Abtei lung V E-8290/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . Dezember 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Russland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. November 2010 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8290/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. September 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Polen verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er im Weiteren beantragt, die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) sei wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er die Einreichung eines Arztzeugnisses in Aussicht stellt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 vorsorglich aussetzte, E-8290/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sowie den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, nicht einzutreten ist, da diese Fragen nicht Gegenstand des Verfahrens bilden, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), E-8290/2010 dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Polen zweimal daktyloskopisch erfasst wurde und dort wiederholt um Asyl nachgesucht hat, dass das BFM bei dieser Sachlage aufgrund der gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, der ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) erfolgten Anfrage an Polen vom 5. Oktober 2010 und der am 6. Oktober 2010 von Polen erfolgten Antwort zu Recht von der Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, in Polen gehe man nicht auf die Asylgründe ein und der Beschwerdeführer habe dort wiederholt um Asyl ersucht, seine Asylgründe seien jedoch nicht geprüft worden, dass in der Beschwerde auf Berichte verwiesen wird, die sich mit der Situation von tschtschenischen Flüchtlingen in Polen auseinandersetzen, dass der Beschwerdeführer in Polen von Kadyrow-Leuten persönlich bedroht worden sei, dass er auch befürchte, von Polen nach Weissrussland abgeschoben zu werden, wie es verschiedenen ihm bekannten Personen widerfahren sei, dass er ferner an einer Herzkrankheit leide und die Diagnose "Gemischter Aortenklappenfehler mit leichte Aortenstenose und mittelschwerer Aorteninsuffizienz" gestellt worden sei, wobei eine überlebenswichtige Behandlung in Polen nicht gewährleistet sei, dass er einer Familie angehöre, die in Opposition zum Kadyrow- Regime stehe und eine ihm bei einer Rückkehr drohende Verfolgung als völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis beurteilt werden müsse, dies umso mehr, als er mit einer illegalen Verhaftung rechnen müsse, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur E-8290/2010 Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass keine hinreichenden Hinweise darauf bestehen, Polen würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) halten, dass im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU) Polen, wie alle Beitrittskandidaten, vielmehr hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass die in der Beschwerde erhobene allgemeine Kritik am polnischen Asylverfahren, insbesondere das Vorbringen, Polen prüfe vorgebrachte Asylgründe nicht, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken vermag, da diese Aussage nicht mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren ist, dass zudem keine Anhaltspunkte für eine Kettenabschiebung ersichtlich ist, auch wenn Asylgesuche des Beschwerdeführers in Polen abgelehnt worden sein sollten, dass es im vorliegenden Verfahren darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Polen im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen und auf die Vorbringen in Bezug auf die Situation in Weissrussland oder Tschetschenien nicht weiter einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, den zuständigen polnischen Behörden - allenfalls neu entstandene - Asylgründe vorzubringen und plausibel darzulegen, dass im Weiteren adäquate Möglichkeiten für die Behandlung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen auch in Polen zur Verfügung stehen, dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen Asylsuchende in Polen dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung bekommen sollen wie polnische Staatsangehörige und auch wenn die medizinische E-8290/2010 Versorgung von Asylsuchenden nicht in vollem Umfang gewährleistet sein sollte, dies nicht gegen eine Rückführung nach Polen spricht, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), bei einer Rückkehr nach Polen hinlänglich ausgeschlossen werden können, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Polen in Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig darstellt, dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165) davon ausgegangen werden kann, das in Aussicht gestellte Arztzeugnis werde keine Erkenntnisse zu Tage fördern, welche diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass deshalb der sinngemässe Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses abzuweisen ist, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind, zumal Polen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere E-8290/2010 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Polen seine sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen generell oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht einhält, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen E-8290/2010 sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos ist, dass auch der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, gegenstandslos ist und auf die Anträge, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, nicht einzugehen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-8290/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Vertreters wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9