Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-834/2016
Urteil v o m 1 6 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Syrien, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (…).
E-834/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und seine Kinder suchten am 16. September 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 29. September 2015 summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe viel Geld ausgegeben, um zu seiner Frau in die Schweiz zu kommen. In Bulgarien habe er niemanden. B. Am 29. September 2015 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Kinder. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 24. November 2015 gut, lehnten es jedoch bezüglich der Kinder vorerst ab. Wiedererwägungsweise hiessen sie das von der Vorinstanz am 26. November 2015 gestellte Gesuch bezüglich der Kinder am 21. Januar 2016 ebenfalls gut. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 – eröffnet am 3. Februar 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte den Beschwerdeführer und seine Kinder auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1 bis 6 des Rechtsspruchs des Entscheids der Vorinstanz vom 26. Januar 2016 seien aufzuheben, das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen
E-834/2016 und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mittels superprovisorischer Verfügung sei anzuordnen, dass er während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht aus der Schweiz weggewiesen werde und ein Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien oder in ein anderes Land während dem Beschwerdeverfahren verboten werde. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Zudem seien die Akten, in denen die Akteneinsicht verweigert worden sei, zuzustellen, und es sei ihm anschliessend Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Dokumente des Spitals (...) bezüglich der Mandeloperationen seiner Kinder ein. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 12. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 9. Februar 2016 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-834/2016 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form des Akteneinsichtsrechts. Er habe die Vorinstanz bei Mandatsübernahme gebeten, ihm vor Entscheidfällung die Akten zuzustellen. Die Vorinstanz habe geantwortet, dass die beantragte Akteneinsicht einstweilen nach Datenschutz gewährt werde und nach Abschluss der Untersuchung erneut auf das Gesuch zurückgekommen werde, was nicht geschehen sei. Ausserdem seien ihm die Akten A58 und A65 nicht zugestellt worden. Die Rüge geht fehl. Das beantragte Akteneinsichtsrecht wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. November 2015 vollumfänglich gewährt. Aus dem Schreiben der Vorinstanz geht nicht hervor, dass das Gesuch nur einstweilen gewährt worden sei oder dass auf das Gesuch zurückgekommen werde. Dabei handelt es sich um eine offensichtlich tatsachenwidrige Behauptung des mandatierten Rechtsvertreters. Bei den vorinstanzlichen Akten A58 und A65 handelt es sich, wie im Übrigen aus den Aktenverzeichnis deutlich hervorgeht, um die nicht anonymisierten Versionen der Akten A66 und A59, welche dem Beschwerdeführer vorliegen. Auf Akteneinsicht in die nicht anonymisierten Dokumente besteht wegen überwiegenden öffentlichen Interesses kein Anrecht. Das Akteneinsichtsrecht wurde von der Vorinstanz korrekt gewährt. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Der Antrag auf Beschwerdeergänzung ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
E-834/2016 Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). 4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2015 illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Kinder gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Bulgarien. Sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Ausserdem sei auf die Asylgesuche seiner Frau und seines Kindes E._______ ebenfalls nicht eingetreten worden und diese seien ebenfalls nach Bulgarien weggewiesen worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er und seine Kinder bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten würden oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland überstellt werden würden. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden keine Gründe vorliegen. 5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
E-834/2016 auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es stimme nicht, dass Bulgarien für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei. Er sei unterwegs nur einmal kontrolliert worden und wisse nicht mehr, ob ihm damals Fingerabdrücke genommen worden seien. Deswegen könne er nicht nach Bulgarien zurückgeschickt werden. Dass er registriert worden sei, sei eine unbewiesene Behauptung. Weiter werde bezweifelt, dass Bulgarien der Überstellung zugestimmt habe. Aus den Akten gehe dies nicht nachvollziehbar hervor. Aus den Akten geht hervor, dass die bulgarischen Behörden der Überstellung sowohl des Beschwerdeführers als auch (wiedererwägungsweise) seiner Kinder zugestimmt haben (SEM-Akten, A59/1 und A66/1). Ebenfalls geht aus dem Eurodac-Datenblatt hervor, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2015 in Bulgarien aufgegriffen wurde (SEM-Akten, A36/1). Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Bulgarien sei nicht in der Lage, sie zu ernähren, ihnen Obdach zu bieten und sie medizinisch zu versorgen. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulgarien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer oder seine Kinder einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Systemische Mängel liegen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren keine vor; Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht.
E-834/2016 5.2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer medizinische Probleme vor. Er selbst habe seit vielen Jahrzehnten Nierenprobleme und seine Kinder hätten am 8. Februar 2016 eine Mandeloperation. Dazu reichte er ein ärztliches Zeugnis des Spitals (...) ein, wonach in den ersten drei Wochen nach der Operation der Kinder das Risiko einer lebensbedrohlichen Nachblutung bestehe. Dazu ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Sodann tragen die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behörden Problemen von verletzlichen Personen bei der Überstellung Rechnung. Diese beziehen sich einerseits auf die medizinische Behandlung hier in der Schweiz sowie eine damit verbundene gezielte Vorbereitung auf die Rückführung. Das Risiko einer lebensbedrohlichen Nachblutung kann von den Überstellungsbehörden mit einer Anpassung des Überstellungszeitpunktes ausgeschlossen werden. Sodann wird die Vorins9kitanz, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die bulgarischen Behörden vor der geplanten Überstellung über allfällige gesundheitliche Probleme informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Bulgarien wiederum stehen ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung. 5.2.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz handle rechtsmissbräuchlich, fehlt es schliesslich an jeglicher Grundlage. 5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Kinder zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-834/2016 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben werden. (Dispositiv nächste Seite)
E-834/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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