Abtei lung V E-8297/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . Januar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8297/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Kosovare und ethnischer Albaner aus (...) - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. November 2008 verliess und mit Hilfe eines Schleppers im Laderaum eines Minibusses über Montenegro, Bosnien und Herzegowina und ihm unbekannte Transitländer am 23. November 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylgesuchs eine Kopie eines durch die "United Nations Mission in Kosovo" (UNO-Verwaltung; UNMIK) ausgestellten Geburtsschein zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 27. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 11. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass sein Bruder B._______ sich von einer Person namens C._______ die Summe von 10'000 Euro ausgeliehen habe, um (...), dass der Bruder nach drei Monaten die fälligen Raten von monatlich 1'000 Euro nicht mehr habe bezahlen können, woraufhin der Gläubiger die Rückzahlung von gesamthaft 20'000 Euro, zahlbar in einer Stückelung von monatlich 2'000 Euro, verlangt habe, dass B._______ sich in die Türkei abgesetzt habe, nachdem er von C._______ sehr stark geschlagen worden sei, worauf der Letztere seine Geldforderung nunmehr an den Beschwerdeführer gerichtet und fortan nach diesem gesucht habe, dass der Beschwerdeführer sich darauf bei seinem Onkel D._______ versteckt habe, dass C._______ dem Beschwerdeführer über dessen Freund E._______ habe ausrichten lassen, ihm würde noch Schlimmeres als seinem Bruder widerfahren, falls er die Schuld nicht begleiche, dass sich daraufhin der Vater des Beschwerdeführers an die Polizei gewandt und diese ihm mitgeteilt habe, man würde C._______ bereits wegen anderer strafrechtlicher Delikte suchen, E-8297/2008 dass sich der Beschwerdeführer schliesslich zu Ausreise entschlossen und sein Vater einen Schlepper organisiert und bezahlt habe, dass das BFM mit – gleichentags eröffneter - Verfügung vom 17. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er sich in jedem Gast- respektive Asylland rechtsgenüglich identifizieren müsse, und es für jede Person aus dem Kosovo möglich sei, sich rechtsgenügliche Ausweise ausstellen zu lassen, dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er die ganze Reise vom Kosovo bis in die Schweiz ohne irgendwelche Reisepapiere zurückgelegt habe und niemals kontrolliert worden sei, stark angezweifelt würden, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer auch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es sich bei den Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers um Übergriffe Dritter handle und Personen, welche bei nichtstaatlicher Verfolgung Schutz durch den Staat erhalten könnten, die erforderlichen Kriterien zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, E-8297/2008 dass internationale Sicherheitskräfte sowie der "Kosovo Police Service" (KPS) im Kosovo die Sicherheit garantieren würden und demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der heimatlichen Sicherheitskräfte auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Bedrohungen nicht asylrelevant seien, dass ausserdem aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass sich sein Vater Schutz suchend an die Polizei gewandt und diese ihm mitgeteilt habe, dass sie C._______ dingfest machen würde, dass dem Beschwerdeführer im Übrigen nebst der Ausreise in die Schweiz sicherlich auch andere Möglichkeiten – wie etwa ein fortdauerndes Untertauchen beim Onkel bis zur Festnahme von C._______ durch die Polizei – offengestanden hätten, um sich allfälligen Übergriffen zu entziehen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 23. Dezember 2008 (Poststempel: 24. Dezember 2008) beantragte, die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Begründung ausserdem der Antrag zu entnehmen ist, es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Beschwerdeführer als Beschwerdebeilagen eine Geburtsurkunde im Original, eine Kopie der UNMIK-Identitätskarte seiner Eltern und einen Mitgliederausweis der Partei (...) zu den Akten reichte, dass die Akten am 24. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-8297/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-8297/2008 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass ein UNMIK-Geburtsschein in Kopie kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, E-8297/2008 dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangszentrum Kreuzlingen, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben und lediglich über einen Geburtsschein zu verfügen (vgl. pag. 007), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsse, dass er sich in jedem Gast- respektive Asylland identifizieren müsse und es für jede Person aus dem Kosovo möglich sei, sich rechtsgenügliche Ausweise ausstellen zu lassen, dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen und der Vielzahl notwendiger Transitländer (Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Österreich) möglich gewesen wäre, ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive ohne jemals kontrolliert zu werden (pag. 013) – vom Kosovo bis in die Schweiz zu gelangen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass an dieser Beurteilung auch die angekündigte, nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass es sich überdies beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen, wobei diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genügen (vgl. E. 4-6), E-8297/2008 dass damit die mit Beschwerdeeingabe vom 23. Dezember 2008 nachgereichten Dokumente, (Geburtsurkunde im Original, Kopie der UNMIK-Identitätskarte seiner Eltern, Mitgliederausweis der Partei [...]) unbehelflich sind, zumal sie offensichtlich weder zur Einreise verwendet wurden noch den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangszentrum vom 27. November 2008 und der Anhörung vom 11. Dezember 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung klarerweise um eine Verfolgung durch Drittpersonen handelt, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202), dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203), dass ach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - E-8297/2008 systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgingen und insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, KPS und "Kosovo Force" (KFOR), ausgegangen werden kann (Zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21), dass aktuell hinzu kommt, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat und sich dabei die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet haben, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“ des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen, dass vor diesem Hintergrund in der Folge sowohl zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) als auch die Schweiz den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt haben, dass in Anbetracht dieser Entwicklung im Kosovo der Beschwerdeführer die objektive Möglichkeit hat und es ihm subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen und Angriffen unbekannter Dritter zu ersuchen, umso mehr, als es sich bei ihm um eine albanischstämmige Person handelt. dass im Übrigen in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen anzuführen ist, dass die Polizei im Nachgang der geltend gemachten Bedrohung des Beschwerdeführers ihren Schutzwillen dokumentiert hat, indem sie dem Vater mitgeteilt hat, sie versuche C._______ ausfindig zu machen, dass insgesamt festzuhalten ist, dass insbesondere aufgrund der jüngsten Entwicklung im Kosovo von einem schutzwilligen und -fähigen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann, dass es sich zudem bei der geltend gemachten Bedrohung um lokal respektive regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handeln dürfte, womit der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Aus- E-8297/2008 weichmöglichkeit verfügen und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip wohl nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sein dürfte, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die nicht näher begründete Ausführung in der Beschwerdeschrift, wonach es sich vorliegend um einen Fall handle, bei dem weitere Abklärungen notwendig seien, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), E-8297/2008 dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt im Kosovo gelebt und dort als (...) (pag. 005) gearbeitet hat sowie mit seinen Eltern und (...) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-8297/2008 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-8297/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13