Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E8247/2008 Urteil v om 1 6 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2008 / N (…).
E8247/2008 Sachverhalt: A. A.a. Der aus der Provinz B._______ stammende Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2008. Er sei etwa in der dritten Januarwoche 2008 mit dem Bus von C._______ nach Teheran gefahren, von wo aus er mit dem Flugzeug via Istanbul nach Budapest gereist sei. Von Ungarn aus sei er per Auto über Deutschland am 25. Januar 2008 in die Schweiz gelangt. A.b. Die deutschen Grenzbeamten hielten ihn am Abend des 25. Januars 2008 beim Einreiseversuch von der Schweiz nach Deutschland an. Er wurde von den deutschen Behörden am 26. Januar 2008 wegen illegaler Einreise nach Deutschland befragt. Dabei erklärte er, zwei Tage zuvor mit einem D._______ (N [...]) in der Schweiz eingetroffen zu sein, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Die deutschen Behörden führten ihn anschliessend an die Grenze zurück. Er trug bei der (Wieder)Einreise in die Schweiz ein Busbillett vom 18. September 2007 für die Strecke C._______Teheran, die Kopie eines Personalausweises einer iranischen Person einer befreundeten Familie und einen Kassenzettel aus Ungarn auf sich. A.c. Er stellte am 26. Januar 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Dort wurde er vom BFM am 11. Februar 2008 summarisch zu den Personalien, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt. Am 25. Februar 2008 fand die Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Iran aus politischen Gründen verfolgt. Im Jahr 2003 habe er seine Gymnasialzeit mit dem Diplom abgeschlossen. Nach dem von (…) 2005 bis (…) 2007 absolvierten Militärdienst habe er als (…) und (…) in der Stadt C._______ gearbeitet, wo er im Haus der verwitweten Mutter mit ihr, einem D._______ und dessen Familie gewohnt habe. Er und sein D._______ hätten (…) gespielt. Für ihre Trainings hätten sie Zugang zum E._______ in C._______ erhalten. Auf diese Weise hätten sie seit Frühling 2006 regelmässig – ein bis dreimal pro Monat, letztmals in der dritten Novemberwoche 2007 – regimekritische Texte (Artikel und Broschüren) von einer im gleichen Quartier wohnhaften und befreundeten Person (F._______) übernommen und in der Sporttasche auf das Areal der E._______ gebracht. Auf dem Areal des (…) hätten sie das Material G._______ ausgehändigt, welcher es mutmasslich Studenten zur
E8247/2008 Verfügung gestellt habe. Ende 2007 hätten sie von einem Freund des G._______ erfahren, dass dieser in der ersten Dezemberwoche 2007 verhaftet worden sei. Der D._______ habe ihn einige Tage später aus einer öffentlichen Telefonzelle angerufen und ihm berichtet, das elterliche Haus sei soeben von den iranischen Behörden gestürmt worden. Er sei ihnen übers Hausdach entkommen. Da ihnen klar geworden sei, dass die Suche nur ihnen gegolten habe, hätten sie sich Stunden später in C._______ getroffen. Gemeinsam seien sie per Bus zu einer H._______ gefahren, wo sie nach vierzig Minuten Fahrt eingetroffen seien. Dort hätten sie sich während der folgenden Monate versteckt gehalten. Während dieser Zeit hätten sie von ihrer Mutter erfahren, dass sie von den Beamten auf den Posten geführt worden sei, um den Aufenthaltsort (…) zu erfahren. Anschliessend hätten sich die Behörden nur noch sporadisch bei ihr zu Hause blicken lassen. Die Mutter habe in der Folge das Haus verkauft, um die lästigen Beamten loszuwerden. Mit dem Erlös habe sie die Ausreise finanziert und eine Liegenschaft in I._______ erworben, wo sie seit Ende 2007 bis heute wohne. In der dritten Januarwoche 2008 seien sie per Bus nach Teheran gefahren. Mit Hilfe eines Schleppers und falschen Pässen hätten sie das Land auf dem Luftweg verlassen. Er habe keine anderen als die angegebenen Gründe und ansonsten nie Probleme mit Behörden, Organisationen oder Personen gehabt. Er sei weder inhaftiert worden noch vor Gericht gestanden. Er sei in religiöser und politischer Hinsicht, bis auf das Gesagte, nicht weiter tätig gewesen. Nach seiner Religion befragt gab er im EVZ an Schiit zu sein; er möchte aber seine Religion wechseln und mache sich dazu Gedanken. A.d. Am 10. März 2008 wurde er für das weitere Verfahren dem Kanton (…) als Aufenthaltskanton zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 17. November 2008 – eröffnet am 20. November 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Nach gewährter Akteneinsicht vom 3. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise eventualiter wegen unzulässigen oder unzumutbaren
E8247/2008 Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen und Beweismittel eingereicht: eine Vollmacht vom 19. Dezember 2008, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, Bestätigungen der Zeitpunkte der Sonnenuntergänge am 1. Dezember 2007 in (…), eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 10. Dezember 2008, diverse Kopien von Flugblättern der in der Schweiz tätigen (J._______ (eine politische Bewegung) in Deutsch und Farsi sowie Fotoausdrucke betreffend Teilnahmen an Protestkundgebungen und Standaktionen exilpolitischer Anlässe (…). D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 sah der Instruktionsrichter von der Erhebung eines Kostenvorschuss ab, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf später, wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. E. E.a. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 nahm das BFM zu den neu vorgebrachten Exiltätigkeiten und zur behaupteten Reflexverfolgung Stellung, hielt an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E.b. In der Replik vom 17. Februar 2009 kritisierte der Beschwerdeführer die Betrachtungsweise des BFM, soweit es zwischen seiner oppositionellen Tätigigkeit im Iran und in der Schweiz eine strikte Trennung vornehme, und hielt vollumfänglich an der Beschwerde fest. F. F.a. Im Rahmen eines vom Beschwerdeführerin und seiner damaligen Braut eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens wurden vom Zivilstandsamt (…) zu Handen des BFM seine iranische Identitätskarte (Schenasnameh) vom (…) und seine Ledigkeits und Ehefähigkeitsbescheinigung vom (…) sichergestellt.
E8247/2008 F.b. Am 25. Februar 2011 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin (…). G. G.a. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2011 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer angesichts dieser neuen Sachlage die Gelegenheit ein, seine Beschwerde ohne Kostenauferlegung zurückzuziehen. Für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde wurde er aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" korrekt auszufüllen und mit den erforderlichen Beweismitteln einzureichen, andernfalls werde angenommen, er sei in prozessualer Hinsicht nicht bedürftig. G.b. Mit Schreiben vom 23. März 2011 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, trotz der Heirat werde "im Fluchtpunkt" an der Beschwerde festgehalten. In der Beilage befanden sich das ausgefüllte Gesuchsformular, Kopien der Lohnabrechnung vom Februar 2011, der Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom Februar 2011, der Lohnübersichten der Jahre 2009 und 2010, der Versicherungspolicen per 1. Januar respektive 1. Februar 2011 sowie exilpolitische Aktivitäten betreffende Dokumente (J._______ (eine politische Bewegung) Mitgliedsausweis von 2010, Kopien von Flugblättern der J._______ (eine politische Bewegung) in Deutsch und Farsi, Internetauszüge und Fotografien des Beschwerdeführers bei Teilnahmen an Protestkundgebungen und Standaktionen exilpolitischer Anlässe vom (…). H. Mit Bewilligungskopie vom (…) 2011 teilte der zuständige Kanton dem BFM mit, dass der mit einer Schweizerin verheiratete Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung des Typs B besitze. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
E8247/2008 SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl, sofern kein Asylausschlussgrund vorliegt (Art. 2 Abs. 1, Art. 49, Art. 50 ff. AsylG). 2.2. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Als Flüchtlinge gelten auch Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Massgebend für die Annahme subjektiver
E8247/2008 Nachfluchtgründe ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen dürften und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG sind auch massgebend bei der Ermittlung subjektiver Nachfluchtgründen, wobei bei Nachfluchtgründen im Unterschied zu den Fluchtgründen in der Regel der strikte Beweis erbracht werden kann. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss dem Asylausschlusstatbestand von Art. 54 AsylG kein Asyl; sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung in den verfolgenden Heimatstaat unzulässig ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. 3. 3.1. Das BFM begründete die Ablehnung des Gesuchs mit dem Umstand einer Vielzahl von Widersprüchen, nämlich bezüglich des Zeitpunktes des Schmuggelbeginns (im Frühling 2006 [während des Militärdienstes] respektive im (…, [vor Beginn des Militärdienstes]), der politischen Tätigkeiten (eigene Vervielfältigung und Verteilung des Materials an die Studenten respektive lediglich Transport und Übergabe des Materials an G._______), des Zeitpunkts der Verhaftung von G._______ (im […] respektive […]) und des Beginns der Busfahrt zur H._______ (17 Uhr respektive zwischen 19 und 20 Uhr). Die Angaben seien zudem nicht vereinbar mit der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns: So kenne er zwar den Inhalt des geschmuggelten Materials, wisse aber
E8247/2008 nichts über den Urheber des Materials und die Verfasser der Texte. Realitätsfremd sei auch die Behauptung, dass er nicht sagen könne, was mit der letzten Ware geschehen sei, die sie nicht mehr an G._______ hätten ausliefern können. Zudem sei der Aufenthaltsort, den er sich nach dem Eindringen der Beamten ins Haus der Eltern gewählt habe, eines der denkbar schlechtesten Verstecke gewesen: Es sei unrealistisch und lebensfremd, sich während (…) Monate bei einer H._______ erfolgreich vor den Behörden zu verstecken. So habe der Beschwerdeführer selber ausgeführt, dass die iranischen Behörden in einer Woche jeden fänden. Weiter habe sich herausgestellt, dass es sich bei der Verhaftung des Kontaktmannes lediglich um eine Vermutung gehandelt habe und er somit nicht einmal wisse, was G._______ tatsächlich widerfahren sei. Schliesslich habe er auf die Frage, was seiner Meinung nach geschehen wäre, wenn er im Iran weiterhin geblieben wäre, geantwortet, dass sie dann irgendwann "aufgeflogen" wären. Damit habe er den Grossteil seiner Ausführungen umgestossen, weil er damit zu erkennen gegeben habe, dass noch gar nicht nach ihnen gesucht worden sei. Somit seien die Asylangaben nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Der Argumentation des BFM wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die unstimmigen Zeitpunkte des Schmuggelbeginns seien erklärbar. So habe der Beschwerdeführer zuerst dem D._______, der im Militär gewesen sei, helfend zur Seite gestanden. Nach einem Jahr, als er selber den Militärdienst habe absolvieren müssen, habe er sein politisches Engagement intensiviert. Ferner seien der Kontext und die beschriebenen Rollen des F._______ und des G._______ in eine Beurteilung einzubeziehen. Der widersprüchliche Verhaftungszeitpunkt von G._______ sei auf einen blossen Versprecher zurückzuführen: G._______ sei im (…) 2007 verhaftet worden. Ferner hätten sie sich an der Busstation nach dem Sonnenuntergang um 17 Uhr getroffen und der Bus sei nach 19 Uhr gestartet. Zudem habe ihre Aufgabe bloss darin bestanden, Botendienste auszuführen. Vom Kontaktmann sei er über die Identitäten der Urheber und der weiteren involvierten Personen nicht aufgeklärt worden. Da sich die letzte Sendung im Sportsack von F._______ befunden habe, habe er auch nicht wissen können, was dieser damit gemacht habe. Das Versteck bei H._______ sei sicher gewesen, weil H._______ relativ weit weg in einem Dorf in einer Mietwohnung gelebt und jedes Jahr die Wohnung gewechselt habe. Zudem seien im fraglichen Dorf noch weitere Verwandte wohnhaft gewesen. Wegen des Verschwindens des Kontaktmannes G._______
E8247/2008 und der Hausdurchsuchungen durch Angehörige des Geheimdienstes (Ettelaat) sei die Furcht vor künftiger Verfolgung hinreichend begründet und angesichts der Verhältnisse im Iran nachvollziehbar. Schliesslich sei festzustellen, dass seine Angaben mit denen des D._______ übereinstimmen würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er sich exilpolitisch betätigt habe. Als Mitglied der J._______ (eine politische Bewegung) habe er an fünf Kundgebungen teilgenommen. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Teilnahme vom (…) gefilmt worden sei. Er stamme zudem aus einer oppositionspolitisch aktiven Familie. Sein (…) und (…) seien wegen ihrer Tätigkeiten innerhalb der J._______ (eine politische Bewegung) als Flüchtlinge anerkannt. Bei (…) und (…) seien die Asylverfahren noch auf Beschwerdestufe hängig. Der (…) und noch weitere Familienmitglieder derselben lebten in der Schweiz. Schon aus diesen Gründen würde er bei einer Rückreise einem Verhör unterzogen, und es drohe ihm Reflexverfolgung. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 führte das BFM aus, exilpolitische Tätigkeiten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen die Voraussetzungen einer Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wenn davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Die geschilderte Mitgliedschaft bei der J._______ (eine politische Bewegung) vermöchte nicht ein solches Mass zu erreichen. Den Beweismitteln liessen sich keine Hinweise entnehmen, dass die iranischen Behörden von der Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen ergriffen hätten. Aus den Schilderungen und Beweismitteln lasse sich nicht ableiten, dass er über ein politisches Profil verfüge, das von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Die iranischen Behörden wüssten politische Aktivisten und Regimegegner, die eine reelle Gefahr für ihr herrschendes politisches System darstellen, von Personen, die sich oft zeitlich befristet in engem Zusammenhang mit einem hängigen Asylgesuch exilpolitisch betätigen, zu unterscheiden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wegen oppositionspolitisch aktiver Familienmitglieder Verfolgung im Iran zu gewärtigen habe. In der Replik vom 17. Februar 2009 und der Ergänzung vom 23. März 2011 wurden die exilpolitischen Aktionen (…) hervorgehoben. Das BFM verkenne, dass der Beitritt zur J._______ (eine politische Bewegung) und
E8247/2008 die Teilnahme an Kundgebungen eine logische Fortsetzungen der im Heimatland manifestierten politischen Überzeugung des Beschwerdeführers darstelle. Sein politisches Profil in der Schweiz entspreche nicht demjenigen einer Person, die erst in der Schweiz in vergleichbarem Umfang politisch aktiv geworden sei. Ausserdem seien die bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse geeignet, in den Fokus einer erhöht wachsamen iranischen Sicherheitsbehörde zu geraten. Da er im Iran und in der Schweiz politisch aktiv gewesen sei, sei die Gefahr einer Gefährdung durch Reflexverfolgung umso grösser. Demzufolge sei Asyl zu gewähren respektive zumindest die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen; ein Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus den nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass die Betrachtungsweise und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen. 3.2.1. Zwar mögen zwei der vom BFM aufgelisteten Vorhalte – nämlich bezüglich des Zeitpunkts der Verhaftung von G._______ und der Busfahrt – durch die nachträglich vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers (Versprecher, unglückliche Ausdrucksweise, Sachzusammenhang) relativiert oder eventuell gar aufgelöst worden sein. Indessen sind diese Aspekte im Gesamtkontext nicht ausschlaggebend. Hinsichtlich der Kernvorbringen – namentlich die mangelhafte Kenntnisse über die Bezugspersonen und das Schmuggelgut, die Beweggründe für ein politisches Mittun, Beginn, Ende und Umsetzung der Botentätigkeit, das eigene Verhalten, die Umstände der Flucht und des Versteckens – kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM das Gesuch im Ergebnis zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht genügend erachtet hat. Es darf grundsätzlich auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung abgestellt werden. Einige Hinweise mögen dies ergänzend verdeutlichen: Die Beweggründe der Teilnahme an den politischen Tätigkeiten im Iran, die Schilderungen der Erlebnisse und das gezeigte Verhalten lassen eine vertiefende Substanz vermissen. Das angebliche politische Engagement wirkt angesichts der rudimentären Kenntnisse des Beschwerdeführers als aufgesetzt, und den Vorbringen mangelt es an Substanz, Detailreichtum und konkreten Realkennzeichen. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer regelmässige Botengänge mit konspirativem Material vorgenommen haben soll, ohne über die Herkunft, die Herstellung, den Inhalt, den Zweck und die Bestimmung dieses Materials und über die
E8247/2008 beiden wesentlichen Bezugspersonen Genaueres zu wissen, zumal ihm das Verbotene und Gefährliche an seiner Tätigkeit offensichtlich bewusst war. Das Fehlen von Absprachen und Vorkehrungen im Falle von Notsituationen ist ebenfalls realitätsfern. Dass ein Schmuggler verbotener Texte sich selbst dann mit dem konspirativem Material im Sportsack freiwillig auf E._______ begeben und dort aufhalten würde, wenn er bereits beim Zutritt erfahren hätte, dass die Zielperson verhaftet worden sei, ist völlig unrealistisch. Darüber hinaus blieben der persönliche politische Meinungsbildungsprozesses des Beschwerdeführers und seine Motivation für seine gegen das Regime gerichtete Tätigkeit in seinen Schilderung ausgeblendet oder erschienen unwirklich blass. So wurde vom Beschwerdeführer lediglich erklärt, er habe die Idee eines Botendienstes von regimekritischem Material für gut befunden und habe sie gerne für den in seinem Quartier wohnenden Freund F._______ verwirklicht (A10 S. 2), denn schliesslich müsse er doch etwas gegen eine Regierung tun, die er nicht leiden könne; er und sein D._______ hätten gemeint, sei seien derjenige Funke, der das nötige Feuer gegen diese Regierung entfachen könne (A10 S. 3). Solche Aussagen wirken nicht einfach nur naiv, sondern sind auch schlichtweg unvereinbar mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht angeben kann, für welche politische Bewegung, welche politische Idee und welchen Urheber des Informations und Propagandamaterials er tätig gewesen sei, obschon er angeblich den Inhalt des transportierten Materials gekannt haben will. Ein solcher merkwürdiger, lebensfremder, unkritischer und gleichzeitig selbstgefährdender Einsatz einer normal intelligenten Person über Monate hinweg für eine unbekannte Sache kann nicht geglaubt werden. Nicht das Selbe ist ferner, ob das Wohnhaus von Beamten gestürmt worden ist (A1 S. 5) oder ob zwei Zivilbeamte eines Geheimdienstes an die Tür geklopft haben (A10 S. 1 und 4). Es erübrigt sich angesichts dieser beispielhaft aufgezeigten Unstimmigkeiten, auf die weiteren Behauptungen und Beweismittel einzugehen. Dem Beschwerdeführer ist zusammenfassend nicht zu glauben, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran Grund zur Befürchtung hatte, verfolgt zu werden. 3.2.2. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere die Situation im Zeitpunkt des Datums des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen).
E8247/2008 Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe (nachfolgend Ziff. 3.2.3) liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe (nachfolgend Ziff. 3.2.3) sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine politische Betätigung im Exil darstellen, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Eine Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – oder durch die Ausreise als solche eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund solcher im Heimat oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Handlungen bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. 3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend zu prüfen, ob erhebliche Gründe für die Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor aktueller oder künftiger Reflexverfolgung bestehen und dieser damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit grosser Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz
E8247/2008 aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen ist es im Iran in der Vergangenheit wiederholt zu Verfolgung von Familienangehörigen politischer Aktivisten, nach denen gefahndet wird, gekommen. Familienangehörige von Personen, die von den Behörden in besonderer Weise oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt haben oder anderweitig untergetaucht sind, laufen Gefahr, von den iranischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden. Mithin wäre denkbar, dass die in der Schweiz begonnenen oder allenfalls verdichteten Kontakte zu politisch verfolgten, im Exil lebenden Verwandten, die teilweise anerkannte Flüchtlinge sind, Grund für eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers sein könnten. Dazu gibt es allerdings in den Akten keinerlei Hinweise. Während all der Jahre, in denen sich Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgehalten haben und er sich noch im Iran befunden hat, hat ihm gegenüber keine Reflexverfolgung eingesetzt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich daran bei seiner Rückkehr in den Iran etwas ändert. Der mit dem Beschwerdeführer ausgereiste D._______ ist im Jahr (…) freiwillig in den Iran zurückgereist (vgl. Abschreibung dessen Beschwerdeverfahrens wegen Rückzugs zwecks Heimkehr, Entscheid vom […]), was darauf schliessen lässt, dass dieser keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden gehabt hat. Nachdem der D._______ wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist, gibt er in seiner Anhörung im zweiten Asylverfahren (N [...], B7 S. 7 ff.) nicht an, Reflexverfolgungen wegen seiner in der Schweiz lebenden Verwandten ausgesetzt zu sein. Hingegen erzählt er von Erlebnissen nach seiner Rückkehr, die im Zusammenhang mit dem – im vorliegenden Fall soweit den Beschwerdeführer betreffend als nicht glaubhaft erkannten – Transport von Flugblättern ins E._______ stehen. Bei allen übrigen in der Beschwerdeschrift angeführten Verwandten in der Schweiz finden sich teilweise exilpolitische Interessen und Aktivitäten, aber keine engeren Verbindungen oder Kontakte zum Beschwerdeführer. Es ist nicht erkennbar, dass die iranischen Behörden im heutigen Zeitpunkt ihretwegen ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben könnten. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen der Verwandtschaft mit Personen in der Schweiz ist unwahrscheinlich.
E8247/2008 Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine ihm drohende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Fülle von Beweismitteln zu seiner exilpolitischen Tätigkeit ein. Er machte geltend, jedenfalls aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt zu sein. Die dokumentierten Aktivitäten in der Schweiz umfassen die J._______ (eine politische Bewegung) Mitgliedschaft und rund 18 Teilnahmen an Anlässen in Schweizer Städten im Zeitraum vom 8. März 2008 bis 15. Februar 2010. 3.3.2. Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und als Folge ihrer Exiltätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste pflegen die politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland, insbesondere diejenige von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen, zu beobachten und zu erfassen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFHLänderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und gleichzeitig als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen
E8247/2008 lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, allerdings keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. KIRSCHNER, a.a.O., S. 7 f.). 3.3.3. Die Auffassung des Beschwerdeführers, seine im Iran manifestierte politische Überzeugung habe die Fortsetzung in der exiliranischen Gesellschaft, seine Mitgliedschaft bei der J._______ (eine politische Bewegung) und bei regimekritischen Kundgebungsmassnahmen innerhalb der Schweiz gefunden, weshalb er heute ein besonderes Profil innerhalb der exiliranischen Gesellschaft aufweise (Schreiben vom 17. Februar 2009), ist aufgesetzt. So konnte er nicht glaubhaft machen, er sei bereits im Iran politisch aktiv gewesen. Mithin hat er beim Verlassen des Heimatlandes (2008) kein politisches Profil aufgewiesen und er kann nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten sein. Daran ändern auch die gegenteiligen Behauptungen des D._______ in dessem zweiten Asylgesuch nichts. Das in den Anhörungen gezeigte politische Wissen und das angebliche Engagement um politische Vorgänge ging kaum über die von ihm geschilderten unglaubhaften Botendienste hinaus. Ein solches vertieftes Wissen und politisches Bewusstsein wäre bei tatsächlich politisch interessierten und engagierten Personen, die sich mit ihren Handlungen bewusst der Gefahr politischer Verfolgung aussetzen, zu erwarten. Von einer Fortsetzung politischer Aktivität kann mithin nicht die Rede sein. 3.3.4. Mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten erreichte der Beschwerdeführer keinen Bekanntheitsgrad, bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien beziehungsweise darüber hinaus in ihm ein
E8247/2008 Person erkennen, die das politische System gefährden könnte. Bis auf die dokumentierten Tätigkeiten und die Mitgliedschaft bei der J._______ (eine politische Bewegung) scheint keine zusätzliche ausserordentliche Präsenz in der Öffentlichkeit erfolgt zu sein. Die dokumentierten Aktivitäten waren auch mehrheitlich auf einen kleineren Rahmen beschränkt und fanden in den nationalen und internationalen Medien kein grosses Echo. Der Beschwerdeführer vermittelte als Demonstrationsteilnehmer nie das Bild einer gegen das iranische Regime aus der Masse der üblichen Demonstrierenden herausgehobenen aktiven und ernstzunehmenden Person, die letzten Endes eine Tatkraft entwickelt hätte oder in der Zukunft über eine solche verfügen könnte, die für das Regime zur Gefahr werden könnte. An dieser Situation ändern die bei den Demonstrationsteilnahmen mitgeführten Plakate mit markigen Slogans nichts. Schliesslich sind den Aussagen des Beschwerdeführers keine besonderen Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen Behörden tatsächlich auf ihn aufmerksam geworden wären und er Verfolgungshandlungen der iranischen Behörden zu befürchten hätte. Diesbezüglich sind die gegenteiligen Behauptungen des D._______, welcher bekanntlich keine Angst vor der Heimreise gehabt hatte, nicht entscheidrelevant. 3.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten der objektiven und subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 3.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde oder auf weitere Beweismittel einzugehen, da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Der Beschwerdeführer hat bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen; seine Furcht vor künftiger Verfolgung ist objektiv nicht begründet. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Beschwerde ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E8247/2008 4.2. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde vom BFM demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erlangte eine Aufenthaltsberechtigung. Bei dieser Sachlage sind die vom Bundesamt angeordnete Wegweisung und deren Vollzug ohne weiteres dahin gefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich (Ziffern 3 5 der angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 5. Mithin hat die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und sie ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 6. 6.1. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2009 war dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Am 8. März 2011 wurde er ersucht, zum Beleg seiner prozessualen Bedürftigkeit das Formular des Gerichts ausgefüllt einzureichen, was er am 23. März 2011 getan hat. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass er und seine Ehefrau ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4856.– erzielen und monatliche Ausgaben in der Höhe von Fr. 4425.– (inkl. der monatlichen Schuldenrückzahlungsrate von Fr. 200.–) haben. Ausgehend von der Richtigkeit dieser Angaben und unter Berücksichtigung der ehelichen Beistandspflicht ist der Beschwerdeführer nicht als prozessual bedürftig anzusehen, zumal ihm die Gerichtskasse auf Antrag die ratenweise Bezahlung der Verfahrenskosten bewilligen dürfte. Sein
E8247/2008 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demzufolge abzuweisen. 6.2. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind somit die Kosten nach dem Grad des Durchdringens, welcher praxisgemäss als hälftig anzunehmen ist, im Umfang von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil die teilweise Gegenstandlosigkeit nicht durch prozessual anrechenbares Zutun des Beschwerdeführers entstanden ist und die Gutheissungsaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit auch hinsichtlich des gegenstandslos gewordenen Streitgegenstandes gering waren (Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
E8247/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger