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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2015 E-825/2015

July 8, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,713 words·~9 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-825/2015

Urteil v o m 8 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015 / N (…).

E-825/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – ihren Heimatstaat am 3. Februar 2014 legal, reisten in den Libanon ein und reisten von dort mit einem Schengen-Visum am 2. April 2014 in die Schweiz weiter, wo sie am 9. April 2014 um Asyl nachsuchten. Zur Begründung ihrer Gesuche machten sie anlässlich der Kurzbefragungen der volljährigen Beschwerdeführer vom 23. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie ihren einlässlichen Anhörungen vom 14. Oktober 2014 im Wesentlichen geltend, sowohl von der kurdischen PYD als auch von einer islamistischen Gruppierung verfolgt zu werden. Seit Ausbruch der Revolution habe der volljährige Beschwerdeführer jeweils samstags an Demonstrationen teilgenommen. Dabei habe er darauf geachtet, nicht fotografiert oder auf Video aufgenommen zu werden. Aufgrund der Teilnahme hätten sich für ihn keine Probleme ergeben. Zwischen März und Dezember 2013 hätten ihn Anhänger der PYD drei- bis viermal aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Zehn Tage vor ihrer Ausreise seien zwei Anhänger der PKK respektive der PYD zum Kaffeetrinken vorbeigekommen und hätten versucht, den volljährigen Beschwerdeführer anzuwerben. Sie hätten ihm unterstellt, gegen sie zu arbeiten, und hätten ihm gesagt, als er erwidert habe, ihre Ideologie nicht zu teilen, wer nicht bei ihnen sei, sei gegen sie. Das sei wie eine Drohung gewesen. Dann hätten sie angekündigt, in zehn Tagen wieder vorbei zu kommen. Daraufhin hätten die Beschwerdeführer ihren Wohnort und schliesslich das Land verlassen. Einmal zuvor hätten Islamisten von ihm verlangt, für sich Wohnsitzbescheinigungen ausstellen zu lassen. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 (am 12. Januar 2015 eröffnet) verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und wies die Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, aufgegeben am 10. Februar 2015, liessen die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

E-825/2015 D. Am 11. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-825/2015 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 3.3 sowie 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1995/2 E. 3a, 2006/18 E. 7-10 2006/32 E. 8.7). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, EMARK 2005/21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004/1 E. 6a S. 9). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen für nicht asylbeachtlich. Die Furcht vor Verfolgung seitens der PYD sei unbegründet, da die aufgeführten Vorfälle dafür zu geringe Intensität aufwiesen und nur beschränkt gezielt erfolgt seien. Die Anwerbungsversuche im Jahre 2013 seien eher als allgemeine Anstrengungen zur Gewinnung von kurdischen Unterstützern zu verstehen denn als gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsmassnahmen. Das gelte auch für den Besuch im Januar 2014. Angesichts seiner Aussage, nicht politisch aktiv gewesen zu sein, sei nicht ersichtlich, weswegen ihn die PYD infolge seiner verweigerten Gefolgschaft hätte auf asylrechtlich beachtliche Weise verfolgen sollen. In der Bundesanhörung darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer seine

E-825/2015 Befürchtungen mit der Ermordung seines Nachbarn begründet, dabei habe es sich aber um einen politisch engagierten Mann gehandelt, der mit der PYD in offenem Konflikt gestanden habe. Mit seiner politisch neutralen Position sei er damit nicht vergleichbar. Aus der Aussage der PYD-Anhänger, in zehn Tagen noch einmal vorbeizukommen, sei bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht ersichtlich, dass zu einem späteren Zeitpunkt asylbeachtliche Nachteile folgen würden. Dass der Bruder des volljährigen Beschwerdeführers nach dessen Ausreise von der PYD seinetwegen festgenommen worden sei, sei erklärtermassen eine blosse Vermutung. Vermutungen reichten hingegen für die Gewährung von Asyl nicht aus. Den Aussagen zu den Wohnsitzbestätigungen für Islamisten seien keine Hinweise auf asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Ausserdem habe er explizit verneint, weitere Probleme mit jenen Personen gehabt zu haben. Daher seien auch seine Kontakte zu islamistischen Gruppen als nicht asylirrelevant zu erachten. Die übrigen Vorbringen beträfen Nachteile aufgrund der allgemeinen Lage des Bürgerkrieges und seien mangels Gezieltheit nicht asylrelevant. 6. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargetan, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführer für nicht asylrelevant erachtet. Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz vorbehaltlos an und verweist ohne weiteren Begründungsaufwand auf ihre Erwägungen. Auf Beschwerdeebene setzen sich die Beschwerdeführer mit den Argumenten der Vorinstanz nicht auseinander, sondern bekräftigen lediglich unter ausgiebiger Zitierung von Protokollstellen ihren gegenteiligen Standpunkt. Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführern auch mit ihrem Hinweis auf die sozialen Kontakte zum ermordeten Nachbarn nicht gelungen, eine ernstliche Gefahr von gezielten asylbeachtlichen Nachteilen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte, darzutun. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung

E-825/2015 einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden. Angesichts der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen und des Umstandes, dass die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte, war das Gesuch allerdings mangels Rechtschutzinteresses von vornherein gegenstandslos. Hinzukommt, dass die angeordnete vorläufige Aufnahme bereits vollzogen wurde. Bereits aus diesem Grund bestand am gestellten Gesuch von vornherein kein Rechtsschutzinteresse. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-825/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

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