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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2007 E-8241/2007

December 11, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,956 words·~10 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-8241/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Dezember 2007 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Bulgarien, wohnhaft B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8241/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. September 2007 den Heimatstaat verliess und via Deutschland in die Schweiz reiste, wo er am 30. Oktober 2007 um Asyl nachsuchte, dass er am 2. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom BFM summarisch und am 29. November 2007 gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu den Fluchtgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei angab, in der Schweiz fortan leben und arbeiten zu wollen, weil er sich inzwischen an den westeuropäischen Lebensstandard und -stil gewöhnt habe, nachdem er in Westeuropa entsprechende Erfahrungen gemacht habe, dass er sich beispielsweise in Deutschland zwei Monate und in Frankreich einen Monat lang aufgehalten habe, und in Belgien für sich und seine Familie ein Asylgesuch gestellt habe, das in der Folge negativ entschieden worden sei, dass er sich in Belgien habe operieren lassen können, dass ihn - so der Beschwerdeführer weiter - Deutschland am 8. März 2004 wegen der Verletzung von Visavorschriften nach Bulgarien ausschaffen liess, dass er in der Folge Probleme gehabt habe, sich an die bulgarischen Verhältnisse anzupassen, dass er zudem in Bulgarien zwar � nicht wichtige� , indessen � schlimme� familiäre Erfahrungen habe erleben müssen, die in jeder Familie vorkommen könnten, die ihn ebenfalls zur Ausreise veranlasst hätten, dass beispielsweise seine aktuelle Lebenspartnerin (...) eine ihr gehörende Wohnung in Sofia ohne eine Rücksprache mit ihm zirka im Jahr 2000 verkauft habe und sie mit den (...) Töchtern nach abgewiesenem Asylgesuch in Belgien in eine Wohnung beim Schwiegervater in Bulgarien eingezogen sei, E-8241/2007 dass er sich deshalb nach seiner Einreise in Bulgarien in der geerbten Wohnung im elterlichen Haus in (...) aufgehalten und schwarz im Baugewerbe gearbeitet habe, dass er dabei bloss 800 Leva monatlich habe verdienen und demzufolge nichts für die Altersversorgung habe ansparen können, er auch in medizinischer Hinsicht nicht versichert sei und keine kostspieligen ärztlichen Leistungen (beispielsweise den Zahnarzt) bezahlen könne, dass seine Lebenspartnerin, von der er sich wiederholte Male habe scheiden lassen wollen, nun gegenüber ihm die Auffassung vertreten habe, es wäre gut für die (...), wenn er ins Ausland wegziehen würde, dass er sich im Übrigen politisch nicht betätigt und keine Probleme mit den bulgarischen Behörden gehabt habe, dass betreffend die weiteren Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2007 - eröffnet am 3. Dezember 2007 - in Anwendung von Art. 34 AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei es die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festlegte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe auf Grund einer Lageanalyse mit Beschluss vom 18. März 1991 Bulgarien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Bulgarien nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, weil die Asylbegründung vorwiegend mit wirtschaftlichen Gesichtspunkten begründet worden sei, und der Beschwerdeführer nie Schwierigkeiten mit bulgarischen Behörden und Drittpersonen gehabt habe, dass sich auch aus den geltend gemachten innerfamiliären Schwierigkeiten keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation ableiten liessen, E-8241/2007 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 30. November 2007 sei aufzuheben, dass in formeller Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Dezember 2007 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-8241/2007 dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten (sog. "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 Bulgarien zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass diese Tatsache die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung jedoch nicht ausschliesst, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und somit widerlegt werden kann, dass gemäss Praxis bei der Anwendung von Art. 34 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, welcher nicht lediglich ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20; vgl. EMARK 2003 Nr. 18 sowie 2004 Nr. 5), dass die Beweismassanforderungen, welchen die "Hinweise auf eine Verfolgung" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind, dass demnach, wenn bei einer summarischen Prüfung der Vorbringen greifbare, nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, auf das Asylgesuch eingetreten und die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247 f.), dass die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG vorab durchgeführt worden ist, E-8241/2007 dass demzufolge noch zu prüfen bleibt, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise auf eine Verfolgung enthalten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers an Hinweisen auf eine Verfolgung im Sinne des Art. 3 und 7 AsylG mangelt, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen werden kann, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 4. Dezember 2007 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da sie in Ergänzung der Ausführungen zum Asylgesuch klar erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer aus sozialen, familiären, arbeitsrechtlichen und wirtschaftlichen Beweggründen in die Schweiz eingereist ist (� Bin hier in der Schweiz ohne Geld und habe auch kein Geld in Bulgarien� . � Ich als Bürger [Bulgariens] habe kein Recht auf soziale Hilfe. Bin Taglöhner, also keinen Vertrag� ), dass auch mit dem blossen Hinweis, er habe in seinem Heimatland keine Chance auf ein menschenwürdiges � Sein� , keine asylrelevante Verfolgung dargetan wird (vgl. Beschwerde, S. 2), dass der Beschwerdeführer irgendwelche Schwierigkeiten mit den bulgarischen Behörden ausdrücklich in Abrede stellte (vgl. A 1, S. 6), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 AsylG und unter Berücksichtigung des tiefen Beweismasses zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), E-8241/2007 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Situation im Heimatland noch individuelle in der Person liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Beschwerdeführer langjährige Erfahrungen im Baugewerbe hat sammeln können und seine nächsten Angehörigen (Frau, Stieftochter, Tochter, Eltern, Bruder, Schwiegervater) und Bekannten nach wie vor in Bulgarien leben, wo er eine eigene Wohnung in (...) (vgl. A 4, S. 6) besitzt, dass der Beschwerdeführer auch nicht geltend machte, er sei nach der vor Jahren erfolgten Operation in Belgien (...; vgl. A 4, S. 7) in seiner Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdebegehren als aussichtlos zu qualifizieren sind, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom E-8241/2007 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-8241/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer via Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, (...) (Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (vorab per Telefax) - Office cantonal de la population, Police des étrangers, Genève, ad D._______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: Seite 9

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