdung droht. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt rund um das erstarkte behördliche Interesse an seiner Person nach studentischen Unruhen im Jahr 2016 erscheint konstruiert und die vom Beschwerdeführer behaupteten Zusammenhänge sind – auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Traumatisierung – nicht nachvollziehbar. 4.3 Der Beschwerdeführer vermochte keinen Bezug zwischen seiner Person und dem Tod der beiden tamilischen Studenten in Jaffna im Oktober 2016 herzustellen: 4.3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, bestehen bereits Zweifel hinsichtlich der angeblich exponierten Position des Beschwerdeführers als Studentenführer, aufgrund derer er überhaupt erst in den Fokus der Behörden geraten sein will. Auf Beschwerdeebene schreibt er seine Wahl zum Studentenführer dem Umstand zu, dass die Studentenschaft in ihm – aufgrund seiner Vergangenheit, seiner Familiengeschichte und seiner Herkunft – einen willkommenen Sündenbock gesehen habe (vgl. Beschwerde Rz. 39, 42 und 52). Diesbezüglich ergeben sich bereits ernstliche Vorbehalte, zumal seine angeblichen Kontakte zum jüngsten Sohn des LTTE- Führers – welcher im Übrigen acht Jahre jünger war als er selbst – kaum überzeugend wirken. Es erscheint unplausibel, dass ein beliebiger Schüler anstatt eines qualifizierten Leibwächters mit dem persönlichen Schutz des

E-835/2021 Sohnes des LTTE-Führers hätte betraut werden sollen (vgl. SEM-act. A37 F34 und A40 F28). Wie das SEM in seiner ersten Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, vermögen die mit der Beschwerde eingereichten Familienfotos keine Verbindungen des Beschwerdeführers zur Familie Prabhakaran zu belegen. Zudem erstaunt, dass er aufgrund angeblich enger Kontakte seiner Familie zu hochrangigen und bekannten LTTE-Familien während der letzten Jahre des Bürgerkriegs zu dieser Aufgabe gekommen sein will, seine Familie im Nachhinein deswegen aber nicht unmittelbar erheblichen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein scheint. Es wäre zu erwarten, dass die Behörden bei Bekanntwerden derart intensiver Verbindungen zum innersten Kreis der LTTE unverzüglich Abklärungen eingeleitet hätten. Solches machte der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Er gab lediglich an, aufgrund seiner Rolle als Studentenführer nach der Schlägerei bei einer Veranstaltung zur Unterschriftleistung verpflichtet worden zu sein (vgl. SEM-act. A40 F15). Seine eigentlichen Probleme – den Anschlag auf die beiden Studenten, der mutmasslich ihm gegolten habe – führte er denn auch in erster Linie auf seine Begegnung mit Vertretern der EPDP, die er bei einem sexuellen Übergriff auf seine Schwester ertappt habe, zurück (vgl. a.a.O. F58). Den Ursprung seiner Probleme im Jahr 2016 sah er zudem bei der BzP nicht in der Veranstaltung im Juli 2016, sondern in seiner Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung am 18. Mai 2016 (vgl. SEM-act- A7, 7.01). Demgegenüber erwähnte er im Übrigen während der BzP zusätzlich Probleme mit der Familie seiner Freundin – ihr Schwager habe seinen Aufenthaltsort jeweils dem CID mitgeteilt –, die er im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr ansprach (vgl. a.a.O. 7.02). 4.3.2 Auch aus den eingereichten Beweismitteln (insbesondere dem als Gefälligkeitsschreiben einzustufenden Schreiben der Mutter eines der beiden Todesopfer) lässt sich nicht ableiten, dass der Angriff auf die beiden ermordeten Studenten eigentlich ihm hätte gelten sollen. Es bleibt unverständlich, weshalb die Polizei den Beschwerdeführer – auf den sie es abgesehen haben soll und der während des Vorfalls nicht zugegen war – anschliessend zu Falschaussagen betreffend den Ereignishergang hätte zwingen sollen. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, weshalb die Polizei – gerade auch vor dem Hintergrund seiner behaupteten Verstrickungen während der letzten Phase des Bürgerkriegs – ihn wiederholt freigelassen haben sollte, obwohl sie doch angeblich ein derart ausgeprägtes Interesse an ihm hatte, dass sie sogar zu seiner Exekution bereit gewesen sein soll. Die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers an die sri-lankische Menschenrechtskommission vermag den geltend gemachten Sachverhalt ebenfalls nicht zu belegen, zumal darin lediglich die nicht verifizierten

E-835/2021 Parteibehauptungen der Mutter wiedergegeben werden. Gleiches gilt auch für das als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierende Dokument eines Tempelverantwortlichen vom 5. April 2022, bei dem er sich angeblich zeitweise versteckt haben will. 4.3.3 Insgesamt erscheinen die angeblichen Zusammenhänge und Auslöser für seine Probleme mit den Behörden in relevanten Aspekten unstimmig. Es entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer gebe einen konstruierten Sachverhalt wieder und stütze sich in seinen Erzählungen nicht auf persönliche Erlebnisse. 4.4 4.4.1 Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer sein angebliches Leben im Versteck nicht ausreichend substanziieren und entsprechend nicht glaubhaft machen konnte. Der Verweis des Beschwerdeführers auf seinen psychischen Gesundheitszustand ist angesichts der durchwegs auffallend knappen und unpersönlichen Darstellung seines Verstecktlebens nicht geeignet, die erheblichen Zweifel an seinen Vorbringen zu entkräften. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (insbesondere die ärztlichen Berichte) sind im Übrigen nicht geeignet, die tatsächliche Ursache für die angebliche Traumatisierung des Beschwerdeführers zu belegen und seine unsubstanziierte Darstellung dieses Sachverhaltsaspekts überzeugend zu erklären. Nicht jedes ärztlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung beruht auf Folter und einer damit verbundenen erlittenen menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext im Heimatstaat. Es ist – wie eingangs bereits erwähnt – nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch im Zusammenhang mit dem sri-lankischen Bürgerkrieg einschneidende Erfahrungen gemacht hat. Ausserdem scheint auch die persönliche Situation der Familie in mehrerlei Hinsicht (ältere Schwester mit einer Sprachbeinträchtigung, jüngerer Bruder mit psychischen Problemen in der Schweiz, ein während des Bürgerkriegs getöteter und ein verschollener Bruder) belastend gewesen zu sein. Es ist jedenfalls auch unter Berücksichtigung der ausführlichen ärztlichen Berichte vom 15. April 2022 und 26. Februar 2024 als nicht glaubhaft zu erachten, dass die diagnostizierten, mutmasslich auf Gewaltvorgehen zurückzuführenden Leiden im vom Beschwerdeführer beschriebenen Kontext erfolgt sind und er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1).

E-835/2021 4.4.2 Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers steht insbesondere entgegen, dass eine Person mit seinem Namen – unter Verweis auf die Nummer seiner Identitätskarte – am 29. Juli 2017 in Sri Lanka eine staatliche Prüfung in der Nordprovinz abgelegt hat (https://www.np.gov.lk/result/2017%20PPSC/Web%20Result%20D.O%20-%202017.pdf [zuletzt abgerufen am 21. Januar 2026]). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er Opfer von Identitätsdiebstahl geworden und nicht persönlich an dieser Prüfung erschienen ist, zumal er sich zu diesem Zeitpunkt noch in Sri Lanka aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer begründet seinen Verdacht des Identitätsdiebstahls damit, dass eine andere Person sich unter seinem Namen und seiner Identitätskartennummer (wobei der Nachname eine andere Schreibweise aufweise) für ein Vorstellungsgespräch im April 2018 angemeldet habe. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befunden, weshalb eine solche Anmeldung keinen Sinn gemacht hätte (vgl. Beschwerde Rz. 78). Bei genauerer Betrachtung der eingereichten, am 9. April 2018 publizierten Interviewliste fällt allerdings auf, dass sie sich auf einen Bewerbungsaufruf vom August 2017 stützt (vgl. https://www.applications.lk/special-notices/calling-unemployed-graduatesfor-training-2018/ [Interviewliste, zwischenzeitlich nicht mehr online abrufbar, zuletzt abgerufen am 1. November 2024] sowie https://www.applications.lk/online-applications/appointment-and-training-of-unemployedgraduates-as-development-officers-2017/ [Bewerbungsaufruf, zwischenzeitlich nicht mehr online abrufbar, zuletzt abgerufen am 1. November 2024]). Ob jemand tatsächlich zu diesem Interviewtermin erschienen ist, geht aus dem Dokument nicht hervor. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Oktober 2017 Bestrebungen unternommen hat, als Universitätsabsolvent auf dem sri-lankischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und er insbesondere auch nachweisliches Interesse an einer Regierungsstelle bekundet hat. Die unterschiedliche Schreibweise auf der Interviewliste, die sich im Übrigen wie eine phonetische Abweichung präsentiert, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen (vgl. beispielsweise die Schreibweise des Nachnamens seines Bruders in der Schweiz: F._______). Die Bewerbung und die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer staatlichen Eignungsprüfung im Juli 2017 sind gewichtige Argumente für die Annahme, dass er sich zu dieser Zeit keinerlei Verfolgungsgefahr durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt sah und diese nicht an seiner Person interessiert waren. Demgegenüber wäre es auch bei unterstellter Glaubhaftmachung seiner diesbezüglichen Vorbringen nicht logisch, dass sich eine Person seiner Identität bedient, wenn der Beschwerdeführer im Fokus der Sicherheitsbehörden stünde und https://www.np.gov.lk/result/2017%20PPSC/Web%20Result%20D.O%20-%202017.pdf https://www.np.gov.lk/result/2017%20PPSC/Web%20Result%20D.O%20-%202017.pdf https://www.applications.lk/special-notices/calling-unemployed-graduates-for-training-2018/ https://www.applications.lk/special-notices/calling-unemployed-graduates-for-training-2018/ https://www.applications.lk/online-applications/appointment-and-training-of-unemployed-graduates-as-development-officers-2017/ https://www.applications.lk/online-applications/appointment-and-training-of-unemployed-graduates-as-development-officers-2017/ https://www.applications.lk/online-applications/appointment-and-training-of-unemployed-graduates-as-development-officers-2017/

E-835/2021 gesucht würde. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im von ihm geltend gemachten Kontext (namentlich im Jahr 2017) Gewalt durch die sri-lankischen Behörden erlebt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte, die auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise hindeuten. Die eingereichten Beweismittel (namentlich die ärztlichen Dokumente aus Sri Lanka betreffend seine Fussverletzung, die Fotos seiner angeblichen Narben und der – mit der Beschwerde erstmals eingereichte und mittlerweile im Internet nicht mehr auffindbare – Zeitungsartikel vom 30. September 2017, der ihn namentlich nennen und seine Foltererfahrung belegen soll) sind nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich aufgrund einer Fussverletzung nach einem Motorradunfall in ärztliche Behandlung gegeben hat und dies nun in einen anderen Kontext zu setzen versucht. Für diese Annahme spricht im Übrigen auch, dass die beiden ärztlichen Dokumente vom 6. Oktober 2017 datieren. Abschliessend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka letztlich mit seinem eigenen Reisepass im Besitz eines rumänischen Studentenvisums legal verlassen hat (vgl. SEMact. A7 Ziffn. 2.05, 4.02 und 5.01). 4.5 4.5.1 Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) und somit im Fall einer Rückkehr keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen ist: 4.5.2 Wie bereits dargelegt erweisen sich die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft – soweit sie aufgrund ihres zeitlichen Kausalzusammenhangs überhaupt mit seiner Ausreise in Verbindung gebracht werden können (vgl. überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung S. 9 f. betreffend die Vorbringen zur Karuna- Gruppe) – und es gibt keine Anhaltspunkte, die auf erlittene asylrechtlich relevante Nachteile oder begründete Furcht vor solchen schliessen lassen. Der Beschwerdeführer verneinte, selbst Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Soweit er darüber hinaus glaubhafte familiäre Verbindungen zur Organisation hat beziehungsweise hatte (gefallener Bruder, Ehefrau eines anderen Bruders sowie sein Vater, der aus finanziellen Gründen für die Grenzwache der LTTE tätig gewesen sei [vgl. SEM-act. A7 7.02, S. 10]), vermochten diese in den über acht Jahren seines Aufenthalts in Sri Lanka nach Kriegsende keinerlei behördliches Interesse zu begründen. Es ist

E-835/2021 nicht ersichtlich, weshalb sich an dieser Einschätzung heute etwas geändert haben sollte. Die angeblich regelmässigen Behelligungen der Familie in Sri Lanka konnte der Beschwerdeführer nicht mit aussagekräftigen Beweismitteln belegen. Wenig überzeugend erscheint sodann, dass sein Bruder – aufgrund seiner eigenen Familienvergangenheit sowie seiner Ehe zu einer (rehabilitierten) LTTE-Angehörigen – besonders intensiv von den Sicherheitskräften bedrängt werden soll, gleichzeitig aber eine Regierungsstelle innehaben soll (vgl. act. A7 7.02, act. A37 F27 und act. A47 F7 ff.). 4.5.3 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer sich auf einer "Stop-List" befindet (vgl. obenstehende Ausführungen zu seiner Ausreise und seinen Bewerbungen E. 4.4.22). 4.5.4 Der Beschwerdeführer machte erstmals in seiner Eingabe vom 29. November 2021 geltend, als Mitglied des STCC exilpolitisch tätig zu sein. Bezüglich des – gemäss dem Beschwerdeführer ausgeprägten – exilpolitischen Engagements ist zunächst den überzeugenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 4. März 2022 zuzustimmen, wonach die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten kein Risikoprofil zu begründen vermögen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nach Auffassung des Gerichts kaum mit den ärztlichen Ausführungen zu seiner Traumatisierung und deren angeblichen Ursprung vereinbaren lässt, zumal es sich bei den geschilderten exilpolitischen Tätigkeiten offensichtlich um Trigger im Sinn der psychotraumatologischen Einschätzungen handelt und diese bei ihm angeblich unter anderem regelmässig zu Dissoziation führen würden. Solches macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement aber erstaunlicherweise nicht geltend, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe abermals unterstreicht. 4.5.5 Schliesslich ist vorliegend auch aus der mittlerweile über achtjährigen Landesabwesenheit und der tamilischen Ethnie keine Gefährdung im Sinn der gefestigten Rechtsprechung bei der Prüfung individueller Risikofaktoren ableitbar. 4.5.6 Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 4.5.7 An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung

E-835/2021 nichts zu ändern. Am 22. September 2024 wurde Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. zuletzt etwa BVGer-Urteil E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.3.4 m.w.H.). 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-835/2021 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 6.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E-835/2021 6.2.4 6.2.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festhalten: 6.2.4.2 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken äussern. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). 6.2.4.3 Gemäss dem zuletzt eingereichten ärztlichen Bericht vom 26. Februar 2024 wurden beim Beschwerdeführer insbesondere eine komplexe PTBS, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit psychotischen Symptomen und eine dissoziative Störung mit neurologischen Symptomen diagnostiziert (im erwähnten Zwischenbericht noch ohne den Zusatz "mit psychotischen Symptomen" gelistet). 6.2.4.4 Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal seine psychischen Probleme insbesondere auch angesichts der festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Fluchtgründe die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" nicht erreichen. Allenfalls vor dem Hintergrund einer Rückkehr nach Sri Lanka auftretenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird.

E-835/2021 6.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.3). 6.3.2 6.3.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 6.3.2.2 In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschaftsund Versorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das

E-835/2021 Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leidenden Beschwerdeführers zumutbar sei (vgl. a.a.O., E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (vgl. a.a.O., E. 13.3.4.2 S. 30). 6.3.2.3 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist. Dennoch sind die psychischen Probleme – angesichts der vom SEM überzeugend dargelegten Erhältlichkeit der notwendigen psychiatrisch-psychologischer Behandlungen und Medikamente – nicht dergestalt, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, ändert nichts an der Einschätzung, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, die benötigte therapeutische und medikamentöse Hilfe in der Heimat in Anspruch nehmen zu können. In Bezug auf eine allfällige Suizidalität kann auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen und erneut festgehalten werden, dass diesem Umstand gegebenenfalls durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen wäre, dadurch jedoch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründet wird. Dem Beschwerdeführer steht es zudem – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche beispielsweise in Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann unter Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und er ein hohes Ausbildungsniveau vorweisen kann. Der Beschwerdeführer hat den diesbezüglichen, überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebd. S. 13) mit Ausnahme der einlässlichen Argumentation zu seinem Gesundheitszustand denn auch auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Insofern gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E-835/2021 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 8.2 Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Nach ihrer Mandatsniederlegung – wobei sie in ihrer Eingabe vom 12. Mai 2022 die Abtretung eines allfälligen Honorars an die Freiplatzaktion Basel erklärte – wurde sie mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 aus dem Mandat entlassen. Nachdem die aktuelle Rechtsvertreterin, MLaw Linda Spähni, am 12. Oktober 2022 aufforderungsgemäss eine unterzeichnete Vollmacht des Beschwerdeführers eingereicht hat, wurde sie am 30. Januar 2024 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, womit ihr – gemäss der Honorarabtretungserklärung – ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im gesamten Beschwerdeverfahren auszurichten ist. Gestützt auf die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote und unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrenseingaben, der in Betracht zu ziehenden

E-835/2021 Bemessungsfaktoren sowie des in der Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2022 kommunizierten Stundenansatzes (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 4'500.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-835/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Linda Spähni, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in Höhe von Fr. 4'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Karin Parpan

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