Abtei lung V E-829/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Februar 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-829/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) 2008 auf dem Seeweg aus Nigeria ausreiste und am 19. Oktober 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, E-829/2009 dass er im B._______ am 30. Oktober 2008 summarisch befragt und am 10. Dezember 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuches geltend machte, sein Onkel väterlicherseits, welcher sein einziger Verwandter sei, habe ihn nach dem Tod seines Vaters bei sich zu Hause aufgenommen, dass dessen Ehefrau ihn misshandelt und sogar zu vergiften versucht habe, weil sein Vater damals gegen ihre Hochzeit gewesen sei, dass er sich daher zur Flucht gezwungen gesehen habe und niemanden kenne, der ihn unterstützen könnte, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2009 - eröffnet am 19. Januar 2009 - das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile rein privater Natur seien, weshalb keine asylrelevante Verfolgung vorliege, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er im Zusammenhang mit den familiären Problemen nicht an den Clanchef oder an die Polizei gelangt sei, dass seine Behauptung, im Heimatland als einziges Familienmitglied den Bruder seines Vaters zu kennen, nicht überzeuge, zumal auch andere Verwandte am Begräbnis des Vaters teilgenommen hätten, E-829/2009 dass sein Vorbringen, er habe einem ihm nicht bekannten Passanten seine Geschichte erzählt, worauf ihm dieser kostenlos zur Ausreise verholfen habe, und er sei in der Folge ohne Identitätspapiere problemlos in die Schweiz gelangt, konstruiert und realitätsfremd anmute, dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt habe, beispielsweise habe er voneinander abweichende Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens des Hauses des Onkels gemacht, dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuches darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht habe glaubhaft machen können, in seiner Heimat über kein familiäres Beziehungsnetz zu verfügen, dass er mit Rechtsmitteleingabe (Formularbeschwerde mit handschriftlichen Ergänzungen) vom 9. Februar 2009 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines Asylgesuches, eventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt sowie eventualiter darum ersucht, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und ihn bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er zur Stützung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 29. Januar 2009 zu den Akten reichte, E-829/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsmitteleingabe ohne Rechtsvertretung und zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem dem Beschwerdeführer wenige Tage bis zum Erreichen der Volljährigkeit fehlten, dass es sich beim Beschwerderecht um ein höchstpersönliches Recht handelt, weshalb für die Prozessfähigkeit lediglich Urteilsfähigkeit vorausgesetzt wird, dass die Handknochenuntersuchung ein Alter von über 18 Jahren ergab und aus den Akten keine Anzeichen zu entnehmen sind, welche auf eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit hindeuten würden und insbesondere auch die handschriftlichen Ergänzungen in der Formularbeschwerde klar formuliert sind, dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG nach eigenen Angaben noch minderjährig war und seine Rechtsvertretung ihre Teilnahme kurzfristig absagte, dass den Akten zu entnehmen ist, dass vor der Anhörung eine Klientenbesprechung stattfand und der Umstand der Abwesenheit der Rechtsvertretung zwar von der Hilfswerkvertreterin im Beiblatt zum Protokoll angemerkt wurde, jedoch weder von ihr noch vom Beschwer- E-829/2009 deführer gerügt und auch die Anhörung als solche nicht bemängelt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant sein kann, wenn der Heimatstaat seiner Verpflichtung, den Asylsuchenden zu schützen, nicht nachkommen kann oder will, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mordabsichten der Ehefrau seines Onkels rein privater Natur sind und dem nigerianischen Staat nicht vorgeworfen werden kann, er habe seine Schutzpflicht verletzt, da sich der Beschwerdeführer gar nicht an die Behörden gewendet hat, dass die nigerianischen Behörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, in welchen in überzeugender Weise dargetan wird, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, E-829/2009 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage grundsätzlich als zumutbar erachtet, E-829/2009 dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen (zum Zeitpunkt der Ausreisefrist auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Altersangabe volljährigen) und offenbar gesunden Beschwerdeführers sprechen, dass sein Vater zwar nicht mehr lebt, mit dem BFM jedoch einig zu gehen ist, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen unglaubhaft ausgefallen sind und entgegen seinen Vorbringen davon auszugehen ist, dass er zumindest zu jenen Verwandten, welche an der Beerdigung seines Vaters teilgenommen haben, eine persönliche Beziehung hat, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Heimatdorf auch Freunde hat und ein eigenes Haus besitzt, so dass er bei einer Rückkehr in die Heimat nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge gegenstandslos geworden sind, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Bedürftigkeit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-829/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 9